Buchpreisbindung
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Die Buchpreisbindung ist die gesetzliche Auflage, eine festgelegte Preisbindung einzuhalten. Sie verpflichtet Verlage beziehungsweise Buchimporteure, einen Verkaufspreis festzusetzen.
In Deutschland gilt die Buchpreisbindung (§ 5 Buchpreisbindungsgesetz) im Buchhandel für sämtliche in Deutschland verlegten Bücher (auch fremdsprachliche solange sie überwiegend in Deutschland abgesetzt werden) sowie für Musiknoten und kartographische Produkte. Außerdem gilt die Buchpreisbindung für „Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet“ (BuchPrG § 2).
Solange es sich nicht um gebrauchte Ware handelt, muss dieser Preis eingehalten werden (BuchPrG § 3). Importtitel, also z. B. aus Großbritannien oder den USA (beides Länder ohne Buchpreisbindung) eingeführte Werke, unterliegen dagegen auch in Deutschland keiner Preisbindung.
Verschiedene europäische Staaten haben ein Gesetz zur Buchpreisbindung, etwa Frankreich. Die Rechtslage in Österreich ist weitgehend identisch mit der deutschen.
In der Schweiz wurden die Buchpreise nicht durch ein staatliches Gesetz vorgeschrieben, sondern durch eine privatrechtliche Vereinbarung der Verlage und Buchhändler (sog. Sammelrevers). Diese Vereinbarung stand im Widerspruch zum Kartellgesetz. Die Buchpreisbindung fiel im Mai 2007, nachdem das Bundesgericht die Einschätzung der Wettbewerbskommission bestätigt hatte und der Bundesrat hat eine Ausnahme für ein Kartell abgelehnt.
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[Bearbeiten] Situation in Europa
Die Lage in Europa zeigte am 13. Oktober 2008 folgendes Bild:[1]
- Buchpreis gesetzlich geregelt: Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien
- Regelung mittels einer Branchenvereinbarung: Dänemark, Norwegen, Ungarn
- Keine Preisbindung: Belgien, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Polen, Schweden, Schweiz1, Tschechische Republik
1 In der Schweiz wird zurzeit (Frühjahr 2009) die Wiedereinführung erwogen.
[Bearbeiten] Situation in Deutschland
[Bearbeiten] Das Buchpreisbindungsgesetz
Die Verlage sind aufgrund des Buchpreisbindungsgesetzes rechtlich verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen.
Nach einer gewissen Vorlaufphase, in der Bücher durch verbindliche Vorbestellungen vor dem offiziellen Erscheinungstermin zum Subskriptionspreis günstiger verkauft werden dürfen, gilt die Buchpreisbindung. Wer mit Büchern geschäftsmäßig handelt, ist verpflichtet, die gebundenen Ladenpreise einzuhalten. Geschäftsmäßig handelt nach einem Urteil bereits, wer Bücher in einem für Privatleute unüblichen Umfang verkauft (OLG Frankfurt a. M., NJW 2004, 2098 ff.). Die Einhaltung der Buchpreisbindung überwachen so genannte Preisbindungstreuhänder (PB-Treuhänder): Circa 1.000 Verlage beauftragten die Wiesbadener Rechtsanwälte Dieter Wallenfels und Dr. Christian Russ, die Einhaltung der gebundenen Preise sicherzustellen. In der Praxis laufen Abmahnungen, wenn die PB-Treuhänder Rechtsverstöße feststellen. Hierfür sind die PB-Treuhänder aufgrund der ihnen durch BuchPrG § 9 Abs. 2 Ziff. 3 obliegenden Aktivlegitimation berechtigt; daher klagen sie auch selbst in Gerichtsverfahren. Durch eine öffentliche Erklärung – in der Regel in den Gelben Seiten des Börsenblatts – kann ein Verlag die Buchpreisbindung nach Ablauf von 18 Monaten für einzelne Titel aufheben. Auch die Preise für wiederkehrend, beispielsweise jährlich in aktualisierter Auflage, erscheinende Bücher können bei Erscheinen der Neuauflage aufgehoben werden.
