Copyleft

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Das Copyleft-Logo. Es ist ein an der Vertikalen gespiegeltes Copyrightzeichen (©), eines also, das nach links statt nach rechts geöffnet ist.

Das Copyleft ist eine Klausel in urheberrechtlichen Nutzungslizenzen, die festschreibt, dass Bearbeitungen des Werks nur dann erlaubt sind, wenn alle Änderungen mit mindestens den gleichen oder zumindest ähnlichen Freiheiten weitergegeben werden. Sie soll verhindern, dass veränderte Fassungen des Werks mit Nutzungseinschränkungen weitergegeben werden, die das Original nicht hat. Das Copyleft setzt voraus, dass Vervielfältigungen und Bearbeitungen in irgendeiner Weise erlaubt sind. Für sich gesehen macht es jedoch keine darüberhinausgehenden Aussagen über Art und Umfang der eigentlichen Lizenz und kann daher in inhaltlich sehr unterschiedlichen Lizenzen eingesetzt werden.

Copyleft kam ursprünglich bei Lizenzen für freie Software auf. Dort erzwingt es, dass Fortentwicklungen eines freien Ur-Programms wiederum frei sind und frei bleiben. Man spricht beim Copyleft deswegen von einem viralen Effekt. Es verhindert so, dass Lizenznehmer das Programm durch proprietäre Erweiterungen in die proprietäre Domäne überführen. Die bekannteste Copyleft-Lizenz ist die GNU General Public License (GPL). Später fand das gleiche Prinzip auch bei Lizenzen für freie Inhalte Anwendung. Copyleft ist kein notwendiger Bestandteil einer Lizenz für freie Software. So hat etwa die BSD-Lizenz kein Copyleft, dennoch sind darunter freigegebene Programme freie Software.

Da der Lizenzgeber selbst an sein eigenes Copyleft nicht gebunden ist, kann er neue Versionen auch unter proprietärer Lizenz veröffentlichen oder Dritten dies erlauben.

Copyleft ist ein Wortspiel, das einen Gegensatz zum englischen Begriff Copyright (deutsch: Urheberrecht, wörtlich: „Kopierrecht“) durch Ersetzen von „rechts“ (engl. right) durch das Gegenwort „links“ (engl. left) konstruiert, wobei left gleichzeitig eine grammatische Form von „(über)lassen“ ist. Analog zur Vertauschung der beiden Begriffe wird auch die (urheberrechtliche) Situation umgekehrt: Durch das Copyleft wird das Recht zum Kopieren grundsätzlich eingeräumt, während es durch das Copyright grundsätzlich verboten wird. Es ist sozusagen ein Trick, der das Urheberrecht einsetzt, um das Gegenteil seiner bisher üblichen Zweckbestimmung zu erreichen. Darüber hinaus schützt das Copyleft auch die übrigen Freiheiten der jeweiligen Lizenz, z. B. bei freier Software den freien Zugang zum Quelltext.

Der Ausdruck Copyleft entspricht weitgehend der Bezeichnung share alike (sa), die bei Creative Commons-Lizenzen verwendet wird.

Hintergrund

Bearbeitet ein Urheber erlaubterweise das Werk eines anderen, so erhält letzterer nach geltender Rechtsprechung ein Mitspracherecht darüber, wie die Bearbeitung verwendet werden darf. War das ursprüngliche Werk noch für jeden frei kopierbar, verteilbar, veränderbar usw., so übertragen sich diese Freiheiten nicht automatisch auf die Bearbeitung. Dies versuchen Copyleft-Lizenzen zu ändern. Da auch der ursprüngliche Autor ein Mitspracherecht an der Bearbeitung hat, erlaubt er nur dann die Weitergabe der Bearbeitungen, wenn sie zu den gleichen umfangreichen Rechten an jedermann lizenziert werden. Das Copyleft soll somit verhindern, dass freie Werke zum Ausgangsmaterial proprietärer Inhalte werden.

