Eisenbahnsignale in Österreich

Die Eisenbahnsignale in Österreich sind in der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) und in den von der Eisenbahnbehörde genehmigten Vorschriften der jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen geregelt. Bei den ÖBB handelt es sich um das Signalbuch (bis 2018: Signalvorschrift V2[1]). Die Vorschriften der anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen können davon einerseits wegen Bestandschutzes abweichen, andererseits, weil die einschlägigen Vorschriften der EisbBBV nur für normalspurige Haupt- und Nebenbahnen gelten.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wie auch in anderen Staaten waren die ersten Eisenbahnsignale in Österreich Formsignale. Erste österreichische Eisenbahn mit reinen Lichtsignalen war die 1898 eröffnete Wiener Dampfstadtbahn, auf der diese schon von Beginn an auf den Tunnelabschnitten anzutreffen waren.[2] Die Staatsbahn verwendete hingegen auf ihren eigenen Strecken noch bis nach dem Ersten Weltkrieg ausschließlich Formsignale mit Wegesignalisierung. Die Anzahl der Flügel zeigte an, in welches Gleis die Fahrt führte. Die Flügel der Hauptsignale waren durchbrochene Rechtecke, die Vorsignale hatten eine durchbrochene grüne rechteckige Klappscheibe. Bereits diese Formsignale hatten zusätzlich Lichtzeichen für die Nacht: Rot für „Halt“, Weiß für „Frei“. Die Vorsignale verwendeten Grün für „Vorsicht, Langsam“ und Weiß für „Hauptsignal frei“. Während 1910 in Deutschland die Signalordnung weitgehend vom Farbsystem Rot-Grün-Weiß (Halt-Langsam-Frei) auf das aktuelle Rot-Gelb-Grün umgestellt wurde, blieb Österreich bis 1934 bei den alten Farben. Lediglich die Wiener Elektrische Stadtbahn verwendete schon ab 1925 die neuen Farben.[3]
| Formhauptsignale | |||
|---|---|---|---|
| Halt | Fahrt | Fahrt in die Ablenkung | Fahrt in die weitere Ablenkung |
| Formvorsignale | Formverschubsignale | ||
| Vorsicht | Hauptsignal frei | Verschubverbot | Verschubverbot aufgehoben |
1926: Die ersten Lichtsignale der Staatsbahn
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1926 wurden die ersten Lichtsignale mit dem alten Farbsystem Rot-Grün-Weiß eingeführt. Dabei versuchte man, die Verwechslungsgefahr mit Lampen aus der Umgebung durch Verwendung von weißem Blinklicht zu minimieren. Charakteristisch war bei den Hauptsignalen der oben halbkreisförmige Schirm, Vorsignalschirme war oben gerade und unten zugespitzt. Schließlich entschloss man sich doch zur Einführung des gelben Lichts. Als Probestrecke wurde 1931 die Salzkammergutbahn Stainach-Irdning – Attnang-Puchheim auf Rot-Gelb-Grün umgerüstet, im Jahr 1934 in nur vier Tagen das übrige Netz. An Vorsignalen wurde nun gelbes statt grünes Licht für den Begriff „Halt erwarten“ verwendet, auch die Farbe der Scheibe der Formvorsignale wurde Gelb.
Haltzeigende Hauptsignale hatten bis 1980 für Verschubfahrten keine Bedeutung. Es gab eine strikte Trennung zwischen Signalen für Zugfahrten (Hauptsignale) und für Verschubfahrten (Verschubsignale).
1938–1945: Anschluss auch im Signalwesen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach dem Anschluss Österreichs begann die Deutsche Reichsbahn, die Signalisierung an deutsche Vorschriften anzupassen. Einerseits wurden bestehende Signale geändert, andererseits gab es durch den Ausbau kriegswichtiger Strecken viele Neubauten von Sicherungsanlagen.
Die bedeutendste Änderung war die Umstellung von Wege- auf Geschwindigkeitssignalisierung. Diese war bereits von den BBÖ geplant und ab 1937 vorbereitet worden. Der bisherige Begriff Fahrt in die Ablenkung bekam nun die Bedeutung Langsamfahrt, was auf Normalspurbahnen die Fahrt mit 40 km/h erlaubte (auf Schmalspurbahnen mit 20 km/h). Zugleich wurde auch begonnen, die deutschen dreibegriffigen Formvorsignale aufzustellen, bei denen der dritte Begriff Langsamfahrt durch einen schräggestellten Zusatzflügel gekennzeichnet wurde und die mit zwei Lichtpunkten ausgestattet waren. Lichtsignale spielten bei der Deutschen Reichsbahn noch keine große Rolle, in deren Signalbuch von 1935 sind auch keine Abbildungen von Lichtsignalen enthalten. Mindestens in zwei österreichischen Bahnhöfen, nämlich in Ederbauer und Langen am Arlberg, stellte die Reichsbahn aber versuchshalber Lichtsignale auf.
1945–1980: Der vierte Begriff
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach dem Krieg wurden bei den Vorsignalen die zweiten Lichtpunkte und die Zusatzflügel wieder entfernt. Die runden Vorsignalscheiben und die neuen Signalflügel der Hauptsignale wurden jedoch beibehalten.
1949 wurde das heute noch gebräuchliche Licht-Verschubsignal mit vier weißen Lichtpunkten geschaffen, das in der Folge alle anderen Verschubsignale ablöste. Man schuf auch ein neues Lichtsperrsignal (das heutige Schutzsignal).
Beim Wiederaufbau nach dem Krieg wurden oft schon Weichen mit 500 m Zweiggleisradius eingebaut, die in der Ablenkung 60 km/h erlaubten (gegenüber 40 km/h bei 190 m Radius). Diese höhere Geschwindigkeit konnte mit den bisherigen Signalbegriffen nicht signalisiert werden. Also entschloss man sich, das dreibegriffige Signalsystem um einen weiteren Begriff „Fahrt mit 60 km/h“ zu erweitern. Für den neuen Begriff war die Lampenkombination Grün-Grün vorgesehen, die bisher allerdings für „Fahrt mit 40 km/h“ stand. Daher musste zunächst bei allen Hauptsignalen der untere grüne Farbfilter durch einen gelben ersetzt werden, was an einem einzigen Tag – dem 12. Juli 1954 – durchgeführt wurde. Gleichzeitig wurden auch neue, vierbegriffige Vorsignale nach Schweizer Vorbild eingeführt. Zweiflügelige Formsignale konnten den neuen Begriff (anstatt der Fahrt mit 40 km/h) über die Zusatztafel „60“ anzeigen.
Einen Monat später (9. August 1954) begann der Probebetrieb mit vierbegriffigen Lichtsignalen auf der Westbahn, ab 15. September 1956 wurde die vierbegriffige Signalisierung allgemein eingeführt.
