Diskussion:Wechsel (Wertpapier)/Archiv

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Der Artikel ist völlig unverständlich

Ich habe gerade den Artikel gelesen um die frage zu beantworten, was ein Wechsel ist. Der zentrale Abschnitt "Grundgeschäft, Anweisung" ist jedoch völlig unverständlich für jemanden, der sich nicht wirklich mit der Materie auskennt. Es fallen massenweise Fachbegriffe ohne dass sie erklärt oder verlinkt wären (z.B. "Bezogener", "Begünstigter", "Auskehr", etc.). Unklare Fragen sind ganz Grundsätzliche wie z.B.

  • Wer stellt den Wechsel eigentlich aus? Der, der Geld schuldet, oder der Gläubiger?
  • Was will der Bezogene eigentlich?
  • Wir hatten Aussteller, Bezogenen und Begünstigten. Plötzlich fällt ein Remittent vom Himmel.

Google hilft: http://www.atevis.com/r2/factoring/forfaitierung/wechsel.htm Da steht zwar viel Weniger, dafür versteht man es aber.

Danke, das wollte, ich ebenfalls gerade schreiben! -- 17:41, 18. Aug. 2009 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 217.116.178.30 (Diskussion | Beiträge) )

Stimme dem voll und ganz zu. Mag vielleicht jemand, der weiß, wie ein Wechsel funktioniert, einfach nur den ersten Absatz neu (und vor allem sinnvoll und verständlich) formulieren? Das würde schon viel helfen! -- 91.67.146.153 16:08, 9. Okt. 2010 (CEST)

Historie

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Wechsel bereits zwei Jahrtausende (!) v.Chr. im Gebrauch war. Laut Wikipedia wurde in Europa das erste Geld überhaupt erst 7. Jahrhundert v. Chr. von den Lydern geschlagen -> siehe Geld

ich weiß es zwar nicht, aber die Quelle ist ja angegeben (wenn auch etwas ungünstig im Fließtext); guck doch mal ob die (Uni-) Bibliothek in deiner Nähe das buch hat; ansonsten; sind für einen wechsel denn wirklich Münzen nötig? ...Sicherlich Post 14:29, 5. Mai 2007 (CEST)

Einleitung

In der Einleitung steht "Die Bedeutung des Wechsels im täglichen Geschäft schwindet im Binnenhandel seit Jahren"

Es wäre interessant, hierzu mal eine Bank zu befragen. M.E. werden wechsel überhaupt nicht mehr verwendet sondern sind nur noch ein Relikt in Lehrbüchern. Ich kann mich z.B. an keine einzige Zeitungsmeldung über eine Insolvenz erinnern, in der von einem geplatzten Wechsel die Rede war. Ebenso kenne ich keine einzige Bank die auf ihrer Internetseite Informationen über Wechselgeschäfte, Wechseleinlösung, Formulare o.ä. anbietet.

Gruss Timto 4. April 2007


dann frag mal die Banken; vergiß aber nicht auch die ausländischen Banken zu befragen ;o) - ein Insolvenz auf Grund eines geplatzten Wechsels als Indiz zu nehmen ist IMO aber auch kein besonders geeigneter Weg ...Sicherlich Post 14:33, 5. Mai 2007 (CEST) PS: üblicherweise werden neue Beiträge ans ende der Diskussionsseite gestellt nicht an den Anfang ;)



Was ist eigentlich mit der Remittenten-Definition über Bücher? --Schmiddschn 10:45, 13. Jun 2004 (CEST)

Zahlungsmittel

Muß ein Wechsel von mir als Zahlungsmittel (wie Bargeld) akzeptiert werden? Beispiel: Herr A hat Schulden bei Herrn B und möchte seine Schulden mit einem Wechsel von Herrn C bezahlen. Muß Herr B den Wechsel annehmen? Ist heutzutage noch jede Bank verpflichtet mir Aufgrund eines Wechsels Geld auszuzahlen? Wenn ja, wie hoch ist der durchschnittliche Diskont? ...oder gibt es andere Prüfverfahren zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners, aufgrund dessen mir die Bank einen Betrag "X" von der Summe des Wechsels abzieht? Für eine Beantwortung wäre ich sehr dankbar!

Die Erklärung des Wechselgeschäfts auf der Artikelseite ist meines Erachtens gut. Sicherlich muß man als nicht Banker den einen oder anderen Satz zweimal lesen, aber die Querverweise sind ja auch noch da und helfen wieder ein Stück weiter. Sollte es eine Möglichkeit geben ein doch, sehr trockenes Thema "flüssiger" zu machen, müßte in der Wüste eigentlich Wasser fließen! ;-)

Ich bedanke mich bei allen Autoren des Artikels für Ihre Arbeit!!!!

Andreas Klein

@ Zwang zur Akzeptierung; nein. @bank; zumindest in deutschland nicht ..IMO gab es einen solchen zwang auch nie ...Sicherlich Post 00:33, 14. Jul 2006 (CEST) (das lob wird die autoren freuen; zu denen ich aber glaube nicht gehöre; will ich offen sagen um mich nicht mit falschen lorbeeren zu schmücken ;) ) ...Sicherlich Post 00:33, 14. Jul 2006 (CEST)

Kreditmittel

habe große teile bei Kreditmittel entfernt; Diskontpolitik betreibt m.E. die Bundesbank oder ezb nicht mehr. siehe auch Diskontsatz: "Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Geldpolitik auf die Europäische Zentralbank (EZB) wurde das Diskontgeschäft eingestellt." das ist soweit ich weiß korrekt. ...Sicherlich 07:57, 3. Aug 2004 (CEST)

Das ist wohl richtig so. Fände es trotzdem gut, wenn die Information im Artikel (an anderer Stelle - Historisches?) einfließen würde, da die Rediskontierung v.a. in den 80ern und nach der Wiedervereinigung ein wesentliches Geldpolitisches Instrument der Bundebank war. --mirer 16:44, 3. Aug 2004 (CEST)
yep zustimmung; hätte es auch schon getan, weiß aber nicht bis wann genau rediskoniterung bei der buba ging .. bis 99? oder noch länger? geht aus dem diskontsatzartikel nicht so richtig hervor ...Sicherlich 17:40, 3. Aug 2004 (CEST)
Oje, jetzt beginnt das Glatteis ... ziemlich sicher bis 31.12.1998, da die EZB zum 01.01.1999 die währungspolitischen Befugnisse in der Eurozone erhielt. --mirer 18:37, 3. Aug 2004 (CEST)
da wir schlecht schreiben können bestimmt bis 31.12.98 vielleiht auch länger habe ich einfach mal das Geldmuseum der Bundesbank angemailt. Mal gucken ob sie antworten und wenn was sie schreiben ;) ...Sicherlich 20:06, 3. Aug 2004 (CEST)
antwort erhalten; wurde per januar 99 eingestellt ...Sicherlich 13:23, 5. Aug 2004 (CEST)
Boah, sind wir gut :) Und da in der WP ja Quellen fehlen, ist es so gleich doppelt gut! --mirer 17:16, 5. Aug 2004 (CEST)

Geht's nicht ein bisschen einfacher, oder sogar interessanter?

