Frankfurter Würstchen

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Dieser Artikel behandelt die Würste aus Frankfurt. Zu den in Österreich und anderen Ländern als Frankfurter bekannten Würstchen siehe Wiener Würstchen.
Ein Paar Frankfurter auf Kartoffelsalat

Als Frankfurter Würstchen (kurz „Frankfurter“) bezeichnet man eine dünne Brühwurst aus reinem Schweinefleisch im Saitling (Dünndarm vom Schaf). Ihr besonderes Aroma wird durch ein spezielles Räucherverfahren erreicht. Frankfurter Würstchen dürfen in keinem Fall kochen, sie werden nur etwa acht Minuten in heißem Wasser erhitzt. Gegessen werden sie traditionellerweise mit Brot, Senf, Meerrettich und/oder Kartoffelsalat.

Ursprünglich wurden die Frankfurter Würstchen ohne Nitritpökelsalz hergestellt. Nach dem speziellen Reife- und Räucherverfahren legte man die goldgelb geräucherten und seidig matt schimmernden Würstchen in Holzkistchen zwischen einzelne Lagen Pergamentpapier. Dadurch erhielten die original Frankfurter Würstchen ihre typische Vierkantform.

Der Name „Frankfurter Würstchen“ ist in Deutschland seit etwa 1860 als geographische Herkunftsbezeichnung geschützt und darf seit 1929 nur für Würstchen verwendet werden, die tatsächlich aus dem Raum Frankfurt am Main (in der Regel von spezialisierten Metzgereien aus Neu-Isenburg und Dreieich) kommen.[1] In Frankfurt am Main ist diese Wurstsorte bereits seit dem 13. Jahrhundert bekannt.[2]

Die Bezeichnung „Frankfurter“ wurde jedoch vor allem über die Wiener Würstchen bekannt, die Johann Georg Lahner (1772–1845), ein in Frankfurt ausgebildeter Metzger, ab 1805 in Wien aus einer Mischung von Rind- und Schweinefleisch herstellte und „Frankfurter“ nannte. Der Erfolg ging um die Welt, weshalb man in Österreich, Nordamerika und anderen Staaten mit „Frankfurtern“ die Wiener Variante meint. In Deutschland und der Schweiz dagegen ist dieser Name für die Würstchen aus Frankfurt besetzt, während diejenigen aus Wien als Wiener Würstchen bezeichnet werden, in einer längeren Variante auch „Sacherwürstel“.

[Bearbeiten] Weblinks

 Commons: Frankfurter Würstel – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Grundlage ist ein Urteil des 10. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin, das der Bundesgerichtshof 1955 bestätigte: http://www.wdr.de/tv/servicezeit/essen_trinken/sendungsbeitraege/2006/1222/03_wiener_frankfurter.jsp
  2. http://www.hr-online.de/website/rubriken/freizeit/index.jsp?rubrik=7736&key=standard_document_2209602
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