Leihmutter

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Rechtliche Lage zur Leihmutterschaft weltweit:
  • Sowohl altruistische als auch kommerzielle Leihmutterschaft erlaubt
  • Keine rechtlichen Regelungen
  • Nur altruistische Leihmutterschaft legal
  • Erlaubt zwischen Verwandten bis zweiten Grades
  • Rechtlich verboten
  • unreguliert/rechtliche Lage unsicher
  • Eine Leihmutter (selten auch als „Surrogatmutter“ bezeichnet) ist eine Frau, die für die Dauer einer Schwangerschaft ihre Gebärmutter für eine fremde befruchtete Eizelle zur Verfügung stellt, sie „verleiht“, um anstelle einer anderen Person, der genetischen Mutter, ein Kind zur Welt zu bringen.

    Tatsächlich wird in vielen Fällen die sogenannte Leihmutter nur aufgrund eines Vertrages, gegen eine häufig nicht unerheblich Geldleistung, mit den sogenannten Bestelleltern tätig. Daher steht der Begriff der Leihmutter in der Kritik, einen irreführenden Eindruck über ein ethisch zumindest umstrittenes Vorgehen zu vermitteln. Tatsächlich müsste daher in vielen Fällen von einer Mietmutterschaft gesprochen werden.[1]

    Varianten

    Reproduktionsmedizinisch gibt es dafür folgende Möglichkeiten:

    1. Der Embryo mit dem genetischen Potential der (bestellenden) Eltern wird einer (anderen) Frau, der „Tragemutter“, in die Gebärmutter implantiert und führt dort zu einer Schwangerschaft. Die Frau trägt damit ein fremdes, nicht körpereigenes Embryo aus. Nach der Geburt ist sie lediglich die soziale, die „Sorgemutter“, die sich verpflichtet hat, das Kind an die biologische (genetische) Mutter oder den Vater, weiterzureichen. Die Auftrags- oder Tragemutter übernimmt damit allein eine „Gebärfunktion“ und ist erblich nicht verwandt mit dem Embryo bzw. dem Kind. Die rechtliche Situation ist abhängig von den Gesetzen des jeweiligen Staates.
    2. Die Eizelle einer Frau wird mit dem Sperma eines bekannten oder unbekannten Mannes inseminiert. Damit ist sie die leibliche, die genetische und austragende, gebärende Mutter. Gibt sie ihr Kind an den leiblichen genetischen Vater weiter, so übernimmt dessen Frau die Rolle einer sozialen Mutter.

    Deutschland

    In Deutschland verbietet das im Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz (ESchG) jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften, nicht bestraft werden das Vorgehen der Leihmutter oder die den Auftrag erteilenden Personen.[2] Diese ärztlichen Handlungen sind Straftaten und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, § 1 Abs. 1 ESchG. Die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz gesetzlich verboten.

    Innerhalb der Europäischen Union ist die Rechtslage jedoch unterschiedlich – in diesem Zusammenhang hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht eine Tabelle zur Übersicht herausgebracht.[3]

    Rechtlich stellt sich die Frage, wer als Mutter und Vater des Kindes gilt, falls es trotz bestehender Verbote zu einer Leihmutterschaft kommt.

    Die Mutterschaft regelt in Deutschland der 1997 neu eingefügte § 1591 BGB: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Rechtliche Mutter ist also die Leihmutter und nicht eine spätere „Sorgemutter“, die ggf. den Auftrag gegeben hat. Dies gilt selbst dann, wenn die „Sorgemutter“ die genetische Mutter ist. Es kann weder angefochten werden noch kann durch Vertrag die genetische Mutter wirksam zur Mutter gemacht werden. Auch wenn die „Sorgemutter“ in einer ausländischen Geburtsurkunde als „Mutter“ eingetragen ist, begründet dies nach deutschem Recht nicht ihre Mutterschaft. Die „Sorgemutter“ ist deshalb rechtlich nicht mit dem Kind verwandt.