Ich hatte vorher die vage Hoffnung, dass ich den "Wechsel" nach der Lektüre des WP-Artikels besser verstehen würde, weil der Wechsel ja notorisch in allen Lehrbüchern und Lexika nur mit einem Wust von Fachbegriffen erklärt wird, ohne mal konkret zu sagen, wozu das System eigentlich gut war/ist. Und vielleicht was zur Geschichte (war ja extrem wichtig für die Geschichte der Kaufleute im Mittelalter und die Einstellung der Kirche etc.). Und was bekomm ich: den gleichen uninteressanten juristischen Fachwort-Wust wie überall. :-( --AndreasPraefcke ¿! 22:07, 30. Okt 2005 (CET)

Dein Wunsch war mir sogleich Befehl, denn die Geschichte des Wechsels ist in der Tat sehr interessant :-) Insgesamt sollte der Artikel auch noch überarbeitet werden, vor allem eine allgemeinverständliche Einführung erhalten. Aber dazu bin ich jetzt zu müde - und vielleicht gibt es ja andere Freiwillige ;-) --RoswithaC 00:07, 31. Okt 2005 (CET)

Könnte mich der Sache annehemn; in jedem Fall darf eine Vereinfachung nicht zur rechtswissenschaftlichen Verflachung der Thematik führen; also: allgemeine Einführungsabsätze + dogmatisch korrekte Ausformulierung -- Friedrich.Kromberg

Definition nicht ganz korrekt

Das heißt eine Wechselforderung besteht auch, wenn ein Grundgeschäft, für welches der Wechsel ausgestellt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen wurde.

das ist -zumindest in österreich- nicht ganz korrekt. ein Wechsel wird erst bei diskontierung abstrakt. im verhältnis zwischen den parteien des grundgeschäftes sind einwände aus dem Deckungsverhältnis möglich. mfg christof

hmm nach Bundesdeutschem Wechselrecht ist das IMO korrekt. hast du eine Rechtsquelle für deine aussage? ich gucke mal für das Deutschlandrechtliche nach ...Sicherlich Post 09:58, 3. Feb 2006 (CET)
für deutschland ist das korrekt; Quelle: Richard/Mühlmeyer/Bergmann "Betriebslehre der Banken und Sparkassen", 1996, S. 153 ...Sicherlich Post 10:01, 3. Feb 2006 (CET)
nachdem ich eine Nacht drüber geschlafen habe; ich kann mir nicht vorstellen, dass der Wechsel erst durch diskontierung abstrakt wird. das würde IMO das Grundprinzip eines Wechsels in Frage stellen. Einem Wechselprotest könnte stets die einrede der ungültigkeit des Grundgeschäfts entgegengehalten werden. Der wichtigste Vorteil eines Wechsels wäre hinfort. Auch die Indossierung wäre unsinnig: wer würde denn einen wechsel von einem dritten annehmen wenn er nicht 100%ig sicher sein könnte, dass das grundgeschäft stimmt. und wann kann man sich üerhaupt 100%ig sicher sein? ... ich glaube du irrst dich ...Sicherlich Post 15:21, 4. Feb 2006 (CET)

Der im Text als der Bezogene bezeichnete wird nach dem Akzept des Wechsels zum Trassanten. Dies habe ich mir erlaubt nachzutragen. Die Weiterleitung Trassat nach Wechsel (Urkunde) ist falsch. Dia Annahme des Rohwechsels (=Tratte) durch den Wechselnehmer nennt man nicht Akzept sondern Trassat. JARU 07:39, 15. Aug 2006 (CEST)

Der Wechsel wird übrigens nur erfüllungshalber "an Zahlungs statt" angenommen. Dies sollte in den Text eingearbeitet werden. JARU 07:39, 15. Aug 2006 (CEST)

"Erfüllungshalber" und "an Zahlungs statt" widerspricht sich. "An Zahlungs statt" ist überdies untechnisch, korrekt heißt es "an Erfüllungs statt". Wird eine Leistung "erfüllungshalber" angenommen, liegt keine Erfüllung vor, d.h., das Schuldverhältnis erlischt nicht. Allerdings ist der Gläubiger nach Treu und Glauben verpflichtet, aus der angenommenen Sache Befriedigung zu suchen. Eine Annahme der Leistung "an Erfüllungs statt" dagegen führt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, vgl. § 364 I BGB. Ein Wechsel wird idR. erfüllungshalber angenommen und die Schuld aus dem Kausalgeschäft gestundet bis zur Fälligkeit des Wechsels. Im Artikel müssten also die Worte "an Zahlungs statt" ersatzlos gestrichen werden, sie geben keinen Sinn. Dafür sollte, wenn man schon "erfüllungshalber" schreibt, auch erklärt werden, was das denn heißt. Zur Leistung "an Erfüllungs statt" vgl. auch Creifelds, Rechtswörterbuch, Artikel "Leistung an Erfüllungs Statt". duettkomplett 10:28, 09. Mai 2007 (CET)

eigentlich gut so

ich find den artikel so eigentlich ganz gut. bezogener und aussteller und begünstigter sind einfach begriffe, die beim thema wechsel fallen müssen. dies wäre keine enzyklopädie, wenn man schreiben würde "unternehmen a legt dem unternehmen b einen zettel hin. darauf schreibt unternehmen b seinen namen. für das papier kriegt man jetzt geld". niveau bewahren, leute...

