„Akteneinsicht (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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== Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte ==
== Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte ==
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Das [[Patientenrecht]] auf Einsicht in die eigenen [[Patientenakte|Krankenunterlagen]] kann aus verschiedenen Spezialgesetzen folgen, wird sich aber zumeist schon aus dem jeweiligen [[Behandlungsvertrag]] ergeben.<ref>[http://www.cloeser.org/ext/Recht_auf_Einsicht_in_die_eigenen_Patientenakten.pdf Informationsblatt zum Patientenrecht auf Akteneinsicht] (PDF, 5 Seiten, 145&nbsp;kB, [https://web.archive.org/web/20120222141516/www.cloeser.org/ext/Recht_auf_Einsicht_in_die_eigenen_Patientenakten.pdf Archiv])</ref><ref>Martin Rehborn: ''[https://web.archive.org/web/20190315113148/http://www.gesr.de/gesr_2013_05_aufs.pdf Das Patientenrechtegesetz.]'' GesR Juristische Fachzeitschrift für Gesundheitsrecht, 12. Jahrgang, Heft 5/2013, De Gruyter Verlag, ISSN 1610-1197, S. 257–272 (PDF, 16 S., 353 kB).</ref><ref>Patientenschutzbund ''[https://web.archive.org/web/20180612001600/http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/patientenakte-einsicht-in-die-behandlungsakte-ist-recht-des-patienten-a-957995.html „Ärzte können Akteneinsicht nicht verweigern“.]'' In: Spiegel-Online, 14. März 2014.</ref>
Das [[Patientenrecht]] auf Einsicht in die eigenen [[Patientenakte|Krankenunterlagen]] kann aus verschiedenen Spezialgesetzen folgen, wird sich aber zumeist schon aus dem jeweiligen [[Behandlungsvertrag]] ergeben.<ref>[http://www.cloeser.org/ext/Recht_auf_Einsicht_in_die_eigenen_Patientenakten.pdf Informationsblatt zum Patientenrecht auf Akteneinsicht] (PDF, 5 Seiten, 145&nbsp;kB, [https://web.archive.org/web/20120222141516/www.cloeser.org/ext/Recht_auf_Einsicht_in_die_eigenen_Patientenakten.pdf Archiv])</ref><ref>Martin Rehborn: ''[https://web.archive.org/web/20190315113148/http://www.gesr.de/gesr_2013_05_aufs.pdf Das Patientenrechtegesetz.]'' GesR Juristische Fachzeitschrift für Gesundheitsrecht, 12. Jahrgang, Heft 5/2013, De Gruyter Verlag, ISSN 1610-1197, S. 257–272 (PDF, 16 S., 353 kB).</ref><ref>Patientenschutzbund ''[https://web.archive.org/web/20180612001600/http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/patientenakte-einsicht-in-die-behandlungsakte-ist-recht-des-patienten-a-957995.html „Ärzte können Akteneinsicht nicht verweigern“.]'' In: Spiegel-Online, 14. März 2014.</ref> Seit dem Inkrafttreten des [[Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten|Patientenrechtegesetzes]] am 26.02.2013 ist das Einsichtsrecht in die Patientenakte in § 630g BGB normiert.<ref>{{Literatur |Autor=Bayer, Thomas |Titel=Ärztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten. Eine Untersuchung zu den §§ 630f und 630g BGB mit Bezügen zum nationalen sowie europäischen Datenschutzrecht |Verlag=Springer |Ort=Berlin |Datum=2018 |ISBN=978-3-662-57488-1}}</ref> Gleichzeitig wurde in § 630g Abs. 3 BGB das postmortale Einsichtsrecht der Erben und nächsten Angehörigen in die Patientenakte geregelt.

Das Einsichtsrecht ergibt sich nunmehr zudem aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO.<ref>{{Literatur |Autor=Bayer, Thomas |Titel=Ärztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten. Eine Untersuchung zu den §§ 630f und 630g BGB mit Bezügen zum nationalen sowie europäischen Datenschutzrecht |Verlag=Springer |Ort=Berlin |Datum=2018 |ISBN=978-3-662-57488-1 |Seiten=221 ff.}}</ref> Der Auskunftsanspruch nach Maßgabe der [[Datenschutz-Grundverordnung]] ist für den Patienten kostenfrei, sodass aufgrund des [[Anwendungsvorrang|Anwendungsvorrang des Unionsrechts]] auch für die Einsichtnahme auf Grundlage des Behandlungsvertrages - sogar entgegen dem Wortlaut von § 630g Abs. 2 BGB - von dem Patienten keine Kosten erhoben werden dürfen.<ref>{{Literatur |Autor=Bayer, Thomas |Titel=Ärztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten. Eine Untersuchung zu den §§ 630f und 630g BGB mit Bezügen zum nationalen sowie europäischen Datenschutzrecht |Verlag=Springer |Ort=Berlin |Datum=2018 |ISBN=978-3-662-57488-1 |Seiten=224}}</ref>