1980: Signalvorschrift V2
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 1. Juni 1980 trat die umfangreichste Änderung der Betriebsvorschriften seit dem Zweiten Weltkrieg in Kraft. Neben der neu aufgelegten Signalvorschrift V2 wurden auch zahlreiche andere Vorschriften geändert oder völlig neu gestaltet. Auch die Fahrplanbehelfe (Buchfahrpläne, Bildfahrpläne) wurden geändert, ebenso wie zahlreiche Dienstbehelfe und Dienstanweisungen. Die wichtigsten Änderungen in der Signalvorschrift V2 waren:
- Der Haltbegriff der Hauptsignale galt nun auch für Verschubfahrten (in Deutschland-West wurde dieser Schritt erst 2006 gemacht). Bei Verschubsignalen am Standort eines Hauptsignals wurden daher die Lampen für den Begriff „Verschubverbot“ außer Betrieb genommen und die Laternen im Lauf der Zeit entfernt. Bei den neuen Standardsignalen wurde das Verschubsignal in den Signalschirm integriert. Wenn ein Hauptsignal weiterhin nur für Zugfahren gelten sollte, wurde an dessen Signalschirm das Signal „Verschubverbot aufgehoben“ in Form von zwei weißen Reflektoren angebracht.
- Für jedes Vorsignal war nun mindestens eine Abstandstafel vorgeschrieben. Dafür entfiel die Vorsignaltafel.
- Die Nachtzeichen der Formsignale entfielen vollständig, dafür erhielten die Signalflügel und -scheiben reflektierende Oberflächen. In diesem Zusammenhang wurde als positives Signalbild für Formvorsignale ein grüner Balken mit weißen Enden eingeführt, den die in Fahrtstellung waagerecht liegende Vorsignalscheibe freigibt. Voraussetzung für das Abschaffen der Nachtzeichen war das Ausrüsten aller Triebfahrzeuge und Steuerwagen mit genügend starken Scheinwerfern.
Diese Signalvorschrift gilt mit Änderungen und Ergänzungen bis heute im gesamten Netz der Österreichischen Bundesbahnen. Die meisten anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre eigenen Betriebs- und Signalvorschriften eng an die Vorschriften der Österreichischen Bundesbahnen angelehnt. Im Jahr 2014 wurden durch eine Novelle zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung[4] die Eisenbahnsignale für normalspurige Haupt- und Nebenbahnen erstmals wieder staatlich geregelt. Die Regelungen der EisbBBV stimmen im Wesentlichen mit der Signalisierung der Österreichischen Bundesbahnen überein, den anderen Bahnunternehmen wurde weitreichender Bestandschutz gewährt.
Signale zur Regelung von Zugfahrten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hauptsignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Vorsignal ist dunkel geschaltet.
Das Vorsignal zeigt „Vorsicht“ an.
Hauptsignale zeigen an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf. Außerdem signalisieren sie die im Weichenbereich einzuhaltende Geschwindigkeit. Wenn sich die Geschwindigkeit im Weichenbereich ändert, wird dies durch einen Geschwindigkeitsanzeiger signalisiert. Die Freibegriffe der Hauptsignale gelten nur für Zug- und Nebenfahrten. Nur in Haltestellung gelten sie auch für Verschubfahrten.
Hauptsignale dienen als Einfahrsignale zur Deckung der Bahnhöfe und zur Regelung der Einfahrt der Züge, als Ausfahrsignale zur Regelung der Ausfahrt von Zügen aus dem Bahnhof und als Zwischensignale zur Unterteilung der Hauptgleise in einem Bahnhof in Fahrwegsabschnitte. Auf der freien Strecke dienen Hauptsignale als Blocksignale zur Unterteilung der Strecke in Blockabschnitte und als Deckungssignale zur Absicherung von Gefahrenstellen auf der freien Strecke. In Sonderfällen, hauptsächlich auf größeren Bahnhöfen, können Hauptsignale auch mehrere Funktionen haben.
Das Standardhauptsignal von 1980 hat ein einheitliches Aussehen, egal welche Funktion es hat. In den Signalschirm wurden die kleineren Laternen für Verschubsignal und Ersatz- oder Vorsichtsignal integriert. Nicht benötigte Laternen werden weggelassen und die Öffnungen verschlossen.
| linke Seite | rechte Seite | |
|---|---|---|
| weiß (Ersatz) oder rot (Vorsicht) weiß (Verschub) rot (Halt) |
grün (Frei) weiß (Verschub) grün (Abfahrt) gelb (Frei mit 40 km/h) grün (Frei mit 60 km/h) |
Alle Haupt- und Schutzsignale haben ein rückstrahlendes, weiß-rot-weißes Mastschild, das Signal „Kennzeichnung“. Bei Signalen auf Signalbrücken und bei Zwergsignalen wurde das Mastschild früher direkt auf dem Signalschirm zwischen den zwei Lampenreihen angebracht. Heute wird es seitlich am Signalschirm angebracht. Ist das Signal untauglich, etwa auch bei Ausfall des Rotlichts, darf am Signal nur auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden. Dies gilt nicht für ungültige Hauptsignale, die mit dem Signal „Signal außer Betrieb“ gekennzeichnet sind.
Signalbilder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für die Hauptsignalbilder werden vier Lichtpunkte mit drei Farben verwendet: rot, gelb und grün. Die vier kleineren Lichtpunkte dienen zur Darstellung der anderen integrierten Signale (nach Bedarf können das Begriffe eines Schutzsignals, Verschubsignals, Ersatzsignals, Vorsichtssignals oder Abfahrtsignals sein).
Durch einen Geschwindigkeitsanzeiger am Signalmast kann eine andere Geschwindigkeit bestimmt werden. Dabei ist nach § 29 EisbBBV der Signalbegriff „Frei“ nur zu zeigen, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit der jeweiligen Strecke erlaubt ist. Sind Fahrten auf mehrere Streckengleise möglich, ist „Frei“ nur bei Fahrten auf das Streckengleis mit der höchsten Geschwindigkeit zu zeigen. Sind die Geschwindigkeiten gleich, wird der Begriff „Frei“ bei Fahrten auf alle diese Gleise verwendet. Liegen die Voraussetzungen für den Begriff „Frei“ nicht vor, wird der Begriff „Frei mit 60 km/h“ gezeigt, wenn zumindest 60 km/h zulässig sind. Andernfalls ist der Begriff „Frei mit 40 km/h“ zu zeigen. Dieser ist außerdem bei Einfahrten in ein Stumpfgleis und in Fällen vorgesehen, in denen ein nicht in Bremsweglänge aufgestelltes Schutzsignal folgt, sowie auch bei „kurzen Einfahrten“, wenn auf den Schutzweg hinter dem folgenden Hauptsignal oder dem Signal „Fahrwegende“ verzichtet wird.
Mehrabschnittssignale mit integrierter Vorsignalisierung wurden in Österreich im Gegensatz zu allen Nachbarländern nie eingeführt.
Die Formsignale sind Übergangssignale und dürfen daher grundsätzlich nicht mehr neu errichtet werden.

Gruppensignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ist ein Hauptsignal für mehrere zusammenlaufende Gleise gültig, wird es als Gruppensignal bezeichnet. Häufig sind an den einzelnen Gleisen Schutzsignale aufgestellt, die regeln, für welches Gleis der am Gruppensignal erteilte Freibegriff gilt.
