Ehebruch
Ehebruch wird in der Ethnologie und der Anthropologie als das Eingehen gesellschaftlich nicht geduldeter außerehelicher Beziehungen definiert.
Vor allem in Gesellschaften mit patrilinearen Gesellschaftsordnungen wird Ehebruch der Frau streng bestraft. In matrilinearen Gesellschaften hingegen, in denen der biologischen Vaterschaft keine große Bedeutung beigemessen wird, gilt der Ehebruch meist als minder schweres Delikt.
In derselben Gesellschaft können unterschiedliche, teilweise sogar sich gegenseitig ausschließende Konzepte des Ehebruchs vorkommen.[1] Trotz mitunter sehr schwerer Strafen kommt Ehebruch in allen von Anthropologen untersuchten Gesellschaften vor.[2] Gegen Ehebruch zu sein, lässt nicht auf ein Bekenntnis zur Monogamie und gegen Polygamie schließen.[3]
Inhaltsverzeichnis |
Rechtliches [Bearbeiten]
Europa [Bearbeiten]
Im September 2010 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass Ehebruch durch Angestellte einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft nur in Ausnahmefällen deren Kündigung rechtfertigt.[4] Rund hundert Jahre vorher gingen die meisten Länder Europas noch mit Haftstrafen gegen Ehebruch vor.[5]
Deutschland [Bearbeiten]
In Deutschland wird Ehebruch seit dem 1. September 1969 (1. StrRG) nicht mehr strafrechtlich sanktioniert. Ursprünglich sollte damals mit der Begründung einer „sittenprägenden und sittenerhaltenden Wirkung“ die angedrohte Haftstrafe verdoppelt werden.[6][7] Seit dem 1. Juli 1977 ist durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts auch die Schuldfrage bei Scheidungen entfallen und somit Ehebruch kein Grund für eine solche mehr. Grundsätzlich entscheidend ist nur noch, ob die Ehegatten seit längerem getrennt leben.[8] Nur durch sehr schwere Fälle von Ehebruch gehen Ansprüche auf Unterhalt verloren.[9] Generell kann allenfalls die Unterlassung von Ehebruch in der gemeinsamen Wohnung des Ehepaares zivilrechtlich durchgesetzt werden.[10]
Schweiz [Bearbeiten]
Aus dem Strafgesetzbuch der Schweiz ist der Ehebruch seit dem Jahr 1989 gestrichen, was im Kanton Genf schon im Jahr 1875 vorübergehend erfolgt war.[11]
Österreich [Bearbeiten]
Als letzter Staat Europas strich Österreich im Jahr 1997 den Ehebruch aus dem Strafgesetzbuch.[12] Früher drohte in Wien die Todesstrafe durch Pfählung, wenn nicht nur der ehebrechende Mann verheiratet war.[13]
Liechtenstein [Bearbeiten]
Im Strafgesetzbuch existiert keine Erwähnung des Ehebruches. Seit 1974 sind Scheidungen legalisiert.
Philippinen [Bearbeiten]
Auf den Philippinen – als Beispiel eines katholisch geprägten, nicht islamischen Staates – steht Ehebruch unter Strafe, aber selbst führende Politiker zeigen sich öffentlich abwechselnd mit ihrer Ehefrau und einer Nebenfrau.[14] Scheidungen sind gemäß der Verfassung nur der muslimischen Minderheit erlaubt.