--- tja, niveau bewahren... mit sowas wie deinem ironisch gemeinten einwurf verstehe ich es aber tatsächlich besser als nur durch den artikel und bin damit sicher nicht allein: wie oben schon geschrieben, der artikel sagt dem unbedarften leser nicht: WAS ist ein wechsel, WOZU braucht WER sowas, WOHER kommt er (aka geschichte des ~). grundlegendes also, das in die einleitung müsste statt lauter details, die zwar wichtig sein mögen aber frühestens in absatz 3, nach einleitung, grober funktionsweise/ablauf, bedeutung, geschichte usw auftauchen sollten. nochmal zum vergegenwärtigen: "Ein Wechsel ist eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner. Der Wechsel ist eine Urkunde und ein geborenes Orderpapier, er kann daher nur mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Die Verpflichtungen eines Wechsels sind losgelöst vom Grundgeschäft. Das heißt eine Wechselforderung besteht auch, wenn ein Grundgeschäft, für welches der Wechsel ausgestellt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen wurde." ein geborenes orderpapier! indossament! losgelöst vom grundgeschäft! scheiss doch die wand an. 217.237.150.106 21:48, 19. Feb 2006 (CET)

ich schlage vor die überlegst dir noch mal in welchem Ton du kommunizieren möchtest. Wikipedia:Wikiquette hilft dir vielleicht...Sicherlich Post 22:21, 19. Feb 2006 (CET)
soso! und inhaltlich? 217.237.150.177 14:55, 20. Feb 2006 (CET)
sososososo verstehe ich alles und weiß worum es geht ...Sicherlich Post 15:20, 20. Feb 2006 (CET)
zur Geschichte usw. habe ich keine Literatur zur Hand, der von dir zitierte Satz ist korrekt und ich wüßte nicht wie man ihn ohne sich in einem Text von einer seite besser machen kann ohne einen Aufsatz darauf zu machen. Wenn du nicht weiß was eine unbedingte Zahlungsanweisung ist findest du vielleicht etwas bei Zahlungsanweisung (halt eine ohne bedinungen), Orderpapier sollte ebenda erklärt sein, auch was ein geborenes ist, Indossament ebenfall im entsprechenden artikel. ...Sicherlich Post 15:31, 20. Feb 2006 (CET)
dass verwendete nichtalltagssprachliche begriffe verlinkt sind, ist das mindeste. dennoch, so "richtig" der zitierte absatz auch sein mag - das stellte ich nicht in frage - ist er dennoch als einleitung, als überblick und als catchy-er einstieg in ein trockenes thema nicht geeignet. und eben drum schob ich ihn in gedanken an 3. oder 4. stelle.

Was soll das bedeuten?

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner verbrieft.

M.E. ist das falsch. Bitte mal etwas umschreiben.

Die obige Definition ist leider falsch, da sie 1. ungenau und 2. mißverständlich formuliert ist. Richtig ist folgende Definition:

Ein Wechsel ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das in einer bestimmten Form ausgestellt, ausdrücklich als Wechsel bezeichnet werden muß und die unbedingte Anweisung enthält, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Erforderlich ist außerdem die Angabe dessen, der zahlen soll, der Verfallzeit, des Zahlungsortes, des Tages und des Ortes der Ausstellung sowie des Namens dessen, an den oder dessen Order zu zahlen ist, ferner die Unterschrift des Ausstellers.

ist ja alles unter "Gesetzliche Bestandteile" zu finden? .. aber wenn du die einleitung ändern willst tu es einfach ;) ... aber bitte in der form "ein wechsel ist XYZ" lassen und daran denken, dass nicht nur fachleute das ganze verstehen solle; gerade in der einleitung muss es allgemeinverständlich sein: siehe Wikipedia:Omatest ...Sicherlich Post 00:01, 21. Mai 2006 (CEST)
achso ich halte es aber für keine gute idee die ganzen bestandteile in der einleitung aufzuzählen. Ggf. kann man ja darauf verweise das es solche gibt; aber die einleitung sollte sich nicht in details verlieren ...Sicherlich Post 00:05, 21. Mai 2006 (CEST)

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner verbrieft.

Muss das nicht ...zugunsten des Gläubigers an den Schuldner... heissen?--Michael Rosenberg 09:39, 21. Mai 2006 (CEST)

war etwas unglücklich formuliert. ich habe es mal leicht umformuliert ...Sicherlich Post 09:53, 21. Mai 2006 (CEST)

Die Änderung ist wirklich gut! Es läßt sich nun erheblich besser verstehen.--84.131.245.63 11:49, 21. Mai 2006 (CEST)

danke ;) .. wobei die aussage eine Laiens der wenig von dem thema versteht praktisch wäre - oder bist du einer? ...Sicherlich Post 11:51, 21. Mai 2006 (CEST)

Grundgeschäft/Anweisung

Im Artikel heißt es: " Ergäben sich Probleme im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, so würde dies die Rechtsposition des Dritten, die Leistung vom Käufer zu fordern, gefährden. Stellt jedoch der Verkäufer einen Wechsel aus, den der Käufer in der Folge auch akzeptiert, und händigt er diesen dem Dritten aus, so hat der Dritte damit eine sicherere Rechtsposition. Der Wechsel ist gem. Wechselgesetz ein abstraktes Wertpapier, d.h. es handelt sich um eine selbstständige Forderung, die unabhängig vom Grundgeschäft besteht usw".

Diese Formulierung ist m.E. zumindest missverständlich. Richtig ist, dass der Wechsel nach Annahme eine selbständige Forderung gegen den Bezogenen gibt. Das gibt aber eine Anweisung auch! Nach Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen hat der Anweisungsempfänger auch eine selbständige und abstrakte Forderung gegen den Angewiesenen (siehe: Anweisung, §784 Abs.1 BGB). Der Unterschied zwischen Wechsel und Anweisung muss in anderen Bereichen zu finden sein. Kennt sich hier einer genauer aus? Gruß fsh

Die BGB-Anweisung §§ 783 f. ist hier nicht gemeint. Sie ist ein Sonderfall, kommt in der Praxis kaum vor und ist die engste Form der Anweisung. Richtig ist, dass § 784 I einen Anspruch des Empfängers bei Annahmeerklärung des Angewiesenen aus § 780 begründet. Bei der geöhnlichen Anweisung hat der Anweisungsempfänger gerade keinen Anspruch gegen den Angewiesenen, sondern kann sich nur an seinen Vertragspartner dem Anweisenden halten--D.Meixner 22:52, 5. Aug 2006 (CEST)

Wechselsteuer

Der Wechsel muss so ausgestellt werden, wie in dem Artikel beschrieben. Aber damit war er noch nicht gültig. Erst musste "auf den Rücken des Aussstellers" die Wechselsteuer in Marken zu 15 Pfennig á angefangene 100,00 DM aufgeklebt werden. Diese Wechselsteuer wurde abgeschafft.

