LaGrand-Brüder

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Die Brüder Walter Bernhard LaGrand (* 26. Januar 1962 in Dillingen an der Donau; † 3. März 1999 in Florence (Arizona)) und Karlheinz (auch Karl-Heinz) LaGrand (* 20. Oktober 1963 in Augsburg; † 24. Februar 1999 in Florence (Arizona)) waren deutsche Bankräuber, die am 7. Januar 1982 die Valles National Bank in Marana (Arizona, USA) überfallen hatten. Da Karl LaGrand dabei den Bankdirektor Ken Hartsock erstach, waren beide zum Tode verurteilt worden.

Beide konnten zwischen Giftspritze und Gaskammer wählen. Sie entschieden sich für die Gaskammer, weil sie hofften, dass das Urteil vom obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, als zu grausam eingestuft werden würde. Dies war jedoch nicht der Fall, und so änderte Karl LaGrand seinen Beschluss und bat um Hinrichtung durch die Giftspritze. Walter blieb hingegen bis zum Schluss bei seiner Entscheidung für die Gaskammer.

Walter LaGrand ist bis dato die letzte Person, die in den USA in der Gaskammer hingerichtet wurde.[1]

Diplomatische Verwicklungen

Der Fall führte zu diplomatischen Verwicklungen zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland: Entsprechend dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen hätten die staatlichen Behörden die Brüder über ihr Recht auf konsularischen Beistand von der deutschen Regierung informieren müssen. Dies wurde jedoch unterlassen. Für die zum Tode Verurteilten setzten sich für die Bundesrepublik Deutschland der damalige Botschafter Jürgen Chrobog und die Bundestagsabgeordnete Claudia Roth und amnesty international (ai) bei der Gouverneurin von Arizona Jane Dee Hull und dem Begnadigungsausschuss von Arizona ein.[2] Diese lehnte eine Begnadigung ab. Die amerikanische Position, dass die zur Entscheidung berufenen bundesstaatlichen Stellen nicht an das Wiener Übereinkommen gebunden seien, wurde von deutscher Seite allerdings als unzutreffend erachtet.[3]

Allerdings wurde das Eingreifen der Politik als verspätet und lediglich auf Mediendruck zustandegekommen kritisiert.[4]

Rechtliche Bedeutung

Kurz vor der Hinrichtung Walter LaGrands legte die Bundesrepublik Deutschland Klage wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs ein, das Gericht in Arizona wies die Klage ab. Daraufhin wurde Klage beim U.S. Supreme Court eingereicht. Dieser wies die Klage unter Bezugnahme auf den 11. Verfassungszusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten ab.[5]

Eine beim Internationalen Gerichtshof (IGH) eingereichte Klage führte zunächst zu einer einstweiligen Anordnung des IGH vom 3. März 1999, die allerdings von den amerikanischen Behörden nicht beachtet wurde. Im Jahre 2001 urteilte der IGH, dass die USA mit der Hinrichtung gegen internationales Recht verstoßen hätten. Insbesondere stellte der IGH erstmals klar, dass seine einstweiligen Anordnungen bindend seien.[6]

Einzelnachweise

  1. Death Penalty Information Center (Auswahl „Method of Execution“: „Gas Chamber“, dann „Get Info“)
  2. amnesty journal April 1999
  3. Deutscher Bundestag November 11/2000, Deutscher Bundestag 288/2000
  4. Fatina Keilani, Jost Müller-Neuhof: Fall LaGrand: Gegen die Regeln. In: Der Tagesspiegel. 27. Juni 2001
  5. Urteil des U.S. Supreme Court, Federal Republic of Germany vs. United States (englisch)
  6. LaGrand Case (Germany v. United States of America) beim Internationalen Gerichtshof (englisch)