Diskussion:Rechtsstaat

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Editor 'Mannerheim', 'Privatgespräche mit Hitler'

Von und zu Editor 'Mannerheim' (von Mark mit dem Ernst Jünger - Preis für 'aufklärerisches Denken und Handeln' ausgezeichnet) finden sich auch hier interessante Beiträge. Zu dem Namen 'Mannerheim' an sich siehe auch 'Privatgespräche mit Hitler'. 'Privatgespräche Mannerheim / Hitler' wurde bei sevenload.com von 'Even Miller' eingestellt, der nach eigener Angabe in New York lebt und als 'private tutor' für Degesch America ('a company called Degesch') arbeitet.

[Bearbeiten] Überarbeitung: Rechtstaatsprinzip in der Bundesrepublik Deutschland

Der Abschnitt ist unverständlich und sollte komplett überarbeitet werden.

In der Einleitung heißt es:

Das Rechtsstaatsprinzip ergibt sich aus Artikel 20 Abs. 3 GG.

Diese Bestimmung und der Bezug zu der folgenden Einteilung wird jedoch nirgends (richtig) erläutert. Es wäre besser, in der Einleitung den kurzen Wortlaut von Artikel 20 Absatz 3 GG wiederzugeben und die Elemente des Rechtsstaatsprinzips daraus abzuleiten.

Einteilung und Reihenfolge der einzelnen Elemente wirken nicht sehr überzeugend. Zum einen werden die Freiheits- und Gleichheitsrechte unnötigerweise getrennt aufgeführt, was schließlich dazu verleitet, hierin einen Schwerpunkt zu sehen. Zum anderen sind wichtige Elemente weit nach hinten gerückt oder nur durch einen Teilaspekt (Rechtssicherheit) repräsentiert.

Die Ausführungen über die Grundrechte, besonders die zur Klassengesellschaft, haben weniger mit dem Rechtsstaatsprinzip, als mit anderen Prinzipien aus Artikel 20 GG (Demokratie und Republik) zu tun und sollten besser dort erörtert werden. Gerade wenn zur Begriffsbestimmung eine Abgrenzung notwendig ist, bringt es wenig, die für einen Laien schwer erkennbaren Unterschiede auch noch zu verwischen.

Dass die Rechtsgleichheit "vor allem" aus Art. 101 und 103 hervorgehe, ist schlicht unzutreffend.

Ich werde versuchen, die Struktur neu zu gestalten und bitte um Verständnis, dass ich dabei den Abschnitt komplett überschreiben muss. Einzelne wenige Ausführungen zu erhalten und einzuordnen wäre einfach zu mühsam. gerald h 23:51, 13. Sep 2005 (CEST)

Ich will diesen Punkt nochmals aufgreifen und als todo-Liste Mängel des Artikels festhalten:

  1. Viele sind glücklich Art. 20 III zu zitieren, vernachlässigen Gesetzestext und -technik (dort wird es nicht benutzt) und meinen das sei alles in puncto Rechtsstaat. Zutreffend ist, dass das GG nur bestimmte Prinzipien/Cluster selektiv übernimmt. Darauf sollte eingegangen werden.
  2. Gewaltenteilung leitet sich nicht ab aus Art. 20 III GG.
  3. Verhältnismäßigkeitsgebot ist nicht kodifiziert, wie das trotzdem gemacht wird, sollte im Artikel dargestellt werden.
  4. Vorbehalt des Gesetzes (Art. 19 I GG darüber hinaus gehend) und seine systematische Stellung (Verhältnis zu Art. 20, 79 III GG) sind darzustellen
  5. Staatshaftung ist ein Rechtsstaatsprinzip und fehlt im Artikel
  6. historische Entwicklung fehlt: Idealimus/Materialismus, Komplex aus strukturellen Verfassungsfoderungen und materiellen Forderungen (gerechter Staat, Garantie von Eigentum und Arbeit) - kann hier ein Historiker gut mit anfassen
  7. Punkt 2.2 und 2.4.1. sind redundant und sollten geglättet werden