USA [Bearbeiten]
In rund zwei Dutzend Staaten der USA ist Ehebruch ein Vergehen oder Verbrechen, wird aber selten verfolgt.[15] In Michigan droht bei Ehebruch eine lebenslange Haftstrafe, allerdings ist seit 1971 niemand wegen Ehebruchs verurteilt worden.[16] In Maryland steht auf Ehebruch eine Gebühr von 10 US-Dollar.[17] In den US-Streitkräften wird Ehebruch geahndet, wenn er die Disziplin beeinträchtigt.[15] Die Hälfte der Ehemänner sowie ein Viertel der Ehefrauen gab Anfang der 1950er Jahre Ehebruch zu, und inzwischen herrscht Gleichstand.[18] Rund ein Zehntel der Ehepaare in den USA führt einvernehmlich eine offene Ehe.[18]
Ehebruch in ausgewählten Kulturen [Bearbeiten]
In Polynesien und Amerika vor der Kolonisation durch Europäer war Geschlechtsverkehr von Ehefrauen mit Gästen und Verwandten ihrer Gatten kein Ehebruch.[19]
Im antiken Athen [Bearbeiten]
Vom antiken Athen sind humoristisch übertriebene Schilderungen von Aristophanes verbreitet, die nicht der Realität entsprechen.[20] So wird unter Berufung auf diesen von der Rettichstrafe erzählt.[21] Tatsächlich konnten Hausherren jeden mit einer Frau ihrer Familie außerehelich ertappten Mann sofort straflos töten oder dessen Todesstrafe einklagen.[20] Ansonsten war der Umgang von Ehemännern mit unverheirateten Frauen gesellschaftlich akzeptiert, die Konventionen sollten lediglich Kuckuckskinder vermeiden. Ehebrechende Ehefrauen wurden aus der Familie verstoßen und von religiösen Zeremonien ausgeschlossen.[20]
Die griechische Mythologie erzählt vom fortgesetzten Ehebruch durch Aphrodite und Ares, aus dem mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen seien. Homer schrieb über die Aufdeckung dieses Ehebruchs durch den Ehemann Hephaistos und das folgende, aus späterer Sicht schwer nachvollziehbare Homerische Gelächter.[22]
Im antiken Rom und im rezipierten römischen Recht Europas [Bearbeiten]
Im römischen Recht galt seit 18 v. Chr. die lex Iulia de adulteriis, ein unter Augustus erlassenes Gesetz, das seinerseits ältere Normen der Selbsthilfe regulierte und kodifizierte. Durch die lex wurde die Feststellung des Ehebruchs und die Bestrafung der Schuldigen zu einem wesentlichen Teil der Kontrolle der betroffenen Familie entzogen und öffentlich geregelt. Ergänzt wurde dieses Gesetz im römischen und später im byzantinischen Reich durch Erlasse aus dem 2. bis 6. Jahrhundert. In dieser ergänzten Form steht es im Corpus Iuris Civilis und hat bis in die Neuzeit Einfluss auf das europäische Eherecht ausgeübt.
Danach hatte der Mann gegenüber der Frau deutliche Vorteile. Er konnte unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Anklage gegen seine Frau wegen Ehebruchs erheben. Die Ehefrau konnte das im umgekehrten Fall nicht. Wenn ein Vater seine noch im Haus wohnende Tochter beim Ehebruch ertappte, konnte er sie und den Ehebrecher straflos töten. Der Ehemann hatte solch ein Recht anfangs noch nicht. In einem Gesetz der späten Kaiserzeit aber wurde auch er straflos gestellt, wenn er einen auf frischer Tat ertappten Ehebrecher tötete. Dies wurde allerdings in einem byzantinischen Gesetz von 542 wieder eingeschränkt.
Als Strafe für Ehebruch war der Tod durch das Schwert vorgesehen. Wenn aber eine Reihe von weiteren Gesetzen der Ehebrecherin jedes weitere eheliche Zusammenleben verbot, so hatten solche Normen nur Sinn, wenn die Frau noch längere Zeit weiterlebte. Daraus ist zu folgern, dass die schwere Strafandrohung auch bei Verurteilten nicht immer zur Vollstreckung führte. Auch wird wegen stark eingeschränkter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen und zahlreicher Ausnahme-Tatbestände nur ein sehr kleiner Teil der Ehebrüche überhaupt Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen sein.
Erst im spätrömischen Recht war die Scheidung überhaupt durch Vorgabe von Scheidungsgründen eingeschränkt. Im Scheidungsgesetz des Theodosius (449) war grundsätzlich nicht nur der Ehebruch der Frau ein Scheidungsgrund, sondern auch der des Mannes. Im Detail gab es dabei weiter Ungleichheiten zu Ungunsten der Frau.
