„Bürgerenergiegesellschaft“ – Versionsunterschied

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Die Bedeutung der Bürgerenergie für die Energiewende ergibt sich aus den Erfordernissen der Dezentralität der Gewinnung erneuerbarer Energie, der [[Sektorenkopplung]] (Elektrizität, Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr und Industrie) und der notwendigen Akzeptanz der mit der Energiewende verbundenen Veränderungen in der Region durch die Bevölkerung.
Die Bedeutung der Bürgerenergie für die Energiewende ergibt sich aus den Erfordernissen der Dezentralität der Gewinnung erneuerbarer Energie, der [[Sektorenkopplung]] (Elektrizität, Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr und Industrie) und der notwendigen Akzeptanz der mit der Energiewende verbundenen Veränderungen in der Region durch die Bevölkerung.
Im Ergebnis einer Studie aus dem Jahre 2017 werden von Akteuren der Bürgerenergie den Schlüsselfaktoren ''Partizipation'' und ''Wirtschaftlichkeit des Direktverbrauchs'' (d. h. Verbrauch von vor Ort erzeugter Energie ohne Nutzung eines öffentlichen Netzes) höchste Priorität eingeräumt.
Im Ergebnis einer Studie aus dem Jahre 2017 werden von Akteuren der Bürgerenergie den Schlüsselfaktoren ''Partizipation'' und ''Wirtschaftlichkeit des Direktverbrauchs'' (d.&nbsp;h. Verbrauch von vor Ort erzeugter Energie ohne Nutzung eines öffentlichen Netzes) höchste Priorität eingeräumt. An der Schnittstelle von Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Politik befindet sich diese Form der bürgerschaftlichen Partizipation im Spannungsfeld von Gemeinwohlorientierung und Renditeorientierung.<ref>{{Literatur |Autor=Jörg Radtke|Titel=Bürgerenergie in Deutschland. Partizipation zwischen Gemeinwohl und Rendite|Ort=Wiesbaden|Verlag=Springer|Datum=2016-07-19|Seiten=722|DOI=10.1007/978-3-658-14626-9|ISBN=978-3658146252}}</ref>


Die finanzielle Bürgerbeteiligung an Energieanlagen kann auf verschiedene Weise erfolgen:<ref>{{Literatur |Autor=Katrin Gehles, Julian Schönbeck|Titel=Klimaschutz mit Bürgerenergieanlagen|Hrsg=EnergieAgentur.NRW|Ort=Düsseldorf, Wuppertal|Datum=2017-07 |Seiten=6}}</ref>
Die finanzielle Bürgerbeteiligung an Energieanlagen kann auf verschiedene Weise erfolgen:<ref>{{Literatur |Autor=Katrin Gehles, Julian Schönbeck|Titel=Klimaschutz mit Bürgerenergieanlagen|Hrsg=EnergieAgentur.NRW|Ort=Düsseldorf, Wuppertal|Datum=2017-07 |Seiten=6}}</ref>

Version vom 11. Februar 2020, 22:28 Uhr

Bürgerenergie-Konvent

Eine Bürgerenergiegesellschaft ist ein energiewirtschaftliches Unternehmen, in dem die Bürgerbeteiligung einen hohen Wert hat, z. B. Bürgerinnen und Bürger (Mit-)Eigentümer von Anlagen zur Gewinnung Erneuerbarer Energie sind. Charakteristika sind weiterhin eine regionale oder lokale Wertschöpfung, Bedeutung auch nicht-finanzieller, beispielsweise sozialer oder umweltpolitischer Ziele, und Offenheit bzw. Repräsentativität für die Bürgerinnen und Bürger der Region, in der die Energieanlage betrieben wird.[1] Je nach Rechtsform und Eigentümer sind die Charakteristika unterschiedlich ausgeprägt. Bürgerenergiegenossenschaft ist eine besonders bürgernahe Rechtsform, weil offen für die Beteiligung einer großen Zahl an Mitgliedern. Bürgerenergie im umfassenderen Sinne betont die Bürgerbeteiligung mit dem Slogan "Energie in Bürgerhand".