--CJB 12:22, 6. Jul 2006 (CEST)

--Hier taucht der Begriff gerechter Staat auf. Was ist denn das bitte schön? Das ist eine rein moralische Katergorie und oder Wunschdenken, sollte noch mal überdacht werden. Ansonsten vermisse ich eine Kritik. So sollte z.B. dargestellt werden, daß die Einhaltung der Verfassung seitens des Staates mit Vorsicht zu genießen ist. Ich denke da u.a. an die Art. 1, 3, 5 , 8 und 10. Bedingt würde ich auch noch Art. 6 heranziehen. Es ist also darauf hinzuweisen, daß Verfassungsideal und deren konkrete Einhaltung nicht immer deckungsgleich sind. --HorstTitus 10:29, 23. Aug 2006 (CEST) – Ich glaube hier liegt ein Verständnisfehler vor --CJB


[Bearbeiten] Rechtsquellen und Staatsprinzip

Wieso wurden die Rechtsquellen und Staatsprinzipen gelöscht ?

--89.53.54.18 10:11, 18. Mai 2007 (CEST)


Ohne vernünftige erklärung gehe ich von Vandalismus aus und werde das wieder einstellen

--89.53.54.18 12:11, 18. Mai 2007 (CEST)

Schumzel, du hast den Artikel aber schon durchgelesen?... Vernünftig?... --CJB 12:55, 18. Mai 2007 (CEST)
Hat mich aber eigentlich auch gewundert, dass du das gelöscht hast. Zwar steht unten noch waszu Art. 20 aber grds sollte die Verbürgung im GG genauer rausgestellt werden; wobei ich allerdings den gelöschten Abschnitt auch nicht schön fand, da kein Fließtext. --Alkibiades 18:46, 18. Mai 2007 (CEST)


Die Nennung der Rechtsquellen als Fliestext halte ich für unübersichtlich. Die materielle und formelle Rechtsquelle des Rechtsstaates halt ich für un abdingbar und zwingend notwendig, dass sie hier mit eingestellt wird.

zur Erinnerung es ging um

  • formell : Art. 79 (Abs. 1 und 2)
  • materiell: Art. 1 u. 20 Abs. 2 und 3.

--89.53.54.18 19:18, 18. Mai 2007 (CEST)

Niemand verlangt von Dir, aus den Rechtsquellen einen Fließtext zu machen. Du könntest sie aber in einen Fließtext einbetten. Eine Enzyklopädie ist keine Ansammlung unverbundener Zahlen und Listen. -- Kruwi 19:23, 18. Mai 2007 (CEST)

Ich kann Kruwi nur zustimmen...
"Rechtsquellen des Rechtsstaates" ist zunächst eine ulkige Formulierung, wenn damit Art. 20 II und III GG gemeint sein sollen und über Ihre Güte braucht man nicht ausführlich reden... Seit dieser Löschung ist der Artikel aber nicht stehen geblieben und weiter entwickelt / umgestaltet worden. Im Abschnitt Überblick darin befindet sich eine stichwortartige Aufzählung und unter 2.2-2.6 wird dies im Detail aufgegriffen und ausführlich dargestellt. Verbesserungsbedürftig ist allenfalls die Vorhandene Redundanz hins. des Gesetzmäßigkeitsprinzips... Das Tapezieren mit Art.-Hinweisen schafft weder mehr Inhalt noch Übersichtlichkeit (wer als Leser den ersten Überblick nicht bemerkt, braucht auch keinen zweiten) --CJB 21:36, 18. Mai 2007 (CEST)

[Bearbeiten] Neutralität

Ich möchte Zweifel anmelden, ob der Artikel in seiner momentanen Fassung genügend neutral formuliert. Insbesondere der Abschnitt "Überblick" ist m.E. voller POVs zugunsten eines "materiellen" und zu Lasten eines "bloß formellen" Rechtsstaats. -- Kruwi 21:52, 18. Mai 2007 (CEST)