Man müsste mal herausfinden, in welchen Zeitraum das war und das dann in den Text noch mit einbauen. Unter Geschichte des Wechsels. JARU 07:20, 15. Aug 2006 (CEST)


Ich hab mal das wichtigste aus mehreren Quellen zur Wechselsteuer eingefügt. Als Hauptquelle hab ich folgenden Text genommen:

Wechselsteuer

Wie ist die Steuer entstanden ?

Die Wechselsteuer ist aus den im 17./18. Jahrhundert auch in Deutschland eingeführten Stempelabgaben hervorgegangen, mit denen der Gebrauch behördlich vorgeschriebenen Urkundenpapiers belastet war. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts hatten bereits verschiedene deutsche Staaten Wechselstempelabgaben eingeführt, so Preußen durch Stempelsteuergesetz von 1822. Der Norddeutsche Bund brachte 1869 für seine Mitgliedstaaten ein einheitliches "Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer" zustande, das nach der Reichsgründung 1871 auf das übrige Reichsgebiet ausgedehnt wurde. Nach geringfügigen Gesetzesänderungen (1879, 1909, 1918) wurde 1923 bei der Neufassung des Gesetzes die Bezeichnung "Stempel" fallen gelassen und 1925 die Materie neu geregelt.

Wie hoch war die Steuer ?

Durch die kriegsbedingte Steuervereinfachungs-VO vom 14. September 1944 einstweilen außer Hebung gesetzt, ist die Wechselsteuer aufgrund des Militärregierungsgesetzes Nr. 64 seit dem Stichtag der Währungsreform von 1948 wieder erhoben worden. Ihr Aufkommen stand nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 den Ländern zu, bis es durch das Finanzreformgesetz von 1969 mit Wirkung ab 1970 dem Bund zugeteilt wurde.

Gegenstand der Wechselsteuer war die Aushändigung eines im Inland ausgestellten Wechsels durch den Aussteller bzw. eines im Ausland ausgestellten Wechsels durch den ersten inländischen Inhaber.

Die Steuer, die von der Wechselsumme berechnet wurde, betrug 15 Pfennig für jede angefangenen 100 DM der Wechselsumme. In bestimmten Fällen des grenzüberschreitenden Wechselverkehrs ermäßigte sich die Steuer auf die Hälfte.

Die Wechselsteuer wurde durch Verwendung von Wechselsteuermarken entrichtet, die bei den Postämtern erhältlich und auf die Rückseite des Wechsels zu kleben waren. Sie konnte auch durch Verwendung von zugelassenen Steuerstemplern entrichtet werden; die Wertkarten dazu gab es ebenfalls bei den Postämtern. Quelle: Bundesfinanzministerium Gruß Andy 21:34, 29. Mär. 2008 (CET)

A und B

Vorschlag gegen Verwirrung: A und B im Text vertauschen, damit nicht "A = Bezogener, B = Aussteller", sondern ungekehrt B = _B_ezogener, A = _A_ussteller.

Ich bin auch etwas verwirrt. Nimmt bei dem Beispiel des Kreditwechsels nicht (nach aktueller Bezeichnung) nicht B bei A Kredit auf, anstatt A bei B? -- Kirkland (21:21, 21. Aug. 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

für Laien zu kompliziert

derjenige fer sich auskennt sollte es verständlicher machen.


Also mal ehrlich. Für jemanden der nicht gerade seinen Doktor der Finanzwissenschaften macht, stellt der Artikel schon eine harte Nuss dar. Da muß ich einigen hier zustimmen. Ich bin über den Begriff Wechsel in einem Roman gestolpert und wollte wissen was es damit auf sich hat. Dafür brauche ich aber keine Erklärung die vor dem Amtsgericht noch Bestand hat. Kann man nicht einen Abschnitt einfügen, in dem Sachverhalt kurz und anschaulich dargestellt wird? Sozusagen ein Beispiel. Damit wäre vielen Leuten sicherlich sehr geholfen. Dabei wäre es schön, wenn ich nicht drei weitere Begriffe nachschauen muß, um die Aussage eines Satzes zu verstehen.

Mit Kommentaren wie "Niveau bewahren" und "in jedem Fall darf eine Vereinfachung nicht zur rechtswissenschaftlichen Verflachung der Thematik führen" sollte man sich vielleicht auch ein wenig zurückhalten. Meine Idee von Wikipedia war immer, das auch Normalsterbliche einen Einstieg in Themen finden, die anderswo wasserdicht und letzten Endes ungenießbar dargestellt sind. Und der Doktorand wird wohl kaum Wikipedia als Quelle angeben. --R6 12:24, 11. Dez. 2007 (CET)

Verbesserungsvorschläge

Als Laie hatte ich (wie offenbar einige andere auch) zunächst große Schwierigkeiten, dem Artikel zu folgen. Inwischen glaube ich aber ihn verstanden zu haben. Ich denke, dass man die Laienverständlichkeit mit folgenden Änderungen verbessern könnte:

1. Neue Einleitung:

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine bedingungslose Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner enthält, an den Gläubiger oder einen Dritten eine bestimmte Summe zu zahlen. Für der Schuldner hat ein Wechsel den Vorteil, dass er die Zahlung nicht sofort, sondern erst zu dem im Wechsel angegebenen Zeitpunkt (Verfallszeit) leisten muss. Dennoch hat der Gläubiger im Vergleich zu anderen Zahlungsmitteln kaum Nachteile, denn der Wechsel kann beliebig oft weitergegeben und somit sofort zur Begleichung eigener Schulden verwendet werden. Er trägt lediglich das Risiko des Zahlungsausfalls; strenge Bestimmungen im Wechselgesetz reduzieren dieses Risiko aber auf ein Minimum.
Formal ist der Wechsel eine Urkunde und ein geborenes Orderpapier, er kann daher nur...

Anmerkung: Neben den offensichtlichen Ergänzungen zu den Vor- und Nachteilen habe ich das Wort "unbedingt" durch "bedingungslos" ersetzt. Im Alltag wird "unbedingt" fast ausschließlich verstärkend verwendet (zB "Kommst du auch zum Spiel gegen Kleinhausen?" "Ja, unbedingt! Ich freue mich schon seit Wochen darauf!" "Wir müssen diesmal aber unbedingt Bier mitbringen."), es stellt daher mEn in diesem Zusammenhang eine Hürde dar, die man im ersten Satz vermeiden sollte.