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Version vom 20. Juni 2019, 16:48 Uhr

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Das Recht auf Akteneinsicht ist ein individuelles Verfahrensrecht und umfasst in Deutschland die Einsicht in Akten, welche die für ein Verfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen oder gerichtlichen Erwägungen dokumentieren. Das Einsichtsrecht steht den Verfahrensbeteiligten am Aufbewahrungsort der Akten bei Gericht oder der aktenführenden Behörde zu und umfasst die befristete leihweise Mitnahme z. B. in eigene Geschäftsräume oder in die eigene Wohnung und die Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften aus den Akten. Bei Mitnahme oder Versendung fertigt die Ausgabestelle ein Retent der Akte, um den Verbleib zu dokumentieren.

Abgrenzung

Die Akteneinsicht ist zu unterscheiden von der öffentlichen Auslegung von Planunterlagen, die der formellen Bürgerbeteiligung bei raumbedeutsamen Vorhaben dient. Sie ermöglicht es jedermann, Einwendungen gegen das geplante Vorhaben vorzubringen.

Die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder[1] enthalten ein Jedermannsrecht auf Einsicht in behördliche Akten. Sie dienen nicht dazu, eigene Interessen wahrzunehmen, sondern sollen die öffentliche Kontrolle staatlichen Handelns ermöglichen.[2]

Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages steht ein allgemeines Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung zu, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt.[3] Es dient als Instrument der parlamentarischen Kontrolle dazu, „dem einzelnen Abgeordneten die für seine Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu beschaffen“. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der parlamentarischen Fragerechte ist in den §§ 100 ff. der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) geregelt (Große und kleine Anfragen, Einzelfragen und Fragestunde, Befragung der Bundesregierung).[4]

Akteneinsichtsrechte von Abgeordneten der Landesparlamente und der Gemeinderäte sind in den Landesverfassungen bzw. Gemeindeordnungen geregelt.[5][6][7]

Besondere Auskunfts- und Einsichtsrechte bestehen nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 12 ff. StUG).

Rechtsgrundlagen

Das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK gewährleistet jedem einzelnen die Möglichkeit, seinen Prozessstandpunkt effektiv zu vertreten. Davon umfasst sind neben dem Grundsatz der Waffengleichheit, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Recht auf Begründung von Entscheidungen auch das Recht auf Akteneinsicht.[8]

Das Recht auf Akteneinsicht kann sich einfachgesetzlich beispielsweise ergeben:

Umfang des Einsichtsrechts

Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nach gängiger Rechtsauffassung[9][10] in der Regel auch das Anfertigen von Abschriften durch technische Hilfsmittel, in der Praxis also häufig durch Abfotografieren[11]. Hierzu gibt es u. a. ein Urteil des OLG Schleswig (Beschluss vom 30.10.2009, OLG Schleswig, Az.: 12 Va 6/08)[12] betreffend der Verwendung einer digitalen Fotokamera bei der Einsichtnahme in Grundbuchakten. Das Gericht führte dazu aus: „Der Antragsteller hat grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 GBO einen Anspruch darauf, sich [...] selbst Abschriften – auch durch Einsatz einer digitalen Fotokamera – zu fertigen.“

Bereits 1989 hatte der BGH ausgeführt, dass ein Einsichtsberechtigter sich nicht auf handschriftliche Notizen beschränken muss. Das Gericht führte dazu aus: „Auch umfaßt das Recht auf Einsicht das selbstverständliche Recht, diese Einsicht durch selbstgefertigte Abschriften zu dokumentieren. Dabei kann der Einsichtnehmende nicht auf handschriftliche Notizen verwiesen werden.“[13]

Herangezogen wird analog auch ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. August 2011 (Az. 4 S 31/11), in dem einem Mieter das Fotografieren von Belegen einer Betriebskostenabrechnung mit einer eigenen Kamera gestattet wurde.[14]

Im Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), heißt es unter § 25, Absatz 5 zur Akteneinsicht durch Beteiligte: „Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen.“

