Institut des geweihten Lebens
Institute des geweihten Lebens sind Gemeinschaften in der römisch-katholischen Kirche, deren Mitglieder durch öffentliche Gelübde ein Leben nach den evangelischen Räten versprechen. Die gemeinsamen Grundlagen dieser Institute werden nach aktuellem Kirchenrecht CIC von 1983 in den Canones 573–606 geregelt. Zu den Instituten des geweihten Lebens gehören die Ordensinstitute (Cann. 607–709) und die Säkularinstitute (Cann. 710–730).
Institute des geweihten Lebens werden rechtlich von den Gesellschaften des apostolischen Lebens (Cann. 731–755) unterschieden, deren Mitglieder keine förmlichen Gelübde ablegen. Für beide Rechtsformen ist die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens beim Heiligen Stuhl zuständig.
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Institute des geweihten Lebens [Bearbeiten]
Zu den Instituten des geweihten Lebens gehören Ordensinstitute (Cann. 607–709) und Säkularinstitute (Cann. 710–730), die von einem Diözesanbischof oder dem Apostolischen Stuhl errichtet und durch ein förmliches Dekret anerkannt wurden. Für beide Formen gelten die gleichen Grundregeln:
„Das durch die Profess der evangelischen Räte geweihte Leben besteht in einer auf Dauer angelegten Lebensweise, in der Gläubige unter Leitung des Heiligen Geistes in besonders enger Nachfolge Christi sich Gott, dem höchstgeliebten, gänzlich hingeben und zu seiner Verherrlichung wie auch zur Auferbauung der Kirche und zum Heil der Welt eine neue und besondere Bindung eingehen, um im Dienste am Reich Gottes zur vollkommenen Liebe zu gelangen und, ein strahlendes Zeichen in der Kirche geworden, die himmlische Herrlichkeit anzukündigen.“
– Can. 573 — § 1.
Institute des geweihten Lebens dürfen sich vorbehaltlich der Genehmigung des Apostolischen Stuhls zusammenschließen, sowie Konföderationen und Föderationen bilden. (Can. 582)
Ordensinstitut [Bearbeiten]
Die Ordensinstitut basieren auf der Grundlage der Canones 607, §§ 1-3, es ist demnach
„eine Vereinigung, in der die Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde, die jedoch nach Ablauf der Zeit zu erneuern sind, ablegen und ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen.“
– Can. 607, §2
Nach dem Kirchenrecht unterscheidet man innerhalb der Ordensinstitute und Ordensgemeinschaften verschiedene Kategorien, entsprechend den Formen, die das Ordensleben im Laufe der Geschichte angenommen hat. Hierzu gehören: die Regularkanoniker, die Mönche, die Bettelorden und die Regularkleriker.[1]
Historischer Rückblick [Bearbeiten]
Orden unterscheiden sich von Kongregationen dadurch, dass ihre Mitglieder feierliche Gelübde ablegen, nach teilweise jahrhunderte alten Regeln leben und als Mönche, Nonnen oder Regularkanoniker bezeichnet werden. Die Mitglieder der Kongregationen werden Ordensmänner und Ordensschwestern genannt. Diese Unterscheidung gibt es im CIC von 1983 nicht mehr, wohl aber (noch) im jeweiligen Eigenrecht der einzelnen päpstlich bzw. bischöflich approbierten Gemeinschaften. Das Eigenrecht der Gemeinschaften ist Teil des Kirchenrechts, indem es durch verschiedene Canones legitimiert wird. So beispielsweise durch Can. 598 § 2: „Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben.“
Institute diözesanen und päpstlichen Rechts [Bearbeiten]
Den Diözesanbischöfen ist es erlaubt, in ihren Bistümern Institute des geweihten Lebens zu errichten. Dieses bedarf der Beratung mit dem Apostolischen Stuhl und findet seinen Abschluss in einem bischöflichen Dekret. (Can. 579). Es gilt nach diesen Bestimmungen als „Institut diözesanen Rechts“ und verbleibt unter der Sorge des Diözesanbischofs (Can. 594) Institute des geweihten Lebens, die vom Apostolischen Stuhl errichtet und anerkannt wurden, werden als „Institute päpstlichen Rechts“ bezeichnet. (Can 579 und 589) Sie unterstehen „unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles“. (Can. 593)
Klerikale und laikale Institute [Bearbeiten]
Die Institute des geweihten Lebens können nach ihrem Stand sowohl von Klerikern als auch von Laien besetzt sein (Can. 588, § 1). Einem klerikalen Institut steht ein Kleriker vor, es sieht die Weihe vor und muss von der kirchlichen Autorität anerkannt sein. (Can. 588, § 2) Ein von Laien geleitetem Institut schließt eine Weihe aus. (Can 588, § 3)
Säkularinstitute [Bearbeiten]
Die geschichtlichen Vorläufer der Säkularinstitute gehen auf das Ende des 16. Jahrhunderts zurück, ihre rechtliche Anerkennung und Eingliederung in die von der Kirche anerkannten Stände des geweihten Lebens erfolgte am 2. Februar 1947 mit der Apostolischen Konstitution Provida mater ecclesia von Papst Pius XII. (1939-1958). Im kanonischen Recht wird festgelegt:
„Die Gläubigen, die sich in den Säkularinstituten Gott weihen, leben die Christusnachfolge durch die Übernahme der drei evangelischen Räte, auf die sie sich durch ein heiliges Band verpflichten, mitten in der Welt. Sie weihen ihr Leben Christus und der Kirche, und setzen sich für die Heiligung der Welt vor allem von innen her ein.“
– Can. 710
Die Personen, die zu diesem Stand des geweihten Lebens gehören, bewahren ihre Stellung, die sie in der Welt haben. Sie leben und wirken inmitten des Volkes Gottes ohne ihr gesellschaftliches Umfeld zu verlassen (Cann. 711; 713 § 2). Sie erhalten sich ihren eigenen Lebensstil. Ein Säkularinstitut steht, abhängig von seinen Satzungen, offen für Kleriker, Laien, Männer und Frauen. Die Mitglieder führen ein eigenständiges Leben, entweder allein oder in ihren Familien. (Can. 714) Jede Gemeinschaft wird durch einen gewählten Leiter vertreten. Der Übertritt von einem Säkularinstitut in ein Ordensinstitut oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens oder in ein anderes Säkularinstitut bedarf der Zustimmung des Heiligen Stuhles. (Can. 730)
(Siehe Hauptartikel: Säkularinstitut)
Gelübde [Bearbeiten]
Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens legen feierliche Gelübde ab, Mitglieder von Kongregationen und Säkularinstituten versprechen hingegen einfache Gelübde. Mitglieder von Gesellschaften apostolischen Lebens versprechen keine Gelübde, sondern gehen Versprechen ein. Diese unterscheiden sich inhaltlich zum Beispiel bezüglich der evangelischen Räte nicht. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass die unterschiedlichen Formen kirchenrechtlich nicht die gleiche Bindung bewirken. Das ist beispielsweise beim Ausscheiden eines Mitglieds relevant.
Siehe auch [Bearbeiten]
- Ordensgemeinschaft
- Vita consecrata (Johannes Paul II.), Nachsynodales apostolische Schreiben über das geweihte Leben [2]
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ (Profil der Röm.) Kongregation für die Institute (...)
- ↑ Text des Schreibens [1]