Von der Preisbindung ausgenommen sind gekennzeichnete Mängelexemplare mit tatsächlichen Mängeln, gebrauchte (schon einmal zum gebundenen Preis verkaufte) Bücher oder Altauflagen, die länger als 18 Monate am Markt sind und für die der Verlag die Preisbindung aufgehoben hat. Sogenannte Remittenden unterliegen nur dann nicht der Preisbindung, wenn die Bücher tatsächlich beschädigte oder verschmutzte, gekennzeichnete Mängelexemplare sind. Buchgemeinschaften, die Bücher nur an Mitglieder verkaufen, sind von der Buchpreisbindung nicht betroffen.
Mit der Einführung der Buchpreisbindung in Deutschland wurde der Hörerschein an Universitäten abgeschafft, der Studenten zum verbilligten Bezug der Bücher eines Professors berechtigte.
[Bearbeiten] Ziele der Buchpreisbindung
Offiziell[2] zielt die Buchpreisbindung darauf, die Meinungsvielfalt im deutschen Buchmarkt zu erhalten. Dabei spielt die Rolle des Buches als Kulturgut eine entscheidende Rolle. Unter diesen Prämissen wird der Eingriff ins Marktsystem, welche die Buchpreisbindung darstellt, in Kauf genommen, auch wenn dadurch ökonomische Potentiale für alle Beteiligten der Wertschöpfungskette verloren gehen. Die marktorientierte Festlegung des Buchpreises über Angebot und Nachfrage, sowie der mögliche Preiskampf unter den Verlagen und Buchhandlungen wird unterbunden und so gewährleistet, dass auch kleine und unbekannte Titel eine Chance zur Veröffentlichung haben.
- Sicherung einer großen Anzahl und Vielfalt an Buchtiteln
- Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit Buchtiteln
- Erleichterung des Verlegens kulturell wertvoller Bücher, auch wenn deren Absatz voraussehbar geringer sein wird als der von Bestsellern
[Bearbeiten] Geschichte
Da das europäische Recht Wettbewerbsbeschränkungen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten untersagt, musste im deutschen Sprachraum die alte Regelung weichen: Zum 1. Juli 2000 wurde das bis dahin freiwillige Preisbindungssystem („Preisbindungsrevers“) in Österreich gesetzlich geregelt. Zum 1. Oktober 2002 verankerte man eine entsprechende Regelung auch in Deutschland gesetzlich (siehe Weblinks), das Gesetz wurde im Juli 2006 geändert. Eingeführt wurden eine Kennzeichnungspflicht für Mängelexemplare (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4), die Möglichkeit zu preisbindungsfreien Räumungsverkäufen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 5), eine Änderung zur Nachlassgewährung im Schulbuchgeschäft (§ 7 Abs. 3 Satz 1) sowie eine Klarstellung, dass die Preisbindung nach § 8 BuchPrG sich nur für Buchausgaben aufheben lässt, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.
Bis 2002 gab es in der Bundesrepublik Deutschland eine vertragliche Regelung zwischen Verlagen und Buchhändlern, den sogenannten Sammelrevers. Mit dem neuen Gesetz ist der Sammelrevers nicht außer Kraft getreten – er wird für die Preisbindung von Zeitschriften nach wie vor verwendet.
[Bearbeiten] Ausnahmen
In Deutschland sind nach aktuellem Stand folgende Bücher von der Buchpreisbindung ausgenommen:
- Bücher, die in buchpreisbindungsfreien Ländern (z. B. Großbritannien) verlegt und nach Deutschland importiert werden
- Bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes, außer wenn die Bücher allein zum Zwecke einer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind
- Als solche gekennzeichnete Mängelexemplare
- Bücher, die im Rahmen eines Räumungsverkaufs angeboten werden
Des Weiteren kann die Preisbindung für Bücher, deren Erscheinen mehr als 18 Monate zurückliegt, aufgehoben werden. Eine frühere Aufhebung kommt jedoch in Betracht, wenn das Buch bei Erreichen eines bestimmten Datums erheblich an Wert verlieren würde.