Beteiligte, also zur Akteneinsicht Berechtigte bzw. deren Bevollmächtigte, sind im Verwaltungsverfahren unmittelbar Betroffene (Antragsteller und [potenzielle] Antragsgegner) sowie weitere Personen (natürliche und juristische), die durch Hinzuziehung nach VwVfG § 1 Abs. 1, Pkt. 4 auf behördliche Veranlassung hin (Verwaltungsakt) in den Kreis der Verfahrensbeteiligten eintreten. Einschlägige Bestimmungen hierzu finden sich nach den deutschen bundesrechtlichen Bestimmungen beispielsweise im § 13 VwVfG und § 12 SGB X. Auf Grundlage spezieller Gesetze, wie dem UIG, VIG und IFG bzw. nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften können Akteneinsichtnahmen durch jede Person beantragt werden, sofern ein einschlägiger Sachgrund vorliegt bzw. ein Informationsinteresse erkennbar ist.

Akteneinsicht in Gerichtsverfahren

Akteneinsicht im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren

Der Kreis derjenigen, die ein Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren haben, ist begrenzt. Das Akteneinsichtsrecht kann nach § 147 Abs. 1 StPO vom Verteidiger oder nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO vom unverteidigten Beschuldigten in allen Stadien des Strafverfahrens durch Antrag wahrgenommen werden. Aus § 147 Abs. 5 StPO ergibt sich, dass der Verteidiger bzw. der Beschuldigte auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss einen Anspruch auf Akteneinsicht haben können.

Geschichtliche Entwicklung zur Akteneinsicht für Beschuldigte

Im Strafverfahren wurde die Akteneinsicht dadurch behindert, dass oft nur dem Verteidiger des Beschuldigten umfassend die Einsicht in die Akten gestattet wurde, dem Beschuldigten selbst jedoch nicht[15]. Dies fußte auf einer juristischen Interpretation des Gesetzes, die aus dem expliziten Anspruch des Verteidigers auf Akteneinsicht im §147 StPO auf ein implizites Verbot der Akteneinsicht durch den unverteidigten Beschuldigten schloss. Begründung dafür war, dass nur ein Organ der Rechtspflege wie der Verteidiger sicherstellen könne, dass die Akte unbeschädigt blieb und dass den Beschuldigten keine Inhalte daraus erreichen konnten, die die Begehung von weiteren Straftaten fördern konnten (Filterfunktion).[16] Die Philosophie dahinter war die klassische Ansicht, der Beschuldigte sei Objekt des Strafverfahrens, sei bereits durch die Institution der Staatsanwaltschaft als objektive Behörde während des Ermittlungsverfahren geschützt, die auch entlastendes zu ermitteln verpflichtet sei, und er erführe im Gerichtsverfahren zumindest mündlich sowieso alle entscheidungserheblichen Tatsachen und habe dort die Möglichkeit, darauf zu reagieren und sich zu verteidigen.

Somit waren Beschuldigte, um ihr Grundrecht auf Akteneinsicht geltend zu machen, zur Beauftragung eines Rechtsanwalts gezwungen, selbst wenn der Tatvorwurf haltlos war. Die Verweigerung der Akteneinsicht berührt jedoch das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör, denn oftmals ermöglicht erst die Einsicht in die Ermittlungsakte, zum Tatvorwurf präzise zu antworten und entsprechende Anträge zu stellen[17]. Die neuere Rechtsphilosophie geht auch vom Beschuldigten als aktives Subjekt aus, das vorausschauend eine Verteidigung aufbauen darf, aktiv ins Verfahren eingreifen darf und dazu das Recht der möglichst weitgehenden Waffengleichheit mit den Ermittlungsbehörden hat.

Am 18. März 1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Foucher gegen Frankreich[18], dass die Verweigerung von Akteneinsicht bei einem unverteidigten Angeklagten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Vgl. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK). Gleichwohl verweigerten deutsche Gerichte weiterhin den Angeklagten die Akteneinsicht. So entschied das Landgericht Mainz im Jahr 1998, obwohl ihm die Entscheidung des EGMR bekannt war[19], dass mangels gesetzlicher Grundlage dem unverteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht. Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999[20] den § 147 StPO[21]. Der neue Absatz enthielt jedoch weder einen Anspruch, noch war wie in Absatz 1 von Akteneinsicht die Rede, sondern erlaubte es lediglich der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten nach ihrem freiem Ermessen Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu überlassen, und das auch nur dann, wenn keine entgegenstehenden Interessen betroffen waren.

