Benutzer:M.sack/Arbeitsseite

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Als Arbeitspflicht bezeichnet, im Unterschied zur Zwangsarbeit, wird die zivilrechtliche Verpflichtung freier und arbeitsfähiger Staatsbürger zu einer Form gesetzlich geregelter Erwerbstätigkeit. Eine Arbeitspflicht ist im weiteren Sinne für praktisch alle Staatsgebilde seit der Antike nachweisbar. Erhebliche Unterschiede gibt es in den Formen, bzw. in den Formen der staatlichen Sanktionierung von Verstößen. In modernen Demokratien wie der Bundesrepublik besteht eine zum Teil erhebliche Rechtsunsicherheit durch zum Teil kontradiktorische Gesetze und Rechtssprechungen, in deren Ramen verschiedene staatliche Strategien im Sinne einer Pflicht zur Arbeit zur Anwendung kommen.

Ausarbeitung & Quellen

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Ich schlage vor, die unterschiedlichen Ebenen des Begriffes deutlicher zu formulieren. Die juristische (z.B. Mit Arbeitspflicht wird die zivilrechtliche Verpflichtung zur Arbeit bezeichnet. Sie ist zu unterscheiden von der Zwangsarbeit. Eine Arbeitspflicht aus einem Dienstvertrag kann gemäß § 888 Abs. 3 ZPO nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Hier besteht nur die Möglichkeit zur Vertragskündigung. [1], es gibt Fachautoren:[ Arbeitsrecht], und es gibt spezial Fälle des Rechts [ https://www.scheidung-online.de/unterhalt/erwerbspflichten-im-unterhaltsrecht/]), historisch [REICHSARBEITSDIENST], spez. In der Arbitspolitik Glos plant Arbeitspflicht, [2], es gibt wirtschaftliche Debatten [3] Studien [4], etc. – Aber für eine Einleitung ist das schon sehr okay. Literarturnagaben, Links und trotz guter Formulierung Ergänzung der einzelne Sätze durch [1] macht es für die Leser nachvollziehbarer. Was hältst du davon, auf einer Arbeitsseite den Artikel zu entwickeln? Z.B. so: Arbeitsseite Arbeitszwang. Grüße, -- andrax 16:14, 29. Jun. 2007 (CEST)

"Art. 163 WRV, Satz 1: „Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.“ Anschütz (1968, S. 740) interpretiert den Satz als „Arbeitspflicht“ jedes Bürgers und sieht ihn in engem Zusammenhang mit Art. 156 WRV, Satz 1, dem Recht des Staates, durch Gesetz Privateigentum in Gemeineigentum überführen zu können. Ein diktatorisches Regime, das das „Wohl der Gesamtheit“ in seinem eigenen Sinne definiert, hätte jederzeit die Möglichkeit, diesen Artikel gegen die persönliche Freiheit des Einzelnen als geltendes Verfassungsrecht anzuwenden." Wird hier als extrem antiliberale Positionierung des Staates verstanden und tatsächlich mußte der NS nicht mehr als den Akzent von "Wohl der Gesamtheit" auf "Wohl der Nation" verschieben.

Bemerkenswert auch die Auffassung des Ehrenamts:"Artikel 132 (1) Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten."
Komplettiert durch Artikel 133(1) "Alle Staatsbürger sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten." und Artikel 134(1) "Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei."
Artikel 163 Satz (2) erweckt in Kombination mit Satz (1) den Schein, daß die Rechtsituation heute die Gleiche ist:"Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt." Die Unterschied ist aber die Konstitution der Verfassung aus der Menschenwürde und das drängt den alten Geist in die Gesetzgebung zurück, welcher nun aber eben der Rückbezug zum Grundgesetz abgeschnitten ist. Kein Problem, jedenfalls solange der Verfassungsgerichtshof keine Prüfung ansetzt. Der Rest verliert sich im Wald der Rechtssprechung, welcher den komoden Hintergrund für die völlige Willkür des Amtes bildet.

Übersicht über das Thema

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Allgemein

Arbeit, Arbeit (Philosophie), Erwerbstätigkeit

Kulturelle Aspekte

Juristische Ebene

siehe auch: Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis, Individualarbeitsrecht, Kollektives Arbeitsrecht, Arbeitnehmer

Zwangsmaßnahme

Staatliche Regelungen, "Grundrechte" / "Grundpflichten" etc.

Grundrechte, Grundpflichten, Soziale Grundrechte, "Recht auf Arbeit" (Recht auf Einkommen?)

Sozialpolitische Ebene

Hartz-Konzept Arbeitsbeschaffung Arbeitsmarktpolitik Arbeitsmarkt

Historische Aspekte

Reichsarbeitsdienst, Arbeitsdienst

Gegenaspekte und Widerstand gegen die Arbeitspflicht

  1. Belege