    Auch ein „Sorgevater“ kann nach deutschem Recht weder aus einem Vertrag über Leihmutterschaft noch aus einer ausländischen Geburtsurkunde, in die er als „Vater“ eingetragen wurde, wirksam seine Vaterschaft begründen. Allerdings kann er die rechtliche Abstammung des Kindes von sich herstellen. Hierzu muss er mit Zustimmung der Leihmutter formwirksam die Vaterschaft anerkennen (§ 1594 BGB). Eine solche Anerkennung kann aber nur dann wirksam vorgenommen werden, wenn nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Ist die Leihmutter verheiratet, dann ist nach deutschem Recht ihr Ehemann der Vater des Kindes (§ 1592 Abs. 1 BGB), jedenfalls solange diese Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wurde.

    Das Kind einer mit einem Mann verheirateten Leihmutter ist also nach deutschem Recht zunächst das Kind von ihr und ihrem Ehemann. Sind die Leihmutter und ihr Mann keine deutschen Staatsangehörigen, hat das Kind rechtlich keinen deutschen Elternteil. Daher hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Deutsche Passbehörden dürfen dem Kind deshalb keinen deutschen Reisepass ausstellen. Eine Ausreise des Kindes nach Deutschland, z. B. aus der Ukraine oder Indien, ist ohne entsprechende deutsche Ausweispapiere nicht möglich.[4]

    Etwas anderes kann sich nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2014 dann ergeben, wenn eine ausländische Gerichtsentscheidung vorliegt, nach der die Wunscheltern die rechtliche Elternstellung innehaben, nicht aber die Leihmutter. Als Eltern wurde in dem entschiedenen Fall von einem kalifornischen Gericht ein deutsches verpartnertes schwules Paar anerkannt. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dieses US-amerikanische Gerichtsurteil anerkannt wird und das deutsche schwule Paar die volle rechtliche Elternstellung daher auch in Deutschland innehabe. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung auf den Fall eingegrenzt, dass ein Wunschvater genetischer Erzeuger ist, die Eizelle hingegen nicht von der Leihmutter stammt, und letztere auch gar nicht die Mutterstellung einnehmen möchte.[5][6]

    Die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG legaldefinierte Bezeichnung Ersatzmutter (Eine Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen) ist in der deutschen Umgangssprache nicht üblich.

    Andere Länder

    Die meisten Staaten weltweit verbieten die Leihmutterschaft, insbesondere in ihrer kommerziellen, nicht altruistischen Form. In der Europäischen Union ist sie in 15 der 28 Mitgliedstaaten der EU verboten (Stand: 2014).

    Leihmutterschaft legal (Auswahl)

    In wenigen Ländern wie Russland[7] und Thailand sowie einzelnen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten[8][9] sind Leihmutterschaften sowohl in altruistischer als auch der kommerzieller Form möglich und werden unter anderem von homosexuellen Paaren in Anspruch genommen. Einige Staaten − wie beispielsweise Australien, Kanada und die Niederlande − erlauben ausschließlich die altruistische (d. h. nichtkommerzielle) Form der Leihmutterschaft.

    Belgien

    Seit Mitte des Jahres 2011 ist die Leihmutterschaft in Belgien auch für homosexuelle Paare möglich. Obwohl die Kriterien für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare die gleichen sind, wird sehr genau geprüft, inwiefern die Paare, welche die Leihmutterschaft in Anspruch nehmen wollen, geeignet sind. Die strengen Bestimmungen führen dazu, dass beinahe jedes zweite Paar (unabhängig von der sexuellen Orientierung) abgelehnt wird. Darüber hinaus müssen die Paare selbst eine passende Leihmutter finden.[10]

    Dänemark

    Dänemark hat ungewöhnlich strenge Richtlinien hinsichtlich der altruistischen Leihmutterschaft, welche im Gegensatz zur kommerziellen erlaubt ist. Aufgrund vieler Beschränkungen entscheiden sich dänische Paare deshalb oft dafür, den Dienst der Leihmutterschaft in anderen Ländern, wie bspw. der Ukraine, welche auch die kommerzielle Form gestatten, in Anspruch zu nehmen.[11]