Schließlich betonte der EGMR in seiner Entscheidung vom 13. März 2003[22] im Fall Abdullah Öcalan gegen die Türkei nochmals, dass das Recht auf Akteneinsicht im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest jedem Angeklagten müssen die Akten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein. Zwar sind bisher zur Frage der Akteneinsicht durch den Beschuldigten keine Entscheidungen gegen Deutschland ergangen, jedoch ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsprechung des EGMR auch bei der Anwendung und Auslegung des deutschen Rechtes zu berücksichtigen[23].

Nachdem es vermehrt zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung kam, nahm der Gesetzgeber zum 1. Januar 2010 erneut eine Weiterentwicklung der Strafprozessordnung vor (UHaftRÄndG[24][25]). Der "Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat," erhielt gemäß § 147 Abs. 7 StPO nun ausdrücklich einen Anspruch auf "Auskünfte und Abschriften" aus den Akten. Jedoch war der Anspruch im Vergleich zu einem Verteidiger weiterhin beschränkt. Er war nur in dem Umfang zu gewähren, der "zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich" war und sprach weiterhin (im Gegensatz zu den Verteidigerrechten in Absatz 1) nicht von einer Akteneinsicht, was letztlich der Staatsanwaltschaft immer noch einen sehr großen Auslegungs- und Ermessensspielraum zusprach. Die Gesetzesbegründung führte dazu aus: "Ein generelles Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten selbst ist in Anbetracht der Missbrauchsmöglichkeiten dagegen nach wie vor abzulehnen"[26] Insbesondere konnte man dies so verstehen, dass der Anspruch nur gegeben war, wenn der Beschuldigte sich keinen Anwalt leisten konnte, der Antrag auf einen Pflichtverteidiger z. B. wegen Geringfügigkeit des Tatvorwurfs nach § 140 StPO abgelehnt wurde und folglich ein eigener Antrag mangels Möglichkeit, einen Verteidiger Einsicht nehmen zu lassen, für die angemessene Verteidigung tatsächlich erforderlich war.[27]

Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 wurde die Beschränkung auf das "zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich[e]" schließlich fallengelassen,[28] der § 147 Abs. 7 in den Absatz 4 verschoben und durch Verweis auf Abs. 1 bis 3 eine grundsätzliche Gleichstellung mit den Verteidigerechten eingeführt.[29] Es bestehen jedoch weiterhin Einschränkungen[30]. So darf dem unverteidigten Beschuldigten, im Gegensatz zu einem Verteidiger, die Einsicht nach wie vor mit der Begründung verweigert werden, dies könne den Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren gefährden oder Interessen Dritter stünden entgegen. Wenn die Einsicht gestattet wird, ist in der Regel dem Beschuldigten eine vollständige Aktenkopie zur Verfügung zu stellen[31]. Für den Verteidiger ergibt sich dieser Anspruch direkt aus § 147 Abs. 1 StPO, für den unverteidigten Beschuldigten ist dies gemäß Abs. 4 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Praktisch gesehen ist das Einsichtsrecht des Beschuldigten jedoch nur aus rein formalen Gründen vorhanden, um die Auflagen des EMGR zu erfüllen, und hat, wenn überhaupt, nur einen sehr geringen Nutzen für den Beschuldigten. Es ist höchstens dann relevant, wenn der Beschuldigte selbst eine rechtswissenschaftliche Ausbildung hat. Ein Laie besitzt nicht die Kenntnisse, um sein Recht wirksam durchzusetzen und genießt auch nicht die notwendige Autorität, mit der ein Anwalt gegenüber den Ermittlungsbehörden auftreten kann. Der unverteidigte Beschuldigte ist der Willkür der Justiz und ablehnenden Bescheiden bei Akteneinsichtsanträgen letztlich schutzlos ausgeliefert. Über alle Entwicklungsstufen des § 147 StPO hinweg wurden und werden solche Anträge regelmäßig abgeschmettert und höchstens dann gewährt, wenn sich die Staatsanwaltschaft davon ermittlungstaktische Vorteile verspricht. Spätestens bei der Ablehnung schalten die allermeisten Beschuldigten einfach einen Anwalt ein und lassen diesen die Akteneinsicht durchführen, statt weiterhin ohne Anwalt gegen die Ablehnung gerichtlich vorzugehen. Und mit anwaltlicher Hilfe macht es erst recht keinen Sinn, dagegen vorzugehen, da der Anwalt dann auch gleich die Akteneinsicht vornehmen kann.

