Bemessungsgrundlage (Steuerrecht)
Die Steuerbemessungsgrundlage ist die technisch-physische oder monetäre Größe, die als Grundlage für die Berechnung der Steuer dient, so dass damit der anzuwendende Steuertarif bestimmt und damit die Steuerschuld ermittelt werden kann.
Beispiele:
- Hubraum oder Gewicht bei der Kfz-Steuer
- das zu versteuernde Einkommen bei der Einkommensteuer
- der Betrag der Transaktion bei der Umsatzsteuer
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[Bearbeiten] Vereinfachtes Beispiel
Bei Alleinerziehenden wird nicht das gesamte Einkommen versteuert. Für sie gilt in Deutschland ein Alleinerziehendenentlastungsbetrag von 1.308 EUR. Wenn man die weiteren Freibeträge außer Acht lässt, würde der Einkommensteuertarif bei einem Einkommen von 51.308 EUR also nur auf (51.308 EUR - 1.308 EUR =) 50.000 EUR angewendet.
Das wäre die Bemessungsgrundlage. Bei dem für dieses zu versteuernde Einkommen geltenden Steuersatz von 25,694 % (2010) müssten 12.847 EUR Steuern gezahlt werden.[1]
[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen
Der deutsche Gesetzgeber verwendet ausdrücklich an verschiedenen Stellen den Begriff Bemessungsgrundlage, u.a. in der
- Einkommensteuer: § 2 Abs. 5 S. 1 EStG
- Körperschaftsteuer: § 8b Abs. 1 S. 3 KStG
- Umsatzsteuer: § 10 und § 11 UStG
- Kraftfahrzeugsteuer: § 8 KraftStG
Der Begriff ist strikt von der Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
[Bearbeiten] Weblinks
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