Sind keine Schutzsignale vorhanden, wird auf den einzelnen Gleisen das Signal „Fahrwegende“ aufgestellt, vor dem bei „Halt“ zeigendem Gruppensignal angehalten werden muss. Nach Freistellen des Gruppensignals erteilt der Fahrdienstleiter der jeweiligen Fahrt noch gesondert die Zustimmung zur Abfahrt. Fährt ein Zug auf ein freizeigendes Gruppensignal zu, darf er ohne gesonderte Zustimmung die Fahrt fortsetzen, sofern er nicht zum Stillstand gekommen ist und es sich nicht um einen Personenzug mit Verkehrshalt handelt.
Auf Nebenbahnen kann bei Gruppensignalen für höchstens drei Gleise diese Zustimmung auch durch ein am Signalmast des Gruppensignals angebrachtes Erlaubnissignal erteilt werden. Dieses ist ein Übergangssignal und darf daher nicht mehr neu errichtet werden. Ein leuchtender weißer Balken gibt an, auf welches Gleis sich der Freibegriff bezieht. Weiße Punkte stehen für Hauptgleise, für die der Hauptsignalbegriff nicht gilt. Mit Ausnahme des Gruppensignals H in Rottenegg wurden nur Erlaubnissignale für Gruppensignale errichtet, welche für zwei Gleise gelten.
| Signalbegriff | Signalbild | Lichtsignal |
|---|---|---|
| Erlaubnissignal | Ein lotrechter weiß leuchtender Balken auf schwarzem Grund der gegebenenfalls durch einen oder zwei weiß leuchtende Punkte ergänzt wird. |
Das Signal im Beispielbild kann bei einer Gleisgruppe von drei Gleisen gezeigt werden und erteilt die Zustimmung für das rechte Gleis.
Vorsignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vorsignale kündigen das Signalbild an, das beim dazugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist. Befindet sich das Vorsignal jedoch an einem Hauptsignal und zeigt dieses keine Freistellung an, ist das Vorsignal dunkelgeschaltet.
Vorsignale auf der Strecke haben einen festgeschriebenen, durch die zulässigen Geschwindigkeit und örtliche Bedingungen bestimmten Bremsabstand zum Hauptsignal. Vorsignale, die zusammen mit einem Hauptsignal aufgestellt werden, befinden sich gewöhnlich unter diesem, auf einer Signalbrücke rechts oder links daneben. Aus Platzgründen (z. B. im Bahnhofsbereich unter einem Bahnsteigdach) werden auch andere Anordnungen verwendet.
Vorsignale zu Ausfahr- und Zwischensignalen können auch den Begriff „Vorsicht“ zeigen, um ein haltzeigendes Schutzsignal sowie eine Herabsetzung der Geschwindigkeit im Weichenbereich anzukündigen. Wenn die zulässige Geschwindigkeit am Standort des Vorsignals mehr als 40 km/h beträgt, ist das Vorsignal durch ein weiß umrandetes Signalschild gekennzeichnet.
Bei einer örtlich zulässigen Geschwindigkeit von maximal 60 km/h können an Nebenbahnen Hauptsignale mit Vorsignalen angekündigt werden, welche unabhängig von der Stellung des Hauptsignals ständig „Vorsicht“ mit zwei rückstrahlenden gelben Punkten auf einer schwarzen Tafel signalisieren (Vorsignal-Attrappen). Auf Nebenbahnen können Vorsignale zu Ausfahr- und Zwischensignalen entfallen.
Zur Ankündigung von Formhauptsignalen sind Formvorsignale zu verwenden, die bauartbedingt nur zwei Begriffe anzeigen können. Um ein Hauptsignal in der Stellung „Frei mit 40 km/h“ anzukündigen wird, wird das Vorsignal auf „Hauptsignal Frei“ gestellt, wenn planmäßig im Buchfahrplan darauf hingewiesen wird. Andernfalls muss per Befehl eine schriftliche Verständigung erfolgen oder das Vorsignal in der Stellung „Vorsicht“ belassen werden. Analog zu den Lichtsignalen können auch Formvorsignale als nicht verstellbare rückstrahlende gelbe Scheibe mit schwarzem und weißen Rand ausgeführt werden. Zur Ankündigung von Lichthauptsignalen dürfen Formvorsignale nicht verwenden werden, sondern es sind zwingend Licht-Vorsignale zu verwenden.[5]
Die Vorsignaltafel gibt es seit 1980 nicht mehr.
Abstandstafel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Vorsignale werden im Regelfall mit drei Abstandstafeln angekündigt, bei Bedarf können es bis zu fünf Tafeln sein. Bei einer örtlich zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h reicht eine einzige Tafel aus. Bei alleinstehenden Vorsignalen im Bahnhof und bei Vorsignalen, welche ständig den Begriff „Vorsicht“ zeigen, können die Abstandstafeln entfallen
Signalnachahmer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wenn die vorgeschriebene Sichtweite (in Metern der zweieinhalbfache Wert der am Signal zulässigen Geschwindigkeit in km/h, mindestens 100 m)[6] zum Hauptsignal nicht ausreicht, werden zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal Signalnachahmer aufgestellt, die den Signalbegriff des Hauptsignals ankündigen. Signalnachamer verwenden eine vereinfachte Signalisierung, die beim Freibegriff mit Geschwindigkeitsbeschränkung nicht die genaue Geschwindigkeit angibt.
Wenn ein Signalnachahmer mit einem 1000-Hz-Magnet ausgerüstet ist, leuchten die Lichtpunkte in der Stellung „Hauptsignal zeigt Halt“ gelb und der Signalkörper ist gelb umrandet.
ETCS-Signale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die ETCS-Signale kommen auf Streckenabschnitten zum Einsatz, wo die Fahrten ausschließlich mit ETCS Level 2 über Führerstandsignalisierung geführt werden und auf ortsfeste Hauptsignale verzichtet wird. Diese Signale ergeben sich aus den einschlägigen TSI. Sie sind in der Eisenbahnbau- und Betriebsverordnung nicht vorgesehen, jedoch im Signalbuch der ÖBB geregelt.
Das Signal „ETCS Stop Marker“ dient der Kennzeichnung des Orts, an dem eine in der ETCS-Betriebsart Staff Responsible fahrende Zug- oder Nebenfahrt und eine Zug- oder Nebenfahrt bei fehlender ETCS-Fahrerlaubnis halten muss. Das Signal steht an Stellen, an denen bei vollständiger Signalisierung Haupt- oder Schutzsignale stehen würden. Am Standort dieser Signale können Verschubsignale angebracht sein. Die Signale „ETCS Location Marker“ können zur Unterteilung von Blockabschnitten an Stelle von Blocksignalen aufgestellt werden. Beide ETCS-Signale kennzeichnen mögliche Endpunkte einer ETCS-Fahrerlaubnis.
Die Signalmaste der ETCS-Signale sind wie die Haupt- und Schutzsignale, die sie ersetzen, mit einem weiß-rot-weißen Mastschild versehen.
Der Pfeil zeigt auf das betreffende Gleis.
Schutzsignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Schutzsignale werden im Bahnhöfen verwendet, um anzuzeigen, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf. Sie dienen
- der Unterteilung der Hauptgleise in Fahrwegabschnitte,
- der Ergänzung von Gruppenhauptsignalen und
- der Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises.
