Rechtsberatungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Rechtsberatungsgesetz
Früherer Titel: Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete
der Rechtsberatung
Abkürzung: RBerG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Berufsrecht
Fundstellennachweis: 303-12 a. F.
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Dezember 1935
(RGBl. I S. 1478)
Inkrafttreten am: 18. Dezember 1935
Neubekanntmachung vom: 1. Januar 1964
(BGBl. III S. 28)
Letzte Änderung durch: Art. 21a G vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010, 2072)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2002
(Art. 23 G vom 21. Juni 2002)
Außerkrafttreten: 1. Juli 2008
(Art. 20 Nr. 1 G vom
12. Dezember 2007,
BGBl. I S. 2840, 2860)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935

Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG), bis 1964 Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung, regelte bis zum 30. Juni 2008 nebst fünf Ausführungsverordnungen in Deutschland die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Danach durften neben Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Notaren nur solche Personen fremde Rechtsangelegenheiten – einschließlich des Einziehens von Forderungen (Inkasso) – geschäftsmäßig besorgen, denen eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt war. Andere Personen durften beispielsweise die Bezeichnung Rechtsbeistand nicht führen oder ein Inkassounternehmen betreiben.

Am 1. Juli 2008 wurde das Rechtsberatungsgesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst.

Bis 1935 gab es keine gesetzliche Regelung, die den Personenkreis beschränkte, der Rechtsberatung durchführen durfte. Nach der Gewerbeordnung von 1869 galt die Freiheit im gewerblichen Leben auch für das Gebiet der Rechtsberatung. Jeder war grundsätzlich zur gewerblichen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt.[1] Dies änderte sich im Dezember 1935 mit Einführung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung. Fortan war die Rechtsbesorgung an die Erteilung einer Erlaubnis gebunden. Der Antragsteller wurde auf die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie auf genügende Sachkunde überprüft. Ziel des Gesetzes war es in erster Linie, die ab 1933 durch das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen jüdischen Rechtsanwälte daran zu hindern, in die nichtanwaltliche Rechtsberatung auszuweichen.[2] Daher wurde in § 5 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935[3] festgelegt, dass Juden die nach § 1 RBerG erforderliche Erlaubnis nicht erteilt wird. Infolge dieser Regelung konnten auch die noch amtierenden jüdischen Richter und Staatsanwälte, die nach der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz zum Jahresende 1935 aus dem Dienst ausscheiden mussten, nicht rechtsberatend tätig werden.

Die Vorarbeiten zu dem Rechtsberatungsgesetz stammen allerdings bereits aus den 1920er Jahren, ursprünglicher Zweck des Gesetzentwurfs war es, die Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen.[4] Weitere (sekundäre) Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes waren die Gewährleistung der Reibungslosigkeit des Rechtsverkehrs[5] und ein Wettbewerbsschutz für Rechtsanwälte[6]. Insgesamt hatte das Rechtsberatungsgesetz keine ausgesprochen nationalsozialistische Tendenz und war auch kein Gesetz politischer Natur oder ein Ausnahmegesetz.[7]

Die Ausführungsbestimmungen, die den Juden die rechtsberatenden Tätigkeiten verwehrten, wurden 1945 mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben; darüber hinaus blieb das Gesetz jedoch in Kraft. 1962 wurde das Gesetz unter der abgeänderten Überschrift „Rechtsberatungsgesetz“ in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen.[8] Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mehrfach das Rechtsberatungsgesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar,[9] ebenso wenig verstoße das Rechtsberatungsgesetz gegen EU-Recht[10] oder die Europäische Menschenrechtskonvention.[11]

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) wurde der Beruf des Voll-Rechtsbeistandes geschlossen. Nach einer kurzen Übergangszeit war die Neuzulassung von Rechtsbeiständen nur noch mit Teilerlaubnissen für bestimmte Rechtsgebiete möglich. Die bereits erteilten Erlaubnisse galten weiter, Rechtsbeistände mit Vollerlaubnis konnten ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung beantragen. Aus der Schließung des Berufsstandes der Rechtsbeistände folgte außerdem, dass unentgeltlich Rechtsdienstleistenden künftig eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht mehr erteilt werden konnte.

Kritik am RBerG

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz erfuhr zunehmende Kritik. Es wurde als ein dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft dienendes Regulierungsinstrument und als Bevormundung des Bürgers, durch das auch altruistische Tätigkeiten unangemessen stark eingeschränkt würden, angesehen. Insbesondere die fehlende Definition einer Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes erschwerte die Abgrenzung erlaubter von unerlaubter Beratung durch Nicht-Anwälte. Hierzu gehörten beispielsweise Beratungen über Fördermittel, welche nach der seinerzeitigen Auslegung ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten bleiben sollten.

