„Flugleiter“ – Versionsunterschied

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'''Flugleiter''' sind auf unkontrollierten [[Flugplatz|Flugplätzen]] die Vertreter des Flugplatzhalters. Sie sorgen für einen geordneten Betrieb des Platzes gemäß den Festlegungen der Genehmigungsbehörde. In der jeweiligen Betriebsgenehmigung ist die Anwesenheit eines Flugleiters in der Regel vorgeschrieben, Flugbetrieb ohne Flugleiter kann im Einzelfall und unter Auflagen genehmigt werden.
'''Flugleiter''' in Österreich '''Flugplatzbetriebsleiter''' sind auf unkontrollierten [[Flugplatz|Flugplätzen]] die Vertreter des Flugplatzhalters. Sie sorgen für einen geordneten Betrieb des Platzes gemäß den Festlegungen der Genehmigungsbehörde. In der jeweiligen Betriebsgenehmigung ist die Anwesenheit eines Flugleiters in der Regel vorgeschrieben, Flugbetrieb ohne Flugleiter kann im Einzelfall und unter Auflagen genehmigt werden.


In der Schweiz gibt es grundsätzlich keine Flugleiter. Lediglich am [[Flugplatz Samedan]] leisten die dortigen [[Flight Information Safety Officers]] (FISO) einen Teil der Aufgaben eines Flugverkehrsleiters, wie man die Funktion in Deutschland kennt.
In der Schweiz gibt es grundsätzlich keine Flugleiter. Lediglich am [[Flugplatz Samedan]] leisten die dortigen [[Flight Information Safety Officers]] (FISO) einen Teil der Aufgaben eines Flugverkehrsleiters, wie man die Funktion in Deutschland kennt. In der restlichen Welt ist gesetzlich vorgeschriebenes Aufsichtspersonal an unkontrollierten Flugplätzen weitgehend unbekannt.


== Aufgaben, Befugnisse ==
== Aufgaben, Befugnisse ==
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== Gleichberechtigung ==
== Gleichberechtigung ==
Im Jahr 1962 wurde die erste Flugleiterin Deutschlands berufen, [[Renate Kolde]] übernahm auf dem [[Verkehrslandeplatz]] der Nordseeinsel [[Juist]] ihren Dienst. Sie wurde schließlich als „Stimme des Nordens“ bekannt und war mit 34 Dienstjahren auch dienstälteste Flugleiterin Deutschlands.<ref> {{Webarchiv|text=''„Großer Bahnhof“ für eine herausragende Juisterin'' |url=http://www.1820diekunst.de/files/ok_230811_marketingkonzept.pdf |wayback=20160722224304 |archiv-bot=2018-04-10 07:46:21 InternetArchiveBot }}. In: Ostfriesischer Kurier, 23. August 2011, auf: 1820diekunst.de, abgerufen am 6. April 2016</ref>
Im Jahr 1962 wurde die erste Flugleiterin Deutschlands berufen, [[Renate Kolde]] übernahm auf dem [[Verkehrslandeplatz]] der Nordseeinsel [[Juist]] ihren Dienst. Sie wurde schließlich als „Stimme des Nordens“ bekannt und war mit 34 Dienstjahren auch dienstälteste Flugleiterin Deutschlands.<ref name="weiblich" />