Das Copyleft-Verfahren wurde zunächst von der Free Software Foundation für die GNU-Lizenzen (GPL, LGPL und GFDL) verwendet. Inzwischen wird das Verfahren jedoch auch von anderen Organisationen verwendet. Dies betrifft beispielsweise diverse Musiklizenzen wie die OAL der Electronic Frontier Foundation, sowie Versuche, eine für alle Werkstypen anwendbare Copyleft-Lizenz zu schaffen, zum Beispiel die Design Science License (DSL) oder die „ShareAlike“-Lizenzen des Projekts Creative Commons (CC-BY-SA und CC-BY-NC-SA, wovon letztere wegen der Einschränkung auf nichtkommerzielle Benutzung nicht alle der unter freier Software subsumierten Freiheiten gewährt).

Stärke eines Copylefts

Je nach dem Grad, mit dem Werke, die ein anderes Werk enthalten, als abgeleitete Werke von der Lizenz betroffen sind, wird zwischen starkem und schwachem Copyleft unterschieden – wobei der Übergang fließend ist. So kann bei einem starken Copyleft von einem Musikstück, das für einen Film verwendet wird, verlangt werden, dass auch der Film selbst unter diese Lizenz gestellt wird, während ein schwaches Copyleft dies nicht verlangen würde, sondern nur bei Änderungen an dem Stück selbst, etwa dem Songtext.

Historisch entstand dieser Begriff zuerst bei der GPL und LGPL, die hauptsächlich für Software verwendet werden. Insbesondere dürfen Programmbibliotheken, die unter einer Lizenz mit starkem Copyleft (GPL) freigegeben wurden, nur in Programme gelinkt werden, die u. a. auch unter der GPL stehen. Die Frage, wie weitreichend ein Copyleft wirkt, ob und wie weit es auch Funktionsaufrufe in dynamische Bibliotheken oder zur Laufzeit hinzugeladene Module betrifft, ist zum Teil Interpretation des Lizenztextes und damit teilweise kontrovers diskutiert.[1] Insbesondere unter proprietären Lizenzen stehende Gerätetreiber, die als Modul in den unter der GPL stehenden Linux-Kernel hinzugeladen werden, führen des Öfteren zu Meinungsverschiedenheiten der jeweiligen Hersteller mit den Kernel-Entwicklern.[2]

Die Mozilla Public License wird als sehr schwaches Copyleft, die LGPL als schwaches und die GPL als starkes Copyleft angesehen (zum Beispiel von der FSF).

Kritik

Open Group und Entwickler verschiedener BSD-Linien sehen durch das Verbot, modifizierte Versionen unter einer weniger restriktiven Lizenz zu veröffentlichen, die Freiheit unangemessen eingeschränkt und raten stattdessen zu freien Lizenzen ohne Copyleft (wie z. B. BSD- oder MIT-Lizenz).[3]

Durch Copyleft-Lizenzen können schnell Inkompatibilitäten, auch zu freien Lizenzen ohne Copyleft, auftreten. So war beispielsweise die ursprüngliche Vierklausel-BSD-Lizenz, die später entsprechend zur Dreiklausigen modifiziert wurde, mit der GPL inkompatibel. Andere freie Lizenzen für Programme werden fast ausschließlich mit der GPL duallizenziert, d. h. der Lizenznehmer hat die Wahl zwischen den beiden Lizenzen. Beispiele hierfür sind die Artistic License (Nicht-Copyleft) u. a. bei Perl und die Mozilla Public License (schwaches Copyleft) u. a. bei Mozilla.[4] Alternativ können die Lizenzen selbst erlauben, dass das Werk unter eine andere Lizenz gestellt werden darf (z. B. GPL bei der LGPL Version 2.1[5]) oder sich selbst als Ausnahmen einer bestehenden Lizenz definieren (z. B. LGPL Version 3 Draft 1 als Ausnahme der GPL 3[6]).

Siehe auch

Weblinks

Commons: Copyleft – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. oreilly.de (PDF)
  2. Streit um stabiles Treiber-API für Linux. heise online
  3. Richard Stallman: Copyleft: Pragmatic Idealism. (englisch).
  4. Mozilla mit Doppellizenz. Golem.de. Vgl.: Licenses. FSF.
  5. GNU Lesser General Public Licence. FSF, §3 (englisch).
  6. GNU Lesser General Public License, 1st discussion draft. FSF (englisch).