Hausrecht

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Das Hausrecht ist heute vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz verbunden. Das Hausrecht steht auch Gewerbebetrieben auf ihrem Grundstückseigentum oder -besitz zu,[1] so etwa auch dem Gastwirt. Im Rahmen des Hausrechts kann unter bestimmten Umständen ein Hausverbot ausgesprochen werden (mit Ausnahme der Versammlungsfreiheit in Bahnhöfen, Häfen oder kommunale Einkaufszentren, wenn sich diese öffentlich genutzten Räume mehrheitlich in staatlichem Besitz befinden).[2] Der Hausherr ist befugt, das Hausverbot notfalls mit Gewalt im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB) durchzusetzen. Wird gegen das Hausverbot verstoßen, liegt der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs vor (§ 123 StGB).

Vom Mittelalter bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts bedeutete das Hausrecht die Haus- und Schirmgewalt über Haushalt, Hausgenossen, Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Insbesondere schloss das Hausrecht im Mittelalter die Tötung der beim Ehebruch ertappten Ehefrau ein, das Verheiraten der Töchter und bei Notlagen den Verkauf der Hausgenossen und Hausgenossinnen.[3]

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BGH zum Hausrecht eines Flughafens
  2. BVerfG Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen zum genannten BGH-Urteil Hausrecht eines Flughafens
  3. Anne-Marie Dubler: Allgemeines Hausrecht (Schweiz)
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