Am 29. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bußgeldvorschriften des RBerG im Lichte seiner Schutzzwecke auszulegen sind. Im konkreten Verfahren wurde die Verurteilung eines pensionierten Richters aufgehoben. Dieser hatte sich wegen (unentgeltlich erfolgter) Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten selbst angezeigt und angekündigt, das auch weiterhin zu tun, ohne eine entsprechende Zulassung zu besitzen. Die Ratsuchenden seien in diesem Sonderfall aufgrund der erheblichen Berufserfahrung des ehemaligen Richters nicht gefährdet. Seine Verurteilung zu einer Geldbuße sei deshalb unverhältnismäßig und verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).[12][13]

Eine Abschottung des deutschen Markts vor ausländischen Anbietern aus dem Bereich der EU, die im Ausland erlaubnisfrei Rechtsrat erteilen dürfen, wurde von Kritikern unter dem Gesichtspunkt der Freiheit, Dienstleistungen europaweit anbieten zu dürfen, als Verstoß gegen EU-Recht angesehen. In anderen Ländern wie z. B. USA, Österreich und der Schweiz gibt es keine vergleichbare Regelung. In dem Gutachten für den 58. Deutschen Juristentag in München 1992, S. C68 ff. stellt Ulrich Everling fest, dass keiner der von ihm untersuchten Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsberatung den Anwälten vorbehalte. Nicht einmal die entgeltliche kommerzielle Rechtsbesorgung sei in anderen Staaten vergleichbaren Beschränkungen wie in der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. In einigen Staaten gebe es überhaupt keine Zulassungsvoraussetzungen für die berufliche Rechtsberatung. Lediglich die Führung der Berufszeichnung „Rechtsanwalt“ sei an die üblichen Voraussetzungen gebunden. In all diesen Staaten stehe es also jedermann frei, auch ohne entsprechende berufliche Vorbildung und Examina juristisch zu beraten.[14]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Kleine-Cosack, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, Heidelberg 2004, Seite 38 Rn. 3
  2. Kleine-Cosack, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, Heidelberg 2004, Seite 38 Rn. 2
  3. RGBl I S. 1481
  4. Stellungnahme von RiBGH Caliebe vor dem Rechtsausschuss des Bundestages (Memento vom 24. September 2007 im Internet Archive)
  5. Kleine-Cosack, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, Heidelberg 2004, Seite 44 Rn. 17
  6. Kleine-Cosack, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, Heidelberg 2004, Seite 45 Rn. 18
  7. Chemnitz/Johnigk, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, 11. Auflage, Köln 2003, Vorbemerkung Rn. 3
  8. Weber: Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945. Vom Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Tübingen 2010, Seite 67 ff.
  9. BVerfGE 41, 378; 75, 246, 275; 97, 12, 26
  10. EuGH AnwBl 1997, 114
  11. EGMR NJW 2001, 1555 (EGMR Vierte Sektion, Zulässigkeitsentscheidung vom 20. April 1999, Beschwerde Nr. 33099/96 [Hoerner Bank GmbH/Deutschland])
  12. BVerfG 1 BvR 737/00, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004.
  13. Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen, Pressemitteilung Nr. 76/2004 vom 5. August 2004, Bundesverfassungsgericht
  14. (DFG-VK Zeitschrift 4/3)
  • Günter Rennen, Gabriele Caliebe: Rechtsberatungsgesetz. Mit Ausführungsverordnungen und Erläuterungen. 3. neubearbeitete Auflage. Beck, München 2001, ISBN 3-406-45470-4.
  • Jürgen Chemnitz, Frank Johnigk: Rechtsberatungsgesetz. Kommentar. 11. neubearbeitete Auflage. Aschendorff u. a., Münster 2003, ISBN 3-933188-07-5.
  • Michael Kleine-Cosack: Rechtsberatungsgesetz. Kommentar. = RBerG. C. F. Müller, Heidelberg 2004, ISBN 3-8114-3107-2.
  • Simone Rücker: Rechtsberatung. Das Rechtsberatungswesen von 1919–1945 und die Entstehung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes von 1935. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149339-3 (=Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 54), (Zugleich: Bayreuth, Univ., Diss., 2006/2007).
  • Thomas Weber: Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945. Vom Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Mohr Siebeck Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150378-8 (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 64), (Zugleich: Bayreuth, Univ., Diss., 2009/2010).