Persönliches Budget
Das Persönliche Budget ermöglicht Menschen mit einem bereits festgestellten oder noch festzustellenden Anspruch auf Teilhabeleistungen (für Menschen mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung) anstelle einer traditionellen Sach- oder Dienstleistung eine Geldzuwendung oder - in Ausnahmefällen - Gutscheine zu erhalten. Der Empfangsberechtigte kann im Rahmen der vereinbarten Kriterien und Auflagen selbst entscheiden, wann und in welchem Umfang er welche Dienstleistung oder Unterstützung durch welche Person oder Einrichtung/Institution bzw. Firma in Anspruch nehmen möchte. Diese Leistung bezahlt der Empfänger des Persönlichen Budgets als „Kunde“ oder als „Arbeitgeber“ dann unmittelbar selbst aus dem empfangenen Betrag an den Dienstleistenden.
Seit dem 1. Januar 2008 besteht in der Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Diese Entwicklung ist maßgeblich geprägt durch das neue Rehabilitationsrecht (Sozialgesetzbuch I - XII mit Schwerpunkt SGB IX).
Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform für Teilhabeleistungen der Rehabilitationsträger des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation (§ 17 SGB IX). Träger sind zum Beispiel die Arbeitsagentur (SGB III), die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und die Sozialhilfeträger (SGB XII). Auch die Pflegekassen (SGB XI) und die Integrationsämter können Leistungen in der Form eines Persönlichen Budgets erbringen.
Inhaltliche Vorgaben und Regelungen über das Verwaltungsverfahren sind in § 17 SGB IX und in der Budgetverordnung (BudgetV) festgelegt.
Die Höhe des Persönlichen Budgets orientiert sich am individuellen Bedarf und soll die Höhe der bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten. Durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll das Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen gestärkt werden. Grundlage des Persönlichen Budgets ist eine Zielvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigten Menschen (Budgetnehmer) und dem oder den Leistungsträger(n) (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt, Rentenversicherung, Integrationsamt). Sind mehrere Leistungsträger beteiligt, spricht man von einer „trägerübergreifenden Komplexleistung“.
In einem Urteil des Bundessozialgerichts vom November 2011 wurde klargestellt, dass z. B. die so genannten Leistungen zur „Teilhabe am Arbeitsleben“, die bislang ausschließlich in einer so genannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfMB) erbracht wurden, nicht allein deshalb vom Persönlichen Budget ausgespart werden können, weil einer Einrichtung die Anerkennung als „WfMB“ fehlte.[1] Der amtierende Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Hubert Hüppe forderte anschließend in einer Stellungnahme:
„... die Kostenträger seien jetzt aufgerufen, der Klarstellung des Bundessozialgerichts zu folgen und Werkstattleistungen auch ohne Anbindung an Werkstätten für behinderte Menschen zu gewähren. Im Rahmen des Persönlichen Budgets müssten die Leistungen dem Menschen folgen und nicht umgekehrt.“[2]
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Probleme in der Praxis [Bearbeiten]
Viele Leistungsträger setzen dem Empfänger des Persönlichen Budgets in der Zielvereinbarung sehr genaue Grenzen wie er das PB zu verwenden hat. Die allgemeine Definition des PB bietet aber sehr viel mehr Möglichkeiten um das erhaltene Geld korrekt einzusetzen. Das PB scheitert dann in der Praxis meistens daran, dass der Empfänger das erhaltene Geld ohne Rücksprache mit dem Leistungsträger auf eine andere Art und Weise einsetzt die laut Definition des PB völlig in Ordnung ist aber gegen die oft sehr viel konkretere Zielvereinbarung verstösst.
Viele Behörden wissen zudem nicht was ein Persönliches Budget ist und erzeugen deshalb oft unnötige Probleme. Vor allem Träger von ALG2 und Sozialhilfe kommen gerne auf die Idee die im Rahmen des Persönlichen Budgets erhaltenen zweckgebunden ausgezahlten Geldbeträge eines anderen Trägers als Einkommen anzurechnen. Beispiel: Der Leistungsbezieher ist arbeitslos und beschäftigt im Rahmen des Persönlichen Budgets als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer der die Leistungen erbringt. Das ist möglich aber für einen Jobcenter-Mitarbeiter mit Standard-Wissen in der Regel nicht nachvollziehbar.
