Ernst von Meier

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Ernst von Meier

Ernst von Meier, geboren als Ernst Ludwig Arnold Meier (* 12. Oktober 1832 in Braunschweig; † 21. April 1911 in Berlin), war ein deutscher Rechtswissenschaftler.

Leben

Ernst von Meier stammte aus einem alten Hildesheimer Bürgergeschlecht, aus denen Theologen, Beamte und Juristen hervorgegangen sind. Sein Vater Ernst Meier (1790–1874), selbst promovierter Jurist, war Stadtrat in Braunschweig. Seine Mutter Luise (1812–1878) war die Tochter des Appellationsrichters und Kammerrates Rudolph Lüderßen (1778–1826). Sein Bruder war der Berufsoffizier und Lokalhistoriker Heinrich Meier.[1]

Meier begann im Jahr 1852 ein Studium an der Universität Heidelberg, wo er unter anderem Vorlesungen der Geschichtswissenschaftler Ludwig Häusser (1818–1867) und Georg Gervinus (1805–1871) besuchte. Sein Hauptaugenmerk lag auf dem Studienfach Jura, wozu er die Vorlesungen von Robert von Mohl (1799–1875) hörte. 1855 wechselte er an die Friedrich-Wilhelms-Universität nach Berlin, wo er sein erstes juristisches Examen bestand und 1856 mit dem Thema „Die Rechtsbildung in Staat und Kirche“ zum Doktor des Kirchenrechtes promovierte.

1856 habilitierte er an der Universität Göttingen und war in der Folge Privatdozent für Kirchenrecht, Rechtsenzyklopädie, deutsche Rechtsgeschichte sowie deutsches Staatsrecht. Im Jahr 1865 wechselte Meier zurück nach Berlin, wo er 1866 erneut habilitierte. Er hatte zudem eine Stelle als Regierungsreferendar in Stettin. 1868 wurde er als außerordentlicher Professor der juristischen Fakultät an die Universität Halle-Wittenberg gerufen. Nach seiner Teilnahme am Frankreichfeldzug und folgte Meier 1871 einem Ruf als ordentlicher Professor an die Universität Halle-Wittenberg.

Meier wurde im Jahr 1879 Rektor der Hallenser Alma Mater, 1886 Kurator an der Universität Marburg und 1888 Kurator an der Universität Göttingen. Im selben Jahr wurde er in den preußischen Adelsstand erhoben. Aufgrund von Auseinandersetzungen mit Minister Friedrich Althoff (1839–1908) ging er wieder nach Berlin zurück, wo er sich in seinen letzten Lebensjahren literarisch betätigte.

1894 verlieh ihm die Universität Göttingen die philosophische Ehrendoktorwürde. 1901 wurde er Mitglied der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.

Meier hat mit seinen Arbeiten maßgeblich am Aufbau des deutschen Staatswesens beteiligt. Durch seine Arbeiten wurden maßgebliche Entwicklungen im deutschen Staatswesen in Gang gesetzt. Die Grundlagen dazu stammten aus in der Praxis gesammelten Erfahrungen und einer breiten Kenntnis der Rechtsgeschichte. Als stets skeptischer, intensiv statistisch arbeitender Mensch hatte sich der liberal feinsinnige Meier auch manchem Disput zu erwehren. Dennoch war er in seiner Zeit eine weitgeachtete Person.

Schriften

  • Über das Verhältnis von Justiz und Verwaltung in England. In: Zeitschrift für Deutsches Staatsrecht. 1. Jahrgang, 1867, S. 275–353.
  • Verwaltungsrecht. In: Franz von Holtzendorff (Hrsg.): Enzyklopädie der Rechtswissenschaften. 1870, S. 693–746, und 1904, S. 639–760.
  • Über den Abschluß von Staatsverträgen. 1874.
  • Über die Frage der Communalbesteuerung. In: Schriftenreihe des Vereins für Sozialpolitik. 1877, S. 77–109.
  • Robert von Mohl. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. (ZGStW) Nr. 34, 1878, S. 431–528.
  • Die Reform der Verwaltungsorganisation unter Stein und Hardenberg. Leipzig 1881. 2. Auflage 1912.
  • Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Hannovers. 2 Bände. 1898/1899.
  • Französische Einflüsse auf die Staats- und Rechtsentwicklung Preußens im 19. Jahrhundert. 2 Bände. 1907/08.
  • Savigny. das gemeine Recht und der preußische Staat im Jahre 1818. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung (ZSRG.G) Nr. 39, 1909, S. 318–326.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Karsten Kablitz: Heinrich Meier. In: Horst-Rüdiger Jarck, Günter Scheel (Hrsg.): Braunschweigisches biographisches Lexikon. 19. und 20. Jahrhundert. S: 407–408.

Weblink