== Fliegen ohne Flugleiter ==
== Fliegen ohne Flugleiter ==
Flugleiter sind an den meisten Landeplätzen in [[Deutschland]] im Gegensatz zu vielen anderen [[Staat]]en immer noch vorgeschrieben. Aber auch hier gibt es Bestrebungen, den Betrieb eines Landeplatzes ohne Flugleiter allgemein oder unter bestimmten [[Auflage (Verwaltungsrecht)|Auflagen]] zu genehmigen. Zur Erleichterung sind elektronische Systeme in Erprobung, die automatische Ansagen über [[Wetter]]verhältnisse, Landerichtung usw. durchführen. Außerdem werden zur Aktivierung der [[Befeuerung (Luftfahrt)|Landebahnbefeuerung]] [[Pilot Controlled Lighting|PCL]]-Systeme installiert.
Flugleiter sind an den meisten Landeplätzen in [[Deutschland]] im Gegensatz zu vielen anderen [[Staat]]en immer noch vorgeschrieben. Aber auch hier gibt es Bestrebungen, den Betrieb eines Landeplatzes ohne Flugleiter allgemein oder unter bestimmten [[Auflage (Verwaltungsrecht)|Auflagen]] zu genehmigen. Zur Erleichterung sind elektronische Systeme in Erprobung, die automatische Ansagen über [[Wetter]]verhältnisse, Landerichtung usw. durchführen. Außerdem werden zur Aktivierung der [[Befeuerung (Luftfahrt)|Landebahnbefeuerung]] [[Pilot Controlled Lighting|PCL]]-Systeme installiert.

== Geschichte ==
Bis zum Ende der [[Weimarer Republik]] war der Betrieb von [[Flughafen|Flughäfen]] weitgehend in Verantwortung des [[Flughafenbetreiber|Betreibers]]. Auf größeren Flughäfen gab es eine Polizeiflugwache, zuständig für die Einhaltung der Gesetze und Regelungen. Die uniformierten [[Polizeivollzugsbeamter|Polizeivollzugsbeamten]] waren für den luftpolizeiliche Überwachungsdienst auf dem Flughafengelände verantwortlich. Ausbildung, Gliederung und Unterstellung der Luftpolizei war in den [[Weimarer Republik #Territoriale Gliederung|Bundeländern]] unterschiedlich geregelt. Im [[Freistaat Preußen]] war sie eine eigener Ausbildungsgang innerhalb der [[Schutzpolizei]], der um luftfahrspezifische Fächer erweitert wurde. Sie war dem [[Regierungspräsident (Deutschland)|Regierungspräsident]] als [[Mittelbehörde]] für Luftfahrtangelegenheit unterstellt. Kleinere [[Flugplatz|Fluplätze]] waren der Luftpolizei der größeren Flughäfen zugeordnet, ohne dass dort ständig Personal vor Ort war.
Zur Aufgabe der Luftpolizei gehörte:<ref name="luftpolizei1" />
*Kontrolle der Bordpapiere
*Passkontrolle
*Technische Kontrolle der Luftfahrzeuge
*[[Flugunfalluntersuchung|Flugunfallermittlungen]]
*Startregelungen und [[Flugverbot|Startverbote]]

Nach der [[Machtergreifung]] der [[Zeit des Nationalsozialismus|Nationalsozialisten]] wurde die zivile Luftverkehrsverwaltung nach Aufbau des [[Reichsluftfahrtministerium]] neu geregelt. Dem Ministerium unterstellte Luftämter wurden geschaffen und diesen wurde, neben dem [[Flugwetterdienst]] und [[Flugfunkdienst]], luftpolizeiliche Aufgaben als [[Luftaufsicht]] zugewiesen.<ref name="rgbl1934" /> Die Luftaufsicht war dabei in ''Flughafenleitung'' für Verkehrsflugplätze und ''Luftaufsichtswache'' an kleineren Landplätzen aufgeteilt.<ref name="betrieb" /> Die Personal für die Luftaufsicht wurden von den Luftämtern bestellt und wurden meist von der Luftpolizei übernommen. Ab 1935 wurde die Uniform der [[Luftwaffe (Wehrmacht)|Luftwaffe]] getragen. Mit der Verordnung von 1936<ref name="rgbl1936" /> brauchten nun Flugzeuge vor Verlassen auch kleinster Flugplätze eine einzelne Genehmigung der Luftaufsichtswache , die vorher schriftlich zu beantragen war. Auf großen Flughäfen konnte ein [[Flugplan]] den Antrag ersetzen. Die Anwesenheit der Luftaufsicht bei Flugbetrieb wurde verpflichtend. Die Anwesenheits- und Genehmigungspflicht der Luftaufsichtswache, die Pflichtdokumentation im [[Hauptflugbuch]]es und der [[Flugplatzzwang]], also des Verbots außerhalb von Flugplätzen zu starten und zu landen, sollte eine lückenlose Überwachung auch kleinster Flugplätze sicherstellen um eine Reichsflucht mit dem Flugzeug, insbesondere jüdischer Bürger unter Umgehung der [[Reichsfluchtsteuer]], zu verhindern.<ref name="lagis" /> Mit dem Luftaufsichtsgesetz und nachfolgende Durführungverordnungrordnung von 1939 wurde die Befugnisse der Luftaufsicht weiter ausgeweitet. Sie durfte nun eigene Verordnungen erlassen und diese Vorordnungen und Anweisungen mit [[Unmittelbarer Zwang|unmittelbaren Zwang]] oder Waffengewalt durchsetzen.<ref name="rgbl1939_1" /><ref name="rgbl1939_2" />