Was auch immer "POVs" sind, meinst du, dass die Balance zwischen formellen und materiellen Grundsätzen / Instrumenten nicht stimme? --CJB 22:18, 18. Mai 2007 (CEST)
"POV" steht als Abkürzung ungefähr für "nicht neutrale, durch einen persönlichen Standpunkt gekennzeichnete Sichtweisen". Das Gegenteil eines POV ist ein NPOV, der sich eben durch einen bewußten Verzicht auf persönliche Werturteile vom POV abgrenzt. Warum habe ich die Neutralität angezweifelt? Weil im Abschnitt "Überblick" der Eindruck entsteht, ein materieller Rechtsstaat sei gegenüber einem formellen Rechtsstaat vorzugswürdig (unter anderem, da sich bestimmte Mängel des "bloß" formellen Rechtsstaats gezeigt hätten). Ich habe das bewußt überspitzt formuliert. Angemessener wäre es, so zu formulieren: In Abgrenzung vom bloss formellen Rechtsstaat entwickelte XY den Begriff des materiellen Rechtsstaats... Nach Ansicht von XY hat der materielle gegenüber dem formellen Rechtsstaat folgende Vorteile ... . Das sind nur Beispiele. -- Kruwi 22:29, 18. Mai 2007 (CEST)
Generell gebe ich dir recht, dass wir den Eindruck vermieden sollten, das eine sei mehr Wert als das andere, also formell gegen materiell ausspielen. Allerdings kommt man auf diesem Weg schnell in die Diskussion über RePositivismus und dies darf freilich in den einleitenden Abschnitten nicht passieren. Ein bisschen Ungenauigkeit ist da denke ich gewollt... Wenn du andere Aspekte meinst, just call.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, was du nun meinst: Die Liste, die ich zuletzt eingefügt habe oder den historischen Abschnitt? Oder generell die Darstellung? --CJB 23:04, 18. Mai 2007 (CEST)
Hauptsächlich meine ich den Satz "Die Nürnberger Gesetze hatten zu deutlich gezeigt...". Wenn Du das irgendwie anders formulierst, bin ich schon zufrieden. Vielleicht wäre es gut, eine Quelle anzuführen, damit der Leser weiss, wer dieser Ansicht gewesen ist (ich hoffe, es handelt sich nicht um die persönliche Meinung des Autors ...). Vielleicht liesse sich Gustav Radbruch als Quelle verwenden. Oder irgendein Vertreter der sogenannten "streitbaren Demokratie". Gruß, -- Kruwi 12:31, 19. Mai 2007 (CEST)
Ich bin etwas irritiert... NPOV schön und gut, aber für den Passus, den du meinst, braucht man mangels Zweifel keine Nachweise. Ich habe jedenfalls nicht die geringsten. Umgekehrt: Wenn du den Nürnberger Gesetzen von 1935 etwas Gutes abgewinnen willst, wirst du seehr gute Nachweise brauchen!!
Im Übrigen fragt sich, wie der thematische Salto von Radbruch zur wehrhaften Demokratie deinem Ansatz dienen soll, der Balance zwischen formellen und materiellen Mechanismen. --CJB 12:27, 21. Mai 2007 (CEST)
Ich finde, eine Enzyklopädie sollte nichts und niemandem irgend etwas abgewinnen, weder etwas Gutes, noch etwas Schlechtes, sondern jegliches Abgewinnen allein dem Leser überlassen. Im übrigen: Die "Nürnberger Rassegesetze" haben bezüglich der Frage materieller oder formeller Rechtsstaat gar nichts gezeigt: Als sie erlassen wurden, war der formelle Rechtsstaat ja schon längst beseitigt worden, konnte also den Gesetzen gar nichts mehr entgegen setzen. Das wäre auch einem materiellen Rechtsstaat nicht gelungen (nach seiner Beseitigung (!)). Der Fehlerr lag denn wohl auch eher in der WRV begründet, die alle Parteien ohne Unterschied zuließ, gerade das Gegenteil einer wehrhaften Demokratie war und ihren Gegnern nichts entgegenzusetzen hatte. -- Kruwi 12:38, 21. Mai 2007 (CEST)
Du weißt aber schon, dass ein ordnungsgemäßes Parlamentsgesetz dies gestützt hat? --CJB 12:47, 21. Mai 2007 (CEST)
Ja, aber das war doch zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Formalität, quasi ein Überbleibsel aus der schon längst absolut leeren Hülse der Weimarer Reichsverfassung. -- Kruwi 13:19, 21. Mai 2007 (CEST)
