Graf

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Heraldische Krone eines Grafen

Graf ist ein Adelstitel. Die althochdeutschen Formen grafio und gravo stammen wahrscheinlich über das mittellateinische graffio vom byzantinisch-griechischen γραφεύς (grapheus) „Schreiber“. Der lateinische Begriff comes (frz. comte, weibl. comtesse; ital. conte, weibl. contessa) war zu spätrömischer Zeit die Bezeichnung eines hohen kaiserlichen Finanzbeamten (comes largitionum). Der Adelstitel Graf hatte eine umfangreiche Bandbreite, welche von der Rangstufe eines Reichsfürsten bis hin zum Titulargrafen reichte.

Die dem Grafen abgeleiteten Titel Landgraf, Markgraf sowie einige Pfalzgrafen waren im Heiligen Römischen Reich dem Fürstenstand angehörig und standen in dessen Ordnung über dem Grafenstand. Weiter existierten Standeserhöhungen in der Form gefürsteter Grafen (sogenannter Reichsgrafen).

Graf als Adelstitel

Ursprünge des Grafentitels

Graf Florens V. von Holland
Baldassare Castiglione, Graf von Novilara, Porträt von Raffael

Im Merowinger- und Frankenreich war ein Graf königlicher Amtsträger, der in einer Verwaltungseinheit (Grafschaft, Gau) die königlichen Hoheitsrechte ausübte und in bestimmten Bereichen (Mark, Königsburg, Pfalz, Königsgut) Stellvertreter des Königs/Kaisers war. Er stammte aus dem fränkischen Reichsadel und war in seiner Grafschaft oft auch mit eigenem Besitz vertreten. Der Graf war zunächst mit Wehrhoheit und Gerichtsbarkeit, später auch mit Finanz- und Verwaltungshoheit ausgestattet. Die Grafschaftsverfassung des Frankenreichs wurde außer in seinen Nachfolgestaaten Deutschland, Frankreich und Italien auch von England (County), Spanien und Ungarn (Komitat) übernommen.

Schon von Beginn an bestand durch die häufige Wahl der Grafen aus dem lokalen Adel die Tendenz zur Erblichkeit. Ein König musste schon gute Gründe vorbringen, um dem Sohn eines Grafen die Nachfolge seines Vaters zu verwehren. Seit den Ottonen wandelte sich die Bedeutung des Grafentitels durch seine zunehmende Erblichkeit und die Einbindung ins Lehnssystem vom ursprünglichen Amt zum Begriff für die zusammengefassten Rechte eines Adligen in einem bestimmten Bereich. Die Grafenrechte wurden durch Tausch, Verkauf und Erbteilungen immer mehr privatrechtlich behandelt. Als äußeres Zeichen dieser Entwicklung setzte sich vermehrt die Bezeichnung der Grafschaft nach dem Herrschaftsmittelpunkt des Grafen anstatt nach einem Reichsgau durch. Die Salier versuchten ohne nachhaltigen Erfolg die Reorganisation der Grafschaften durch ihren ministerialischen Dienstadel zu erreichen. Im Hochmittelalter gerieten die meisten Grafschaften und damit deren Rechte unter die Kontrolle edelfreier oder aus der Ministerialität emporsteigender Geschlechter oder der bereits mächtigen Herzöge. Der Grafentitel war daher überwiegend nicht mehr mit einer Amtsgrafschaft verbunden. Als Merkmal einer adeligen Rangstufe erhielt er sich jedoch.