[Bearbeiten] E-Books
Unklar ist die Rechtslage bei den sogenannten E-Books. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels ist der Auffassung, dass auch für diese Medien die Buchpreisbindung gilt[3].
[Bearbeiten] Situation in der Schweiz
[Bearbeiten] Übersicht
Die Buchpreisbindung ist in der Schweiz je nach Sprachregion unterschiedlich geregelt.[1]
- In der italienischen Schweiz war der Buchpreis immer frei.
- In der französischen Schweiz wurde der Buchpreis anfangs der 90er-Jahre freigegeben. Vorher gab es eine Branchenabrede über die Buchpreisregulierung.
- In der Deutschschweiz waren die Buchhändler auf Grund eines Sammelrevers’ an den von den Verlagen vorgegebenen Buchpreis gebunden. Geschäfte, die den Revers nicht unterschrieben, wurden von den Verlagen und den Zwischenhändlern nicht beliefert. Per Mai 2007 wurde von der Wettbewerbskommission (Weko) sowohl die Preisbindung als auch die Nichtbelieferung verboten.
[Bearbeiten] Geschichte der Buchpreisbindung in der Deutschschweiz
- 1849 9. Juli: 15 Buchhändler beschließen in Baden eine Eingabe an den Bundesrat, er möge „den 1848 in der Bundesverfassung verankerten Eingangszoll auf Bücher senken oder wenigstens Zollfreiheit für Remittenden des eigenen Verlages zugestehen“ (Preisbindung und Preisüberwachung, 1991, S. 8).
- 1964: Preiskontrolle wird gutgeheißen. (Preisbindung und Preisüberwachung, 1991, S. 8)
- 1976: Der Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband (SBVV) erlässt eine Marktordnung, welche die Preisbindung mittels horizontaler und vertikaler Abreden auf nationaler Ebene regelt (Wettbewerbskommission, 1999, S. 455).
- 1993: Einführung eines einheitlichen europatauglichen Sammelrevers für Bücher im deutschen, österreichischen und deutschschweizerischen Raum. Die Ladenpreise werden verbindlich in den drei Währungen von den Verlagen festgelegt (Allemann, 2005).
- Grund: Man befürchtet, dass die geltende Marktordnung mit einem allfälligen Inkrafttreten vom EWR-Kartellrecht nicht vereinbar wäre (Wettbewerbskommission, 1999, S. 456).
- 1998: Das Sekretariat für Wettbewerbskommission (Weko) eröffnet eine Untersuchung über die Preisbindung für deutschsprachige Bücher (Allemann, 2005).
- 1999: Der Sammelrevers von 1993 wird von der Weko als eine unzulässige Wettbewerbsabrede erklärt. Sie verpflichtet die Verleger und Zwischenbuchhändler, ihre Abnehmer ohne Sammelrevers-Preisbindung zu beliefern, und erklärte die Buchhändler als nicht mehr an diese gebunden (Wettbewerbskommission, 1999, S. 488).
-
- Gegen diesen Entscheid hat der SBVV Beschwerde erhoben. Dadurch bleibt die Preisbindung bis zu einem definitiven Entscheid bestehen (NZZ, 1999).
- 2001: Die für Beschwerde gegen die Wettbewerbskommission zuständige Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bestätigt weist die Beschwerde des SBVV zurück (Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, 2001, S. 412). Sie befindet die Preisbindung für deutschsprachige Bücher ebenfalls als Verstoss gegen das Kartellgesetz.
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- Der SBVV reicht darauf hin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
- 2002: Parallel zum Rechtsstreit zwischen SBVV und Weko hat das Bundesamt für Kultur in Verbindung mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft ein Gutachten zum Buchmarkt und zur Buchpreisbindung in der Schweiz in Auftrag gegeben, mit dem Ziel eine Gesamtschau der Situation des schweizerischen Buchmarktes zu erhalten (Neiger et al., 2002, S.11). Der Bundesrat nahm diesen Bericht in seiner Sitzung vom 3. Juli 2002 zur Kenntnis (Allemann, 2005).