Definition

Es gibt keine einheitliche, allgemein akzeptierte Definition für Bürgerenergie. An erster Stelle steht jedoch bei allen Definitionen die Teilhabe (Partizipation) von Bürgerinnen und Bürgern an der Energiewende im Sinne der Ausrichtung auf erneuerbare Energien und dezentrale Strukturen der Energiewirtschaft. Zum Aufbau regionaler Strukturen ist Bürgerenergie meist regional verankert. Unterschiedlich wird dabei der Begriff der Regionalität verstanden, wobei entweder die räumliche Nähe der Bürger zur Energieanlage oder der Bezug zur jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Kreis) hervorgehoben wird. Außer der räumlichen Nähe wird in diesem Zusammenhang auch von sozialer, technischer und zeitlicher Nähe der Energie-Erzeuger und -Verbraucher und von Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften gesprochen.[2] In jedem Falle soll der regionale Bezug Identität stiften und Akzeptanz für die mit der Energiewende verbundenen Veränderungen fördern. Staats- und religionstheoretisch kann das Anliegen der Bürgerenergie auch mit dem Prinzip der Subsidiarität begründet und mit den Begriffen Selbstbestimmungsrecht und Selbstverwaltung verbunden werden. Mit dem Kunstwort Prosumer wird das Anliegen der Bürgerenergie beschrieben, dass der Produzent und Konsument von Energie möglichst eine Einheit oder zumindest eng vernetzt sein mögen. Dies zielt auf eine verbrauchernahe Erzeugung von erneuerbaren Energien. Neben den ökonomischen und finanziellen Aspekten werden von den Akteuren der Bürgerenergie demokratische, soziale und ökologische Werte in unterschiedlichem Maße betont und unter dem Oberbegriff Gemeinwohl hervorgehoben. In einigen Definitionen wird betont, dass Bürgerenergie weder wirtschaftlich noch politisch zentral gesteuert ist, d. h. unabhängig von großen Energiekonzernen agiert und auf Gewinnmaximierung verzichtet.[3]

Eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Jahre 2013 definiert Bürgerenergie im engeren Sinne mittels folgender Kriterien zur Abgrenzung von anderen Organisationstypen für Energieprojekte folgendermaßen[4]

  1. Akteursgruppe: Privatpersonen und/oder landwirtschaftliche Einzelunternehmen bzw. juristische Personen (außer Großkonzerne) investieren einzeln oder gemeinsam in Energieanlagen.
  2. Beteiligungsform: Es handelt sich um eine finanzielle Beteiligung mit Eigenkapital, welches mit hinreichend Stimm- und Kontrollrechten ausgestattet ist, sodass eine Steuerung der Projekte durch die Bürgerinnen und Bürger möglich ist.
  3. Beteiligungsquote: Die Bürgerinnen und Bürger halten mindestens 50 % der Stimmrechte.
  4. Regionalität: Die investierenden Mitglieder der Gesellschaft kommen aus bzw. sind ansässig in einer Region, wobei hinsichtlich der Grenzen einer Region auf gemeinsame Identitätsbildungsprozesse verwiesen sei. Region wird hier als subnationale Einheit, wohl auch – abgesehen von den Stadtstaaten – als eine kleinere Einheit als ein Bundesland, verstanden. Die gemeinsame Identität kann dabei allerdings Grenzen von Bundesländern übergreifen.

Geschichte

Bürgerengagement in der Energieversorgung besitzt eine lange Tradition, die in das ausgehende 19. Jahrhundert zurückreicht (siehe Geschichte der Bürgerenergiegenossenschaften in Deutschland). Im heute gebrauchten Sinne ist "Bürgerenergie" auf erneuerbare Energien fokussiert, die dezentral erzeugt, gespeichert, gehandelt und genutzt werden. Als soziale Bewegung und zivilgesellschaftliches Engagement (auch Graswurzelbewegung) entwickelte sich die Bürgerenergie für erneuerbare Energien seit den 1970er Jahren aus der Anti-Atomkraft-Bewegung zunächst ohne rechtlichen Rahmen und dabei teilweise im Widerstreit zu etablierten Energieversorgungsunternehmen und anderen Akteuren der Energiewirtschaft.[5] Rechtliche Rahmen wurden zunächst mit der kostendeckenden Vergütung nach dem Aachener Modell (1989) und dann mit dem Stromeinspeisungsgesetz (1991) und schließlich mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000) geschaffen.