Schutzsignale haben einen weißen Rand und eine Kennung mit „Sch“.
Der Haltbegriff „Fahrverbot“ gilt für alle Fahrten. Für Zug- und Nebenfahrten bedeutet das Signal „Fahrverbot aufgehoben“, dass in den nachfolgenden Fahrwegabschnitt mit der Geschwindigkeit eingefahren werden darf, die zuvor am Hauptsignal oder Geschwindigkeitsanzeiger angezeigt wurde. Befindet sich ein Geschwindigkeitsanzeiger beim Schutzsignal, gilt dessen angezeigte Geschwindigkeit.
Hinsichtlich der Gültigkeit des Freibegriffs für Verschubfahrten gibt es einen Unterschied zwischen Schutzsignalen neuer Bauart und den noch als Übergangssignal zugelassenen Schutzsignalen alter Bauart. Zur Unterscheidung ist auf den Signalschirmen neuer Bauart mittig ein lotrechter weißer Streifen angebracht. Bei den Schutzsignalen alter Bauart gilt der Freibegriff „Fahrverbot aufgehoben“ auch für Verschubfahrten. Da hier für Zug- und Verschubfahrten derselbe Signalbegriff verwendet wird, können an Schutzsignalen alter Bauart Zugfahrten und Verschubfahrten nur mit gesondertem Auftrag ineinander übergehen. Bei Signalen neuer Bauart wird die Zustimmung zur Verschubfahrt – wie am Hauptsignal – mit dem Signal „Verschubverbot aufgehoben“ gegeben.
Schutzsignale haben ein weiß-rot-weißes Mastschild. Ist das Signal untauglich, etwa auch bei Ausfall des Rotlichts, darf – wie bei Hauptsignalen – am Signal nur auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.
Ersatz- und Vorsichtssignal
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Wenn ein Haupt- oder Schutzsignal – z. B. aufgrund einer technischen Störung oder bei Bauarbeiten – untauglich ist, können Fahrten durch Ersatzsignal oder Vorsichtssignal durchgeführt werden. Beide erlauben die Vorbeifahrt am untauglichen Haupt- oder Schutzsignal. Beim Ersatzsignal darf der anschließende Weichenbereich mit maximal 40 km/h befahren werden. Beim Vorsichtssignal darf bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal auf Sicht und mit maximal 30 km/h gefahren werden. Wenn mit Vorsichtssignal auf ein besetztes Gleis eingefahren wird, muss der Triebfahrzeugführer zumindest mündlich davon verständigt werden. Wird in diesem Gleisabschnitt ein alleinstehender Form-Geschwindigkeitsanzeiger angetroffen, welcher mehr als die oben angegebene Geschwindigkeit signalisiert, ist dieser ungültig. Wenn er weniger signalisiert, gilt er jedoch. Dies gilt auch für Geschwindigkeitsanzeiger am Haupt- oder Schutzsignal, an welchem das Ersatzsignal leuchtet.
Wenn es aufgrund der Sicherunganlage notwendig ist, kann auf einem Hauptsignal oder einem Schutzsignal neuer Bauart „Halt“, „Verschubverbot aufgehoben“ und „Ersatzsignal“ oder „Vorsichtssignal“ gestellt werden. Diesfalls ist der Triebfahrzeugführer vorher aber davon zu verständigen.
| Signalbegriff | Signalbild | Lichtsignal |
|---|---|---|
| Ersatzsignal | Ein weißes Blinklicht. | |
| Vorsichtssignal | Ein rotes Blinklicht. |
Die Lichtpunkte für das Ersatz- oder Vorsichtssignal sind in die Signalschirme von Haupt- oder Schutzsignalen eingebaut. Bei Formsignalen wurde das Ersatzsignal am Mast angebracht. Sollte örtlich eine Sichtbehinderung vorhanden sein, können Ersatzsignale von Signalnachahmern angekündigt werden.
Die Vorbeifahrt am untauglichen Haupt- oder Schutzsignal kann auch durch das Signal „Vorbeifahrt erlaubt“ erlaubt werden. Dieses wird tagsüber gegeben, indem ein Betriebsbediensteter eine Signalfahne lotrecht auf- und abwärts bewegt. Nachts wird eine weiße Lampe lotrecht auf- und abwärts bewegt. Das Signal muss solange gegeben werden, bis das führende Triebfahrzeug den Signalgeber passiert hat. Auch hier gelten dieselben Höchstgeschwindigkeiten wie beim Ersatzsignal. Der Triebfahrzeugführer darf das Signal nur dann befolgen, wenn er zuvor schriftlich über die Untauglichkeit des Haupt- oder Schutzsignals informiert und zur Beachtung des Signals „Vorbeifahrt erlaubt“ beauftragt wurde.
Signalisierung der Geschwindigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf, ergibt sich – neben Merkmalen des Zugs oder betrieblichen Besonderheiten – insbesondere aus der im Weichenbereich einzuhaltenden Geschwindigkeit (wie durch Hauptsignale und Geschwindigkeitsanzeiger signalisiert), der für die Strecke oder den Streckenabschnitt festgesetzten örtlich zulässigen Geschwindigkeit (wie im Fahrplan angegeben und durch Geschwindigkeitstafeln signalisiert) und den in Langsamfahrstellen einzuhaltenden Geschwindigkeiten (wie durch Langsamfahrsignale signalisiert).
Geschwindigkeitsanzeiger
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Die im Weichenbereich einzuhaltende Geschwindigkeit wird durch Hauptsignale und Geschwindigkeitsanzeiger angegeben. Geschwindigkeitsanzeiger werden verwendet,
- um ein Hauptsignal zu ergänzen (wenn Geschwindigkeiten außer 40 oder 60 km/h signalisiert werden sollen) oder
- um als Einzelsignal oder am Standort eines Schutzsignals (das selbst keine Geschwindigkeit signalisieren kann) eine Geschwindigkeitsänderung im Weichenbereich zu signalisieren.
Die Geschwindigkeitsanzeiger zeigen eine Zahl, die einem Zehntel der zulässigen Geschwindigkeit im km/h entspricht, z. B. 12 für 120 km/h oder 3,5 für 35 km/h. Wenn ein Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals steht, wird er über dem Signalschirm installiert. Bei älteren Signalen wurden sie auch unter dem Signalschirm angebracht.
Geschwindigkeitsanzeiger werden durch Geschwindigkeitsvoranzeiger angekündigt, wenn die Geschwindigkeit um mehr als 10 km/h herabgesetzt wird. Bei Erforderlichkeit können auch Geschwindigkeitsanzeiger angekündigt werden, die ein Hauptsignal aufwerten, also eine höhere Geschwindigkeitsbegrenzung erlauben. Dafür werden Geschwindigkeitsvoranzeiger am Vorsignal verwendet. Ein vermindernder Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Schutzsignals kann alternativ auch durch ein in Stellung „Vorsicht“ belassenes Vorsignal angekündigt werden.