2. Der Abschnitt über die Geschichte des Wechsels enthält viele interessante und vor allem laienverständliche Informationen. Wäre es nicht besser, diesen Abschnitt an den Anfang zu legen? Allerdings müsste er mal überarbeitet werden. Zum einen stören die Literaturverweise in der jetzigen Form den Lesefluss enorm und zum anderen sollte man ihn mEn in kleinere Abschnitte zerlegen. Außerdem wundert es mich, dass im letzten Satz als Fazit nicht nochmal darauf hingewiesen wird, dass der Wechsel Vorläufer der Banknote ist - das hat mich als Laie viel mehr verblüfft, als seine Bedeutung für die Wertpapierbörsen. Ich schlage daher vor, den letzten Satz wie folgt zu ändern:

Man kann also sagen, dass der Wechsel das erste Wertpapier und Vorläufer der Banknote war. Die Entstehung der Wertpapierbörsen wäre ohne die Einführung des Wechsels undenkbar gewesen.

3. Die Diagramme sollten unbedingt eine Legende bekommen. Mir ist auch jetzt noch nicht klar, was die verschiedenen Pfeile und Linien zu bedeuten haben.

4. Es sollte erläutert werden, wieso man als Indossant einfach so seine Haftung verweigern kann. Welche Nachteile hat man dadurch? Wenn es keine Nachteile gibt, wieso schließt nicht jeder seine Haftung aus? Ich vermute, dass es durch den Haftungsausschluss lediglich schwieriger ist, den Wechsel weiterzugeben (der Gläubiger wird vielleicht misstrauisch und lehnt den Wechsel als Zahlungsmittel ab). Dazu sollte sich aber ein Experte äußern.

--Juhox 12:38, 9. Jun. 2007 (CEST)

zu 1: die Einleitung sollte so bleiben, weil sie der gesetzlichen Definition des Art.1 Wechselgesetz entspricht. Außerdem teile ich die Meinung nicht, dass das Wort "unbedingt" zu Verständigungsschwierigkeiten führe.
zu 2 bis 4: Gute Vorschläge! Hier ist der Artikel verbesserungsbedürftig. --Sebastian Huber 14:46, 9. Jun. 2007 (CEST)
  • haie Juhox; verständlichkeit ist wichtig; ob das durch deine Änderungen für einen Laien leichter wird weiß ich nicht da ich weiß was ein Wechsel ist ;o) ... zu unbedingte Zahlungsanweisung - das ist IMO ein feststehender Begriff. Ob der irgendwie im juristischen Kauderwelsch ein Unterschied zu bedingungslos ist weiß ich nicht; würde das aber als unbedingt stehen lassen. (auch beim Scheck spricht von einer unbedingten Zahlungsanweisung
  • Die Reihenfolge der Abschnitte kann man sicherlich ändern. Die Frage ist aber; was will der leser wissen? Ich vermute die meisten suchen eher danach was das ist und wie es funktioniert und weniger nach der geschichtlichen Entwicklung?
  • die schlussfolgerung, dass wechsel die ersten wertpapiere sind finde ich etwas gewagt; ich vermute schon vorher wurden bestimmte rechte verbrieft und damit waren es wertpapiere. Wenn der wechsel wirklich die erste urkunde sein sollte benötigt es dafür eine geeignete Quelle
  • ohne wechsel keine Börse? hmm verstehe ich ehrlich gesagt nicht wieso das so sein sollte
  • @ Indossant; ja wenn du die haftung verweigerst dann wird es sicherlich schwerer den wechsel weiterzugeben - denn ich nehme doch nichts von jemanden der selbst nicht daran glaubt, dass das ding einen wert hat ;o)
  • welche Diagramme verstehst du nicht? Sind IMO doch alle gut beschriftet? ...Sicherlich Post 14:50, 9. Jun. 2007 (CEST)
PS:da BK: @ Sebastian Huber - naja die gesetzliche Definition nach deutschem recht - die Wikipedia ist aber durchaus daran interessiert vom allgemeinen ins spezielle zu kommen. Entsprechend sollte die einleitung schon "länderübergreifend" passen; abweichungen gehören dann weiter unten hin

zu "unbedingt": Ok, ich gebe zu, das ist eine linguistische Spitzfindigkeit. Ich kann da natürlich auch nur für mich selbst sprechen, aber ich denke eben, dass "bedingungslos" verständlicher ist. Was haltet ihr von folgendem Kompromiss: "... eine unbedingte (d.h. bedingungslose) Zahlungsanweisung..."?

zu Reihenfolge: Ja, "was will der Leser wissen" ist natürlich ein Argument, dem ich mich nicht völlig verschließen kann. Ich bin mir da auch nicht 100%ig sicher. Ich möchte nur zweierlei zu bendenken geben: erstens hilft es beim Verständnis oft (und mMn auch hier) historische Zusammenhänge zu kennen. Zweitens gibt es hier viele Artikel (auch wenn mir auf die Schnelle natürlich keine einfallen), in denen das auch so gemacht wird: nach der Einleitung mit Definition kommt erstmal ein (kurzer) Abschnitt zur Geschichte bevor es dann in medias res geht.

  • Nachtrag: Die Artikel Kunststoff und Blei sind z.B. so aufgebaut. Bei Spielwürfel kommt die Geschichte zumindest im ersten Viertel des Artikels (Kapitel 3 von 12). Ein Gegenbeispiel habe ich allerdings auch gefunden: in Philosophie ist die Geschichte das letzte Fließtext-Kapitel. Alle genannten Artikel sind als exzellent eingestuft. --Juhox 19:55, 9. Jun. 2007 (CEST)

zu "Wechsel sind die ersten Wertpapiere" und "ohne Wechsel keine Börse": das ist nicht auf meinem Mist gewachsen, das steht so im Artikel. Ich habe den ensprechenden Satz nur ergänzt um "... und Vorläufer der Banknote war." (und den Satz gesplittet). Wenn das falsch ist, sollte man das natürlich streichen. Was ist mit meiner Interpretation "Wechsel sind die Vorläufer der Banknoten"? Ist das auch falsch?

zu "Haftungsauschluss": Ich habe mich nur gefragt, ob es auch gesetzliche oder sonstige Regelungen dazu gibt. Oder kann das der Indossant wirklich frei entscheiden?

zu den Diagrammen: Ich meine die Diagramme mit den grauen Linien und den blauen Pfeilen. Was bedeuten die grauen Linien? Was bedeuten die gestrichelten Pfeile? Was bedeuten die durchgezogenen Pfeile? Warum ist der Aussteller im Diagrammm "Mehrpersonales Verhältnis bei Indossierung" hellgrau (übrigens bei mir sehr schlecht zu lesen) geschrieben, während die anderen Parteien in schwarz sind?