Der deutsche Adel unterteilte sich allmählich in Hoch- und Niederadel. Grafen hatten ursprünglich innerhalb des Hochadels den niedrigsten Rang, sofern sie reichsunmittelbar regierten; sofern ihnen (in der Neuzeit) lediglich der Grafentitel (ohne Reichsstandschaft) verliehen wurde, zählten sie zum Niederen Adel, was auch für die sogenannten „Reichsgrafen“ gilt, deren (nicht offizieller) „Reichstitel“ lediglich besagte, dass ihnen der Grafentitel vom „Reich“, also vom Kaiser verliehen worden war, der allerdings ohnehin bis zum frühen 18. Jahrhundert die einzige Quelle von „Grafungen“ im Reich war (mit Ausnahme des Königreichs Böhmen, dessen König aber mit dem Kaiser identisch war); das neue Königreich Preußen begann ab 1701 mit eigenständigen Grafenerhebungen, die anderen Reichsfürsten bedurften bis zum Untergang des Alten Reichs 1806 für Grafenerhebungen der kaiserlichen Bestätigung.

Die Ehefrau eines Grafen ist „Gräfin“, die Nachfahren von Grafen in der Regel ebenfalls Grafen. Die unverheiratete Tochter eines Grafen ist Gräfin, wurde jedoch seit dem 17. Jahrhundert auch als „Comtesse“ (frz. comtesse „Gräfin“, deutsch: Komtesse, auch Komtess) angesprochen, was im 19. Jahrhundert wieder außer Gebrauch gekommen ist. Grafen standen die Anrede Hochgeboren, regierenden und ehemals regierenden, also standesherrlichen Grafen die Anrede Erlaucht zu (siehe unter Standesherrliche Häuser im Genealogischen Handbuch des Adels) bzw. Zweite Abteilung des Hochadels.

Es gab auch den primogenen Grafentitel, der nur dem Fideikommissherrn, also in der Regel dem Besitzer des Fideikommissbesitzes, und nach seinem Tod dem ältesten Sohn und Erben, nicht aber den übrigen Mitgliedern einer Adelsfamilie verliehen wurde. Seine Nachfahren waren (mit Ausnahme des Erben nach Antritt der Erbfolge) entweder Freiherren bzw. Freiinnen oder schlichter von-Adel.

Im Jahre 1919 wurden der Adel und seine Standesvorrechte in Deutschland und Österreich rechtlich abgeschafft. Während der Gebrauch der ehemaligen Adelstitel in Österreich verboten wurde, wurden die ehemaligen Adelstitel in Deutschland zu bloßen Teilen des Nachnamens gemacht, ohne weiterhin Titel zu sein. In Deutschland erfolgt seit 1919 die Schreibweise nach dem Muster Vorname und danach der frühere Adelstitel als Teil des Nachnamens. Demgegenüber stand hier vor 1919 der Adelstitel noch vor dem Vornamen (in Österreich hingegen war es bis 1919 üblich, den Adelstitel zwischen dem Vor- und dem Nachnamen einzufügen). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lautet die mündliche Anrede Graf/Gräfin Soundso (unter Weglassung des „von“), während es z. B. bei der Adressierung von Briefen im gesellschaftlichen (weniger im geschäftlichen) Verkehr üblich geblieben ist, anstatt „Herrn Woldemar Graf von XY“ zu schreiben: „S.H. Graf Woldemar von XY“.

Abgeleitete Titel

  • Landgraf (comes provincialis, comes patriae, comes terrae, comes magnus u. ä.): anfangs Amtstitel eines Lehensträgers unmittelbar vom König. Später gehörten die Landgrafen von Thüringen und Hessen dem Reichsfürstenstand an und waren annähernd einem Herzog gleichgestellt

  • Markgraf (marchio), auch Grenzgraf (comes terminalis): anfangs Amtsträger in einer Grenzmark, später im Reichsfürstenstand, einem Fürsten gleichgestellt, als alter Ritteradel aber mit höherem Ansehen verbunden
  • Gaugraf (comes): der ursprüngliche Graf, Lehensmann eines Gaus, Führer eines Heerbanns, später abgekommen

  • Pfalzgraf (comes palatinus) und Hofpfalzgraf (comes palatinus caesareus): Amtsträger als unmittelbarer Vertreter des Königs (bzw. des Kaisers), später im Reichsfürstenstand, einem Fürsten gleichgestellt, aber mit höherem Ansehen verbunden

  • Reichsgraf: ursprünglich der Graf einer anfangs königs-, dann reichsunmittelbaren Grafschaft, standesherrlich mit Sitz und Stimme im Reichstag. Seit dem 17. Jahrhundert zunehmend als Bezeichnung für den reinen Adelstitel Graf, sofern er als Briefadel durch den römisch-deutschen Kaiser verliehen war.