Mit dem Signal Gelbes Trapez werden Geschwindigkeitsvoranzeiger mit den Kennzahlen 7; 7,5; 8; 8,5; 9 und 9,5 gekennzeichnet, die mit einem 1000 Hz-Magneten der punktförmigen Zugbeeinflussung abgesichert sind.
| Signalbegriff | Signalbild | Formsignal |
|---|---|---|
| Gelbes Trapez | Nicht rückstrahlendes gelbes Trapez. |
Geschwindigkeitstafel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Geschwindigkeitstafeln geben die örtlich zugelassene Geschwindigkeit durch eine Zahl an, die einem Zehntel der zulässigen Geschwindigkeit in km/h entspricht, z. B. 12 für 120 km/h oder 3,5 für 35 km/h. Bis 95 km/h darf dabei in Fünfer-Schritten abgestuft werden. Geschwindigkeitstafeln sind von 5 bis 160 km/h verfügbar (höhere Geschwindigkeiten sind nur bei einer Führung durch ETCS oder LZB zulässig). Ankündigungstafeln werden nur dann aufgestellt, wenn eine Geschwindigkeitsverminderung von mindestens 20 % und 20 km/h auftritt. Grundsätzlich steht die Ankündigungstafel 700 m von der Geschwindigkeitstafel entfernt, bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit ab 100 km/h sind es 1000 Meter.
Langsamfahrsignale
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Die Langsamfahrsignale werden zur Kennzeichnung von Langsamfahrstellen verwendet. Sie umfassen die
- Ankündigungssignale,
- Anfangssignale und
- Endsignale.
Über Langsamfahrstellen wird der Triebfahrzeugführer schriftlich verständigt.
Das Ankündigungssignal wird, wenn die Geschwindigkeit nicht mehr als 100 km/h beträgt, grundsätzlich 700 Meter vor dem Anfangssignal aufgestellt. Bei mehr als 100 km/h wird das Signal 1000 Meter vor dem Anfangssignal aufgestellt.
Wenn mehrere Langsamfahrstellen einander folgen und deshalb ein weiteres Ankündigungssignal zwischen Ankündigungs- und Anfangssignal aufgestellt werden müsste, wird es unterhalb des ersten Ankündigungssignals angebracht.
Die Langsamfahrsignale stehen in der Regel rechts neben dem Gleis. Bei zweigleisigen Strecken stehen die Signale außen neben den Gleisen. Das Endsignal steht aber in der Regel links, wenn es sich um eine eingleisige Strecke, um einen vorübergehend eingleisigen Betrieb oder um ein Bahnhofsgleis handelt. Wenn sich mehrere Langsamfahrstellen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten überlappen, wird am Ankündigungs- und Anfangssignal grundsätzlich die niedrigere Geschwindigkeit angezeigt. Wenn Langsamfahrsignale ausnahmsweise auf der falschen Seite aufgestellt werden, das Ankündigungssignal in einem abweichenden Abstand aufgestellt ist oder Signale fehlen, muss dies schriftlich angegeben werden.
Bis 1998 zeigte das Anfangssignal anstatt der schwarzen Kennziffer ein schwarzes „A“.
Die schwarze Zahl gibt die zulässige Geschwindigkeit als ein Zehntel ihres Wertes in km/h an.
Signale für den Verschubdienst
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verschubsignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verschubsignale werden benötigt, um Fahrsignale für Verschubfahrten zu geben. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 25 km/h. Bis 1980 galten die Hauptsignale nicht für Verschubfahrten, es bedurfte daher immer eigener Signale für den Verschub. Seit 1980 gilt der Haltbegriff des Hauptsignals für alle Fahrten, ein zusätzliches Verschubverbot ist seit damals an Hauptsignalen nicht mehr notwendig. Wenn ein Hauptsignal in der Stellung „Halt“ nicht für Verschubfahrten gelten soll, ist das Signal „Verschubverbot aufgehoben“ in rückstrahlender Ausführung am Signalschirm angebracht. Wenn an derartigen Signalen eine Verschubfahrt starten soll, bedarf es einer zusätzlichen mündlichen Zustimmung.
Im damals neu entwickelten Standard-Hauptsignalschirm wurde die Darstellung des Signals „Verschubverbot aufgehoben“ in den Signalschirm integriert. Alleinstehende Verschubsignale sind heute normalerweise als Zwergsignale ohne Mast und in niedriger Ausführung gebaut. Aus Gründen der Sichtbarkeit, auch witterungsbedingt, werden auch Verschubsignale in hoher Ausführung gebaut.
Als Signallampen werden in der Regel für jeden Signalbegriff zwei getrennte, weiße Lampen verwendet. Manche Verschubsignale haben auch nur drei Lampen.
Als Übergangssignale sind in der EisbBBV noch Form-Verschubsignale mit den beiden Signalbegriffen „Verschubverbot“ und „Verschubverbot aufgehoben“ vorgesehen, die in ihrem Aussehen den deutschen Signalen Sh 0 und Sh 1 entsprechen. Dabei handelt es sich um die von der Reichsbahn in Österreich eingeführten Sperrsignale. Im Signalbuch der ÖBB finden sie sich nicht mehr. Die altösterreichischen Verschubsignale sind nicht mehr als Übergangssignale vorgesehen, die letzten solchen Signale gingen um 2003 außer Betrieb.
Vor einem Verschubsignal, das für mehrere Gleise gültig ist, müssen Verschubfahrten in jedem Fall einen zusätzlichen Auftrag zur Weiterfahrt abwarten. Solche Verschubsignale sind mit dem „Verschubsignalzusatz“, einem rückstrahlenden weißen Dreieck im rechten unteren Eck, gekennzeichnet. Das Signal „Verschubverbot aufgehoben“ kann alternativ auch an einem Wartesignal signalisiert werden.
Weitere Signale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verschubfahrten dürfen den Bahnhofsbereich nicht verlassen. Die Grenze an, bis zu der Verschubfahrten zulässig sind, wird jeweils durch eine Verschubhalttafel angezeigt. Zur Regelung von Verschubfahrten dienen auch die Wartesignale: Zur Weiterfahrt ist ein Auftrag erforderlich, der durch Handsignale, mündlich, über Funk oder durch das Signal „Verschubverbot aufgehoben“ erteilt werden kann.
Der Regelung von Verschubfahrten dienen auch die von Betriebsbediensteten mit roter Signalfahne (Tagessignal) oder mit einer Handlaterne mit weißem Licht (Nachtsignal) gegebenen Hand-Verschubsignale „Wegfahren“, „Herkommen“, „Langsamer“, „Aufdrücken“, „Abstoßen“ und „Verschubhalt“.
Oberleitungssignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Oberleitungssignale verlangen Handlungen oder informieren im Zusammenhang mit den Fahrleitungsanlagen. Sie sind quadratische Tafeln, die auf der Spitze stehen. Sie sind schwarz-weiß umrandet und haben einen blauen Hintergrund mit weißen Zeichen. Das Signal „Halt für Fahrzeuge mit angehobenen Stromabnehmer“ kann auch auf der linken Seite stehen, wenn es auf einem Weichensignalkörper angebracht wurde. Schalt- und Stromabnehmersignale sind stets für beide Fahrtrichtungen aufzustellen.
Schaltsignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Schaltsignale werden aufgestellt, um Schutzstrecken zu kennzeichnen.