In der [[Bundesrepublik Deutschland]] und [[Österreich]] wurden nach Wiedererlangung der [[Lufthoheit]] viele Regelungen für die Luftaufsicht aus dem [[Drittes Reich|Dritten Reich]] direkt übernommen wie die Anwesenheitspflicht von Aufsichtspersonal auch auf kleinen Landeplätze, Hauptflugbuch und Flugplatzzwang. Auf Flughäfen wurde die Flughafenleitung in ''Beauftragter für Luftaufsicht'' umbenannt, aus der Luftaufsichtswache wurde in Österreich der ''Flugplatzbetriebsleiter'' und in Deutschland der ''Flugleiter''. Die Rechte des Flugleiters als Aufsichtspersonal wurde aber von einer hoheitlichen Tätigkeit auf die Durchsetzung des [[Hausrecht]] des Flugplatzbetreibers beschränkt.

Flugleiter wurden auch bis 1959 Kontrollpersonal der [[Flugsicherung]] genannt. Heute lautet deren Bezeichnung [[Fluglotse]]. Die Fachzeitschrift der [[Gewerkschaft der Flugsicherung]] wird bis heute unter "der flugleiter" veröffentlicht.


== Trivia ==
== Trivia ==
* Flugleiter wurden bis 1959 Kontrollpersonal der Flugsicherung genannt. Heute lautet deren Bezeichnung [[Fluglotse]]. Die Fachzeitschrift der [[Gewerkschaft der Flugsicherung]] wird bis heute unter "der flugleiter" veröffentlicht.
* Ähnliche Tätigkeiten wie der Flugleiter führt in Österreich der Flugplatzbetriebsleiter durch.
* Die Tätigkeit als Flugleiter gibt es noch beim Modellflug und im [[Taubenzüchterverein|Brieftaubenverein]]
* Die Tätigkeit als Flugleiter gibt es noch beim Modellflug und im [[Taubenzüchterverein|Brieftaubenverein]]


