Persönliches Budget

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Das Persönliche Budget ermöglicht Menschen mit einem bereits festgestellten oder noch festzustellenden Anspruch auf Teilhabeleistungen (für Menschen mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung) anstelle einer traditionellen Sach- oder Dienstleistung eine Geldzuwendung oder – in Ausnahmefällen – Gutscheine zu erhalten. Der Empfangsberechtigte kann im Rahmen der vereinbarten Kriterien und Auflagen selbst entscheiden, wann und in welchem Umfang er welche Dienstleistung oder Unterstützung durch welche Person oder Einrichtung/Institution bzw. Firma in Anspruch nehmen möchte. Diese Leistung bezahlt der Empfänger des Persönlichen Budgets als „Kunde“ oder als „Auftraggeber“ dann unmittelbar selbst aus dem empfangenen Betrag an den Dienstleistenden.

Situation in Deutschland

Seit dem 1. Januar 2008 besteht in der Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Diese Entwicklung ist maßgeblich geprägt durch das neue Rehabilitationsrecht (Sozialgesetzbuch I - XII mit Schwerpunkt SGB IX).

Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform für Teilhabeleistungen der Rehabilitationsträger des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation (§ 17 SGB IX). Träger sind zum Beispiel die Arbeitsagentur (SGB III), die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und die Sozialhilfeträger (SGB XII). Auch die Pflegekassen (SGB XI) und die Integrationsämter können Leistungen in der Form eines Persönlichen Budgets erbringen.

Inhaltliche Vorgaben und Regelungen über das Verwaltungsverfahren sind in § 17 SGB IX und in der Budgetverordnung (BudgetV) festgelegt.

Die Höhe des Persönlichen Budgets orientiert sich am individuellen Bedarf und soll die Höhe der bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten. Durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll das Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen gestärkt werden. Grundlage des Persönlichen Budgets ist eine Zielvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigten Menschen (Budgetnehmer) und dem oder den Leistungsträger(n) (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt, Rentenversicherung, Integrationsamt). Sind mehrere Leistungsträger beteiligt, spricht man von einer „trägerübergreifenden Komplexleistung“.

In Baden-Württemberg stieg die Zahl der Leistungsempfangenden von 543 im Jahr 2008 „kontinuierlich“ auf 1.309 im Jahr 2013; im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald lag die entsprechende Quote zum 31. Dezember 2012 bei 1,2 % (das ist eine Anzahl von 13), was dem Durchschnitt aller Landkreise in Baden-Württemberg entspricht. Aufgrund höherer Antragszahlen liegt die Quote in den Stadtkreisen bei 2,3 %.[1]

Situation in der Schweiz

In den Kantonen Basel-Stadt, St. Gallen und Wallis lief vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 der Pilotversuch Assistenzbudget, welches einem Persönlichen Budget entspricht.

Situation in Österreich

Es bestehen ebenfalls Überlegungen, das Persönliche Budget einzuführen. Momentan (Stand April 2014) kann nur in einem Bundesland, der Steiermark, das Persönliche Budget beantragt werden.[2] Kritisiert wird, dass Menschen mit seelischen Behinderungen/psychischen Erkrankungen keinen Anspruch auf das Persönliche Budget haben.[3]

Situation in anderen europäischen Ländern

Auch in anderen europäischen Ländern (wie den Niederlanden) gibt es das Instrument des Persönlichen Budgets.

Beispiele für Persönliche Budgets

Grundsätzlich ist jede Leistung zur Teilhabe auch budgetfähig. Dadurch ergeben sich extrem viele Möglichkeiten das Persönliche Budget anzuwenden.
Hier eine Liste mit ausführlichen Beispielen:

Sollte in den hier verlinkten Beispielen keines enthalten sein, das auf eine konkrete Situation passt, dann heißt das nicht, dass für die konkrete Situation kein Persönliches Budget möglich ist. Es ist einfach unmöglich, alle möglichen Situationen in einem überschaubaren Rahmen als Beispiel aufzuführen.

Probleme in der Praxis

Viele Leistungsträger setzen dem Empfänger des Persönlichen Budgets in der Zielvereinbarung sehr genaue Grenzen, wie er das PB zu verwenden hat. Die allgemeine Definition des PB bietet aber sehr viel mehr Möglichkeiten, um das erhaltene Geld korrekt einzusetzen. Das PB scheitert in der Praxis meistens daran, dass der Empfänger das erhaltene Geld ohne Rücksprache mit dem Leistungsträger auf eine andere Art und Weise einsetzt, die laut Definition des PB völlig in Ordnung ist, aber gegen die oft sehr viel konkretere Zielvereinbarung verstößt.