Das Ausschaltsignal wird 30 Meter vor, das Einschaltsignal 30 Meter hinter der Schutzstrecke angebracht.
Stromabnehmersignal
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Stromabnehmersignale werden aufgestellt, um Abschnitte zu kennzeichnen, welche nur mit gesenkten Stromabnehmer befahren werden dürfen.
Der Zusatzpfeil wird verwendet, wenn bei Gleisverzweigungen das Signal „Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer“ nur für einzelne Fahrtrichtungen gilt. Die Anbringung mehrerer Richtungspfeile ist möglich, wenn das Verbot für mehr als eine Fahrtrichtung gilt. Der Richtungspfeil wird über dem Signal „Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer“ angebracht.
Signale an Eisenbahnkreuzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignale (EKÜS) kommen bei (mit Lichtzeichen oder Schranken) technisch gesicherten Eisenbahnkreuzungen mit Triebfahrzeugführerüberwachung zum Einsatz. Bei blinkendem Signallicht darf die Eisenbahnkreuzung befahren werden (Signalbegriff „EK befahren erlaubt“), andernfalls ist davor anzuhalten (Signalbegriff „EK befahren nicht erlaubt“). Das EKÜS ist mit einer Mastkennzeichnung (schräg nach rechts steigende schwarze Streifen auf weißem rückstrahlendem Grund) zu versehen. Bei einer Geschwindigkeit von über 60 km/h ist über der Mastkennzeichnung entweder ein dauernd gelb leuchtender Signalgeber oder eine gelbe Rückstrahlfläche anzubringen.[7] Jeweils eine Rautentafel kündigt ein auf Bremsweglänge errichtetes EKÜS an. Die Schaltstellentafel kennzeichnet eine Einschaltstelle einer Schranken- oder Lichtzeichenanlage. Das Halten eines Fahrzeuges auf der Einschaltstrecke bis zur Eisenbahnkreuzung ist zu vermeiden.
Überwachungssignale, die sich auf mehrere Eisenbahnkreuzungen beziehen, werden mit dem Signal „EK Gruppe Anfang“ gekennzeichnet, eine rechteckigen weißen rückstrahlenden Tafel mit schwarzer Aufschrift „EK“ und voran gesetzter schwarzer Ziffer zur Angabe der Anzahl der Eisenbahnkreuzungen. Das Signal „EK Gruppe Ende“ zeigt die letzte vom Überwachungssignal erfasste Eisenbahnkreuzung an; es ist eine rechteckige weiße rückstrahlende Tafel mit schwarzer Aufschrift „EK“ mit diagonal von links nach rechts steigender roten Durchstreichung.
Zur Sicherung von nicht-technisch gesicherten Eisenbahnkreuzungen kann die Abgabe eines Warnpfiffes (Signal „Achtung“) zur Warnung der Straßenbenutzer vorgeschrieben werden. Solche Eisenbahnkreuzungen sind mit Pfeiftafeln gekennzeichnet. Konkret ist ab dem Signal „Pfeiftafel“ ist bis zum Erreichen der Eisenbahnkreuzung wiederholt, jedoch mindestens drei Mal Signal „Achtung“ zu geben. Ab dem Signal „Gruppenpfeiftafel“ ist wiederholt zu pfeifen, bis das Signal „Pfeifende“ erreicht ist.
Signale an Bahnhöfen ohne Einfahrsignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach § 29 EisbBBV kann auf Nebenbahnen bei einer Einfahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h auf Hauptsignale zur Regelung der Einfahrt (Einfahrsignale) verzichtet werden. An Stelle des Einfahrtsignals wird dann in der Regel eine Trapeztafel aufgestellt. Heute wird von dieser Möglichkeit meist im Zugleitbetrieb Gebrauch gemacht. Diese Signale wurden ursprünglich aber auf örtlich besetzten Bahnhöfen genutzt. Die Trapeztafel kennzeichnet nach ihrer Signalbeschreibung jene Stelle, „an der nach Erhalt eines entsprechenden Auftrages vor einer Betriebsstelle anzuhalten ist.“ Beim Zugleitbetrieb erhält der Triebfahrzeugführer den Haltauftrag und den Auftrag zur Einfahrt vom Zugleiter über Funk. Historisch wurde der Haltauftrag in den Fahrplan aufgenommen. Der Auftrag zur Einfahrt in den Bahnhof erfolgte dann mit dem Signal „Kommen“, welches als akustisches Signal lang, kurz, lang mit der Triebfahrzeugpfeife oder einem Signalhorn gegeben werden konnte. Als Alternative sehen die Vorschriften vor, dass das Signal über eine weiße Signallampe an der Trapeztafel gegeben werden kann.
Sind in der Betriebsstelle Rückfallweichen vorhanden, wird die korrekte Funktionsweise dieser Weichen durch ein Weichenüberwachungssignal dargestellt. Es ist in der Regel unter der Trapeztafel angebracht. Es leuchtet blau, wenn die Weichen befahren werden können. Ist es erloschen, ist anzuhalten und von einer defekten Rückfallweiche auszugehen.
Trapeztafeln werden durch Kreuztafeln angekündigt, ist auch ein Weichenüberwachungssignal vorhanden, ist das obere Segment der Kreuztafel blau.
Wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit unter 60 km/h ist und kein Weichenüberwachungssignal angekündigt wird, kann die Kreuztafel entfallen.
Bis etwa 2005 konnten Kreuztafeln auch Hauptsignale ankündigen. In dieser Funktion wurden sie von den Vorsignal-Attrappen abgelöst.
Weitere Signale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Haltestellentafel und Haltepunkt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Haltestellentafel kündigt eine Haltestelle in (je nach örtlich zulässiger Geschwindigkeit) 700 oder 1000 m Entfernung an. Sie wird nicht innerhalb von Bahnhöfen errichtet und entfällt, falls sich eine weitere Haltestelle im Bezugsbereich befindet.
Das Signal Haltepunkt zeigt den Ort an, wo ein planmäßig haltender Personenzug halten muss. Sind mehrere Signal Haltepunkt vorhanden so muss ein planmäßig haltender Personenzug vor dem Ersterreichten halten.
Abfertigungssignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein im Bahnhof zum Stillstand gekommener Zug bedarf zur Abfahrt in der Regel der Zustimmung der betriebssteuernden Stelle (des Fahrdienstleiters). Für Züge, die an einem Haupt-, Schutz- oder Vorsignal oder einem Signalnachahmer stehen, gilt ein dort angezeigter Freibegriff als Zustimmung. In anderen Fällen kann diese Zustimmung mündlich oder durch das Signal „Zustimmung“ erteilt werden. Das Signal Zustimmung ist auch oft an Bahnsteigen zu finden, um den Zugbegleitern das Vorliegen der Zustimmung zur Abfahrt anzuzeigen.
Soweit am Bahnsteig oder Bahnsteigabschnitt das Signal „Zustimmung entfällt“ angebracht ist, kann der Zug auch ohne Zustimmung der betriebssteuernden Stelle abfahren. Das Signal „Zustimmung vermitteln“ wird verwendet, wenn der Triebfahrzeugführer das nächstgelegene Signal vom Bahnsteig aus nicht sehen kann. Es weist die Zugbegleiter an, den Triebfahrzeugführer von der durch das dann nächstfolgende Signal (z. B. Hauptsignal) erteilten Zustimmung zur Abfahrt in Kenntnis zu setzen.
