Brandstiftung

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Mutmaßliche Brandstiftung in Plau

Unter Brandstiftung versteht man das vorsätzliche oder fahrlässige unerlaubte Inbrandsetzen eines nicht dazu bestimmten Sachgutes. Ein rückfälliger Brandstifter wird umgangssprachlich auch als Feuerteufel bezeichnet. Brandstiftung ist von Brandschatzung zu unterscheiden.

Motive und Ursachenzusammenhänge für Brandstiftung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Reste eines angezündeten Abfalleimers in einem öffentlichen Park

Der Großteil der aufgeklärten Brandstiftungen dient dem Versicherungsbetrug oder der Vertuschung anderer Straftaten (etwa Einbruch, Unterschlagung (Deutschland)).[1] Auch Erpressung und Drohung sind mögliche Motive.[2] Rund 50 % der Brandstiftungen und das Herbeiführen einer Brandgefahr (in Deutschland) bleiben unaufgeklärt.[1]

Warmer Abriss[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Begriffe warmer Abriss oder Warmsanierung bezeichnen umgangssprachlich das mutwillige Abbrennen einer Immobilie durch den Eigentümer unter Vortäuschung eines normalen Brandfalls, um die Versicherung zu betrügen oder Vorschriften des Denkmalschutzes zu umgehen, welche gegebenenfalls einem legalen Gebäudeabbruch entgegenstehen.

Ein Versicherungsbetrug in besonders schwerem Fall liegt bei einem warmen Abriss häufig vor, in Deutschland etwa dann, wenn der Täter den Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt hat oder diese durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat; dies wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB).

Verhaltensstörung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist (Rachsucht, krankhafter Neid, Hass, krankhafte Eifersucht, Pyromanie, Geltungssucht, Zerstörungswut). Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache. Oft sind die Täter selbstunsichere, schüchterne und gehemmte Persönlichkeiten und leben unverheiratet im Familienverbund.[3]

Politisch motivierte Gewalttat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder religiöse Beweggründe handeln (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror). Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem Brandanschlag.

Brandlegung durch Feuerwehrangehörige[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zu diesem Themenkomplex gab es ein Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Im Bericht über dieses Projekt ging der Autor Frank D. Stolt davon aus, dass es sich um ein in absoluten Zahlen ständig zunehmendes Problem handele, das Schäden in volkswirtschaftlich relevanter Größe verursache und durch die Berichterstattung der Massenmedien schon fast zu einem Alltagsphänomen geworden sei.[4]

Stolt schätzt die Zahl der Brandstifter bei den Freiwilligen Feuerwehren auf etwa 3.000. Bei 1,3 Millionen aktiven Mitgliedern in Deutschlands Freiwilligen Feuerwehren läge der Anteil brandstiftender Feuerwehrmänner damit bei 0,23 Prozent.[5] Laut dem deutschen Fachverband der Feuerwehren DFV sind nur ca. 0,03 Prozent aller Brandstiftungen auf Feuerwehrleute rückführbar.[6]

In der Regel sind Brandstiftungen durch Feuerwehrangehörige keine politisch motivierten Gewalttaten. Vielmehr liegen die Motive im Bereich der Psyche. Sowohl das Erreichen eines Kicks bei Einsätzen als auch Sensationsdrang und der „Drang nach sozialer Anerkennung“[5] können Auslöser für derartige Brandstiftungen sein. Wie bei allgemeinen Brandstiftungen findet sich auch hier die Mehrheit an Brandstiftern unter der männlichen Bevölkerung bis 25 Jahren.[7]

Strafrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtslage in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland zählen die Brandstiftungsdelikte zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 306 bis § 306f StGB normiert. Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstörung durch Brandlegung. Diese Handlungen werden durch Qualifikationstatbestände mit höherer Strafandrohung versehen, wenn die Tat sich gegen bestimmte Objekte richtet, mit schwerwiegenden Folgen für Dritte verbunden ist oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgt. Die Eigenständigkeit der Brandstiftungsdelikte neben anderen erfolgsbezogenen Delikten mit vergleichbarer Schutzrichtung (Tötungs-, Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte) erklärt sich daraus, dass das Tatmittel Feuer mit einer spezifischen, überdurchschnittlichen Gefährlichkeit verbunden ist, welche die anderen Deliktsgruppen nur unzureichend abbilden.