Im späteren süd- und mitteleuropäischen Recht hat das römische Recht zum Ehebruch, vermittelt über die italienische Strafrechtsdoktrin, jahrhundertelang eine Tradition der Ungleichheit aufrechterhalten. Unter seinem Einfluss standen zum Beispiel Art. 145 der Bambergensis und auch noch Art. 229, 230 Code Civil und Art. 324 II, 337, 339 Code pénal. Nach den letzteren, unter persönlichem Einfluss Napoleons zustande gekommenen Normen war ein Ehebruch der Frau immer Scheidungsgrund. Ein Ehebruch des Mannes führte nur zur Scheidung, wenn der Mann seine Konkubine in der ehelichen Wohnung gehalten hatte. Strafrechtlich wurde ein Ehebruch der Frau härter bestraft als ein solcher des Mannes. Ein Ehemann, der seine in der Ehewohnung ertappte Frau oder deren Liebhaber auf der Stelle tötete, wurde dafür nicht bestraft. Für eine Ehefrau, die ihren Mann ertappte, gab es solch ein Strafprivileg nicht.
Dieser Tradition der Ungleichheit steht eine Tradition der Gleichheit gegenüber, die auf kanonisches Recht zurückgeht und in Teilen Deutschlands zum Beispiel in Art. 120 der Carolina von 1532 Aufnahme fand.
Germanen [Bearbeiten]
Bei den Germanen war der Ehebruch der Frau ein unter Umständen todeswürdiges Verbrechen. Zumindest musste sie damit rechnen, mit geschorenem Haar und unbekleidet durchs Dorf geprügelt zu werden. Moorleichen junger Frauen sind als hingerichtete Ehebrecherinnen interpretiert worden, wobei es sich bei der lange Zeit als Mädchen angesehenen Moorleiche von Windeby I, das zu den Paradebeispielen gehört, nach neuesten Untersuchungen um einen Jungen handelt. Nach dem Recht der Franken, dem ältesten niedergeschriebenen germanischen Recht, waren bis ins 11. Jahrhundert durch einseitigen Willen entstandene Raubehen im Gegensatz zum Ehebruch kein Rechtsbruch.[10]
Judentum [Bearbeiten]
Die jüdische Tradition des Alten Testaments versteht Ehebruch als Einbruch von außen in eine etablierte eheliche Gemeinschaft. Ein Mann kann insofern die eigene Ehe nicht brechen, als nur die geschlechtliche Gemeinschaft einer verheirateten oder verlobten Frau mit einem anderen Mann als Ehebruch gilt – in diesem Fall werden jedoch beide als gleichermaßen schuldig befunden.
Nach dem Deuteronomium Kap.22, Vers 22 war die Strafe für den im Siebenten Gebot verbotenen Ehebruch die Steinigung für den in eine Ehe einbrechenden Mann und die untreue Ehefrau. In Leviticus hingegen war nur dann der Ehebruch strafbar, wenn es sich beim betrogenen Ehemann nicht um einen Fremden handelte (Lev. 20,10). Daher kam es im Falle David nicht zur Steinigung, sondern nur zum Skandal, da Urija ein Hethiter war. In der Praxis kam es jedoch oft nur zur Scheidung: Der Mann verstieß seine Frau und heiratete eine andere oder er ließ sich wegen Ehebruchs der Frau scheiden.
Das Alte Testament überliefert die Geschichte von König David, der die verheiratete Batseba schwängert, während deren Ehemann Urija im Krieg ist. Um den Ehebruch zu kaschieren versucht er, das Kind dem Ehemann unterzuschieben, indem er diesen zum Fronturlaub zu seiner Frau schickt. Urija lehnt allerdings aus Solidarität mit seinen weiter kämpfenden Kameraden ab, bei ihr zu schlafen. Letztlich lässt er den Mann an die vorderste Front stellen, wo er getötet wird. David heiratet Batseba, wird aber vom Propheten Natan scharf angeklagt (2. Sam Kapitel 11 und 12) und muss bereuen; das Kind stirbt kurz nach der Geburt. Die Ehe zwischen David und Batseba bleibt jedoch bestehen, das nächste Kind ist Salomo, der David später mit Zustimmung Natans auf den Thron nachfolgt.
In der Zeit des zweiten Tempels galt die Frau als potentielle Ursache des Ehebruchs – die Pharisäer beispielsweise achteten darauf, Frauen nicht zu berühren (einige sogar, sie möglichst nicht zu sehen).