Nun ich will nicht in die tiefe Bewertung des Dritten Reiches einsteigen. Die Nürnberger Gesetze sind ein breit bekanntes Beispiel und wenn du ein überragenderes findest, füge es maßstabgerecht ein. Allerdings wundert es mich, dass du beklagt hast, die Vorzüge des formellen Rechtsstaatsbegriffs kämen in der Darstellung zu kurz. Wenn sie nun mal für sich allein genommen zu unvollkommenen Ergebnissen führen ––und das zeigt das Beispiel mit den Nürnberger Gesetzen sehr wohl–– ist es etwas inkonsistent zu meinen, dies liege an der völligen Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit. Der Befund, dass eine der übelsten Diktaturen in der Hülle einer demokratischen Verfassung gedeihen konnte, ohne dass es ihr hinderlich war, spricht für sich und kann dem Leser zur Bewertung überlassen werden, ob er einen Zusammenhang zum Rechtsstaat / RePositivismus sieht. Er bedarf auch nicht der Referenzierung.
Was ist also genau dein Ziel mit dem NPOV und dem "formell/materiell"? --CJB 13:45, 21. Mai 2007 (CEST)
Ganz ruhig, mein Anliegen ist nur folgendes: Zitiere einen Vertreter des materiellen Rechtsstaats und formuliere meinetwegen: XY zufolge haben auch die Nürberger Rassegesetze die Unzulänglichkeiten eines bloß formalen Rechtsstaates aufgezeigt. Gustav Radbruch wäre hier vielleicht nicht die schlechteste Wahl, insbesondere seine nach 1945 erschienenen Aufsätze, in denen er sich gerade mit solchen Fragen beschäftigt hat. Übrigens war gerade Gustav Radbruch bi ca. 1945 ein Anhänger des formellen Rechtsstaats und hätte einem materiellen Rechtsstaat seine Absage erteilt. Nach 1945 hat er die Lage jedoch anders beurteilt. Ruhig Blut! Gruß -- Kruwi 13:58, 21. Mai 2007 (CEST)
Smile, an meinem Blutfluss verändert die Diskussion hier nichts. Aber ausgerechnet die Aussage zu den Nürnberger Gesetzen werde ich nicht mit spitzen Fingern referenzieren. Sie ist valide. --CJB 10:00, 22. Mai 2007 (CEST)
Ich bin eher der Meinung, dass der Satz unklar ist. Die Nürnberger Gesetze regelten doch vor allem Rechte und Pflichten und damit materielles Recht und weniger formelles Recht. --Told 10:52, 22. Mai 2007 (CEST) –– smile, das bezweifelt hier auch keiner. Das ist aber auch nicht der Punkt. --CJB 11:01, 22. Mai 2007 (CEST) Wieso? Dann müsste er doch schon wegen Theoriefindung entfernt werden. --Told 11:37, 22. Mai 2007 (CEST)
Deine Bemerkung zur Theoriefindung ist ziemlich unangemessen und ich habe an anderer Stelle dies hinlänglich gerügt. --CJB 18:50, 22. Mai 2007 (CEST)
EOD
Spinnt der? --Told 19:27, 22. Mai 2007 (CEST)
Ich hatte das bisher noch eher "umschrieben" als klar ausgedrückt: Auch ich bin der Ansicht, dass in dem besagten Satz bezüglich der Nürnberger Gesetze Theoriefindung betrieben wird. Das hat weder etwas mit einer positiven Bewertung der Nürnberger Gesetze (meine Frau ist Indonesierin!) noch damit etwas zu tun, dass ich das Konzept des materiellen Rechtsstaates persönlich ablehne (im Gegenteil). Dennoch ist der Satz Theoriefindung und gehört entweder umformuliert oder belegt. -- Kruwi 20:15, 22. Mai 2007 (CEST)
VORSICHT: Beie Wikipedia kommst Du schon in die "rechte Ecke" wenn Du jemandem Theoriefindung unterstellst, der behauptet, Hitler habe immer im Halteverbot geparkt - selbst wenn Du selber Schwarzafrikaner bist und Du und Deine jüdische Frau den örtlichen Vorsitz der WSAG inne habt. MV --84.171.18.181 17:33, 18. Sep. 2007 (CEST)
Dies nennt man gemeinhin auch die "Rechte Keule benutzen". Wenn einem nichts mehr einfällt, beschimpft man seinen Gegenüber als Nazi. Obwohl bevorzugt von Minderjährigen benutzt, scheuen auch reifere Menschen nicht vor der Benutzung dieser Waffe zurück. Merkwürdig, dass hierfür noch kein Artikel geschrieben wurde. Dabei wirkt das doch so gut, vor allem hier in Deutschland.--78.49.67.75 23:10, 2. Jun. 2008 (CEST) Ich muss mich entschuldigen, ein ähnlicher Begriff existiert als Auschwitzkeule. Dem, was ich gemeint habe, kommt eher die Faschismuskeule näher.--78.49.67.75 23:14, 2. Jun. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Demokratie nicht automatisch ein Rechtsstaat

Laut Lord Ralf Dahrendorf ist eine Demokratie nicht automatisch ein Rechtsstaat und umgekehrt:

(...)

Die Herrschaft des Rechts ist eine andere, nicht minder komplexe Voraussetzung der liberalen Ordnung. Auch sie ist keine automatische Folge demokratischer Verfahren. Die Vereinigten Staaten von Amerika waren für viele Jahrzehnte - in Spuren bis heute - eine Demokratie, in der die Herrschaft des Rechts nur bedingt entwickelt war. Preussen andererseits kannte zumindest den Rechtsstaat, in mancher Hinsicht auch die Herrschaft des Rechts, lange vor der Durchsetzung demokratischer Institutionen. Die liberale Ordnung verlangt beide. Mit Recht hat Friedrich von Hayek in seinem grossen Werk Verfassung der Freiheit der Rolle des Rechts besondere Aufmerksamkeit gewidmet . Die folgenden Analysen werden mich sogar zu dem Schluss führen, dass dort, wo die Demokratie versagt, die rule of law eine unentbehrliche Rückfallposition darstellt.

(...)

http://zeus.zeit.de/text/reden/gesellschaft/2002_19_dahrendorf


Ich finde, dass das in den Artikel eingebaut werden sollte, gerade weil das Zitat von Churchill, dass man bei einem Klopfen um fünf Uhr Morgens sicher sein könne, dass es nur eine harmlose Ursache haben könne, den Eindruck erweckt, eine Demokratie sei automatisch ein Rechtsstaat. Das FBI z.B., die Bundespolizei der demokratischen USA, hatte nämlich u.a. Martin Luther King in einer Art und Weise zugesetzt, die alles andere als rechtsstaatlich war.(nicht signierter Beitrag von 84.44.230.137 (Diskussion | Beiträge) )