  • Lehnsgraf: seit 1671 der dänische Grafenstand (lensgreve) als höchster Rang des titulierten Adels in Dänemark. Titel für den diplomierten Inhaber einer Lehnsgrafschaft (Territorium, ein großes Rittergut als Familienfideikommiss), bzw. für dessen erstgeborenen Sohn als präsumptiven Nachfolger.

  • Burggraf (praefectus, castellanus): dem jeweiligen Landesherren direkt unterstellter Herr, teils auch reichsunmittelbare Stellungen
  • Freigrafen, z. B. die Freigrafschaft Burgund, Entwicklung aus der vormaligen Pfalzgrafschaft Burgund
  • Erbgraf: der erstgeborene Sohn bzw. Erbe eines Grafen (vergleichbar etwa einem Erbprinzen)

Spezielle Titel:

In anderen Sprachen:

  • Earl (englisch)
  • Comte (französisch)
  • Vicomte (französisch): ursprünglich der Stellvertreter eines Grafen (Vizegraf). In Frankreich, England (Viscount) und den Niederlanden (Burggraaf) eigenständiger Titel zwischen Baron und Graf.

Graf als nichtständische Amtstitel

Der Deichgraf auf seinem Pferd: Hauke Haien ist die Titelfigur aus Theodor Storms Novelle Der Schimmelreiter

Auch einige nichtadelige Amtsträger werden traditionell als Graf bezeichnet.

  • Richterliche Ämter mit Verwaltungsbefugnissen:
    • Freigraf: der durch den Gerichtsherrn (Stuhlherrn) eingesetzte Vorsitzende eines Freigerichts (auch Femegericht genannt). Jeder unbescholtene Freie konnte Vorsitzender oder Schöffe eines Femegerichtes werden.
    • Gograf (Plattdeutsch: Gohgreve): der von den Landbewohnern gewählte und vom Landesherrn bestätigte Bauernrichter eines größeren Bezirks in Norddeutschland
    • Zentgraf (centenarius): Stellvertreter eines Grafen (Vizegraf), im Hessischen und Südwestdeutschen (dieselbe Bedeutung wie im Norddeutschen Gograf)
  • Verwaltungsbeamte, teils mit richterlicher Befugnis:
    • Hansegraf: Das historische Amt des Hansegrafen oder Hansgrafen ist erstmals 1184 in Regensburg belegt und war je nach Stadt verschieden ausgestaltet; meist handelte es sich um Beamte für Hanse-, Markt- oder Handelsangelegenheiten.
    • Deichgraf: Bei einigen Deichgenossenschaften trägt der Obmann die Bezeichnung Deichgraf (Plattdeutsch: Diekgreve).
    • Holzgraf: Vorsitzender für das Forstwesen. Er wurde von den Markgenossen gewählt.
    • Wichgraf: unterstand einem Bischof
    • Bördegraf: gutsherrlicher Bote oder Untervogt eines Gerichtsbezirks (Börde)
    • Salzgraf: Leiter eines Salzwerkes mit richterlichen Befugnissen

Siehe auch

Literatur

  • Manfred Mayer: Geschichte der Burggrafen von Regensburg. München 1883.
  • Johann Stephan Pütter: Anleitung zur juristischen Praxi wie in Teutschland sowohl gerichtliche als außergerichtliche Rechtshändel … verhandelt und in Archiven beygeleget werden. Theil 2: Zugaben: insonderheit von der Orthographie und Richtigkeit der Sprache und vom teutschen Canzley-Ceremoniel. 5. Auflage. Vandenhoeck, Göttingen 1802.

Weblinks

Wiktionary: Graf – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen