Pauschalabgabe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Pauschalabgabe (umgangssprachlich Urheberrechtsabgabe) bezeichnet einen gesetzlich verordneten Zuschlag auf den Preis bestimmter technischer Geräte, mit denen urheberrechtlich geschützte Waren und Güter entweder vervielfältigt oder genutzt werden können. Rechtliche Grundlage ist in Deutschland § 54 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Die Pauschalabgabe ersetzt dabei die Bezahlung jeder einzelnen erbrachten Leistung durch eine pauschale Abgeltung, allerdings ohne das Vervielfältigen oder den Gebrauch der Kopien in jedem Fall zu legalisieren.

Die Einforderung der Pauschalabgabe bei den Geräteherstellern und -importeuren wird von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (kurz ZPÜ) wahrgenommen. Diese verteilt das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter (u. a. GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst) Diese wiederum schütten einen Teil der Einnahmen an ihre Mitglieder aus, da sie Urheber der vervielfältigten Werke sein können.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte[Bearbeiten]

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1971 bezüglich der damaligen Leerkassettenvergütung entschieden, dass die Pauschalabgabe zulässig sei.[1]

Aktuelle Sätze in Deutschland[Bearbeiten]

Reprographiegeräte (rückwirkend ab 1. Januar 2008, gültig bis 2010)[2]:

  • Scanner: 12,50 €
  • Thermo- und Tintenfax: 5,00 €
  • Laserfax: 10,00 €
  • Tintendrucker: 5,00 €
  • Tintenmultifunktionsgeräte: 15,00 €
  • Laserdrucker: 12,50 €
  • Lasermultifunktionsgeräte und Kopierer (ggf. zusätzlich jährliche Betreiberabgabe)
    bis 14 Seiten/Minute: 25,00 €
    bis 39 Seiten/Minute: 50,00 €
    ab 40 Seiten/Minute: 87,50 €
  • PC: 13,65 €[3][4]

Rechtskräftig:

  • Festplatten[8]
    • Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion: 34,00 €
    • Multimedia-Festplatten ohne Aufzeichnungsfunktion: 19,00 €
    • Netzwerkfestplatten mit einer Speicherkapazität < 1 TB: 5,00 €
    • Netzwerkfestplatten mit einer Speicherkapazität ≥ 1 TB: € 17,00 €
    • Externe Festplatten mit einer Speicherkapazität < 1 TB: € 7,00 €
    • Externe Festplatten mit einer Speicherkapazität ≥ 1 TB: € 9,00 €

Situation in anderen Ländern[Bearbeiten]

In Luxemburg und im Vereinigten Königreich wird keine Pauschalabgabe auf Speichermedien erhoben. Verschiedene auf Speichermedien spezialisierte Onlinehändler haben sich daher in Luxemburg niedergelassen und bedienen von dort den gesamten europäischen Binnenmarkt.[9]

In der Schweiz erhebt die SUISA Gebühren für CD- und DVD-Rohlinge und MP3-Player.[10]

In Österreich hebt die Austro Mechana als Schwestergesellschaft der AKM Pauschalgebühren für Tonträger ein.

In Ungarn werden durch die Verwertungsgesellschaft artisjus Gebühren für CD- und DVD-Rohlinge erhoben. Belastete Produkte werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet, welcher einer Steuermarke ähnelt.

Siehe auch[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1971, Az. 1 BvR 775/66, BVerfGE 31, 255 - Private Tonbandvervielfältigungen.
  2. Urhebervergütungen für Drucker und Scanner stehen fest, heise.de.
  3. VG Wort.
  4. Von Verwertungsgesellschaften zusätzlich gefordert und im Januar 2010 beschlossen. (Netpolitik, Der Spiegel).
  5. Tarif Mobiltelefone (PDF; 18 kB), Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst.
  6. Tarif Mobiltelefone ab 2011 (PDF; 31 kB), Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst.
  7. USB-Sticks_und_SpK_ab_07_2012, Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst.
  8. Tarif Festplatten ab 2008 (PDF; 37 kB), Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst.
  9. Beispielsweise genannt seien Tomdax, Damrotech oder Nierle.
  10. SUISA, Fragen & Antworten.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!