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== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references>
<ref name="rgbl1934">
RGBl Jg. 1934, Teil 1, S. 310-312 - Verordnung über den Aufbau der Reichsluftfahrtverwaltung vom 18. April 1934
</ref>
<ref name="rgbl1936">
RGBl. Jg. 1936, Teil 1, Nr. 78, S. 671 - Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936
</ref>
<ref name="rgbl1939_1">
RGBl Jg. 1939, Teil 1, S. 131 - Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörden bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtgesetz) vom 1. Februar 1939
</ref>
<ref name="rgbl1939_2">
RGBl Jg. 1939, Teil 1, S. 134 - Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörden bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtgesetz) vom 1. Februar 1939
</ref>
<ref name="luftpolizei1">
{{Internetquelle
|url=http://www.luftfahrtarchiv-koeln.de/Luftpolizei_Ausruestung.htm
|titel= Albert Grünberg - Luftpolizist auf dem Kölner Flughafen
|werk=www.luftfahrtarchiv-koeln.de
|hrsg=Histroisches Luftarchiv Köln
|abruf=2020-03-07
}}</ref>
<ref name="betrieb">
{{Literatur
| Autor=Carl Pirath
| Titel=Flughäfen: Raumlage, Betrieb und Gestaltung
| Auflage=Neudruck der 1. Auflage von 1937
| Verlag=Springer
| Ort=Berlin
| Datum=2013-10-04
| Reihe=Forschungsergebnisse des Verkehrswissenschaftlichen Instituts für Luftfahrt an der Technischen Hochschule Stuttgart
| BandReihe=11
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| Seiten=501
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<ref name="lagis">
{{Internetquelle
|url=https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/xsrec/current/84/mode/abstract/setmode/abstract/pageSize/50/sn/edb?q=YToxOntzOjc6ImJlcmVpY2giO3M6MTk6IkVuZXJnaWUgdW5kIFZlcmtlaHIiO30=
|titel=Luftamt Darmstadt wird aufgelöst, 1. April 1935
|werk=www.lagis-hessen.de
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|abruf=2020-03-07
}}</ref>
<ref name="weiblich">
{{Internetquelle
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|titel=„GroßerBahnhof“ für eine herausragende Juisterin
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|werk=www.1820diekunst.de
|hrsg=Ostfriesischer Kurier
|datum=2011-08-23
|seiten=5
|archiv-url=https://web.archive.org/web/20160722224304/http://www.1820diekunst.de/files/ok_230811_marketingkonzept.pdf
|archiv-datum=2016-07-22
|abruf=2020-03-08
}}</ref>
</references>


[[Kategorie:Luftfahrtpersonal]]
[[Kategorie:Luftfahrtpersonal]]

Version vom 8. März 2020, 02:20 Uhr

Flugleiter in Österreich Flugplatzbetriebsleiter sind auf unkontrollierten Flugplätzen die Vertreter des Flugplatzhalters. Sie sorgen für einen geordneten Betrieb des Platzes gemäß den Festlegungen der Genehmigungsbehörde. In der jeweiligen Betriebsgenehmigung ist die Anwesenheit eines Flugleiters in der Regel vorgeschrieben, Flugbetrieb ohne Flugleiter kann im Einzelfall und unter Auflagen genehmigt werden.

In der Schweiz gibt es grundsätzlich keine Flugleiter. Lediglich am Flugplatz Samedan leisten die dortigen Flight Information Safety Officers (FISO) einen Teil der Aufgaben eines Flugverkehrsleiters, wie man die Funktion in Deutschland kennt. In der restlichen Welt ist gesetzlich vorgeschriebenes Aufsichtspersonal an unkontrollierten Flugplätzen weitgehend unbekannt.

Aufgaben, Befugnisse

  • Der Flugleiter hat als Vertreter des Platzhalters für einen betriebssicheren Zustand des Flugplatzes und für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu sorgen.
  • Der Flugleiter ist befugt, Luftfahrzeugführern Anweisungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO zu erteilen und Entscheidungen nach § 23 Abs. 2 LuftVO zu treffen.
  • Gegenüber den in der Luft befindlichen Luftfahrzeugführern hat der Flugleiter nur eine beratende Funktion.
Weiter muss er
  • Landegebühren erheben,
  • Freigaben der DFS an die Piloten übermitteln (nur im Luftraum G mit einer Radio Mandatory Zone)
  • Funkverkehr durchführen: dabei Informationen über Landerichtung, Verkehrsaufkommen, Wetterinformationen und besonderen Vorkommnissen an die Piloten übermitteln,
  • Bodensignale (z. B. Lande-T) aktualisieren,
  • Anflugbefeuerung bzw. Landebahnbefeuerung bei Nachtflug und/oder auf Anforderung des Luftfahrzeugführes und Instrumentenflug (nur im Luftraum G mit RMZ) aktivieren,
  • Unterstützung bei Navigation (z. B. QDM) geben,
  • Gefahren für den Flugverkehr abwehren,
  • den Flugbetrieb dokumentieren (Führung des Hauptflugbuchs),
  • Bestätigungen durchführen,
  • Bei Unfällen die Rettungsleitstelle alarmieren sowie die flugplatzeigene Feuerlösch- und Rettungsausrüstung einsetzen.