Offener Ehebruch, beispielsweise die Beziehung zwischen Herodes Antipas und Herodias, galt unter gläubigen Juden in der Zeit des zweiten Tempels als Skandal.
Philon von Alexandria, um Christi Geburt lebender Denker des hellenistischen Judentums, ordnete die verstreuten mosaischen Gesetze den Dekaloggeboten zu, wobei das Gebot gegen Ehebruch folgendes umfasste: vorehelichen Geschlechtsverkehr, Inzest, Heirat mit Töchtern fremder Völker, Wiederheiratung desselben Partners nach vorheriger Scheidung, Berührung während der Menstruation, wissentlich unfruchtbare Frauen heiraten, gleichgeschlechtliche Handlungen sowohl mit Jünglingen als auch mit Männern, Effeminität von Männern, Eunuchen, Bestialität (Zoophilie) und Prostitution.[23] .
Christentum [Bearbeiten]
In Johannes 8,2–11 (sogenannte Pericope Adulterae, vermutlich nicht ursprünglicher Teil des Johannesevangeliums) wird Jesus angesichts einer beim Ehebruch ertappten Frau gefragt, ob sie gesteinigt werden soll – ein Nein widerspräche dem Gesetz Mose, ein Ja ebenfalls, da nach 5. Mose 22,24 beide, die Frau und der Mann, gesteinigt werden sollen. Jesus antwortete: „Wer unter euch ohne Sünde ist, werfe den ersten Stein auf sie.“ Daraufhin verlassen die Kläger den Platz. Jesus sagt zur Frau: „Ich verurteile dich auch nicht. Sündige von jetzt an nicht mehr.“
In Markus 10,2-12 sagt Jesus öffentlich, dass die Trennung einer Ehe nicht im Willen Gottes für die Schöpfung liege – als Erläuterung dann wesentlich deutlicher, dass jede Scheidung im Grunde ein Ehebruch sei. Die entsprechende Passage des Matthäusevangeliums verurteilt die Scheidung "außer wegen Unzucht". Matthäusevangelium 5,27-32 steht: „Ihr habt gehört, dass gesagt worden ist: Du sollst nicht die Ehe brechen. Ich aber sage euch: Wer eine Frau auch nur lüstern ansieht, hat in seinem Herzen schon Ehebruch mit ihr begangen. Ferner ist gesagt worden: Wer seine Frau aus der Ehe entlässt, muss ihr eine Scheidungsurkunde geben. Ich aber sage euch: Wer seine Frau entlässt, obwohl kein Fall von Unzucht vorliegt, liefert sie dem Ehebruch aus; und wer eine Frau heiratet, die aus der Ehe entlassen worden ist, begeht ebenfalls Ehebruch.“
In der katholischen Kirche wird der fortgeführte Ehebruch als schwere Sünde angesehen, die unter anderem vom Empfang des Sakraments der Eucharistie ausschließt. Dieser Ausschluss kann durch die Versöhnung mit Gott im Bußsakrament aufgehoben werden, was in diesem Fall die gleichzeitige Lösung der ehebrecherischen Bindung erfordert. Bei wiederverheirateten Geschiedenen wird das Zusammenleben wie „Bruder und Schwester“ akzeptiert, also ohne sexuelle Beziehung. Die Ostkirchen lehnen den Ehebruch selbst ebenso scharf ab, erlauben aber Geschiedenen eine ein- oder zweimalige Wiederverheiratung; allerdings wird diese im Vergleich zu einer ersten Ehe nach einem anderen Ritus vollzogen, bei dem nicht Festlichkeit, sondern Buße im Vordergrund steht.
Die gegenseitige Pflicht zur Treue in der Ehe ist in allen christlichen Kirchen bis heute unbestritten. Unterschiede gibt es in der Beurteilung des Schweregrads einer Verletzung dieser Pflicht und in den für diesen Fall geltenden Regeln. Diese unterscheiden sich heute weniger nach Konfessionen als nach konservativer oder liberaler Einstellung über Konfessionsgrenzen hinweg. So ist beispielsweise die Haltung von konservativen Katholiken und Evangelikalen vergleichbar; ebenso die Haltung von liberalen Katholiken und liberalen Protestanten.