--Juhox 19:31, 9. Jun. 2007 (CEST)

na für eine doktorarbeit ist das aber etwas seicht im artikel ;o) ... leider bin ich nicht in der lage es einfach darzustellen ...Sicherlich Post 20:23, 11. Dez. 2007 (CET)

Wechsel: Bill of exchange // Promissory note

Der Artikel weist auf die Englische "Promissory note". So viel ich feststellen kann, ist ein "promissory note" ein Solawechsel, da nur zwei Akteure beteiligt sind und wenn drei beteiligt sind heißt es "Bill of exchange" (was auch sprachlich auf einen "Wechsel" schließen lässt). Deswegen änderte ich die Verlinkung auf "Bill of exchange" -- HPeugeot 12:40, 19. Feb. 2009 (CET) Quellen:

[1]

Law Dictionary, English-German, Deutsch-Englisch; 4th Edition; von Beseler, Jacobs-Wüsterfeld; S. 184 (Eintrag "Bill of exchange")

Fundamentaler Widerspruch

Im Abschnitt "Grundgeschäft" weist der Aussteller (z.B. Käufer) dem Bezogenen (z.B. seine Bank) an, dem Begünstigten (z.B. Verkäufer) Geld auszuhändigen. In den anderen Abschnitten wird genau das Gegenteil dargestellt. Da ist der Aussteller des Wechsels der Gläubiger, das wäre im Beispiel eines Kauf aber der Verkäufer...

Kann bitte jemand vom Fach den Artikel sichten? 217.229.20.145 11:00, 28. Feb. 2009 (CET)

Warum gibt es den Bezogenen als Zwischenschritt

Warum gibt der Aussteller die Zahlungsverpflichtung nicht direkt an den Empfänger? Warum geht das Ganze erst über einen Bezogenen, der stellvertretend das Geld an den Begünstigten/Empfänger weitergibt und es dem Aussteller dann in Rechnung stellt? Das ist für mich als Laie recht unverständlich. Yarcanox 10:39, 29. Jun. 2009 (CEST)

Ganz wie ein Scheck?

Der Absatz „Handelswechsel“ beschreibt das Vorgehen im gegenwärtigen Stand wie folgt:

„Bsp.: A kauft von B Waren. A zahlt dabei nicht bar, sondern akzeptiert einen von B ausgestellten Wechsel, der besagt, dass A binnen in der Regel drei Monaten einen bestimmten Betrag an C zu zahlen hat. C ist derjenige, dem B wiederum Geld schuldet. Anstatt bei C bar zu bezahlen, gibt B den Wechsel an C. C hat nun ein Wertpapier in Händen, das eine Forderung gegen A verbrieft (dh. zum Inhalt hat).“

Wenn ein Wechsel annähernd einem Scheck entspricht, A von B Waren kauft und dabei nicht bar bezahlt, ist doch eher zu erwarten, dass B einen von A ausgestellten Wechsel (Scheck) akzeptiert.----141.13.170.175 13:50, 17. Apr. 2010 (CEST)

Wechsel-Reiterei

Aus dem Wirtschaftslehre Unterricht kann ich mich noch an diesem Begriff erinnern, der im Artikel fehlt. Evtl. ist er ja auch nicht relevant, aber das mag einer mit mehr Verständnis als ich beurteilen. Danke und Gruß - Klaus (nicht signierter Beitrag von 78.51.100.19 (Diskussion) 19:48, 25. Mai 2010 (CEST))

Der Artikel sollte für nicht-Banker geschrieben werden

Also seit mir nicht böse, aber dieser Artikel gehört in Bezug auf seine Qualität in ein Lehrbuch für Bänker, jedoch nicht in eine Enzyklopädie. Auch bei mehrfacher Lektüre geht nicht wirklich hervor was genaus ein Wechsel ist und wozu er dient. (nicht signierter Beitrag von 145.253.2.29 (Diskussion | Beiträge) 15:02, 19. Dez. 2005 (CET))

Begriffe wie "Bezogener" sind nicht unbedingt Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauches. Die eigentlichen Fragen, die ein Laie haben könnte:

Nochmal Historie

Irgendwie fehlen mir da die bezogenen Banken. Der ganze internationale Zahlungsverkehr und die Wechselmessen spielten sich ja nicht zwischen Endkunden ab, sondern zwischen den "Banken" oder Kaufleuten, die die Beguenstigten auszahlten. Soweit ich das verstanden hatte, ging das so:

Ich kauf bei einem durchreisenden Englaender einen Sack Wolle, aber der will wegen der hier ueblichen Raeuberei kein Bargeld. Also zahl ich z.B. Jakob Fuggers Bank Geld und krieg dafuer einen Wechsel mit dem Haendler als Beguenstigtem, den ich dem Haendler als Zahlung gebe. Gleichzeitig kauft ein Brite in London von einem deutschen Haendler ein Fass Bier und spielt dasselbe Spiel mit James Barclay. Beide Haendler fahren nun heim und legen ihren Banken die Wechsel vor und kassieren die Kohle. Jetzt hat Barclays einen Wechsel der Fugger-Bank und umgekehrt. Die Banken treffen sich nun auf der Wechselmesse zum Clearing und verrechnen die Wechsel, so dass nur noch die (viel geringere) Handelsdifferenz als Geld durch die Gegend getragen werden muss. (nicht signierter Beitrag von 80.70.169.36 (Diskussion | Beiträge) 20:51, 17. Sep. 2008 (CEST))

Unkorrekte Verlinkung an den englischen Artikel

Die Verlinkung des Artikels: Wechsel (Urkunde) auf die englische Wiki-Version erfolgt an den Artikel "Promissory Note". Dieser ist (meines Wissens) nur eine Ausprägung von verschiedenen Wechseln bzw. etspricht dem dt. Solawechsel. Eine Verlinkung zu dem Artikel "Bill of Exchange" wäre sicherlich passender. (nicht signierter Beitrag von 80.109.90.68 (Diskussion) 14:41, 21. Jan. 2011 (CET))

Ist mein Gefühl auch. --Alex1011 20:39, 7. Feb. 2011 (CET)
Geändert, T.blau 10:08, 28. Mär. 2011 (CEST)

Avis

Die BKL Avis verweist (u.a.) hierher. Im Artikel wird der Begriff allerdings nicht verwendet.--77.47.51.149 11:02, 3. Aug. 2011 (CEST)

Fehler beim Finanzwechsel?