Die Willkür in der Praxis geht teils so weit, dass unverteidigte Beschuldigte mit Ordnungshaft rechnen mussten, wenn sie aufgrund Unkenntnis der juristischen Feinheiten einen Antrag auf Akteneinsicht (die durch § 147 Abs. 7 StPO a.F. ja gerade nicht gestattet wurde) statt auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten stellten.[32] Aufgrund dieses Sachverhalts gibt es auch keine entwickelte Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht des Unverteidigten, auf die man sich berufen könnte. Und selbst wenn die Akteneinsicht gewährt werden sollte, hat nur ein erfahrener Anwalt die nötigen Kenntnisse, um die Akte überhaupt zu verstehen und die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen. Ein weiterer Aspekt sind die Kosten, die dann anfallen. Ein Verteidiger erhält in der Regel die Originalakte, während einem Beschuldigten lediglich Kopien ausgehändigt werden, für die aber Kosten anfallen. Wenn die Akte einigermaßen umfangreich ist, dann sind diese Kosten für die Kopien schnell höher als die Kosten für einen Anwalt, der ohne Kopiekosten die Originalakte einsehen kann.

Anwälte empfehlen daher einhellig, auf jeden Fall eine Verteidigung in Anspruch zu nehmen und die Akteneinsicht professionell über diese durchführen zu lassen. Auch justizkritische Aktivisten betonen für die Praxis zum Antrag des Unverteidigten auf Akteneinsicht: "Es geht nicht darum, am Ende im Recht zu sein, sondern das Gericht zu Fehlern zu provozieren." Das Einsichtsrecht ist somit höchstens dafür nützlich, einen schriftlichen Ablehnungsbescheid mit Rechtsfehlern zu erhalten, der später im Gerichtsverfahren – dann nach Einsichtnahme in die Akten durch einen Verteidiger – ausgenutzt werden kann.[33] Tatsächlich Akteneinsicht zu erhalten ist bei dieser Konfliktverteidigungstaktik insofern gar nicht das gewünschte Nahziel.

Im Verkehrsstrafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht ist es bereits seit langem umstritten, wie weit das (Akten-)Einsichtsrecht reicht. In neuerer Zeit sprechen aber immer mehr Gerichte den Beschuldigten bzw. Betroffenen das Recht zu, auch die Messunterlagen (z. B. auch die technischen Anweisungen der Hersteller) einsehen zu dürfen. Teilweise haben einzelne Bundesländer dies auch in ihre (internen) Anweisungen für die Durchführung der Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen aufgenommen.[34]

Akteneinsicht für verfahrensübergreifende Zwecke

Das Achte Buch der StPO (§§ 474 StPO ff.) wurde mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999[35] um die Abschnitte Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen sowie länderübergreifendes staatsanwaltliches Verfahrensregister erweitert. Geregelt wurde die Verwendung personenbezogener Informationen, die in einem Strafverfahren erhoben worden waren sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien und ihre Nutzung wie die Erteilung von Aktenauskünften und Akteneinsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, Privatpersonen und die Übermittlung von Erkenntnissen für wissenschaftliche Zwecke (§§ 474–480 StPO), die Voraussetzungen, unter denen Polizeibehörden personenbezogene Informationen, die zunächst allein für Zwecke der Strafverfolgung erhoben worden sind, auch für präventivpolizeiliche Zwecke verwenden dürfen (§§ 481, 482 StPO), unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen personenbezogene Daten, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, in Dateien verarbeitet und wie sie verwendet werden dürfen (§§ 483–491 StPO) sowie der Auskunftsanspruch desjenigen, dessen Daten in einer Datei gespeichert sind (§ 492 StPO).

Die Regelungen dienten der Umsetzung des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts und schufen die erforderliche gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die entsprechenden Bestimmungen waren bis dahin nur in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) geregelt.[36]

Nach § 491,[37]§ 495 StPO[38] kann der Betroffene in entsprechender Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft über die ihn betreffenden Daten verlangen (§ 57 BDSG 2018).

Akteneinsichtsrecht im Strafvollzugsbereich

Das Akteneinsichtsrecht des Gefangenen regelt sich speziell nach § 185 des Strafvollzugsgesetzes (StrVollzG)[39] in Verbindung mit § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Insbesondere ist dabei der Vorbehalt des § 19 Abs. 4 BDSG zu beachten.[40] Das Einsichtsrecht besteht dem Grunde nach an allen Akten und Aktenbestandteilen sowohl der Verwaltungsunterlagen als auch im gerichtlichen Verfahren, soweit diese objektivierbare Daten oder Befunde enthalten.[41] Grundsätzlich ist dem Akteneinsichtsrecht ein Auskunftsrecht vorgeschaltet. Dieses Recht korrespondiert nach der Rechtsprechung auch mit der Pflicht, im Regelfall zunächst die Auskunft zu verlangen, bevor das Akteneinsichtsrecht geltend gemacht werden kann. Zudem besteht im Regelfall nur ein Anspruch zur Auskunft oder Akteneinsicht in Bezug auf zuvor genau bezeichnete Einzelbestandteile der Akten.[42] Das eventuell daneben bestehende eigenständige Akteneinsichtsrecht des Verteidigers reicht im Regelfall nicht weiter als das Recht des Gefangenen selbst.[43]