Das Konzil von Trient schloss in seiner 24. Sitzung im Jahr 1563 "nach der Lehre des Evangeliums und des Apostels" diejenigen aus der Kirche aus, die eine Wiederverheiratung im Falle des Ehebruchs für möglich hielten.[24]
Islam [Bearbeiten]
In einigen Staaten, in denen der Islam Staatsreligion ist, besonders wenn dort die Scharia das Rechtswesen bestimmt, drohen Ehebrechern teilweise drakonische Strafen (z.B. im Iran, Sudan, in Jemen, in Mauretanien). Danach wird bei Ehebruch (egal ob durch Mann oder Frau) die Todesstrafe durch Steinigung vollstreckt.[25] Dazu wird die verurteilte Person entweder bis zur Brust im Boden vergraben oder frei stehend umzingelt. Es ist genau festgelegt, wie groß die Steine sein müssen, damit der Tod nicht schon nach dem ersten Steinwurf eintritt. Die Steinigung wird noch im Sudan und in Nigeria angewandt. Damit es zu einer Verurteilung kommt, muss es mindestens vier Zeugen geben oder ein Geständnis viermal abgelegt werden.
In vielen islamisch geprägten Ländern ist der Ehebruch heutzutage allerdings straffrei, wie z. B. in der Türkei, in Ägypten, in Katar, in Bahrain, in Tunesien, in Jordanien, in Albanien, in den palästinensischen Autonomiegebieten oder in Indonesien.
Im Koran heißt es, dass Unverheiratete mit je 100 Peitschenhieben bestraft werden sollen:
„Eine Frau und ein Mann, die Unzucht begehen, geißelt jeden von ihnen mit hundert Hieben...“
Trotz dieser koranischen Aussage wird die Steinigung von zahlreichen ultrakonservativen Rechtsgelehrten als eine religiöse Pflicht angesehen, mit der Begründung, dass sie in der Sunna erwähnt würde.
Im Islam ist es ein schweres Vergehen, jemanden zu Unrecht des Ehebruchs zu beschuldigen:
„Und diejenigen, die züchtige Frauen verleumden, jedoch nicht vier Zeugen beibringen – geißelt sie mit achtzig Streichen und lasset ihre Aussage niemals gelten.“
– Sure 24 Aya 5
Ehebruch in der Kunst [Bearbeiten]
Seit der Antike ist Ehebruch ein populäres Thema der Epik. In den aus dem Mittelalter stammenden Erzählungen über Lancelot und Guinevere sowie über Tristan und Isolde sind die beiden Ehebrecher die romantischen Helden, deren tragisches Schicksal bis in die Gegenwart immer wieder neu künstlerisch verarbeitet wird.
In der Renaissance wurde Ehebruch vorwiegend humorvoll und deftig dargestellt.[26] Vom 16. Jahrhundert an wurde Ehebruch besonders intensiv im Theater thematisiert. Im 19. Jahrhundert entwickelte sich dann die spezielle Literaturgattung des Ehebruchromans und wurde zur bevorzugten Form des Gesellschaftsromans. Maßgebliche Werke sind Der scharlachrote Buchstabe von Nathaniel Hawthorne, Madame Bovary von Gustave Flaubert, Anna Karenina von Leo Tolstoi und Effi Briest von Theodor Fontane.
Ehebruch in der Mittelschicht um die jüngste Jahrtausendwende ist die Konstante im Lebenswerk von John Updike.[27]
Siehe auch [Bearbeiten]
Literatur [Bearbeiten]
- Donald S. Marshall, Robert C. Suggs (ed.): Human Sexual Behavior. Variations in the Ethnographic Spectrum. Basic Books, London 1971.
- Arne Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe – Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700-1914. Böhlau Verlag, 2003, ISBN 3-412-17302-9, S. 677-721, 1105-1107 (Auszüge bei Google).
Weblinks [Bearbeiten]
- Ehebruch im deutschen und französischen Recht um 1900 - Stellungnahme der damaligen Frauenbewegung
- Adulterium. In: Zedlers Universal-Lexicon. Band 1, Leipzig 1732, Spalte 587–590.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Helmut Lukas, Vera Schindler, Johann Stockinger: Ehebruch. In: Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie. Universität Wien. 1993. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Helen Fisher: Anatomy of Love – A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6 (S. 87: „There exists no culture in which adultery is unknown, no cultural device or code that extinguishes philandering.“).