Das ist weit gehend zutreffend. Im Artikel steht aber auch bereits, dass das Rechtsstaatsprinzip eine Demokratiebgrenzungsfunktion hat (und hier haben wir keine gelben Textmarker für die unpräzisen Leser ;-). Dass allerdings aus der historischen Abfolge der Etablierung zuerst von Rechtsstaatlichkeit und dann von Demokratie sich ein strukturelles Backup ergibt, diesen Beweis schuldet Herr Dahrendorf.
Umgekehrt: Eine Demokratie unterwandert man zweckmäßigerweise durchs Aushöhlen der rechtsstaatlichen und nicht der demokratischen Strukturen. Denn das Willkürliche ist der Demokratie immanent. ––CJB 19:21, 31. Mai 2007 (CEST)


[Bearbeiten] Überarbeiten noch aktuell ?

Ist der ÜA-Baustein noch aktuell?? Er stand unsinnigerweise auch hier in der Disk. Wenn ja, dann bitte erläutern. Es ist häufig, dass die Bausteine auch nach umfangreichen Änderungen einfach stehenbleiben. (@ CJB: über einen ÜA-Baustein haben wir uns schonmal getroffen.) Plehn 14:19, 29. Aug. 2007 (CEST)

3. Reich ein Rechtsstaat?

in unserem Soziologieunterricht behauptet unser Lehrer, dass das damalige 3. Reich ein Rechtsstaat war. Ich persönlich kann mich mit dem Gedanken nicht ganz anfreunden, aufbauend auf meinem jetztigen Wissenstand über den Rechtsstaat. Was denkt ihr? Gruß

Das ist grober Schwachsinn. Es gab weder effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, noch war die Verwaltung an die Gesetze gebunden, noch waren Rechte des Einzelnen garantiert. --103II 10:39, 7. Dez. 2007 (CET)

Vielen Dank für die Antwort!

[Bearbeiten] Weitere Mängel

Ich kann mit dem Artikel nicht besonders viel anfangen, weil ich keine verallgemeinerungsfähige Definition finde. Ab wann ist ein Staat ein Rechtsstaat, ab wann ist er es nicht? Gibt es ein "Zwischending"? Gibt es Listen von Staaten, die rechtsstaatlich sind? Seit wann gibt es eigentlich diese Definition? Heutzutage wird "nicht rechtsstaatlich" geradezu inflationär verwendet, und durchweg nicht neutral - gelinde ausgedrückt. In der Regel, wenn man die Vergangenheit niedermachen will (der Kalte Krieg tobt ja bei Wikipedia nach wie vor). Viel zu wenig wird auch berücksichtigt, daß Rechtsstaat nichts über die Qualität aussagt, und ebensowenig über Gerechtigkeit. Saxo 14:01, 18. Jan. 2008 (CET)

Das Wort Rechtsstaat ist im Grunde ein Pleonasmus, denn welcher Staat kommt schon ohne Recht aus? Es ist Staaten wesenseigen, dass sie ihr Handeln, ihre gesellschaftliche Festlegungen und Bestimmungen in Gesetze gießen. Weiterhin bemängele ich es, dass der R. viel zu abstrakt und ohne politisch-gesellschaftlichen Bezug "paradiert" wird. Recht ist ein Teil des politischen Überbaus einer bestimmten staatlich organisierten Gesellschaft. Im Kern ist Recht darauf gerichtet, die bestehenden Prodiktions,- und Lebensverhältnisse zu regulieren, zu gestalten und zu schützen. Es wird daher stets den gesellschaftlichen Gegebenheiten angepaßt.Mit ihm werden die bestehenden Herrschaftsverhältnisse gefestigt. Einen solchen oder ähnlich lautenden Passus hätte ruhihg auch Platz im Artikel unter der Rubrik "anderweitige Überlegungen zum Rechtsstaat. Es kann doch nicht angehen, dass lediglich der Standpunkt der veröffentlichten Meinung vorherrscht, oder etwa doch? --Bagerloan 17:38, 10. Mär. 2009 (CET)(Peter H.)