Rechtslage in Österreich und in der Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich war das Brandstrafrecht bis 1974 als besondere Form der Eigentumsverletzung ausgestaltet. Im Zuge der Strafrechtsreform von 1974 wurde die Brandstiftung in § 169 und § 170 des StGB neu geregelt.[8] § 169 StGB behandelt vorsätzliche Brandstiftungen, § 170 StGB fahrlässige. Der § 169 StGB weist in seiner Struktur Parallelen zu §§ 306–306c des deutschen StGB auf, indem er vergleichbare Sachverhalte mit erhöhter Strafandrohung versieht. Tathandlung ist das Verursachen einer Feuersbrunst. Hierbei handelt es sich um einen Brand, der nicht durch menschliches Verhalten beherrschbar ist und die Gefahr der Ausbreitung birgt. Keine Feuersbrunst stellt es daher beispielsweise dar, wenn der Täter ein Fahrzeug anzündet, in dessen Umfeld sich keine brennbaren Objekte befinden. Anders als nach deutschem Recht unterfällt dies nicht der Brandstiftung, sondern der Sachbeschädigung.[9]

Das Schweizer Brandstrafrecht ist in den Art. 221–222 StGB geregelt. Wie das österreichische StGB hat es das Verursachen einer Feuersbrunst zum Gegenstand. Im Vergleich mit dem deutschen und dem österreichischen Recht enthält das Schweizer Recht eine geringere Anzahl an qualifizierenden Tatbeständen.[10]

Metaphorische Verwendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Brandstiftung“ und „Brandstifter“ werden als negativ konnotierte politische Schlagworte in den Zusammensetzungen „geistige Brandstiftung“/„geistiger Brandstifter“ oder „verbale Brandstiftung“/„verbaler Brandstifter“ auch metaphorisch verwendet. Einer so bezeichneten Person/Personengruppe oder entsprechend einer Aussage/Verhaltensweise wird dadurch unterstellt, dass sie einen sozialen oder politischen „Brand“ lege. Eine frühe Verwendung findet sich 1849 in Deutsche Fahrten: Während der Revolution: „... und da sie nach dem Urtheile der Feinde geistige Brandstifter waren, so liess sie Campe an Ort und Stelle so sehr brandschatzen, dass ...“[11]

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anordnungen unter Pfalzgraf Karl IV. und weiteren Bauvorschriften aus dem Jahr 1772 dienten auch der Verhütung eines Brandes im Zusammenhang mit häuslichen Feuerstätten. In diesem Zusammenhang wird auch die Ahndung von Brandstiftungen geregelt: „Der Urheber einer vorsätzlichen Brandstiftung soll nach Kaiser Karls V. peinlicher Halsgerichtsordnung mit dem Feuer vom Leben zu Tode gebracht werden.“[12]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Brandstiftung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Wikinews: Brandstiftung – in den Nachrichten

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Polizeiliche Kriminalstatistik 2017. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, April 2018, abgerufen am 20. März 2020.
  2. Brandstiftung an Fahrzeugen – Durchsuchungen in Berlin. In: Der Spiegel. Abgerufen am 15. April 2021.
  3. Volker Faust: Krankhafte Brandstiftung. Psychische Gesundheit 148. Psychiatrisch-neurologisches Informations-Angebot der Stiftung Liebenau. Unter Mitarbeit von Walter Fröscher und Günter Hole. Stiftung Liebenau, Mensch - Medizin - Wirtschaft, Meckenbeuren-Liebenau, 2019. (Experimente in der Kindheit, Racheakt, Spurenbeseitigung einer kriminellen Tat, Sabotage oder terroristischer Akt).
  4. Erkennung und Prävention von Brandstiftungsdelikten durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, 9. November 2009.
  5. a b Gelöscht wird nur, wenn es brennt“, Interview mit Kriminologe und Brandursachenermittler Frank D. Stolt, Stimme.de, 20. Juli 2010.
  6. Fachempfehlung „Feuerwehrleute sind keine Brandstifter“ (Memento vom 25. August 2011 im Internet Archive) (PDF; 53 kB), Deutscher Feuerwehrverband, 2004.
  7. Jochen Petzinger: Feuerwehrmann als Brandstifter – Versuch einer Statistik für 2009 bis 2014 (Memento vom 27. Oktober 2020 im Internet Archive), PET Blog vom 16. Juni 2015, abgerufen am 16. September 2020.
  8. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 41.
  9. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 106 f.
  10. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 118.
  11. Franz Schuselka: Deutsche Fahrten: Während der Revolution, Seite 16. Jasper, Hügel & Manz, 1849, abgerufen am 12. April 2022.
  12. Franz-Josef Sehr: Das Feuerlöschwesen in Obertiefenbach aus früherer Zeit. In: Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 1994. Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Limburg 1993, S. 151–153.