Leistungen die vorher im herkömmlichen System einfach nicht angerechnet wurden (z.B. ein Sozialhilfeempfänger besucht mit einer Fachkraft eines größeren Leistungserbringers das Kino und muss z.B. die Kinokarte nicht selbst zahlen) erscheinen im Rahmen des PB in einem anderen Licht. In der Sozialhilfe ist ein Kinobesuch (in Bruchstücken) enthalten. Wird dem Sozialhilfebezieher das Geld für einen Kinobesuch vom Leistungsträger des PB überwiesen um mit einer ebenfalls selbst mit dem PB gezahlten Fachkraft das Kino besuchen zu können so ist der Ärger mit dem Sozialhilfeträger fast schon vorprogrammiert.
Situation in anderen europäischen Ländern [Bearbeiten]
Auch in anderen europäischen Ländern (zum Beispiel den Niederlanden) gibt es das Instrument des Persönlichen Budgets.
In der Schweiz gibt es einen Pilotversuch Assistenzbudget, welches einem Persönlichen Budget entspricht. Der Pilotversuch findet im Rahmen der persönlichen Assistenz in den Kantonen Basel-Stadt, St. Gallen und Wallis statt und lief vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009.
In Österreich bestehen ebenfalls Überlegungen, das Persönliche Budget einzuführen.
Siehe auch [Bearbeiten]
Literatur [Bearbeiten]
- Matthias Böhler (2009): Persönliches Budget in Werkstätten für behinderte Menschen - Die Notwendigkeit von Change Management. ISBN 978-3-8366-6779-1
- Bernhard van Treeck, Siegfried Wurm, Harry Fuchs (2009): Das Persönliche Budget - Gestalten statt nur Antrag stellen, Neurotransmitter 6, 34-38
- Manuela Trendel: Praxisratgeber Persönliches Budget. Walhalla-Verlag, 2008, ISBN 978-3802974120
- Gerno Böll-Schlereth (2007): Die Arbeitgeberrolle behinderter Menschen im Rahmen Persönlicher Budgets. In: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV). 12/2007, S. 489-494
- Bettina Wessel (2007): Wer zahlt, hat Recht? - Beratung im Rahmen des Persönlichen Budgets für Menschen mit Behinderung. Berlin: Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V., ISBN 978-3-7841-1772-0
- Andre Peters, Martin Jungnickel, Ulrike Ruppert (2007): contec Arbeitshilfe Persönliches Budget; Grundlagen, Strategien und Praxistipps für erfolgreiche Sozialunternehmen. ISSN 1864-7820. Leseprobe und Bestellung im Internet unter www.contec.de
- Elke Bartz (2006): Das Persönliche Budget. Ein Handbuch für Leistungsberechtigte. Von A wie Antragstellung bis Z wie Zielvereinbarung. Mulfingen-Hollenbach: Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA)
- Elisabeth Wacker, Gudrun Wansing, Markus Schäfers (2005): Personenbezogene Unterstützung und Lebensqualität. Teilhabe mit einem persönlichen Budget. Wacker, Elisabeth (Hrsg.): Gesundheit und Gesellschaft. Wiesbaden: Deutscher Universitäts-Verlag, ISBN 978-3835060050
- Thomas Klie, Alexander Spermann (Hrsg.) (2004): Persönliche Budgets - Aufbruch oder Irrweg? Ein Werkbuch zu Budgets in der Pflege und für Menschen mit Behinderungen. Hannover: Vincentz Network, ISBN 978-3878704881
Weblinks [Bearbeiten]
- Handlungsempfehlungen "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung durch ein Persönliches Budget" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 1,4,2009 (PDF-Datei; 1,68 MB)
- Literaturhinweise, Beratungsstellen, Forschungsprojekte, Seminare zum Persönlichen Budget bei REHADAT
- Offizielle Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Pilotversuch Assistenzbudget
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Urteil B 11 AL 7/10 R des BSG vom 30. November 2011. In: juris.bundessozialgericht.de (15. April 2012)
- ↑ Bekommt die Werkstatt jetzt Konkurrenz?. In: kobinet-nachrichten.org, 7. Dezember 2011 (15. April 2012)
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