Profanierung

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Profanierung oder Profanation (von profan, das zugehörige Verb ist profanieren) ist die Entweihung oder Entwürdigung eines sakralen (materiellen oder immateriellen) Gegenstandes. Am häufigsten wird bei sakralen Gebäuden, wie Kirchen, Moscheen, Synagogen und Tempeln, von Profanierung gesprochen. Gelegentlich ist damit die absichtliche Abwertung durch Personen mit einer anderen Religion oder Weltanschauung gemeint, doch gilt auch die gedankenlose Verwendung heiliger Worte als Profanierung.

Entweihung von katholischen sakralen Gebäuden

Eine Profanierung oder Entweihung ist im Sinne des kanonischen Rechts der römisch-katholischen Kirche notwendig, wenn die kirchliche Nutzung eines Kirchengebäudes beendet wird, etwa wegen Abriss oder Umnutzung. Sie ist somit das Gegenstück zur Kirchweihe. Staatskirchenrechtlich hat die Profanierung in Deutschland die Wirkung einer Entwidmung.

Eine Entweihung wird vom zuständigen Bischof beschlossen. Sie findet in der Regel im Rahmen einer letzten Heiligen Messe in der betroffenen Kirche statt.[1] In der Kirche vorhandene Reliquien müssen entfernt werden. Die Kirche gilt nach der Profanierung nicht mehr als geheiligter Raum für Gottesdienste, sondern als gewöhnliches Gebäude. Dieses kann somit abgerissen oder für einen anderen Zweck verwendet werden, ohne dass dadurch gegen religiöse Gebräuche oder Gesetze verstoßen wird.

Profanierungen von Kirchengebäuden werden in Deutschland nicht nur im Bereich der katholischen Kirche vollzogen. Für die katholische Kirche liegen aber ausführliche Dokumentationen vor, so dass sich die folgende Sammlung vorläufig auf diese Kirche beschränkt.

Die im Jahr 2005 profanierte St.-Michael-Kirche in Flensburg-Weiche zerfällt seit ihrer Schließung sichtlich. (Foto 2011)

Katholisches Kirchenrecht

Das katholische Kirchenrecht differenziert zwischen der notwendigen Weihe oder Segnung einer Kirche (Kirchweihe, can. 1217 CIC) und der notwendigen Weihe eines feststehenden Altars (can. 1237 §1 CIC). Beide (can. 1238 §2 CIC) bedürfen einer gesonderten Profanierung, die ausschließlich und wirksam durch ein Dekret des Ordinarius (Kirche) vollzogen wird (can. 1212 CIC und can. 1222 CIC) und daher keiner liturgischen Handlung bedarf. Im Fall einer Kirche muss der Ortsbischof zuvor den Priesterrat anhören (ohne auf die Befolgung von dessen Votum verpflichtet zu sein) und die Zustimmung derer einholen, die „rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen“ (can. 1222 §2 CIC), was in Deutschland den Kirchenvorstand (nicht den Pfarrgemeinderat) oder einen Patron betrifft.[2] Da kein Ritus zur Kirchenprofanierung nötig ist, besteht von Seiten der römischen Behörden kein Interesse an der weltweiten Regelung solcher Rituale.

Rituale und Vorstellungen über deren Wirkungen

Die Profanierung durch das Dekret des Ortsbischofs steht im Gegensatz zur Feier der Kirchweihe und Altarweihe. Darüber hinaus sprechen die liturgischen Texte der Altarweihe von einer ewigen Widmung der Einrichtung zum Gottesdienst.[3] Auch das komplexe System an vor allem ungeschriebenen Regeln und Bräuchen zum Verhalten in Kirchenräumen und der Nutzung derselben inszeniert die Heiligkeit des Raumes als menschlicher Willkür entzogen. Seit dem späten 16. Jahrhundert wird daher der Versuch unternommen, die Profanierung einer Kirche[4] durch Rituale zu begleiten, bzw. zu vollziehen. Diese Versuche sind nie in die für die gesamte katholische Kirche vorgesehenen Liturgiebücher eingegangen und werden daher bis heute nur als diözesane Eigenliturgien tradiert, bzw. weiterentwickelt.