    Georgien

    Seit 1997 ist in Georgien die Leihmutterschaft und Sperma- oder Eizellspende gesetzlich zugelassen. Laut diesem Gesetz besitzt der Spender oder die Leihmutter kein Elternschaftsrecht. Nach georgischer Gesetzgebung wird bereits in der Geburtsurkunde nur das auftraggebende Paar als Eltern registriert. Diese rechtliche Festlegung geschieht auch dann, wenn Spermien und Eizellen nicht vom auftraggebenden Paar, sondern von fremden Spendern stammen. Die Geburtsurkunde wird innerhalb eines Tages nach der Geburt des Kindes ausgestellt. Die Leihmutter wird in der Geburtsurkunde nicht eingetragen. Somit unterscheidet sich die Geburtsurkunde des Kindes, das durch Leihmutterschaft geboren wurde, nicht von den Urkunden anderer Kinder. Zur Eintragung des Paares in der Geburtsurkunde des Kindes ist die Zustimmung der Leihmutter nicht erforderlich. Für die Registration des Paares als Eltern des Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich: durch das Paar abgeschlossener Vertrag über die Leihmutterschaft, durch die Klinik für In-vitro-Befruchtung ausgestellte Bescheinigung über die Übertragung des Embryos in die Gebärmutter der Leihmutter und durch die Entbindungsklinik ausgestellte Bescheinigung über die Entbindung. Die Prozedur der Ausstellung der Geburtsurkunde ist einfach und es ist nicht erforderlich, dafür einen Anwalt zu nehmen. Nach Erhalt der Geburtsurkunde haben die Eltern jederzeit das Recht, das Kind in ihr Herkunftsland mitzunehmen. Dies gilt jedoch nicht mehr für Deutschland.[12]

    Wenn die Spermien vom auftraggebenden Vater, die Eizellen jedoch nicht von der auftraggebenden Mutter stammen, ist zur Eintragung der Frau in die Geburtsurkunde des Kindes die registrierte Ehe des Paares erforderlich. Nur aufgrund der Heiratsurkunde des Paares kann die Frau in die Geburtsurkunde des Kindes als Mutter eingetragen werden.

    Indien

    In Indien ist die kommerzielle Leihmutterschaft legal.[13]

    2008 ereignete sich der Fall des Babys Manji[14], das nach der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung der ursprünglichen Auftraggeber paradoxerweise bereits als Waisenkind auf die Welt gekommen war. Mit der Thematik der Leihmutterschaft in Indien beschäftigt sich der Dokumentarfilm Google Baby und der deutsche Spielfilm Monsoon Baby aus dem Jahr 2014.

    Israel

    In Israel sind Leihmutterschaften für heterosexuelle Ehepaare erlaubt.

    Japan

    In Japan hat die Japanische Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie (日本産科婦人科学会, Nihon sanka fujinka gakkai, engl. The Japan Society of Obstetrics and Gynecology) Oktober 1983 In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer untersagt. 2001 wurde dieser Beschluss auf einer Generalversammlung kollektiv bestätigt.[15] Die Gesellschaft hat jedoch keine Durchsetzungsmöglichkeit dieses Beschlusses. So gab es laut Hiro Netsuya (根津八 紘) zwischen 1999 und 2008 15 Versuche von Leihmutter-Schwangerschaften, 8 davon erfolgreich, 4 der Leihmütter waren bereits im Alter zwischen 55 und 61 Jahren, 5 leibliche Mütter und eine ungenannte Zahl der Leihmütter waren Schwestern.[16] Daher hat sich April 2008 der Japanische Wissenschaftsrat für ein prinzipielles Verbot von Leihmutter-Schwangerschaften auf gesetzlicher Basis ausgesprochen.[17]

    Kanada

    In Kanada verschafft der Assisted Human Reproduction Act seit 2004 Klarheit über die Rechtslage: Leihmutterschaften sind erlaubt, solange diese uneigennützig sind. Das heißt, ein Paar, welches die Leihmutterschaft in Anspruch nehmen möchte, darf der Leihmutter kein Geld anbieten, damit diese das Kind austrägt.[18] Allerdings können Kosten von dem Paar übernommen werden, um die Leihmutter für gewisse Ausgabe zu entschädigen, wenn der Staat diese Art der Zahlung zugelassen hat.

