Brandstiftung

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Folgen einer Brandstiftung: Feuer im Nordturm der Göttinger St. Johanniskirche 23. Januar 2005

Unter Brandstiftung versteht man das vorsätzliche oder fahrlässige und unerlaubte Inbrandsetzen eines nicht dazu bestimmten Sachgutes. Für das Jahr 2011 ermittelte das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V., dass 8 % aller Brände in Deutschland durch Brandstiftung entstanden.[1]

Inhaltsverzeichnis

Motive und Ursachenzusammenhänge für Brandstiftung [Bearbeiten]

Kriminelle Handlung [Bearbeiten]

Der Großteil der aufgeklärten Brandstiftungen dient dem Versicherungsbetrug oder der Vertuschung anderer Straftaten (etwa Einbruch, Unterschlagung). Jedoch bleiben etwa 51% der Brandstiftungen unaufgeklärt.[2]

Verhaltensstörung [Bearbeiten]

Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist (Rachsucht, krankhafter Neid, Hass, krankhafte Eifersucht, Pyromanie, Geltungssucht, Zerstörungswut). Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache.

Politisch motivierte Gewalttat [Bearbeiten]

Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror). Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem Brandanschlag.

Brandstiftung durch Kinder [Bearbeiten]

Brandstiftungen durch Kinder lassen sich nicht in die beschriebenen Kategorien einordnen. Es überwiegen Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers oder auch eine angeborene Pyromanie, die schon im Kleinkinderalter auftreten kann.

Brandlegung durch Feuerwehrangehörige [Bearbeiten]

Zu diesem Themenkomplex gab es ein Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Im Bericht über dieses Projekt ging der Autor Frank D. Stolt davon aus, dass es sich um ein in absoluten Zahlen ständig zunehmendes Problem handele, das Schäden in volkswirtschaftlich relevanter Größe verursache und durch die Berichterstattung der Massenmedien schon fast zu einem Alltagsphänomen geworden sei. [3]

Bei den Brandstiftungen durch Feuerwehrangehörige schätzt Stolt die Zahl der Brandstifter bei den Freiwilligen Feuerwehren auf etwa 3.000. Bei 1,3 Millionen Mitgliedern in Deutschlands Freiwilligen Feuerwehren läge der Anteil brandstiftender Feuerwehrmänner damit bei 2,3 Promille.[4] Laut dem deutschen Fachverband der Feuerwehren DFV sind nur ca. 0,3 Promille aller Brandstiftungen auf Feuerwehrleute rückführbar.[5]

In der Regel sind Brandstiftungen durch Feuerwehrangehörige keine politisch motivierten Gewalttaten. Vielmehr liegen die Motive im Bereich der Psyche. Sowohl das Erreichen eines Kicks bei Einsätzen als auch Sensationsdrang und der „Drang nach sozialer Anerkennung“[4] können Auslöser für derartige Brandstiftungen sein. Wie bei allgemeinen Brandstiftungen finden sich auch hier die Masse an Brandstiftern unter der männlichen Bevölkerung bis 25 Jahren.[6]

Brandstiftung nach deutschem Recht [Bearbeiten]

Die Brandstiftung steht im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten. Tathandlung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen oder das durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören einer Sache.

§ 306 StGB kann somit als qualifiziertes Delikt der Sachbeschädigung verstanden werden (Tatbestandsmerkmales „fremd“). Bei den anderen Tatbeständen (306a–f StGB) ergibt sich die Strafbarkeit aus der Gefährdung der Allgemeinheit.