Viele Behörden wissen zudem nicht, was ein Persönliches Budget ist, woraus des Öfteren Probleme entstehen können. Beispielsweise könnten Träger von ALG2 und Sozialhilfe die im Rahmen des Persönlichen Budgets erhaltenen, zweckgebunden ausgezahlten Geldbeträge eines anderen Trägers als Einkommen anrechnen. Beispiel: Der Leistungsbezieher ist arbeitslos und beschäftigt im Rahmen des Persönlichen Budgets als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der die Leistungen erbringt. Das ist möglich, aber für einen Jobcenter-Mitarbeiter mit Standardwissen in der Regel nicht nachvollziehbar.

Leistungen, die vorher im herkömmlichen System einfach nicht angerechnet wurden (z. B. ein Sozialhilfeempfänger besucht mit einer Fachkraft eines größeren Leistungserbringers das Kino und muss z. B. die Kinokarte nicht selbst zahlen), erscheinen im Rahmen des PB in einem anderen Licht. In der Sozialhilfe ist ein Kinobesuch (in Bruchstücken) enthalten. Wird dem Sozialhilfebezieher das Geld für einen Kinobesuch vom Leistungsträger des PB überwiesen, um mit einer ebenfalls selbst mit dem PB gezahlten Fachkraft das Kino besuchen zu können, so ist der Ärger mit dem Sozialhilfeträger fast schon vorprogrammiert.

Rechtsprechung

In einem Urteil des Bundessozialgerichts vom November 2011 wurde klargestellt, dass z. B. die so genannten Leistungen zur „Teilhabe am Arbeitsleben“, die bislang ausschließlich in einer so genannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) erbracht wurden, nicht allein deshalb vom Persönlichen Budget ausgespart werden können, weil einer Einrichtung die Anerkennung als „WfbM“ fehlte.[4] Der zum Zeitpunkt des Urteils amtierende Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Hubert Hüppe forderte anschließend in einer Stellungnahme:

„... die Kostenträger seien jetzt aufgerufen, der Klarstellung des Bundessozialgerichts zu folgen und Werkstattleistungen auch ohne Anbindung an Werkstätten für behinderte Menschen zu gewähren. Im Rahmen des Persönlichen Budgets müssten die Leistungen dem Menschen folgen und nicht umgekehrt.“[5]

Siehe auch

Literatur

  • Matthias Böhler (2009): Persönliches Budget in Werkstätten für behinderte Menschen - Die Notwendigkeit von Change Management. ISBN 978-3-8366-6779-1
  • Bernhard van Treeck, Siegfried Wurm, Harry Fuchs (2009): Das Persönliche Budget - Gestalten statt nur Antrag stellen, Neurotransmitter 6, 34–38
  • Manuela Trendel: Praxisratgeber Persönliches Budget. Walhalla-Verlag, 2008, ISBN 978-3802974120
  • Bettina Wessel (2007): Wer zahlt, hat Recht? - Beratung im Rahmen des Persönlichen Budgets für Menschen mit Behinderung. Berlin: Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V., ISBN 978-3-7841-1772-0
  • Andre Peters, Martin Jungnickel, Ulrike Ruppert (2007): contec Arbeitshilfe Persönliches Budget; Grundlagen, Strategien und Praxistipps für erfolgreiche Sozialunternehmen. ISSN 1864-7820. Leseprobe und Bestellung im Internet unter www.contec.de
  • Elke Bartz (2006): Das Persönliche Budget. Ein Handbuch für Leistungsberechtigte. Von A wie Antragstellung bis Z wie Zielvereinbarung. Mulfingen-Hollenbach: Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA)
  • Elisabeth Wacker, Gudrun Wansing, Markus Schäfers (2005): Personenbezogene Unterstützung und Lebensqualität. Teilhabe mit einem persönlichen Budget. Wacker, Elisabeth (Hrsg.): Gesundheit und Gesellschaft. Deutscher Universitäts-Verlag, Wiesbaden, ISBN 978-3835060050
  • Thomas Klie, Alexander Spermann (Hrsg.) (2004): Persönliche Budgets - Aufbruch oder Irrweg? Ein Werkbuch zu Budgets in der Pflege und für Menschen mit Behinderungen. Hannover: Vincentz Network, ISBN 978-3878704881

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Landtag von Baden-Württemberg. Drucksache 15/6024, 18. Petition 15/4222 betr. Schulwesen, Inklusion: landtag-bw.de
  2. Informationen und Hinweise zur Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung. Auf: www.steiermark.at (10. April 2014)
  3. Bericht über den Kongress zur Persönlichen Assistenz am 18. und 19. April 2013 in Wien, organisiert vom BIZEPS-Zentrum für Selbstbestimmtes Leben. Auf: BIZEPS-INFO online, 27. September 2013 (10. April 2014)
  4. Urteil B 11 AL 7/10 R des BSG vom 30. November 2011. In: juris.bundessozialgericht.de (15. April 2012)
  5. Bekommt die Werkstatt jetzt Konkurrenz?. In: kobinet-nachrichten.org, 7. Dezember 2011 (15. April 2012)