    Die Provinz Québec jedoch erlaubt weder die kommerzielle noch die nichtkommerzielle Form der Leihmutterschaft.[19]

    Neuseeland

    In Neuseeland sind Leihmutterschaftsgesetze durch den Human Assisted Reproductive Technology Act 2004 geregelt worden. Diese Verordnung aus dem Jahre 2004 verbietet Leihmutterschaften an sich nicht. Laut dem Gesetz ist die uneigennützige Variante der Leihmutterschaft legal; gezielte Abkommen zu kommerziellen Leihmutterschaften sind hingegen verboten.[20]

    Niederlande

    Eine Gesetzesänderung im Jahre 1994 legalisierte die altruistische Leihmutterschaft in den Niederlanden, wobei die kommerzielle Variante verboten blieb.[21]

    Wie in Belgien sind nichtkommerzielle Leihmutterschaften zwar legal, jedoch herrschen auf diesem Gebiet äußerst strenge Vorgaben, die den Zugang bzw. die Inanspruchnahme erschweren.

    Russland

    Die Leihmutterschaft über IVF, darunter auch kommerziell, ist in Russland rechtmäßig,[7] dabei ist sie praktisch für alle interessierten Erwachsenen verfügbar.[22] Es muss eine bestimmte medizinische Indikation zur Leihmutterschaft geben: Mangel der Gebärmutter, Deformierung der Gebärmutterhöhle oder des Gebärmutterhalses, Synechia der Gebärmutterhöhle, somatische Erkrankungen als Gegenanzeige gegen Schwangerschaft, wiederholte fehlgeschlagene IVF-Versuche, wenn die eingepflanzten Embryos hoher Qualität zu keiner Schwangerschaft führten.[7]

    Das erste russische Leihmutterschaftsprogramm wurde 1995 im Institut für Geburtshilfe und Gynäkologie in St. Petersburg erfolgreich realisiert.[23] Die öffentliche Meinung im Land ist leihmutterschaftsfreundlich; es kommen häufig Fälle vor, dass z. B. ein berühmter Sänger oder eine prominente Geschäftsfrau die Leihmutterschaft offen in Anspruch nimmt und eine ganz positive Berichterstattung bekommt.

    Einige russische Frauen, z. B. Jekaterina Zacharowa,[23] Natalija Klimowa,[24] Lamara Keleschewa,[25] sind durch die postmortalen Leihmutterschaftsprogramme Großmütter geworden, d. h., ihre Enkel wurden nach dem Tod ihrer Söhne in vitro gezeugt.

    Die Registrierung der durch die Leihmutterschaft geborenen Kinder ist vom Familiengesetzbuch der Russischen Föderation (Art. 51–52) und vom Föderalen Gesetz zu Akten des Zivilstandes (Art. 16) geregelt. Dazu wird eine Einwilligung der Leihmutter gefordert. Außer der Einwilligung ist weder Adoption noch Gerichtsurteil erforderlich. Der Name der Leihmutter wird niemals auf der Geburtsurkunde des Kindes erwähnt.

    Im Gesetz gibt es keine Voraussetzung, dass das Kind wenigstens mit einem Wunschelternteil genetisch verbunden sein soll.

    Die Kinder, die von nicht verheirateten heterosexuellen Paaren oder Single-Wunscheltern durch Leihmutterschaft über IVF abstammen, werden im Einklang mit Analogie de Jus (Art. 5 des Familiengesetzbuches) registriert. Dazu kann ein Gerichtsurteil benötigt werden. Am 5. August 2009 hat das St. Petersburger Gericht den Streit um die Frage, ob eine Single-Frau eine Leihmutterschaft beauftragen darf, definitiv gelöst und das Standesamt angewiesen, die 35-jährige Single-Wunschmutter Natalja Gorskaja als Mutter ihres durch Leihmutterschaft geborenen Sohnes einzutragen.[22]

    Am 4. August 2010 hat das Moskauer Gericht beschlossen, dass ein Single-Mann, der ein Leihmutterschaftsprogramm unter Einsatz von gespendeten Eizellen aufgetragen hat, als einziger Elternteil seines Sohns registriert werden darf; somit ist er der erste Mann in Russland geworden, der sein Recht auf Vaterschaft durch Gerichtsprozess durchgesetzt hat.[26] Der Name der Leihmutter wurde auf die Geburtsurkunde nicht eingetragen, der Vater gilt als einziger Elternteil. Danach wurden noch viele identische Urteile im Bezug von Single-Männern, die durch Leihmutterschaft Väter geworden sind, von russischen Gerichten gefällt. Somit können alle Single-Eltern, unabhängig von ihrem Geschlecht bzw. ihrer sexuellen Orientierung, ihren Kinderwunsch in Russland erfüllen.

    Die liberale Gesetzgebung macht Russland für Fortpflanzungstouristen zu einem attraktiven Reiseziel, wo viele Repro-Medizin-Techniken erlaubt sind. Wunscheltern begeben sich nach Russland für eine Eizellenspende aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder ihres Familienstandes (Single-Frauen und -Männer) oder wenn eine Leihmutterschaft in Frage kommt. Ausländer haben dieselben Rechte für assistierte Fortpflanzung wie russische Bürger. Im Laufe von drei Tagen nach der Geburt erwerben die Wunscheltern die russische Geburtsurkunde mit den beiden Namen darauf. Genetische Beziehung zum Kind (im Fall der Spende) macht keinen Unterschied.[27]

    Im Februar 2014 bereitet die Duma einen Gesetzentwurf zum Verbot der Leihmutterschaft für alleinstehende Männer und homosexuelle Paare vor. Künftig soll eine Leihmutterschaft nur noch heterosexuellen Paaren und Frauen, die keine Kinder bekommen können, offenstehen.[28]

    In Sankt-Petersburg[29] war das erste Zentrum in der Russland, in dem ein Leihmutterschaftsprogramm realisiert wurde.

    Thailand

    Thailand ist eines der wenigen Länder, welche jede Art der Leihmutterschaft erlauben.[30]

    Ukraine

    Seit 2002 ist die Leihmutterschaft sowie die Leihmutterschaft in Kombination mit Ei-/Samenspende in der Ukraine legal. Sie ist offiziell durch Paragraf 123 des Familienrechts der Ukraine und die Richtlinie 771 des Gesundheitsministeriums der Ukraine geregelt. Nach dem Gesetz hat ein Spender oder eine Leihmutter keine elterlichen Rechte; das geborene Kind ist rechtlich das Kind der zukünftigen Eltern.

    Vereinigtes Königreich

    Im Vereinigten Königreich sind Leihmutterschaften durch das Gesetz über menschliche Befruchtung und Embryologie seit 2008 erlaubt.[31] Kommerzielle Leihmutterschaften sind jedoch seit 1985 verboten.

    Vereinigte Staaten

    In den Vereinigten Staaten sind Leihmutterschaften in 18 von 50 Bundesstaaten (Stand: März 2014)[32] erlaubt. Kalifornien ist als leihmutterschaftsfreundlicher Bundesstaat bekannt:[33] 2012 wurde ein Gesetz erlassen, wonach gleichgeschlechtlichen Eltern mittels Leihmutterschaft gleichberechtigte Elternrechte gewährt werden.[34]

    Leihmutterschaft illegal (Auswahl)

    Jegliche Form der Leihmutterschaft ist in den folgenden 13 der 27 EU Mitgliedsstaaten verboten: Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, und Ungarn.[35] In manchen der genannten Länder (z.B. Schweden) ist die Rechtslage jedoch nicht eindeutig.

    In der Schweiz und Island sind Leihmutterschaften verboten.[3] Spanien und Norwegen untersagen die Leihmutterschaft auf ihren Staatsgebieten, dulden jedoch Leihmutterschaften im Ausland, sofern die Leihmütter nicht auf der Geburtsurkunde erscheinen.

    Kritik

    Die Leihmutterschaft steht unter vielfacher Kritik. Ein zentraler Vorwurf sind ethische aber vielfach auch rechtliche Bedenken sowohl im Hinblick auf das Kind als auch die austragende sogenannte Leihmutter.

    Das Kind wird durch einen Leihmutterschaftsvertrag zum Objekt eines Rechtsgeschäfts. Das Kindeswohl, sonst zentrales Kritierium für Entscheidungen über Adoptionen, medizinische Eingriffe, etc. spielt dabei keine Rolle. So enthalten die Verträge zur Leihmutterschaft in den USA regelmäßig auch die Pflicht der sogenannten Leihmutter das Kind auf Wunsch der sogenannten Besteller abzutreiben.[36]

    Nicht zuletzt steht mitunter auch der Vorwurf des Kinderhandels im Raum, da ein Kind gegen Zahlung eines Entgeltes vertraglich vereinbart von einer Person an eine oder mehrere andere übergeben wird.

    Religiöse Ansichten

    Römisch-katholische Kirche

    Die römisch-katholische Kirche lehnt die Leihmutterschaft entschieden ab.

    In dem Katechismus der Katholischen Kirche heißt es hierzu: „Techniken, die durch das Einschalten einer dritten Person (Ei- oder Samenspende, Leihmutterschaft) die Gemeinsamkeit der Elternschaft auflösen, sind äußerst verwerflich. Diese Techniken (heterologe künstliche Insemination und Befruchtung) verletzen das Recht des Kindes, von einem Vater und einer Mutter abzustammen, die es kennt und die miteinander ehelich verbunden sind. Sie verletzen ebenso das Recht beider Eheleute, ‚daß der eine nur durch den anderen Vater oder Mutter wird‘ (DnV 2,1).“ (KKK 2376; zweites Kapitel, Artikel 6, „III Eheliche Liebe“).[37]

    Literatur

    • Susanne Benöhr-Laqueur: Leihmutterschaft und Kindesverkauf via Internet: Der Fall „Baby Donna.“ In: DIE HEBAMME, Band 22, Heft 2/2009, S. 84–87, doi:10.1055/s-0029-1233334
    • Stacy Ziegler: Pathways to Parenthood: The Ultimate Guide to Surrogacy. Brown Walker Press, 2004, ISBN 1-58112-434-1.
    • Zara Griswold: Surrogacy Was the Way: Twenty Intended Mothers Tell Their Stories. Nightengale Press, 2006, ISBN 1-933449-18-7.
    • Alexander Diel: Leihmutterschaft und Reproduktionstourismus. Metzner, Frankfurt am Main 2014, ISBN 978-3-943951-16-5 (Dissertation an der Universität Marburg 2013).
    • Solvejg Sonja Voss: Leihmutterschaft in Deutschland: rechtliche Folgen und Verfassungsmäßigkeit des Verbotes. Kovač, Hamburg 2015, ISBN 978-3-8300-8437-2 (Dissertation an der Universität Nürnberg 2015).
    • Andreas Bernard: Kinder machen. Neue Reproduktionstechnologien und die Ordnung der Familie. Samenspender, Leihmütter, Künstliche Befruchtung. S. Fischer, Frankfurt am Main 2014, ISBN 978-3-10-007112-5.

    Weblinks

    Wiktionary: Leihmutter – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

    Quelle

    1. Chris Thomale: Mietmutterschaft. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, S. 7 f.
    2. Embryonenschutzgesetz (bei Juris)
    3. a b Rechtliche Regelungen zur Fortpflanzungsmedizin in europäischen Ländern. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, abgerufen am 17. Januar 2013 (Datenbanksuchfunktion (Länder/Themen) möglich unter http://www.mpicc.de/meddb/).
    4. Keine Einreise für Kind einer ukrainischen Leihmutter Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10. September 2012 (Az.: VG 23 L 283.12)
    5. Beschluss des Bundesgerichtshofs Leihmutterschaft durch die Hintertür. Tagesschau.de
    6. Beschluss XII ZB 463/13. Bundesgerichtshof, 10. Dezember 2014.
    7. a b c Konstantin Svitnev: Legal regulation of assisted reproduction treatment in Russia. In: Reproductive BioMedicine Online. Band 20, Nr. 7, Juni 2010, S. 892–894, doi:10.1016/j.rbmo.2010.03.023.
    8. WAZ:Immer mehr Frauen in den USA vermieten ihren Bauch
    9. queer Samenbank hat schwule Paare im Visier
    10. http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/46130/Belgien--Leihmutterschaft-auch-f_r-homosexuelle-Paare-m_glich.htm vom 6. Juni 2011
    11. Commercial Surrogacy, Denmark (englisch): http://commercialsurrogacy.wix.com/home/commercial-surrogacy#!__commercial-surrogacy/denmark
    12. http://www.tiflis.diplo.de/Vertretung/tiflis/de/03/Einreise__Visabestimmungen/DD__Leihmutterschaft,property=Daten.pdf
    13. Daily News:India's surrogate mother business raises questions of global ethics (englisch)
    14. [1]
    15. 会員へのお知らせ. Nihon Sanka Fujinka Gakkai, 28. Mai 2009, abgerufen am 6. Juni 2009 (japanisch).
    16. 61歳の母親が「孫」代理出産 国内最高齢か (Memento vom 28. Februar 2009 im Internet Archive)
    17. 代理懐胎を中心とする生殖補助医療の課題 -社会的合意に向けて-. (PDF) Japanischer Wissenschaftsrat, 8. April 2008, S. 4, abgerufen am 6. Juni 2009 (japanisch).
    18. Assisted Human Reproduction Act, Seite 4 (englisch): http://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/A-13.4/page-2.html#h-4
    19. http://www.cfas.ca/index.php?option=com_content&view=article&id=772&Itemid=523
    20. Human Assisted Reproductive Technology Act 2004: http://www.legislation.govt.nz/act/public/2004/0092/latest/whole.html (englisch)
    21. http://www.leihmutter.de/pages/gesetzliche-regelungen/leihmutter-niederlande.php
    22. a b K. Svitnev: Surrogacy and its legal regulation in Russia. In: Reprod BioMed Online. Supplement 3. Abstracts of the 5th Congress of the World Association of Reproductive Medicine, 2010 (Präsentation; PDF; 1,1 MB).
    23. a b Geschichte der Leihmutterschaft in Russland
    24. Paternity Beyond the Grave RT (Russia Today TV)
    25. I. Pulya. Posthumous Grandchildren
    26. Moskauer Gericht entscheidet: Single-Männer können Väter durch Leihmutterschaft werden.
    27. I. Stuyver u. a.: PostersEthics and Law. In: Human Reproduction. Band 25, suppl 1 Abstracts of the 26th Annual Meeting of the European Society of Human Reproduction and Embryology, Rome, Italy, 27–30 June 2010, 6. Januar 2010, S. i235–i236, doi:10.1093/humrep/de.25.s1.306 (PDF [abgerufen am 1. Februar 2015]).
    28. Russland: Keine Leihmütter für Schwule. In: queer.de. 27. März 2014, abgerufen am 1. Februar 2015.
    29. Internationales Zentrum der Leihmutterschaft "Vita"
    30. Sabine Brandes: Rechtslage: Kein Import von Babys – Jüdische Allgemeine. In: Jüdische Allgemeine. 30. Januar 2014, abgerufen am 1. Februar 2015.
    31. GB: Elternschaft von Homos erleichtert. In: queer.de. 22. November 2007, abgerufen am 1. Februar 2015.
    32. Aargauer Zeitung:Zwei Väter für eine Familie in der Schweiz könnte bald einfacher werden
    33. Newsweek Magazine:The Curious Lives of Surrogates (Memento vom 3. September 2011 im Internet Archive)
    34. Wallstreet-online.de:Kalifornien erläßt wegweisendes Gesetz
    35. http://www.eshre.eu/binarydata.aspx?type=doc&sessionId=us4tjo3see2jjy55gw51b545/MAR_for_web%5B2%5D.pdf
    36. Chris Thomale: Mietmutterschaft. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-154239-8, S. 13.
    37. Katechismus der Katholischen Kirche 2376; zweites Kapitel, Artikel 6, „III Eheliche Liebe“ in der deutschen. Website des Vatikans. Abgerufen am 28. Februar 2014.