Freiwillige Krankenversicherung

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Die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ermöglicht es in Deutschland Erwerbstätigen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig sind, sich in der GKV zu versichern. So haben z. B. Arbeitnehmer mit einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2016: 56.250 €)[1] die Wahl, sich freiwillig bei einer Krankenkasse oder einem privaten Krankenversicherer zu versichern.

Versicherungsberechtigung

Die freiwillige Krankenversicherung greift vor allem dann, wenn entweder eine vorher bestehende Versicherung in der Krankenkasse endet oder für Personen, denen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden soll, weil sie durch eine Versicherungspflicht oder durch eine andere Versicherung nicht erfasst werden. Der Gesetzgeber verwendet hierfür den Begriff der „Versicherungsberechtigung“ (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, zweiter Abschnitt)

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB V können sämtliche Personen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen, der Versicherung freiwillig beitreten. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Pflichtmitgliedschaft bestand. Weiterhin können sich auch Personen, bei denen der Anspruch auf eine Familienversicherung erlischt, bei Erfüllen der Vorversicherungszeit freiwillig versichern.

Während eine Pflichtversicherung unabhängig vom Willen des Betroffenen zustande kommt, ist für die freiwillige Versicherung der Wille von entscheidender Bedeutung. Nur dann, wenn der Betreffende die Absicht schriftlich erklärt, kann eine Versicherung zustande kommen. Ausnahme bildet die Regelung zu den Arbeitnehmern, welche wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei werden. Wenn die betreffenden Arbeitnehmer nach Mitteilung seitens der Krankenkasse nicht ihren Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, setzt sich die zuvor bestandene Versicherung als freiwillige Versicherung fort.

Personenkreise

  • Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet.
  • Familienversicherte, deren Anspruch erlischt oder für welche Familienversicherung ausgeschlossen ist.
  • Promotionsstudenten allgemein, sowie Studierende, die nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig sind.
  • Kinder, für welche eine Familienversicherung ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen nach § 10 SGB V nicht erfüllt sind.
  • Schwerbehinderte (hier können die Krankenkassen unterschiedliche Regelungen haben, weil sie in der Satzung dazu Regelungen treffen).
  • Selbständige, die spätestens 3 Monate nach Beginn der Selbständigkeit (Ausschlussfrist) schriftlich den freiwilligen Beitritt zur GKV beantragen. Die geforderte Vorversicherungszeit muss erfüllt sein.
  • Aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer sowie (seit dem 29. Juni 2011[2]) Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation beenden.
  • Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 versicherungspflichtig geworden sind nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V, die aber nicht die Vorversicherungszeit in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren.
  • Spätaussiedler sowie deren leistungsberechtigten Ehegatten und Abkömmlinge nach § 7 Absatz 2 Satz 1 BVFG innerhalb von sechs Monaten nach Verlegung des ständigen Aufenthaltsortes in das Inland oder innerhalb von drei Monaten nach dem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II, wenn diese im Ausland gesetzlich krankenversichert waren.
  • Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen und nie zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung versichert waren (innerhalb von sechs Monaten ab dem Jahresbeginn 2005).

Beitrittsfrist, Beginn und Ende

Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten erklärt werden und muss schriftlich erfolgen. Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag, der auf das Ende der Pflichtversicherung oder Familienversicherung folgt; gab es eine solche vorherige Versicherung nicht, beginnt die freiwillige Versicherung stattdessen mit dem Tag des Beitritts. Sie endet durch schriftliche Kündigung, den Abschluss einer Pflichtversicherung (Vorrangversicherung) oder Tod.

Eine Kündigung einer freiwilligen Krankenversicherung ist nur möglich bei Nachweis einer anderen, anschließenden Krankenversicherung. Vor allem Selbstständige, die evtl. später aus finanziellen Gründen die Versicherung kündigen wollen, sollten dies vor Abschluss einer solchen Versicherung beachten, dies ist nämlich nicht möglich. Der Begriff „freiwillige“ Krankenversicherung ist insofern irreführend. Nur der Eintritt ist freiwillig.

Beitrag

Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung bemisst sich nach § 240 SGB V nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Berücksichtigt werden die beitragspflichtige Einnahmen insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2015: 4125,00 €, 2016: 4237,50 €), das sind das Arbeitsentgelt aus einer oder mehrerer Beschäftigungen, das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, wie zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Erträge aus Kapitalvermögen.[3] Als beitragspflichtige Einnahmen gelten monatlich mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (2015: 945 €; 2016: 968,33 €).

Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die sich im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung gegen Krankheitskosten absichern, wird ein Einkommen zugrunde gelegt, das sich an der Bezugsgröße orientiert. Kann ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit einer Anpassung der Beitragsbemessungsgrundlage. Hierfür ausschlaggebend ist die Bezugsgröße für die alten Bundesländer in Höhe von 2835 € (gültig für 2015) bzw. 2905 € (2016).

Für Selbständige

  • ohne Gründungszuschuss werden 3/4 der Bezugsgröße und
  • mit Gründungszuschuss, oder in Härtefällen auf Antrag, wird 1/2 der Bezugsgröße zur Berechnung herangezogen.

Für 2015 bzw. 2016 ergeben sich daraus folgende Bemessungsgrundlagen:

  • 2126,25 € bzw. 2178,75 € (ohne Gründungszuschuss)
  • 1417,50 € bzw. 1452,50 € (mit Gründungszuschuss).

Einzelnachweise

  1. Bundesregierung: Neue Bemessungsgrenzen für 2015. 28. November 2014, abgerufen am 8. Juni 2015.
  2. Änderung des § 9 SGB V vom 29. Juni 2011, buzer.de
  3. § 3 Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008