Akteneinsicht in Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozessen

In diesen Verfahren können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten gem. § 100 VwGO, § 78 FGO einsehen.[44] Das Gericht kann diese Akten auch an einen anderen Ort versenden oder sie einem beteiligten Rechtsanwalt aushändigen.

Das Akteneinsichtsrecht verwirklicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zu seiner Durchsetzbarkeit im gerichtlichen Verfahren ist ein Rückgriff auf den materiellrechtlichen Auskunftsanspruch, den das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt, nicht erforderlich.[45]

Die Abgabenordnung enthält dagegen keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung gehen aber davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht.[46]

Sozialverwaltungs- und -gerichtsverfahren

Sozialverwaltungsverfahren

Rechtsgrundlage ist § 25 SGB X. Beteiligter ist in jedem Fall der Antragsteller. Als Besonderheit gilt § 25 Abs. 2 SGB X, wonach medizinische Diagnosen durch einen Arzt oder Fachkundigen vermittelt werden sollen. Hier geht es aber nur um das Wie, der Umfang wird nicht eingeschränkt (Abs. 1 Satz 3). Im Sozialrecht kann die Akteneinsicht nach § 25 Abs. 4 SGB X auch bei einer anderen Behörde, z. B. Übersendung an die Gemeindeverwaltung in ländlichen Regionen, vorgenommen werden. Ferner ist explizit in Abs. 5 vermerkt, dass die Beteiligten sich Abschriften (Fotokopien) erteilen lassen können. Manche Behörden missdeuten dies als eine Kann-Vorschrift, jedoch liegt das Kann-Ermessen auf Seite des Beteiligten, nicht der Behörde (Abs. 5 Satz 1). Diese kann lediglich Ersatz für Aufwendungen verlangen (Abs. 5 Satz 2), der bis zu 0,50 € pro Seite betragen kann. Zuweilen wird die Akteneinsicht dennoch verweigert. Dies geschieht im Besonderen bei einschlägigen Sozialbehörden wie die Bundesagentur für Arbeit, die Sozialhilfeträger, die ARGEn und vergleichbare Ämter, was gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Sozialgerichtsverfahren

In Sozialgerichtsprozessen ist die Akteneinsicht beim Gericht, die Übersendung an andere Behörden und die Übersendung an Rechtsanwälte üblich. Eine Verweigerung von Akteneinsicht durch ein Sozialgericht ist bisher nicht bekannt. Somit kann bei Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Sozialbehörde (siehe unten) Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden. Wird die Akte in einem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht übersandt, kann Akteneinsicht direkt über das Gericht gewährt werden. Verweigert die Behörde auch die Übersendung der Akte an das Gericht, muss auf der Einstweiligen Anordnung bestanden werden. Die Einstweilige Anordnung kann dann zugestellt werden. Bei weiterer Zuwiderhandlung kann die Einstweilige Anordnung vom Sozialgericht für vollstreckbar erklärt werden und der Beteiligte kann beim Amtsgericht, notfalls unter Gewährung von Prozesskostenhilfe, Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, indem der Gerichtsvollzieher bei der Behörde die Akte sucht. Scheitert auch dies, so ist als weiterer Schritt Zwangshaft gegen den Geschäftsführer oder Behördenleiter beantragbar und vollstreckbar.

Akteneinsicht im Zivil- (auch Insolvenz-)verfahren und im Arbeitsgerichtsprozess

Die Parteien in einem solchen Prozess sind berechtigt, die Prozessakten einzusehen und sich Abschriften oder Kopien machen zu lassen (§ 299 Abs. 1 ZPO).

Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 299 Abs. 2 ZPO).[47][48][49] Ein rechtliches Interesse setzt voraus, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen.[50][51]

Nicht beteiligten Dritten kann das Gericht anonymisierte Abschriften von Urteilen auch ohne rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO zusenden.[52]

Akteneinsicht bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Verfahrensbeteiligten können gem. § 13 FamFG die Akten bei der Geschäftsstelle des Gerichts einsehen. Die Akten können, wenn zum Beispiel einer der Verfahrensbeteiligten in einem anderen Ort wohnt, auf Antrag auch an das Wohnortgericht übersandt werden. Andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können auch Akteneinsicht erhalten. Bei umfangreichen Akten kann auch die Aushändigung an einen Rechtsanwalt in Frage kommen.