Bedeutung

Die Bedeutung der Bürgerenergie für die Energiewende ergibt sich aus den Erfordernissen der Dezentralität der Gewinnung erneuerbarer Energie, der Sektorenkopplung (Elektrizität, Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr und Industrie) und der notwendigen Akzeptanz der mit der Energiewende verbundenen Veränderungen in der Region durch die Bevölkerung. Im Ergebnis einer Studie aus dem Jahre 2017 werden von Akteuren der Bürgerenergie den Schlüsselfaktoren Partizipation und Wirtschaftlichkeit des Direktverbrauchs (d. h. Verbrauch von vor Ort erzeugter Energie ohne Nutzung eines öffentlichen Netzes) höchste Priorität eingeräumt. An der Schnittstelle von Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Politik befindet sich diese Form der bürgerschaftlichen Partizipation im Spannungsfeld von Gemeinwohlorientierung und Renditeorientierung.[6]

Die finanzielle Bürgerbeteiligung an Energieanlagen kann auf verschiedene Weise erfolgen:[7]

1.: Aktive finanzielle Beteiligung
1.a): Bürger produzieren mit (eG, GmbH & Co. KG, GbR, ... – siehe Bürgerenergiegesellschaft#Rechtsformen)
1.b): Bürger finanzieren mit (Stille Beteiligung, Nachrangdarlehen, Genussrecht, Inhaberschuldverschreibung, Sparbrief,...)
2.: Passive finanzielle Beteiligung
2.a): Beteiligung der Anwohner (Flächenpacht, Anwohnerbonus, Direktvermarktung von Strom / Wärme, Regionale Stromtarife,...)
2.b): Beteiligung der Allgemeinheit (Bürgeranteil, Bürgerstiftung, Kommune als Betreiber,...)

"Bürgerenergie" im engeren Sinne (1.a) bedeutet, dass Bürger als (Mit-)Eigentümer einer Bürgerenergiegesellschaft Energie produzieren. Hierauf beziehen sich die folgenden Absätze.

Bürgerenergiegesellschaft im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017)

In Anerkennung dieser Bedeutung der Bürgerenergie für die Energiewende und damit den Ausbau erneuerbarer Energien ist in Deutschland mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) erstmals eine Legaldefinition von Bürgerenergiegesellschaften formuliert worden. Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des EEG 2017 (§ 3 Nr. 15) sind Gesellschaften,

  • die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern bestehen,
  • bei denen mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe ihren gemeldeten Hauptwohnsitz in der kreisfreien Stadt bzw. im Landkreis haben, in der bzw. in dem die Windenergieanlage(n) entsprechend der Standortangaben im Gebot errichtet werden soll(en), und
  • bei denen kein Mitglied oder Anteilseigner mehr als zehn Prozent der Stimmrechte hält.

Sollten sich ausschließlich mehrere juristische Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft zusammenschließen, muss jede der Personen oder Gesellschaften diese Voraussetzungen erfüllen, damit auf die durch den Zusammenschluss entstandene Gesellschaft die Regelungen zu Bürgerenergiegesellschaften Anwendung finden können.

Diese Legaldefinition steht im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung für Windenergieprojekte an Land (§ 36 g EEG 2017). Es wurde dabei auf Einschränkungen hinsichtlich einer Rechtsform (z. B. auf Bürgerenergiegenossenschaft) verzichtet.

