Behandlungsvertrag

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[Bearbeiten] Allgemeines

Ein (meist unausgesprochener) Behandlungsvertrag, der bestimmte Rechte und Pflichten umfasst, entsteht zwischen Arzt und Patient durch die medizinische Behandlung. Inhalt des Vertrages ist die Durchführung der Behandlung.

Der Behandlungsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrages. Er wird wie alle übrigen Verträge durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgeschlossen. Er kommt zustande:

  • wenn ein Patient nach einem Termin fragt (auch telefonisch) und einen Termin zugeteilt bekommt
  • wenn der Patient die Praxis betritt und die Sprechstunde aufsucht

Derzeit (Anfang 2012) gibt es in Deutschland keine spezielle gesetzliche Grundlage des Behandlungsvertrags. Nach dem vorgelegten Referentenentwurf der Bundesregierung ist beabsichtigt, das Dienstvertragsrecht des BGB durch einen 2. Untertitel mit der Überschrift "Behandlungsvertrag" zu ergänzen und dazu neue Paragraphen 630a bis 630h einzufügen, die im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung zum Behandlungsvertrag kodifizieren.

[Bearbeiten] Pflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag

[Bearbeiten] Hauptpflichten

  • Der behandelnde Arzt schuldet dem Patienten nach dem Gesetz die fachlich gebotene und notwendige Behandlung. Nur eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand des medizinischen Wissens, also auf Basis der evidenzbasierten Medizin (EBM), könne auch wirtschaftlich sein.

[Bearbeiten] Nebenpflichten

[Bearbeiten] Pflichten des Patienten

  • Mitwirkungspflicht: Der Erfolg einer ärztlichen Behandlung ist oftmals von der Mitwirkung des Patienten abhängig.
  • Offenbarungspflicht
  • Zahlungspflicht

Die Bezahlung der Behandlungskosten obliegt bei rund 90 % aller Patienten in Deutschland der gesetzlichen Krankenkasse, gegenüber der der Arzt direkt abrechnet. Direkt vom Patienten zu zahlende Beiträge wurden in den vergangenen Jahren zunehmend eingeführt (z.B. Praxisgebühr, Eigenanteile beim Zahnersatz, iGeL-Leistungen.

Bei Privatpatienten haben diese in einem eigenständigen Vertragsverhältnis mit ihrer privaten Krankenversicherung einen Erstattungsanspruch, teilweise als Bedienstete des öffentlichen Dienstes auch gegenüber der jeweiligen Beihilfestelle ihrer Anstellungsbehörde.

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