Schweregrade der Brandstiftung [Bearbeiten]

  1. Die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch das die in § 306f StGB genannten Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten.
  2. Bei der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o. ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem eigentlich durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Regelungssystematik ist hinsichtlich der fahrlässigen Brandstiftung besonders umstritten.
  3. Die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) ist dann einschlägig, wenn das Tatobjekt ein Gebäude oder Schiff, auch das jeweils eigene des Täters, ist, das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus ist oder eine andere Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, in dem sich zu dem Zeitpunkt für gewöhnlich Menschen aufhalten.
  4. Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) ist einschlägig, sofern durch die in § 306, § 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine schwere Gesundheitsschädigung einer Person oder eine Gesundheitsschädigung mehrerer (nach herrschender Meinung mehr als zehn) Personen vorliegt, wobei die genaue Anzahl umstritten ist. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Insbesondere ist die besonders schwere Brandstiftung anzunehmen, wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, dass die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre zu erkennen.
  5. Die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Als erfolgsqualifiziertes Delikt sieht es die Verwirklichung eines Tatbestandes der § 306, § 306a, § 306b StGB vor. Zudem muss wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht worden sein. Die Strafe beträgt insofern mindestens zehn Jahre Freiheitsentzug oder lebenslange Freiheitsstrafe.

Rechtsgrundlagen und Strafmaß [Bearbeiten]

Die Brandstiftung ist in §§ 306, 306a–f StGB geregelt. Zum Grunddelikt der Brandstiftung (§ 306 StGB), mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kommen die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB), sowie die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Da der Zeitraum für einen Rücktritt vom Versuch in der Regel bei der Brandstiftung sehr kurz ist, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB die tätige Reue vorgesehen, die dem Täter, sofern er freiwillig den Brand löscht, Milderung bei Taten der § 306, § 306a, § 306b StGB oder Straffreiheit bei Taten des § 306d StGB einräumt.

Vom Delikttypus her sind die § 306, § 306a, § 306b, § 306c StGB Verbrechen; die Delikte nach § 306d und § 306f StGB sind Vergehen.

Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z. B. Pyromanie), ist vom Gericht stets die Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen.

Trivia [Bearbeiten]

Im Fall des Versicherungsbetruges spricht man auch umgangssprachlich oft von einem Warmabbruch oder einer Warmsanierung, was darauf zurückzuführen ist, dass der Täter, in diesem Fall der Hauseigentümer beispielsweise, auf Kosten der Versicherung sich eines alten Gebäudes entledigen will. Manchmal versuchen Täter mittels des „Warmabbruchs“ so Vorschriften des Denkmalschutzes zu umgehen, welche nicht selten einem Gebäudeabbruch entgegenstehen.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. IFS Brandursachenstatistik 2011 (PDF; 27 kB)
  2. Polizeiliche Kriminalstatistik 2011, abgerufen am 21. August 2012
  3. F.D. Stolt, Erkennung und Prävention von Brandstiftungsdelikten durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. 9. November 2009.
  4. a b Gelöscht wird nur, wenn es brennt“, Interview mit Kriminologe und Brandursachenermittler Frank D. Stolt, Stimme.de, 20. Juli 2010
  5. Fachempfehlung „Feuerwehrleute sind keine Brandstifter“ (PDF; 53 kB), Deutscher Feuerwehrverband, 2004
  6. Feuerwehrmann als Brandstifter, PET Blog, abgerufen am 10. Februar 2012

Literatur [Bearbeiten]

  • Winfried Barnett: Psychiatrie der Brandstiftung. Dr. Dietrich Steinkopff Verlag, Darmstadt 2005, ISBN 3-7985-1519-0.
  • Gert Suffrian: Vandalismus und Brandstiftung als Objekt-Subjekt-Beziehung. Verlag Dr. Kovac, 1997, ISBN 3-86064-572-2.
  • R. Fischer: Brandstiftung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. In: Der Feuerwehrmann. 1-2/2004.
  • René Börner: Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006, ISBN 978-3-939469-22-3. (Volltext)
  • Frank D. Stolt: Brandstiftungen: Sucht nach dem Tanz der Flammen. VDM-Verlag, Saarbrücken 2009, ISBN 978-3-639-11491-1

Weblinks [Bearbeiten]

 Commons: Arsons – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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