Für nicht am Verfahren beteiligte Dritte sind strengere Maßstäbe an das Einsichtsinteresse zu stellen. Das gilt vor allem für die Akteneinsicht von nicht am Verfahren beteiligten Behörden in gerichtliche Betreuungsakten.[53][54] Dritten darf die Einsicht in Akten, die geeignet sind, die Annahme als Kind und ihre Umstände aufzudecken, nicht gewährt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 1758 BGB).[55]

Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte

Das Patientenrecht auf Einsicht in die eigenen Krankenunterlagen kann aus verschiedenen Spezialgesetzen folgen, wird sich aber zumeist schon aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag ergeben.[56][57][58] Seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes am 26.02.2013 ist das Einsichtsrecht in die Patientenakte in § 630g BGB normiert.[59] Gleichzeitig wurde in § 630g Abs. 3 BGB das postmortale Einsichtsrecht der Erben und nächsten Angehörigen in die Patientenakte geregelt.

Das Einsichtsrecht ergibt sich nunmehr zudem aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO.[60] Der Auskunftsanspruch nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung ist für den Patienten kostenfrei, sodass aufgrund des Anwendungsvorrang des Unionsrechts auch für die Einsichtnahme auf Grundlage des Behandlungsvertrages - sogar entgegen dem Wortlaut von § 630g Abs. 2 BGB - von dem Patienten keine Kosten erhoben werden dürfen.[61]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. beispielsweise Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) des Landes Brandenburg. Landesrecht.brandenburg.de, abgerufen am 19. Juni 2010.
  2. Thomas Hummel: Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren. Abgerufen am 7. April 2019.
  3. BVerfGE 124, 161
  4. Das Akteneinsichtsrecht als Auskunftsrecht des einzelnen Abgeordneten Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 24. November 2015, S. 3
  5. vgl. beispielsweise für Brandenburg, Rolfdieter Bohm: Akteneinsichtsrecht des Abgeordneten gemäß Art. 56 Abs. 3 und 4 LV in Unterlagen der Mindestlohnkommission Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg, 3. Februar 2016
  6. für Bremen, Bericht und Antrag des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses: Das parlamentarische Kontrollrecht der Akteneinsicht stärken – Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Bremische Bürgerschaft, Drs. 19/1703 vom 5. Juni 2018
  7. für Nordrhein-Westfalen, OVG Münster: Ratsfraktion erhält keine Einsicht in Gewerbesteuerakten zu OVG Münster, Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 2638/17
  8. Rainer Hofmann: Das Recht auf ein faires Verfahren Universität Frankfurt am Main, abgerufen am 7. April 2019
  9. Einsicht in öffentlich ausgelegte Unterlagen bzw. Akteneinsicht: Rechtslage zur Fertigung von Kopien oder zum Abfotografieren von Aktenbestandteilen (Memento vom 20. Juni 2016 im Internet Archive)
  10. http://www.heymanns-download.de/startseite/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=296278&cHash=e50b8b3ef3e43eb8085479bab25501eb
  11. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 23. Januar 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bochum.de
  12. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Schleswig&Datum=30.10.2009&Aktenzeichen=12%20VA%206/08
  13. Beschluss vom 12.7.1989, BGH, Az.: IV a ARZ (VZ) 9/88
  14. https://openjur.de/u/285185.html
  15. HRRS September 2003: Burhoff - Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach § 147 StPO. hrr-strafrecht.de, abgerufen am 9. August 2011.
  16. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-12/index.php3?seite=7
  17. Akteneinsicht, Allgemeines (Memento vom 30. September 2012 im Internet Archive)
  18. Reports 1997-II = NStZ 1998, 426.
  19. LG Mainz, Urteil vom 22.10.1998 - 1 QS 225/98
  20. BGBl. I 2000 S. 1253.
  21. HRRS Dezember 2004: Schlegel - Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren. hrr-strafrecht.de, abgerufen am 19. Juni 2010.
  22. EGMR-Entscheidung vom 13. März 2003: Abdullah Öcalan vs. Türkei. Hrr-strafrecht.de, abgerufen am 19. Juni 2010.
  23. BVerfG NJW 2004, 3407.
  24. Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009, BGBl. I 2009 S. 2274.