- ↑ Boris Kálnoky: Wie türkische Frauen unter der Vielweiberei leiden. Die Welt. 4. Juni 2011. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Kirche: Kündigung wegen Ehebruchs ist illegal – meistens. Focus. 23. September 2010. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Max Marcuse (Hrsg.): Handwörterbuch der Sexualwissenschaft. De Gruyter, 1923, S. 72-74 (Auszüge bei Google, abgerufen am 29. März 2013).
- ↑ Schuld ohne Strafe?. Der Spiegel. 10. April 1967. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Nicht gesprungen. Der Spiegel. 12. Mai 1969. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Scheidungsgründe. In: Bürgerliches Gesetzbuch. Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Kein Unterhalt bei Ehebruch?. Deutscher Anwaltverein. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ a b Edward Schramm: Ehe und Familie im Strafrecht. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150929-2 (Auszüge bei Google, abgerufen am 29. März 2013).
- ↑ Ehebruch. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 2006. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Debatte über Untreue-Gesetz: Noch 1997 drohte Österreichs Ehebrechern Gefängnis. Spiegel Online. 10. September 2004. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Wie es das Recht verlangt. Westdeutscher Rundfunk. 22. März 2005. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Scheidung auf Philippinisch. Berliner Zeitung. 24. November 2007. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ a b Adultery, an Ancient Crime That Remains on Many Books. The New York Times. 14. November 2012. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Adultery could mean life, court finds at web.archive.org.
- ↑ New York Penal Law Section 255.17. Abgerufen am 25. Oktober 2011.
- ↑ a b Jonathan Turley: Of Lust and the Law. The Washington Post. 5. September 2004. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Erwin J. Haeberle: Sexualität und Religion. In: Die Sexualität des Menschen. Humboldt-Universität zu Berlin. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ a b c Jens-Uwe Krause: Kriminalgeschichte der Antike. C. H. Beck, 2004, ISBN 3-406-52240-8, S. 40-42 (Auszüge bei Google, abgerufen am 29. März 2013).
- ↑ Debra Hamel: Trying Neaira – The True Story of a Courtesan's Scandalous Life in Ancient Greece. Yale University Press, 2003, ISBN 0-300-09431-0, S. 69 (Auszüge bei Google, abgerufen am 29. März 2013).
- ↑ Peter Mauritsch: Sexualität im frühen Griechenland. Böhlau Verlag, 1992, ISBN 3-205-05507-1, S. 62 ff (Auszüge bei Google, abgerufen am 29. März 2013).
- ↑ Philon, The Special Laws 3.1-82
- ↑ Konzil von Trient, 24. Sitzung (11. November 1563), Kanon 7: Wer sagt, die Kirche irre, wenn sie lehrte und lehrt, gemäß der Lehre des Evangeliums und des Apostels könne das Band der Ehe wegen Ehebruchs eines der beiden Gatten nicht aufgelöst werden, und keiner von beiden, nicht einmal der unschuldige, der keinen Anlaß zum Ehebruch gegeben hat, könne, solange der andere Gatte lebt, eine andere Ehe schließen, und derjenige, der eine Ehebrecherin entläßt und eine andere heiratet, und diejenige, die einen Ehebrecher entläßt und einen anderen heiratet, begingen Ehebruch: der sei mit dem Anathema belegt. (Übersetzung nach Stefan Ihli: Die potestas vicaria des Papstes. Ursprung, Reichweite und Grenzen, NomoK@non-Webpublikation, 2000, hier Rdnr. 19; vgl. zu den Hintergründen der komplizierten Formulierung auch Rudolf Weigand: Das Scheidungsproblem in der mittelalterlichen Kanonistik. In: Theologische Quartalschrift, Bd. 151, 1971, S. 52–60, hier S. 59 f.
- ↑ Steinigung - ein Überblick. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Ehebruchroman. Universität Duisburg-Essen. Abgerufen am 29. März 2013.
- ↑ Volker Hage: John Updikes 75. Geburtstag: Der unermüdliche Ehebrecher. Spiegel-Verlag. 18. März 2007. Abgerufen am 29. März 2013.
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |