Krankenkasse

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Krankenkasse, in Österreich auch Krankenkassa, bezeichnet einen Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung. Krankenkassen übernehmen voll oder teilweise die Kosten für Therapien bei Krankheit, Mutterschaft, oft auch nach Unfall und sind Teil des jeweiligen Gesundheitssystems und der jeweiligen Sozialversicherung.

Deutschland

Die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts und als Teil des Gesundheits- und Sozialversicherungssystems in Deutschland sind zu unterscheiden von den Krankenversicherungen als privatwirtschaftliche Unternehmen. Sonderformen sind die Postbeamtenkrankenkasse (weder gesetzliche noch private Krankenversicherung) und die Bayerische Beamtenkrankenkasse (privater Krankenversicherer).

Schweiz

Grundsatz

Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind.

Rechtlich sind die Krankenkassen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt (Krankenversicherungsgesetz).

Organisationsformen

Die Krankenkassen haben sich als Verein, Stiftung, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft mit nicht-wirtschaftlichem Zweck zu organisieren.

Aufsichtsbehörden

Institutionell werden die Krankenkassen (in der obligatorischen Krankenversicherung) vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigt.

Haupt- und Nebenaufgaben

Die Krankenkassen betreiben zur Hauptsache die soziale Krankenversicherung (Pflichtversicherung). Es steht den Krankenkassen jedoch frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen (z. B. bevorzugte Behandlung, höherer Spitalkomfort, zahnmedizinische Leistungen, komplementärmedizinische Leistungen) anzubieten. Ebenso können sie in einem gewissen Rahmen weitere Versicherungsarten (z. B. Sterbegelder und Invaliditätsentschädigungen) betreiben. Schließlich dürfen Krankenkassen mit einem bestimmten Mindestbestand an Versicherten auch eine Rückversicherung durchführen.

Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Krankenkasse muss insbesondere die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten. Sie darf die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Sie hat über eine Organisation und eine Geschäftsführung zu verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten. Sie muss jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie hat eine Einzeltaggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz durchzuführen und ihren Sitz in der Schweiz zu haben. Schließlich hat sie die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, sofern sie vom Bundesrat nicht von dieser Verpflichtung befreit ist.

Anzahl

Insgesamt sind in der Schweiz derzeit 69 Krankenversicherer (Stand: 1. März 2012 gemäß Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer vom Bundesamt für Gesundheit BAG) zugelassen, die aber teilweise nur regional tätig sind. Siehe hierzu die Liste der zugelassenen Krankenversicherer in der Schweiz.

Österreich

In Österreich sind die Träger der Krankenversicherungen die jeweils zuständigen Krankenkassen. Der Beitragssatz liegt derzeit für Unselbständige bei 7,5 % (einschließlich Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeitrag) und wird zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geteilt (bei Angestellten: DN: 3,65 % DG: 3,75 %; bei Arbeitern: DN: 3,95 % DG: 3,55 %; bei Landarbeitern: DN: 3,8 % DG: 3,7 %). Der Beitragssatz für die öffentlich Bediensteten beträgt 7,8 % (DN: 4,2 % Pensionisten 4,75 % DG: 3,6 %). Der Beitragssatz für Selbständige beträgt 9,1 %, für Landwirte 7,5 %. Pensionisten zahlen 4,95 %. Die Höchstbeitragsgrundlage ist 3840,- € im Monat, 53.760 € im Jahr (inkl. zwei Sonderzahlungen; Stand 2007).

Die einzelnen Träger sind:

  • Gebietskrankenkassen: In jedem Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkasse. Die Zugehörigkeit ist primär nicht abhängig vom Wohnort des Versicherten, sondern vom Ort, an dem die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird (bei Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern ist subsidiär der Betriebssitz bzw. der Wohnort ausschlaggebend). So kann ein Niederösterreicher bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert sein, wenn er in Wien arbeitet. Die Gebietskrankenkassen sind in all jenen Fällen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig, in denen nicht ein anderer Krankenversicherungsträger versicherungszuständig ist, also u. a. für Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte), Lehrlinge, Heimarbeiter, Vorstandsmitglieder einer AG, Pensionsbezieher nach dem ASVG und Bezieher einer Leistung nach dem AlVG. Pensionsbezieher nach dem ASVG sind jedoch immer bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert in deren Bundesland sich der Hauptwohnsitz befindet.
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA): Bei ihr sind die folgenden Personengruppen versichert: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; Personen, die durch Wahl oder Entsendung eine Staatsfunktion ausüben (Politiker); Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 begründet wurde; Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde; Bedienstete der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002; Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder eine Pension nach einem solchen Dienstverhältnis oder einer solchen Funktion beziehen (Pensionisten)
  • Betriebskrankenkassen: Diese führen die Krankenversicherung sowohl für Beschäftigte und deren anspruchsberechtigte Angehörige in den jeweiligen Betrieben als auch für die Pensionsbezieher aus diesen Unternehmen durch (Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper, Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz, Betriebskrankenkasse Zeltweg, Betriebskrankenkasse Kapfenberg).
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: zuständig für Selbständige und Freiberufler, sowie Pensionsbezieher nach dem GSVG
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Zuständig für die im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihre hauptberuflich mittätigen Angehörigen sowie für Bezieher einer Pension nach dem BSVG
  • Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Zuständig für die Bediensteten bei den öffentlichen Eisenbahnen (ÖBB, Privatbahnen etc.), bei den Eigenbetrieben und Hilfseinrichtungen (z. B. Bodensee-Schifffahrt der ÖBB), von Schlaf- und Speisewagenbetrieben, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Außerdem für bestimmte Pensionsbezieher, Bezieher einer ASVG-Pension, wenn diese durch die VA ausgezahlt wird und Bezieher einer laufenden Geldleistung aus einem der im § 479 ASVG genannten Pensionsinstitute, Pensionsbezieher einer Pension der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die VA für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Pensionsanspruch zuständig war oder gewesen wäre sowie Bezieher eines Ruhe (-Versorgungsgenusses) von der Pensionsstelle der ÖBB, von knappschaftlichen oder diesen gleichgestellten Betrieben

Alle Krankenkassen sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst. Die Bundesländer Oberösterreich, Tirol und Gemeinden Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck, Bregenz, Villach, Wels, Steyr, Baden, Hallein unterhalten für ihre Bediensteten (Beamte/Vertragsbedienstete) eigene Trägereinrichtungen, die Krankenfürsorgeanstalten (KFA). Diese gehören nicht dem Hauptverband an.

Belgien

Auch in Belgien besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der Krankenkassen. Folgende Krankenkassen sind frei wählbar:

  • Christliche Krankenkasse
  • Liberale Krankenkasse
  • Freie Krankenkasse
  • Neutrale Krankenkasse
  • Sozialistische Krankenkasse

Die Kassen bieten zudem Angebote der freiwilligen und Zusatzversicherung.

Daneben erfüllt auch die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV), eine öffentliche Einrichtung, im Rahmen der Pflichtversicherung die gleiche Funktion wie die Krankenkassen. Personen, die zum statutarischen Personal der NBGE gehören, können auch die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen (NGBE) wählen.

Siehe auch

Weblinks