Rechtsformen

Eine Bürgerenergiegesellschaft kann in verschiedenen Rechtsformen realisiert werden. Typische Rechtsformen für Bürgerenergiegesellschaften sind die eingetragene Genossenschaft (eG, als Bürgerenergiegenossenschaft bekannt), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & Co. KG, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), UG & Co. KG, GbR, die gemeinnützige Stiftung sowie auch der gemeinnützige Verein (e.V.) oder eine nichtbörsenorientierte Aktiengesellschaft.[8] Auch Privatpersonen (Natürliche Personen), wie z. B. Landwirte, werden der Bürgerenergie zugerechnet. Die Charakteristika für Bürgerenergie sind bei den verschiedenen Rechtsformen unterschiedlich gewichtet. Beispielsweise bei der Rechtsform einer Genossenschaft, also einer Bürgerenergiegenossenschaft, hat die Beteiligung einer größeren Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern einen hohen Stellenwert. Die Genossenschaft ist typischerweise offen für eine Mehrzahl von Mitgliedern. Bei einer GmbH & Co. KG sind lediglich für die Geschäftsführung und die Vertreter der Gesellschaft – also nur für eine beschränkten Anzahl von Personen – die Mitbestimmungsrechte gesichert, während die Kommanditisten kaum Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte haben, sondern lediglich Kontroll- und Informationsrechte (wie die Einsichtnahme in Bücher und Papiere).[9]

Geschäftsfelder der Bürgerenergiegesellschaften

Typische Geschäftsfelder von Bürgerenergiegesellschaften sind der Bau und Betrieb von Anlagen und Strukturen zur Gewinnung und zum Vertrieb erneuerbarer Energie, wie Bürgerwindparks, Bürgersolaranlagen und Bioenergiedörfer. Weitere Handlungsfelder der Bürgerenergiegesellschaften im Bereich der Elektrizität werden u. a. mit Bürgerstrom (Regionalstrom), Bürgerstromnetz (z. B. Elektrizitätswerke Schönau) und Mieterstrom beschrieben. Aufbau und Betrieb lokaler Wärmenetze und Infrastruktur für die Elektromobilität sowie Bürger-Energiesparprojekte[10] sind weitere Felder. Begriffe wie Eigenverbrauch (d. h. Verbrauch der selbst gewonnenen erneuerbaren Energie), Direktverbrauch (d. h. Verbrauch der erneuerbaren Energie in der unmittelbaren Umgebung der Erzeugung) und Direktlieferung (d. h. die Belieferung mit Energie aus definierten Erneuerbaren Energie-Anlagen) präzisieren den Begriff des Prosumers.[11] Einige Bürgerenergiegesellschaften wie die Bürgerwerke eG und auch Verbände wie der Bündnis Bürgerenergie e.V.[12] verknüpfen sowohl diese Geschäftsfelder als auch verschiedene Bürgerenergiegesellschaften miteinander.

Bürgerenergiegesellschaften in Ausschreibungsergebnissen nach EEG 2017

Die Legaldefinition für eine Bürgerenergiegesellschaft nach §3 EEG 2017 steht im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung für Windenergieprojekte an Land (§ 36g EEG 2017). Die Ergebnisse der Ausschreibungen seit Mai 2017 lassen erkennen, inwieweit die vom Gesetzgeber in §3 EEG 2017 vorgenommene Legaldefinition als auch die in §36g EEG 2017 formulierten Ausnahmeregelungen zielführend im Sinne der vom Gesetzgeber bezweckten Akteursvielfalt (EEG 2017 §2 Absatz 3; §97 Absatz 1 Nummer 2) in der Energiewende sind.

Rechtsformen der Bürgerenergiegesellschaften mit Zuschlägen nach fünf Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land 2017/2018[13]
Rechtsformen der Bürgerenergiegesellschaften Anzahl Anteil
GmbH & Co. KG 156 73,6 %
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG 43 20,3 %
GbR 7 3,3 %
eG 3 1,4 %
GmbH 2 0,9 %
UG (haftungsbeschränkt) 1 0,5 %
Gesamt 112 100 %