  25. Bundestagsdrucksache 16/11644 vom 21.01.2009; https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611644.pdf
  26. Bundestags-Drucksache 16/11644, S. 34
  27. vgl. Meyer-Goßner StPO, 54., 680, Rn. 4 zu § 147 StPO
  28. Bundestags-Drucksache 18/9416, S. 60
  29. BGBl. I 2017 S. 2208.
  30. Bundestags-Drucksache 18/12203, S. 74
  31. Pauckstadt-Maihold in Hb. Staatsanwalt, 1. Teil 7. Kap. Rn. 5.
  32. http://www.projektwerkstatt.de/index.php?p=10922
  33. http://www.projektwerkstatt.de/index.php?domain_id=1&p=10923
  34. Akteneinsicht, Allgemeines – Burhoff (Memento vom 8. Januar 2015 im Internet Archive) (im Anschluss an den entsprechenden Aufsatz im VRR 2011, 250)
  35. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrenserchts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 2. August 2000, BGBl. I S. 1253
  36. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) BT-Drs. 14/1484 vom 16. August 1999, S. 17 ff.
  37. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - StB 29/08
  38. Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, abgerufen am 8. April 2019
  39. Anm.: Soweit sich der Strafvollzug des jeweiligen Bundeslandes noch auf das bundesrechtliche Strafvollzugsgesetz stützt; ansonsten ist das entsprechende Landesgesetz zu beachten.
  40. Rolf-Peter Callies, Heinz Müller-Dietz: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., C.H. Beck-Verlag, München 2008, § 185 StrVollzG, Rn. 1
  41. Rolf-Peter Callies, Heinz Müller-Dietz: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., C.H. Beck-Verlag, München 2008, § 185 StrVollzG, Rn. 3, 4
  42. Rolf-Peter Callies, Heinz Müller-Dietz: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., C.H. Beck-Verlag, München 2008, § 185 StrVollzG, Rn. 1, 3
  43. Rolf-Peter Callies, Heinz Müller-Dietz: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., C.H. Beck-Verlag, München 2008, § 185 StrVollzG, Rn. 4
  44. Antje Wittmann: Das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG und § 100 VwGO Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV, 2015
  45. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 Rdnr. 62 ff.
  46. Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren Rechtslupe, 2. März 2017
  47. Rüdiger Zuck: Das rechtliche Interesse auf Akteneinsicht im Zivilprozess, NJW 40/2010, 2913
  48. Andreas Rein: Die Akteneinsicht durch Gläubiger im Insolvenzverfahren, NJW-Spezial 21/2011, 661
  49. Andreas Rein: Die Akteneinsicht Dritter im Insolvenzverfahren, NJW-Spezial 7/2012, 213
  50. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 20 VA 20/15
  51. Rechtliches Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO. Fachanwalt Arbeitsrecht (FA) 2016, S. 318–318
  52. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16
  53. Christoph Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten, in: BtPrax 01/2010, S. 7–11
  54. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 7 VA 2/13
  55. Akteneinsicht durch Dritte und Übermittlung von Daten an Dritte im jugendamtlichen und familiengerichtlichen Verfahren Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 9. Dezember 2016, S. 12 ff.
  56. Informationsblatt zum Patientenrecht auf Akteneinsicht (PDF, 5 Seiten, 145 kB, Archiv)
  57. Martin Rehborn: Das Patientenrechtegesetz. GesR Juristische Fachzeitschrift für Gesundheitsrecht, 12. Jahrgang, Heft 5/2013, De Gruyter Verlag, ISSN 1610-1197, S. 257–272 (PDF, 16 S., 353 kB).
  58. Patientenschutzbund „Ärzte können Akteneinsicht nicht verweigern“. In: Spiegel-Online, 14. März 2014.
  59. Bayer, Thomas: Ärztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten. Eine Untersuchung zu den §§ 630f und 630g BGB mit Bezügen zum nationalen sowie europäischen Datenschutzrecht. Springer, Berlin 2018, ISBN 978-3-662-57488-1.
  60. Bayer, Thomas: Ärztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten. Eine Untersuchung zu den §§ 630f und 630g BGB mit Bezügen zum nationalen sowie europäischen Datenschutzrecht. Springer, Berlin 2018, ISBN 978-3-662-57488-1, S. 221 ff.
  61. Bayer, Thomas: Ärztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten. Eine Untersuchung zu den §§ 630f und 630g BGB mit Bezügen zum nationalen sowie europäischen Datenschutzrecht. Springer, Berlin 2018, ISBN 978-3-662-57488-1, S. 224.