"Rechtsstaat" ist mitnichten ein "Pleonasmus". "Rechtsstaat" heisst, dass es ein geltendes, kodifiziertes Recht gibt, welches auch angewandt wird und für jeden(!) Menschen gleichermaßen gilt, und dem sich auch Staat und Regierung fügen müssen. Das andere wäre Willkür, wenn irgendein König, Fürst oder Präsident (oder Juntageneral usw.) beschließt: "Den und den lasse ich jetzt mal ins Gefängnis werfen, weil mir seine Nase nicht passt."oder oder wenn der Staat, bzw. die Regierenden sagen: "Wir brauchen das und das Grundstück für unsere neue Stadtbahn, also vertreiben wir mal eben die dort Wohnenden." In China geht das, in Deutschland nicht. Die USA sind theoretisch ein Rechtsstaat (siehe z.B. Miranda v. Arizona, praktisch aber eher nicht(siehe z.B. :Guantanamo Bay Naval Base oder COINTELPRO ) --81.173.227.11 20:01, 16. Jul. 2009 (CEST)

[Bearbeiten] Formulierung?? Was wird gewogen?

folgenden Satz finde ich unverständlich: unter "Überblick" in der Aufzählung "Verhältnismäßigkeit (eine Abwägung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit)" Was wird da abgewogen, die Geeignetheit gegenüber der Erforderlichkeit, oder alles drei gegeneinander? Ich glaube, dass die drei Stufen der Abwägung nicht unbedingt der Verständlichkeit des Prinzips dienen. --82.32.196.27 19:01, 5. Mai 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Zitat

"Vergesst niemals, dass alles, was Hitler in Deutschland getan hat, legal war"

Obiges Zitat stammt zwar unbestritten von King - ist aber falsch und daher ist es fraglich, ob es sich für diesen Artikel eigent. Man hätte Hitler und Konsorten 1945 nach dem Deutschen Strafgesetzbuch ohne weiteres sogar zum Tode verurteilen können, - und zwar nicht nach später erst erlassenem Völkerrecht bzw. neuen Paragraphen bzw. Straftatbeständen, welche zum Zeitpunkt der Tat noch gar nicht strafbar waren, was wiederrum ein großes Problem im Bezug auf die "Rechtsstaatlichkeit" der "Nürnberger Prozesse" aufwirft. Das obige Zitat impliziert, dass man zu dem Bruch fundermentaler Rechtsgrundsätze quasi gezwungen war, um die Nazigrößen überhaupt verurteilen zu können. Dies trifft jedoch nicht zu. Auch die Nürnberger Prozesse hätte man rechtsstaatlich durchführen können, mit ebenso harten Strafen für die Täter. Leider tat man dies nicht. MV --79.199.141.98 16:21, 29. Sep. 2008 (CEST)

Die Behauptung, eine Verurteilung Hitlers auf Basis des StGB der NS-Zeit wäre möglich gewesen, kannst du auch sicher beweisen, angesichts des Ermächtiungsgesetzes? --93.194.206.216 13:26, 3. Okt. 2008 (CEST)
In der Tat, das würde mich auch mal interessieren. War das jetzt von 79.199.141.98 nur so dahegeplaudert, oder gibt es dazu juristische Expertisen? --Arjo 15:23, 8. Nov. 2008 (CET)

[Bearbeiten] Zeichensetzung

In dem Artikel sind viele kleine Fehler in der Zeichensetzung, was mich an der Qualität zweifeln lässt. Ich habe einige verbessert, die offensichtlich waren. Von der Sache habe ich aber wenig Ahnung, trotzdem lassen einen die Fehler natürlich zweifeln. Der Text sollte auf jeden Fall nochmal auf solche kleinen Fehler hin überprüft werden. Z.B. "Art .20" statt "Art. 20" :-) --217.80.247.33 00:02, 5. Nov. 2008 (CET)

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