Die Analysen der Ausschreibungsergebnisse von Mai 2017 bis Mai 2018[14] zeigen, dass die Rechtsform der GmbH & Co. KG dominiert, gefolgt von der Rechtsform UG & Co. KG, während Bürgerenergiegesellschaften in der Rechtsformen einer eingetragenen Genossenschaft (eG) nur marginal am Ausschreibungsverfahren beteiligt waren und Zuschläge erhalten haben; diese waren teils zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch in Gründung befindlich. Obwohl Bürgerenergiegesellschaften mit 93 % (65 von 70 im Mai 2017) bzw. 14 % (15 von 111 im Mai 2018) angemessen unter den erteilten Zuschlägen repräsentiert waren, haben die über 1000 etablierten Bürgerenergiegenossenschaften bisher nicht erkennbar die Ausnahmeregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung für Windenergieprojekte an Land nach § 36 g EEG 2017 genutzt, nicht nutzen wollen oder können. Das politische Ziel der Akteursvielfalt wurde damit verfehlt, wie vielfach kritisiert wurde. So wurde frühzeitig vermutet, dass die bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften die Werte Demokratie, Mitsprache und Mitbestimmung der Menschen vor Ort – eben echte Partizipation nicht vertreten[15] sondern große professionelle Windkraft-Projektierer die Bürgerenergiegesellschaften selbst gründeten und deren Vertreter praktisch als Strohmänner vorschickten.[16] Die Vermutung lag nahe, da viele der bezuschlagten Unternehmen jeweils erst kurz vor den Auktionen gegründet wurden. Anreiz für dieses Verhalten gab die Ausnahmeregelung für Bürgerenergiegesellschaften ohne abgeschlossenes Gutachten zum Immissionsschutz teilzunehmen und die geringen Strafzahlungen, falls Projekte nicht realisiert werden. In den folgenden Monaten des Jahres 2017 konnten an einzelnen Beispielen diese Vermutungen bestätigt werden. Es wurde nachgewiesen, dass der Begriff Bürgerenergie missbraucht wurde[17] und das Charakteristikum Offenheit bzw. Repräsentanz für Bürgerenergie nicht erfüllt wurde.[18] Es wurden in der Folge zwar Ausnahmeregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungsrunden ab Februar 2018 verändert, aber nicht die Definition der Bürgerenergiegesellschaften, die Anspruch auf die Ausnahmeregelungen haben. So ist in den Ausschreibungsrunden von Februar und Mai 2018 die Zahl der bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften gesunken, die Zahl der bezuschlagten Bürgerenergiegenossenschaften hat nicht zugenommen (blieb unter 2 %, d. h. 1 von 83 bzw. 1 von 111 Zuschlägen). Bürgerenergiegenossenschaften blieben unterrepräsentiert.

Der Genossenschaftsverband (Verband der Regionen) fordert zur Verwirklichung des Bürgerenergie-Zieles Prosumer zu sein, dass der Gesetzgeber endlich einen Rahmen schaffen soll, der "die Mitgliederversorgung mit dem Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms gleichzusetzt" und "eine Bürgerenergiegesellschaft unabhängig von ihrer Rechtsform mindestens 50 statt der aktuell zehn Personen als Teilhaber vorweisen" muss.[19]

Europäische Perspektive

Die Energiepolitik der Europäischen Union, energiepolitische Gesetzesinitiativen der Europäischen Kommission, deren Richtlinien und Rechtsvorschriften prägen mehr und mehr die Energiezukunft der Europäischen Union. Am 14. Juni 2018 haben Vertreter von Rat, Kommission und Parlament der Europäischen Union im sogenannten „Trilog“ eine neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie verkündet, die die Prosumer-Rechte zu Erzeugung, Speicherung und Handel von Strom aus erneuerbaren Energiequellen sowie die Befreiung des Eigenverbrauchs von Abgaben stärken (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie, Art. 21, Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“).[20][21] Bürgerenergie-Akteure werden als integraler Bestandteil der Energiewende definiert. Seitens des europäischen Netzwerks der Bürgerenergiegenossenschaften REScoop wird von einem Meilenstein auf dem Weg zur Demokratisierung der Energiewirtschaft gesprochen.[22] Bis spätestens zum 30. Juni 2021 ist die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Einzelnachweise