Zitat aus dem Text:

Eine Kreditfunktion hat der Wechsel auch dann, wenn der Bezogene den Wechsel deshalb annimmt, um dem Aussteller eine Forderung aus dem abstrakten Schuldverhältnis zu verschaffen. Das Deckungsverhältnis besteht dann in einem Darlehnsvertrag. Hier gewährt der Bezogene dem Aussteller einen Kredit. Auch der Aussteller kann dem Remittenten einen Kredit gewähren, indem er ihm durch die Aushändigung des Wechsels eine Art Darlehnsvaluta auszahlt.

Bsp.: A nimmt bei B Kredit auf, indem A einen von B ausgestellten Wechsel akzeptiert. B kann den Wechsel nun an einen Dritten, C, als Zahlungsmittel weitergeben.


Müsste es nicht heißen: A nimmt bei B einen Kredit auf, indem B einen von A ausgestellen Wechsel akzeptiert. A kann den Wechsel nun an einen Dritten, C, als Zahlungsmittel weitergeben."

Kreditgeber ist ja schließlich der Bezogene, also derjenige, der den Wechsel akzeptiert! Wenn A von B einen Kredit will, muss B den Wechsel akzeptieren - nicht A! Sonst wäre ja A der Kreditgeber.

Freue mich auf Rückmeldungen! (nicht signierter Beitrag von 77.116.246.12 (Diskussion) 01:03, 26. Aug. 2012 (CEST))

Avalist

Hallo Benutzer:Squarerigger. Sofern du dem Duden Begriffsfindung unterstellen willst (http://www.duden.de/rechtschreibung/Avalist), nenne es so. Du könntest aber auch aus den Begriffen Aval und Avalakzept (welche beide im Artikel Wechsel (Urkunde) genannt sind) ableiten, dass es tatsächlichen einen Avalisten gibt. --Asurnipal (Diskussion) 12:03, 25. Jan. 2013 (CET)

Ich hab schon gesehen, daß der Duden den Begriff verwendet (das waren auch so ziemlich die einzigen Suchergebnisse dazu). Insofern muß ich die Frage stellen, ob es sich hier tatsächlich um einen etablierten Begriff handelt. Wie gesagt, in der Praxis wird er üblicherweise nicht verwendet. Und ob man aus den Worten Aval bzw. Avalakzept die Existens des Begriffs Avalist einfach so ableiten kann, ist fraglich.--Squarerigger (Diskussion) 12:32, 25. Jan. 2013 (CET)
Ich überlasse es Dir, wie Du die Relevanz für die Enzyklopädie siehst. Für mich war es aus rechtshistorischer Sicht ein Grund die Ergänzung einzufügen und auch einen selten verwendeten Begriff aufzuzeigen (in Büchern um die vorvorige Jahrhundertwende kommt der Begriff mehrfach vor - die waren aber damals auch mehr französischlastig als heute). Wikipedia wird nicht untergehen und der Artikel nicht schlechter, wenn der Begriff "Avalist" nicht aufscheint. Schönes Wochenende. --Asurnipal (Diskussion) 17:58, 25. Jan. 2013 (CET)
Hab grade noch im "Grill-Perczynsik" ("Wirtschaftslehre des Kreditwesens", DAS Standardwerk für Bankbetriebslehre in der Ausbildung von Bankkaufleuten) nachgeschaut. Da liegt mir zum einen eine relativ aktuelle Auflage (von 2011) sowie die alte Ausgabe aus meiner Ausbildungszeit (von 1997) vor. Und da ist der Begriff nicht erwähnt. Wäre er in diesem Standardwerk enthalten gewesen, hätt ich eine Erwähnung im Artikel auf jeden Fall befürwortet.--Squarerigger (Diskussion) 23:10, 25. Jan. 2013 (CET)

Ausstellung - Wechselrechtsfähigkei

Meines Erachtens sollte man unter "Ausstellung" die Regelung der Wechselgeschäftsfähigkeit in Deutschland dazu ergänzen und nicht nur Österreich anführen.

Zitat Quelle:

Die volle passive Wechselgeschäftsfähigkeit, sich also durch eine eigene Erklärung zu verpflichten beginnt erst mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr.

Als ich vor 50 Jahren ausgebildet wurde lag die Wechselgeschäftsfähigkeit noch bei 21 Jahren. Ich denke dies Alter ist auch wichtig in der Diskussion mit dem Wahlalter. Wählen dürfen Jugendliche bei Kommunalwahlen ab 16 Jahren, Wechsel unterschreiben erst ab 18 Jahren, und bis 21 Jahren unterliegen sie in der Regel dem Jugendstrafrecht. Diese Argumente haben schon etwas in sich, werden aber von der Politik ausgeklammert.

Albra --88.65.6.135 10:19, 30. Apr. 2014 (CEST)

schuldrechtliches vs sachenrechtliches Wertpapier

Ursprungsaussage: "Der Wechsel ist ein schuldrechtliches Wertpapier."

Vgl. Artikel 14 Abs. 1 des Wechselgesetzes ("Transportfunktion" des Indossaments): Die Wechselforderung wird durch Indossament des Wechsels übertragen, damit ist der Wechsel ein Wertpapier im sachenrechtlichen Sinn. Es wäre wohl am einfachsten, den Begriff "schuldrechtliches" zu streichen. Ich habe auf die Schnelle leider keine andere Quelle als das Gesetz.