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- Einen Monat später heißt das Bundesgericht[4] die Beschwerde des SBVV teilweise gut und weist den Fall zur Neubeurteilung an die Weko zurück (Allemann, 2005).
- 2004: Jean-Philippe Maitre reicht seine parlamentarische Initiative „Regulierung der Bücherpreise“ ein, welche eine Schaffung notwendiger Gesetzesgrundlagen für eine Regulierung der Bücherpreise fordert. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat dieser Initiative Folge geleistet (Parlamentsdienst, 2004).
- 2005: Die Weko untersagt erneut den Sammelrevers mit der Begründung, dass der Sammelrevers nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann. Dagegen legt der SBVV erneut Beschwerde ein (Allemann, 2005). Ein Entscheid ist frühestens 2007 zu erwarten.
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- Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) schließt sich dem Entschluss des WAK-N an (Parlamentsdienst, 2005a). Es ist nun Aufgabe der WAK-N einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Dafür setzt sie eine Subkommission ein (Parlamentsdienst, 2005b).
- 2006: Die Subkommission unterbreitet am 13. April der WAK-N einen Bericht mit Vorschlägen zum weiteren Vorgehen. Die WAK-N beschloss am 31. Oktober die Arbeit fortzusetzen. Anfang 2007 kann mit einem Beschluss über die Eckpfeiler für den Gesetzesentwurf gerechnet werden (Parlamentsdienst, 2006).
- 2007: Die WeKo (Wettbewerbskommision) hat die Buchpreisbindung in der Schweiz verboten. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Buchhändler- und Verleger-Verbandes sowie des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ab[5]. Am 2. Mai 2007 hat auch der schweizerische Bundesrat eine Ausnahme für ein Kartell für Bücher abgelehnt. Der Rechtsstreit in der Schweiz ist damit nach über 9 Jahren beendet. Ob die Aufhebung der Buchpreisbindung in der Schweiz Auswirkungen auf die anderen deutschsprachigen Länder hat, ist offen.
- 2008: Die WAK/N veröffentlicht den Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Preisbindung für Bücher[6].
- 2009: Am 27. Mai behandelt der Nationalrat als Erstrat in der Vormittagssitzung die Vorlage für die gesetzliche Wiedereinführung der Buchpreisbindung. Die Vorlage wird mit 103 zu 74 Stimmen angenommen.[7] Die Vorlage geht nun in den Ständerat.
[Bearbeiten] Studien zur Auswirkung der Buchpreisbindung
Bei der Diskussion um die Buchpreisbindung stellt sich zuerst die Frage, ob man Bücher primär als frei handelbare Güter betrachtet, die sich der Marktselektion stellen müssen, oder ob das Buch ein Kulturgut ist, das einen besonderen Schutz verdient. Bejaht man die Schutzwürdigkeit, so stellt sich als Nächstes die Frage, ob die Buchpreisbindung ein notwendiges und geeignetes Werkzeug ist, diesen Schutz durchzusetzen.
Anlässlich der Diskussion um die Wiedereinführung in der Schweiz wurde bei der Fachhochschule Nordwestschweiz eine Studie in Auftrag gegeben, was für Auswirkungen die Aufhebung der Buchpreisbindung in der Deutschschweiz hatte. Diese Studie untersuchte die Entwicklung in der Deutschschweiz nach der Aufhebung der Preisbindung und stellte Vergleiche an zwischen Regionen bzw. Ländern mit und ohne Preisbindung.[8]
Die Studie kam zum Schluss, dass die Erfahrungen in der Schweiz und im Ausland bestätigen, dass ein regulierter Preis die kleinen Buchhandlungen vor der aggressiven Preispolitik der grossen Fachhandelsketten und Supermärkten schützt. In der Westschweiz, wo die Buchpreisbindung bereits anfangs der 1990er Jahre aufgegeben wurde, war der Rückgang der Buchhandlungen und Verlage viel stärker als in der Deutschschweiz, wo er bis Mai 2007 in Kraft war.