Die übrigen Abfertigungssignale werden von den Zugbegleitern gegeben. Gibt es mehrere Zugbegleiter, melden diese die Abfahrbereitschaft dem Zugführer mit dem Signal „Abfahrbereit“ (Hochheben eines Armes). Der Zugführer meldet dem Triebfahrzeugführer die Abfahrbereitschaft
- durch das Handsignal „Fertig“ (Schwenken einer runden weißen Scheibe mit blauem Rand oder bei Nacht einer blauen Lampe),
- durch mündlichen oder fernmündlichen Auftrag „Fertig!“ oder
- durch Aktivieren des Signals „Abfahren erlaubt“, was nur möglich ist, wenn das am selben Standort befindliche oder das nächsterreichte Haupt- oder Schutzsignal einen Freibegriff zeigt.
| Signalbegriff | Signalbild | Lichtsignal |
|---|---|---|
| Abfahren erlaubt | Ein grünes Blinklicht auf schwarzem Grund. |
Fahrwegende
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Signal „Fahrwegende“ wird verwendet, um das Ende des Einfahrgleises zu signalisieren, wenn dieses nicht durch ein Haupt-, Schutz- oder Sperrsignal oder das Signal „ETCS Stop Marker“ gekennzeichnet wird. Mögliche Anwendungsfälle sind Gruppensignale oder Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal an Nebenbahnen. Dem am Signal Fahrwegende stehenden Zügen erteilt der Fahrdienstleiter oder im Zugleitbetrieb der Zugleiter die mündlich oder über Zugfunk die Zustimmung zur Ausfahrt.
| Signalbegriff | Signalbild | Formsignal |
|---|---|---|
| Fahrwegende | Ein rotes rückstrahlendes E auf einer rechteckigen rückstrahlenden weißen Tafel. |
Sperrsignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Sperrsignale werden benötigt, um
- Stumpfgleisabschlüsse und Gleistore anzuzeigen,
- die Stellung eines Sperrschuhes anzuzeigen oder
- die Befahrbarkeit von Gleisbrückenwaagen, Drehscheiben und Schiebebühnen anzuzeigen.
Das Signal befindet sich bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts oder in der Mitte des Gleises. Ansonsten befindet sich das Signal an der jeweiligen Einrichtung, die das Signal erfordert.
Das Signalbild des Signals „Weiterfahrt erlaubt“ entspricht dem als Übergangssignal weitergeltenden Weichensignal „Gerade“.
Haltscheibe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Signal „Haltscheibe“ dient der Kennzeichnung
- des Haltepunktes bei Einfahrt in ein besetztes Gleis, wenn dies wegen unsichtigem Wetter erforderlich ist,
- von Gefahrstellen, gesperrten Gleisen und Baugleisen,
- der Stelle, an der aufgrund eines schriftlichen Auftrags vor dem Ende des Einfahrgleises zu halten ist,
- von untauglichen Formhauptsignalen, die in Freistellung verblieben sind.
Für die Vorbeifahrt an einer Haltscheibe ist ein gesonderter Auftrag erforderlich.
| Signalbegriff | Signalbild | Formsignal |
|---|---|---|
| Haltscheibe | Eine liegende rechteckige rückstrahlende rote Tafel mit weißem Rand. |
Weichensignale
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Weichensignale zeigen die Stellung der Weichen an und dienen hauptsächlich dem Verschubdienst. Die nach der EisbBBV und der aktuellen Fassung des Signalbuchs der ÖBB vorgesehenen Weichensignale unterscheiden nur mehr danach, ob die Weiche für die Fahrt auf das weiter rechts liegende Gleis oder das weiter links liegende Gleis gestellt ist, wobei nicht unterschieden wird, ob es sich dabei um eine Fahrt in die Ablenkung handelt. Für die Fahrt nach der Spitze sind entsprechende Signale vorgesehen, wobei der Pfeil von einem weißen Kreisring umgeben ist.

Da die neuen Weichensignale wurden erst nach dem Jahr 2000 eingeführt wurden,[8] sind noch viele Weichensignale alter Bauart vorhanden, die als Übergangssignale weitergelten. Hier wird bei einfachen Weichen und Innenbogenweichen zwischen dem gerade verlaufenden Gleis und der Abzweigung unterschieden. Bei Innenbogenweichen gilt das weniger gekrümmte Gleis als gerades Gleis. Bei Außenbogenweichen wird für beide Stellungen das Signal „In die Ablenkung“ gezeigt. Da das Signal „Aus der Ablenkung“ keine Information über die Richtung der Auslenkung enthält, gibt es für Außenbogenweichen gesonderte Signale für die Fahrt aus dem linken oder dem rechten Zweig.
Für doppelte Kreuzungsweichen sind gesonderte Signale vorgesehen.
Die bisherige Formen dieser Signale ohne Pfeilspitzen gelten als Übergangssignale weiter.
Grenzmarke
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Eine Grenzmarke kennzeichnet die Grenze, bis zu der die in einer Weiche zusammenlaufenden Gleisen besetzt werden dürfen. Als Grenzmarken werden schwarz-weiß-schwarz gestreifte Steine verwendet und jeweils zwischen den zusammenlaufenden Gleisen aufgestellt. Befinden sich diese Grenzen auf unterschiedlicher Höhe, können auch zwei halbe Grenzzeichen zum Einsatz kommen. Die Grenzmarken sind im Regelfall so zu errichten, dass auch nach Besetzung beider Gleise bis zur Grenzmarke zwischen den Fahrzeugen ein Abstand von zumindest einem halben Meter verbleibt. Ist dies aus örtlichen Gründen nicht möglich, ist eine markierte Grenzmarke zu verwenden.
| Signalbegriff | Signalbild | Formsignal |
|---|---|---|
| Grenzmarke | Ein liegender weißer Balken mit schwarzen Enden. | |
| Markierte Grenzmarke | Eine mittig rote Markierung der Grenzmarke. |
Gestörte Weichen, die in Endlage versperrt sind, dürfen gegen die Spitze befahren werden, wenn sie mit dem Signal „Weiche gesichert“ gekennzeichnet sind. Bei Rückfallweichen wird in diesem Fall das Signal „Weichenblockade“ verwendet. Die Fahrten sind zur Beachtung des Signals „Weiche gesichert“ bzw. „Weichenblockade“ jeweils schriftlich zu beauftragen (§§ 47 und 48 EisbBBV).
Notbremsüberbrückung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In einem Notbremsüberbrückungsbereich (NBÜ-Bereich) sollte der Zug im Notfall nicht zum Stillstand gebracht werden.
| Signalbegriff | Signalbild | Formsignal |
|---|---|---|
| NBÜ-Bereich | Zwei orange rückstrahlende waagrechte Streifen untereinander. (Wird auf Hektometertafeln angebracht.) |
Dienstruhe und Signal außer Betrieb
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ist eine Betriebsstätte (Bahnhof, Blockstelle) nicht besetzt, obwohl planmäßiger Zugverkehr stattfindet, müssen haltgebietende Signale sowie auch Bahnsteige mit dem Signal „Dienstruhe“ versetzt werden. In diesem Fall dürfen z. B. Haltbegriffe von Hauptsignalen ignoriert werden und der Weichenbereich mit maximal 40 km/h befahren werden. Wenn ein nicht gekennzeichnetes Hauptsignal „Frei“ zeigt, darf mit Fahrplangeschwindigkeit daran vorbeigefahren werden.