LG, Patricia (nicht signierter Beitrag von 160.83.30.179 (Diskussion) 13:17, 22. Okt. 2014 (CEST))

Danke für den Beitrag. Leider kenne ich mich damit nicht aus. Aber bitte künftig bei Änderungen die ZeileZusammenfassung benutzen, das vermeidet Mißverständnisse. Gruß--Buchbibliothek (Diskussion) 13:22, 22. Okt. 2014 (CEST)
Und das Nicht-Ausfüllen der Zusammenfassungszeile rechtfertigt Deiner Meinung nach das? Das grenzt fast schon an Vandalismus. Die Änderung wurde vorab auf der DS bereits angekündigt, das sollte wohl locker als Begründung reichen. Da muß man nicht gleich einen Revert machen, zumal dann, wenn man sich, wie Du selbst gesagt hast, inhaltlich nicht auskennst.--Squarerigger (Diskussion) 13:47, 22. Okt. 2014 (CEST)
Würde schon sagen, dass ein Wechsel ein schuldrechtliches Wertpapier ist, sofern man dem folgt, dass der Wechsel mit der Anweisung verwandt ist (§§ 783 ff. BGB, also besonderes Schuldrecht). Allerdings könnte § 952 BGB anzuwenden sein, wenn auf die Transportfunktion Bezug zunehmen wäre. Sachenrechtliche Wertpapiere wären m.E. nur die im Katalog des Sachenrecht genannten Formen (Hypothek usw.) --Philipp1977 (Diskussion) 13:59, 22. Okt. 2014 (CEST)
Hallo Squarerigger, so wie ich das sehe wurde der Artikel um 13.09 Uhr geändert ohne Begründung und der Diskussionsbeitrag kam um 13.17 Uhr. Sollte ich hier falsch liegen, bitte um Nachricht. Nebenbei: Wer den ganzen Ttag sichtet, macht auch mal einen Fehler, da braucht man nicht gleich so einen scharfen Ton anschlagen. Gruß--Buchbibliothek (Diskussion) 14:03, 22. Okt. 2014 (CEST)
Du schreibst selbst, daß Du keine Ahnung vom Thema hast. Ist dann eine fehlende Zusammenfassungszeile allein ein Grund für einen Revert? Wer Änderungen vornimmt, bei dener er nicht beurteilen kann, ob sie richtig oder falsch sind, der hat den Begriff "Sichten" nicht so ganz verstanden.
Außerdem kam Dein Revert erst um 13.18 Uhr, als nach dem Kommentar der IP.--Squarerigger (Diskussion) 14:07, 22. Okt. 2014 (CEST)
Gut, da 13.17 Uhr und 13.18 Uhr sehr nah beieinanderliegen, ist mir der Beitrag auf der Diskussion tatsächlich entgangen. Entschuldigung. Trotzdem brauchst Du nicht gleich so über mich herfallen. Bei mir kannst Du getrost von guten Absichten ausgehen, und die meisten meiner Bearbeitungen haben Bestand.Gruß--Buchbibliothek (Diskussion) 14:20, 22. Okt. 2014 (CEST)
Aufgrund eigener Erfahrungen mit Sichtern, die häufiger Murks bauen, bin ich inzwischen auf "Fehl-Sichtungen" sehr allergisch. ;-)--Squarerigger (Diskussion) 14:24, 22. Okt. 2014 (CEST)
Das klingt jetzt versöhnlich. Ganz ohne Ärger kann der Wikipedia-Alltag nicht abgehen, wenn man sieht, welchen Vandalismus wir hier täglich bekämpfen. Klar ist auch , dass ich von Deiner Erfahrung weit entfernt bin. Hab mich auch bei der IP gemeldet und entschuldigt. Einen schönen Tag noch wünscht--Buchbibliothek (Diskussion) 14:35, 22. Okt. 2014 (CEST)
Liebe Leute, es tut mir leid, dass Ihr den Eindruck habt, hier seien Vandalen am Werk - ich bin technischer Analphabet und werde mich künftig bei einem Mentor bewerben, um Probleme wie dieses zu vermeiden. In der Sache finde ich allerdings befremdlich, dass sich niemand mit meiner Quellenangabe beschäftigt, das immerhin die gesetzliche Grundlage zu dem Thema bietet (jedenfalls in Deutschland). In der Bankausbildung (Anf. 90er) habe ich bereits gehört, dass der Wechsel ein Wertpapier im sachenrechtlichen Sinn sei. Man findet das noch in der 39. Auflage (2005) des Ausbildungslehrbuches "Wirtschaftslehre des Kreditwesens" von Grill/Perczyinski (Kapitel 4.4.1.1, genauer auf S. 203). Die aktuelle Auflage ist die 48.(2014), die mir leider nicht vorliegt, aber da die Aussage so schon in der Auflage 1993 steht, sollte mich wundern, wenn es jetzt anders wäre. Bei Bedarf kann ich das gern nachprüfen. Der Beitrag von Philipp1977 ist leider nur eingeschränkt richtig. Lt. Palandt (BGB-Kommentar), Randnr. 3 zu §952 BGB gilt 952 gerade nicht für Orderpapiere, der Autor (Bassenge) nennt da auch Wechsel. Dass der Wechsel rechtsdogmatisch einen Fall der Anweisung darstellt, bezieht sich nicht auf die Rechtsnatur des Wechsels selbst, sondern auf die Natur des verbrieften Anspruchs und kann bei der Beantwortung Frage „sachenrechtlich“ oder „schuldrechtlich“ nicht helfen. Der Fairness halber muss man sagen, dass ein Wechsel mit „negativer Orderklausel“ nach Artikel 11 Abs. 2 Wechselgesetz (WG) durch Abtretung übertragen werden kann, dh zumindest diese Art von Wechsel ist ein Wertpapier im schuldrechtlichen Sinn. Einen solchen habe ich in meiner Bankpraxis aber noch nie gesehen. Auf meiner Suche in der juristischen Literatur habe ich allerdings auch gesehen, dass von manchen Autoren – trotz der Vorgaben in Artikeln 11 I und 39 WG – vertreten wird, die Übergabe eines Wechsels zusätzlich zum Indossament sei für den Eigentumsübergang nicht erforderlich, dann wären wir wieder bei „schuldrechtlich“. Für den Artikel zum Wechsel würde ich daher vorschlagen, dass man diesen entweder neutral als Wertpapier beschreibt, ober bei der Einordnung als „schuldrechtliches Wertpapier“ in irgendeiner Form darauf hinweist, dass dies unter jur. Autoren umstritten ist oder von der Art des Wechsels abhängt. Bei der Suche nach Zitaten bin ich gern behilflich. LG, Patricia (nicht signierter Beitrag von 160.83.30.201 (Diskussion) 11:55, 6. Nov. 2014 (CET))