In Bezug auf die Preise zeigen die Erfahrungen, dass ein System ohne Preisbindung höhere Preisen nach sich zieht. In Grossbritannien beispielsweise führte die Abschaffung der Buchpreisbindung dazu, dass die Preise für Bücher im darauf folgenden Jahrzehnt deutlich stärker stiegen als die Konsumentenpreise. Während die Preise für Bestseller in grossen Fachhandelsketten und Supermärkten sanken, stiegen sie für weniger nachgefragte Bücher, die nicht mehr von der Quersubventionierung durch den gebundenen Buchpreis profitierten. Unter dem Strich bedeutete die Aufhebung der Preisbindung einen Anstieg der Buchpreise.
Auch in der Schweiz lässt sich dieses Phänomen beobachten: Zu Zeiten des Sammelrevers’ in der Deutschschweiz betrug die Preisdifferenz zwischen der Deutschschweiz und Deutschland (mit Preisbindung) ca. 12–18%, diejenige zwischen der Westschweiz (ohne Preisbindung) und Frankreich (mit Preisbindung) aber rund 25–33%.
Bis zu 50% der Käufe in Buchhandlungen sind so genannte Spontankäufe (d. h. Kauf eines ausgestellten Buches ohne vorherige Kaufabsicht). Weniger bekannte und schwierige Titel profitieren am meisten von den Spontankäufen. Dieser Effekt fällt weg, wenn die Bestseller in Supermärkten angeboten werden.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Loi Lang – das Gesetz zur französischen Buchpreisbindung
- Buchgemeinschaft
[Bearbeiten] Literatur
- Martin Engelmann: Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europäischen Binnenmarkt. Dargestellt anhand des Systems der deutsch-österreichischen Buchpreisbindung. Verlag Dissertation.de, Berlin 2002, ISBN 3-89825-430-5
- Hans-Döring von Gottberg: Wirkungsanalyse der gesetzlichen Buchpreisbindung in Deutschland. Dissertation, Universität Würzburg 2005 (Volltext)
- Hans G. Henning: Marktstruktur und Marktverhalten im deutschen Buchmarkt - Eine industrieökonomische Analyse der Buchpreisbindung. NOMOS Wirtschaft 1998, ISBN 978-3-7890-5199-9
- Dirk Kubjuweit: McKinsey-Kultur: Der Bankrott der Gegenelite. In: Unser effizientes Leben. Die Diktatur der Ökonomie und ihre Folgen. Rowohlt, Reinbek 2003, ISBN 3-498-03510-X, S. 149–165
- Dieter Wallenfels, Christian Russ: Preisbindungsgesetz. Die Preisbindung des Buchhandels. 5. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-55020-7 (Standardkommentar)
[Bearbeiten] Weblinks
In Deutschland
- Gesetz über die Preisbindung für Bücher (BuchPrG) in Deutschland bei juris.org
- Informationen der deutschen Preisbindungstreuhänder
- Gesetzbegründung zum BuchPrG (BT-Drs. 14/9196) (PDF-Datei; 187 kB)
- Zur Lage der Preisbindung – Arbeitsbericht der Preistreuhänder 2008 (PDF-Datei; 1,12 MB)
In Österreich
In der Schweiz
- Dossier Preisbindung für Bücher in der Schweiz
- Artikel in der NZZ zur möglichen gesetzlichen Regelung der Buchpreisbindung in der Schweiz
Gegen die Buchpreisbindung
Für die Buchpreisbindung
Buchpreisbindung für E-books
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ a b Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Schweizer Nationalrats (WAK)
- ↑ Beratung im Bundestag
- ↑ Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Stellungnahme zur Preisbindung von E-Books (29. September 2008)
- ↑ BGer, 14. August 2002, 2A.298/2001 / 2A.299/2001, BGE 129 II 18
- ↑ BGer, 6. Februar 2007, 2A.430/2006
- ↑ BuPG: Vorentwurf vom 13. Oktober 2008 mit Bericht
- ↑ Amtliches Bulletin
- ↑ B. Hulliger, D. Lussmann, P. Perrett, M. Binswanger, „Auswirkungen der Abschaffung der Buchpreisbindung“, Hochschule für Wirtschaft, Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, 11. Juli 2008.
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