Signale, die ungültig sind, werden mit dem Signal „Signal außer Betrieb“ versehen. Dies ist insbesondere bei Neu- und Umbauten der Fall. Seitlich weggeschwenkte oder verhüllte Signale haben dieselbe Bedeutung.
| Signalbegriff | Signalbild | Formsignal |
|---|---|---|
| Dienstruhe | Ein liegendes rückstrahlendes gelbes Kreuz mit weißem Rand. | |
| Signal außer Betrieb | Ein liegendes rückstrahlendes weißes Kreuz mit schwarzem Rand. |
Zugsignale und Signale an Schienenfahrzeugen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zu den wichtigsten Fahrzeugsignalen gehören die beiden Zugsignale: das aus drei im Dreieck angeordneten Lichtern bestehende Spitzensignal und das am letzten Schienenfahrzeug eines Zugs angebrachte Schlusssignal.
Aufstellort der Signale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ortsfeste Signale sind normalerweise rechts neben oder über dem betreffenden Gleis aufgestellt. Bei zweigleisigen Strecken stehen außerhalb der Bahnhöfe die Signale für das linke Streckengleis normalerweise links neben oder über dem betreffenden Gleis. Von diesen Regeln darf abgewichen werden, um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen oder um die Signalsichtbarkeit zu erhöhen. Außerdem bestehen für bestimmte Signale besondere Vorschriften, so dürfen Sperrsignale etwa am Prellbock angebracht werden oder liegen Grenzmarken zwischen den zwei in der Weiche zusammenlaufenden Gleisen.
Ist ein Haupt-, Schutz-, Vor-, Verschub- oder Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal nicht am sonst vorgesehenen Standort angebracht, so ist am vorgesehenen Standort ein Signal „Signalhinweis“ anzubringen, das in die Richtung des jeweiligen Signals zeigt. Das Signal „Richtungspfeil“ wird an einem Signalmasten angebracht und zeigt an, für welches Gleis oder für welche Fahrtrichtung die am Signalmasten angebrachten Signale gelten. Ein solches Signal ist zu verwenden, wenn die Signalisierung sonst mehrdeutig wäre.
Literatur, Quellen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Verordnung des Handelsministeriums vom 16. Juni 1872, betreffend die Einführung einer einheitlichen Signalvorschrift auf sämmtlichen Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 80/1872.
- Verordnung des Handelsministeriums vom 1. Dezember 1874, enthaltend eine Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 80), betreffend die einheitliche Signalvorschrift auf sämmtlichen Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 144/1874.
- Verordnung des Handelsministeriums vom 1. Dezember 1874, enthaltend eine Abänderung der Verordnungen vom 16. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 80) und vom 15. April 1875 (R. G. Bl. Nr. 144), betreffend die einheitliche Signal-Vorschrift auf sämmtlichen Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 47/1875.
- Kundmachung des Handelsministeriums vom 10. Februar 1877, betreffend die Einführung einer neuen einheitlichen Signal-Ordnung auf den Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 10/1877.
- Signalisierungsvorschriften für Bahnen mit normalem Betrieb. In: Taschenausgabe der österreichischen Gesetze 17. Band: Die österreichischen Eisenbahngesetze und die sonstigen auf das Eisenbahnwesen Bezug nehmenden Vorschriften und Verordnungen mit Berücksichtigung der Spruchpraxis des k. k. obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. 3., vollständig umgearbeitete und ergänzte Auflage. Manz, Wien 1888, S. 255–269. — Volltext online.
- Signalordnung für Lokalbahnen. In: Taschenausgabe der österreichischen Gesetze 17. Band: Die österreichischen Eisenbahngesetze und die sonstigen auf das Eisenbahnwesen Bezug nehmenden Vorschriften und Verordnungen mit Berücksichtigung der Spruchpraxis des k. k. obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. 3., vollständig umgearbeitete und ergänzte Auflage. Manz, Wien 1888, S. 282–287. — Volltext online.
- Kundmachung des Handelsministeriums vom 19. Februar 1880, betreffend die Hinausgabe des I. Nachtrages zur Signal-Ordnung für die Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (Kundmachung vom 10. Februar 1877, R. G. Bl. Nr. 10), RGBl. Nr. 20/1880.
- Signalordnung für die Haupt und Lokalbahnen. Auszug aus der Verordnung des k.k. Eisenbahnministers vom 20. April 1904, Z. 16.461, an die Verwaltungen der österreichischen Haupt- und Lokalbahnen. In: Manzsche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze 17. Band: Die Österreichischen Eisenbahngesetze. Sammlung der das Eisenbahnwesen betreffenden Gesetze, Verordnungen und Judikate. Zweite Hälfte. 5., vollständig umgearbeitete und ergänzte Auflage. Manz, Wien 1905, S. 1363–1381. — Volltext online.
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV), BGBl. II Nr. 398/2008 (geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes).
- ÖBB-Richtlinie 30.02. Signalbuch; die jeweils aktuelle Version ist über den Regelwerke-Webshop der ÖBB-Infrastruktur AG verfügbar.
- Historische Fassungen der ÖBB-Signalvorschrift V2: 1996, Februar 2005, Juni 2013.
- Signale in Österreich von Roland Smiderkal, der die Verwendung seiner Texte und Bilder in Wikipedia ausdrücklich erlaubt[9]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Signalvorschrift V2 ( vom 25. März 2017 im Internet Archive) der ÖBB in der Fassung vom Februar 2005 (PDF; 673 kB).
- ↑ Alfred Horn: 90 Jahre Stadtbahn, 10 Jahre U-Bahn. Bohmann-Verlag, Wien 1988, ISBN 3-7002-0678-X, S. 293–294.
- ↑ Alfred Horn: 90 Jahre Stadtbahn, 10 Jahre U-Bahn. Bohmann-Verlag, Wien 1988, ISBN 3-7002-0678-X, S. 296.
- ↑ Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV sowie der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 156/2014 (Anlagen über Suchmaske).
- ↑ Siehe § 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 3 EisbBBV.
- ↑ § 27 EisbBBV – Erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale.
- ↑ § 89 der Eisenbahnkreuzungsverordnung, BGBl. II Nr. 216/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023.
- ↑ Sie sind in der Signalvorschrift V2 ( vom 25. März 2017 im Internet Archive) in der Fassung vom Februar 2005 noch nicht enthalten.
- ↑ In eigener Sache von Roland Smiderkal.





















































































