  1. Franziska Kahla, Lars Holstenkamp, Jakob R. Müller, Heinrich Degenhart: Entwicklung und Stand von Bürgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften in Deutschland (= Professur für Finanzierung und Finanzwirtschaft der Leuphana Universität Lüneburg [Hrsg.]: Arbeitspapierreihe Wirtschaft & Recht. Band 27). Universität Lüneburg, Mai 2017, ISSN 1866-8097, S. 6 (PDF; 744 kB).
  2. Bündnis Bürgerenergie: Bürgerenergie heute und morgen., Berlin, 2017, S. 41, PDF; 7.4 MB
  3. Bündnis Bürgerenergie: Definition von Bürgerenergie, abgerufen am 10. Juli 2018
  4. Lars Holstenkamp u. a.: Definition und Marktanalyse von Bürgerenergie in Deutschland. Hrsg.: Leuphana Universität Lüneburg und trend:research. Lüneburg und Bremen 2013, S. 76 (Studie Definition und Marktanalyse von Buergerenergie (PDF; 3.651 kB)).
  5. Malte Zieher, René Mono, Marco Gütle, Christoph Rasch: Regionale Entwicklung mit Bürgerenergie. (PDF; 5,1 MB) Bündnis Bürgerenergie e.V., 2018, abgerufen am 4. Dezember 2018.
  6. Jörg Radtke: Bürgerenergie in Deutschland. Partizipation zwischen Gemeinwohl und Rendite. Springer, Wiesbaden 2016, ISBN 978-3-658-14625-2, S. 722, doi:10.1007/978-3-658-14626-9.
  7. Katrin Gehles, Julian Schönbeck: Klimaschutz mit Bürgerenergieanlagen. Hrsg.: EnergieAgentur.NRW. Düsseldorf, Wuppertal Juli 2017, S. 6.
  8. Die Energiewende vor Ort selbst gestalten – Leitfaden zur Bürgerbeteiligung bei Erneuerbaren Energien in Thüringen. Wir können auch anders. Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA), 2014, S. 16, abgerufen am 17. Juli 2018.
  9. Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA), Mit Wind gewinnen. Handlungsempfehlungen aus der Praxis. 2016, S. 26. PDF; 3MB
  10. Bürger-Energiesparprojekte; abgerufen am 10. Juli 2018
  11. Bündnis Bürgerenergie: Bürgerstrom; abgerufen am 10. Juli 2018
  12. Bündnis Bürgerenergie e.V.; abgerufen am 10. Juli 2018
  13. Marike Endell, Marc Elxnat, René Groß,Jürgen Quentin, Jürgen Weigt: Beteiligung der Standortgemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft mit Zuschlag für Windenergieanlagen im Rahmen der Ausschreibung. Hrsg.: Fachagentur Wind an Land. Berlin Juli 2018 (FA Wind Gemeindebeteiligung 2018 [PDF; 522 kB]).
  14. Ergebnisse der Ausschreibungsrunden für Windenergie-Anlagen an Land 2017/2018; abgerufen am 10. Juli 2018
  15. Bündnis Bürgerenergie (19. Mai 2017): Bürgerenergie ernst nehmen – Zuschläge genau prüfen; abgerufen am 10. Juli 2018
  16. Daniel Wetzel: Die schmutzige Trickserei mit der Bürgerenergie. In: Die Welt. 22. Juni 2017, ISSN 0173-8437 (welt.de).
  17. Die die Fäden ziehen, bleiben im Hintergrund (Memento des Originals vom 11. Juli 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.mdr.de; In: MDR (26. November 2017); abgerufen am 10. Juli 2018
  18. Bürgerenergie in geschlossener Gesellschaft (Memento des Originals vom 11. Juli 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.mdr.de; In: MDR (24. November 2017); abgerufen am 10. Juli 2018
  19. Ralf W. Barkey, Vorstandsvorsitzender des Genossenschaftsverbands – Verband der Regionen: Bürgerenergiegesellschaften: Missbrauch und bürokratische Überforderung verhindern
  20. @1@2Vorlage:Toter Link/www.greenpeace.orgEU overturns barriers to rooftop revolution but renewable target falls short of serious climate action (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juli 2018. Suche in Webarchiven), Greenpeace (14. Juni 2018); abgerufen am 11. Juli 2018
  21. EU will Abgaben auf Eigenverbrauch abschaffen, Photovoltaik.eu, 14. Juni 2018; abgerufen am 11. Juli 2018
  22. REScoop.eu: A landmark day for Europe’s march towards energy democracy, 14. Juni 2018; abgerufen am 11. Juli 2018