Ausbildung

Eine festgelegte Ausbildung für Flugleiter, die an einem Landeplatz im Luftraum G tätig sind, gibt es nicht. Meistens werden mindestens eine Privatpilotenlizenz oder vergleichbare Kenntnisse im Luftfahrtrecht gefordert. Auf kleinen Landeplätzen sind Flugleiter oft ehrenamtlich tätig. Je nach Art des Landeplatzes benötigt man ein Flugfunkzeugnis für VFR- (Luftraum G) oder IFR-Verkehr (Luftraum G mit RMZ).

An unkontrollierten Flugplätzen mit IFR Verkehr arbeitet ein "Aerodrome Flight Information Service Officer", der die Koordination mit dem jeweiligen Sektorenlotsen gewährleistet.

Beauftragter für Luftaufsicht (BfL oder BfLa)

An Flugplätzen ist der Flugleiter häufig gleichzeitig der Beauftragte für Luftaufsicht und damit Vertreter der Landesluftfahrtbehörde am Platz. Reine Flugleiter und BfL unterscheiden sich grundsätzlich durch die Rechtsgrundlage. Für den Flugleiter gilt Privatrecht (Vertreter des Platzhalters), für den BfL gilt öffentliches Recht (Vertreter der Landesluftfahrtbehörde). Weitere Regelungen dazu findet man in NfL I 170/2001.

Gleichberechtigung

Im Jahr 1962 wurde die erste Flugleiterin Deutschlands berufen, Renate Kolde übernahm auf dem Verkehrslandeplatz der Nordseeinsel Juist ihren Dienst. Sie wurde schließlich als „Stimme des Nordens“ bekannt und war mit 34 Dienstjahren auch dienstälteste Flugleiterin Deutschlands.[1]

Fliegen ohne Flugleiter

Flugleiter sind an den meisten Landeplätzen in Deutschland im Gegensatz zu vielen anderen Staaten immer noch vorgeschrieben. Aber auch hier gibt es Bestrebungen, den Betrieb eines Landeplatzes ohne Flugleiter allgemein oder unter bestimmten Auflagen zu genehmigen. Zur Erleichterung sind elektronische Systeme in Erprobung, die automatische Ansagen über Wetterverhältnisse, Landerichtung usw. durchführen. Außerdem werden zur Aktivierung der Landebahnbefeuerung PCL-Systeme installiert.

Geschichte

Bis zum Ende der Weimarer Republik war der Betrieb von Flughäfen weitgehend in Verantwortung des Betreibers. Auf größeren Flughäfen gab es eine Polizeiflugwache, zuständig für die Einhaltung der Gesetze und Regelungen. Die uniformierten Polizeivollzugsbeamten waren für den luftpolizeiliche Überwachungsdienst auf dem Flughafengelände verantwortlich. Ausbildung, Gliederung und Unterstellung der Luftpolizei war in den Bundeländern unterschiedlich geregelt. Im Freistaat Preußen war sie eine eigener Ausbildungsgang innerhalb der Schutzpolizei, der um luftfahrspezifische Fächer erweitert wurde. Sie war dem Regierungspräsident als Mittelbehörde für Luftfahrtangelegenheit unterstellt. Kleinere Fluplätze waren der Luftpolizei der größeren Flughäfen zugeordnet, ohne dass dort ständig Personal vor Ort war. Zur Aufgabe der Luftpolizei gehörte:[2]

Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde die zivile Luftverkehrsverwaltung nach Aufbau des Reichsluftfahrtministerium neu geregelt. Dem Ministerium unterstellte Luftämter wurden geschaffen und diesen wurde, neben dem Flugwetterdienst und Flugfunkdienst, luftpolizeiliche Aufgaben als Luftaufsicht zugewiesen.[3] Die Luftaufsicht war dabei in Flughafenleitung für Verkehrsflugplätze und Luftaufsichtswache an kleineren Landplätzen aufgeteilt.[4] Die Personal für die Luftaufsicht wurden von den Luftämtern bestellt und wurden meist von der Luftpolizei übernommen. Ab 1935 wurde die Uniform der Luftwaffe getragen. Mit der Verordnung von 1936[5] brauchten nun Flugzeuge vor Verlassen auch kleinster Flugplätze eine einzelne Genehmigung der Luftaufsichtswache , die vorher schriftlich zu beantragen war. Auf großen Flughäfen konnte ein Flugplan den Antrag ersetzen. Die Anwesenheit der Luftaufsicht bei Flugbetrieb wurde verpflichtend. Die Anwesenheits- und Genehmigungspflicht der Luftaufsichtswache, die Pflichtdokumentation im Hauptflugbuches und der Flugplatzzwang, also des Verbots außerhalb von Flugplätzen zu starten und zu landen, sollte eine lückenlose Überwachung auch kleinster Flugplätze sicherstellen um eine Reichsflucht mit dem Flugzeug, insbesondere jüdischer Bürger unter Umgehung der Reichsfluchtsteuer, zu verhindern.[6] Mit dem Luftaufsichtsgesetz und nachfolgende Durführungverordnungrordnung von 1939 wurde die Befugnisse der Luftaufsicht weiter ausgeweitet. Sie durfte nun eigene Verordnungen erlassen und diese Vorordnungen und Anweisungen mit unmittelbaren Zwang oder Waffengewalt durchsetzen.[7][8]

In der Bundesrepublik Deutschland und Österreich wurden nach Wiedererlangung der Lufthoheit viele Regelungen für die Luftaufsicht aus dem Dritten Reich direkt übernommen wie die Anwesenheitspflicht von Aufsichtspersonal auch auf kleinen Landeplätze, Hauptflugbuch und Flugplatzzwang. Auf Flughäfen wurde die Flughafenleitung in Beauftragter für Luftaufsicht umbenannt, aus der Luftaufsichtswache wurde in Österreich der Flugplatzbetriebsleiter und in Deutschland der Flugleiter. Die Rechte des Flugleiters als Aufsichtspersonal wurde aber von einer hoheitlichen Tätigkeit auf die Durchsetzung des Hausrecht des Flugplatzbetreibers beschränkt.

Flugleiter wurden auch bis 1959 Kontrollpersonal der Flugsicherung genannt. Heute lautet deren Bezeichnung Fluglotse. Die Fachzeitschrift der Gewerkschaft der Flugsicherung wird bis heute unter "der flugleiter" veröffentlicht.

Trivia

Einzelnachweise

  1. „GroßerBahnhof“ für eine herausragende Juisterin. Renate Kolde wird 80 Jahre alt –die „Stimme des Nordens “ war erste und dienstälteste Flugleiterin. In: www.1820diekunst.de. Ostfriesischer Kurier, 23. August 2011, S. 5, archiviert vom Original am 22. Juli 2016; abgerufen am 8. März 2020.
  2. Albert Grünberg - Luftpolizist auf dem Kölner Flughafen. In: www.luftfahrtarchiv-koeln.de. Histroisches Luftarchiv Köln, abgerufen am 7. März 2020.
  3. RGBl Jg. 1934, Teil 1, S. 310-312 - Verordnung über den Aufbau der Reichsluftfahrtverwaltung vom 18. April 1934
  4. Carl Pirath: Flughäfen: Raumlage, Betrieb und Gestaltung (= Forschungsergebnisse des Verkehrswissenschaftlichen Instituts für Luftfahrt an der Technischen Hochschule Stuttgart. Band 11). Neudruck der 1. Auflage von 1937. Springer, Berlin 2013, ISBN 978-3-540-01242-9, S. 501.
  5. RGBl. Jg. 1936, Teil 1, Nr. 78, S. 671 - Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936
  6. Luftamt Darmstadt wird aufgelöst, 1. April 1935. In: www.lagis-hessen.de. Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde, 1. April 2019, abgerufen am 7. März 2020.
  7. RGBl Jg. 1939, Teil 1, S. 131 - Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörden bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtgesetz) vom 1. Februar 1939
  8. RGBl Jg. 1939, Teil 1, S. 134 - Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörden bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtgesetz) vom 1. Februar 1939