Geschichte

Antike und Frühmittelalter kennen keine ordentliche Kirchenprofanierung. Auch die meisten Elemente des Ritus der Kirchweihe entwickeln sich erst im Hochmittelalter. Widerspruch gegen die Vorstellung, dass eine Kirche durch den ersten der Widmung entsprechenden Gebrauch geweiht würde, ist in Brief 66 von Synesius von Kyrene erhalten.[5] Er weist auf das Problem hin, dass aufgrund dieser Vorstellung durch die Feier einer Heiligen Messe jeder beliebige Ort zu einer Kirche – und damit zu Kircheneigentum – gemacht werden könnte. Für Widmungen müssten daher hoheitliche Rechtsakte vorliegen. Die Liturgie entspricht in dieser Hinsicht der ältesten christlichen Auffassungen über Herstellung und Tilgung der Heiligkeit von Räumen.

Der byzantinische Patriarch Kallinikos verweigerte gegenüber dem Kaiser Justinian II im Jahr 693/94 den Vollzug eines Rituals zur Kirchenprofanierung. Der Kaiser wollte eine Kirche abreißen lassen, um einen Brunnen und ein Podest für eine der Zirkusparteien zu errichten. Der Patriarch befand dazu zunächst: „Wir haben ein Gebet zur Errichtung einer Kirche. Unsere Tradition kennt aber kein Gebet zur Zerstörung einer Kirche“. Auf Drängen des Kaisers äußerte er jedoch danach: „Ehre sei Gott, der alles erträgt, jetzt und in Ewigkeit und in allen kommenden Zeiten. Amen“. Der Text fährt fort: „Und als sie das hörten, zerstörten sie die Kirche und bauten den Brunnen.“[6] Der Patriarch verweigerte zwar die Erfindung einer Profanierungsliturgie, konnte der Situation aber nicht entfliehen. Seine Doxologie wird als Ersatz dafür gedeutet.

Ritualisierte Zerstörung

Seit dem Mittelalter bezeugen Quellen des Kirchenrechts, dass mit einem bestimmten Grad der Zerstörung eines Kirchengebäudes (und Altars) dessen Charakter als heiliger Raum getilgt ist. Bis in die Gegenwart finden sich daher stilisierte Akte minimaler Zerstörung in Ritualen zur Kirchenprofanierung wie das Beschädigen des Altarunterbaus mit einem Hammer oder dem heute üblichen Umlegen von Kerzen und Kerzenleuchtern. Die Altarplatte soll auch nach Auffassung der Arbeitshilfe 175 der Deutschen Bischofskonferenz nicht beschädigt oder profaniert, sondern geborgen und für einen erneuten widmungsgemäßen Einsatz aufbewahrt werden.

Umgekehrte Ausführung von Heiligungsritualen

Unterschiedliche historische Rituale belegen die Auffassung, dass die umgekehrte Ausführung von Ritualen unter bestimmten Voraussetzungen deren frühere Wirkungen tilge. Unter den Ritualen bei der Kirchweihe kommt der Übertragung von Reliquien und deren Einbau in den Altar einer neuen Kirche ein hoher Rang zu. Bis heute wird daher die Entfernung von Reliquien, Statuen und anderen „Heiltümern“ (Arbeitshilfe 175) aus der Kirche zur Herstellung und Darstellung der Entheiligung eines Gebäudes vollzogen. Das ritualisierte Abwaschen von Gebäudeteilen (zur Entfernung der Stellen, an denen das Gebäude oder der Altar mit Chrisam gesalbt wurden) hat sich nicht durchgesetzt.

Ritual in der Gegenwart

Die Riten bei der Kirchenprofanierung betonen die folgenden drei Gestaltungselemente.

Inszenierung der Promulgation des Rechtsakts

Auch wenn anlässlich der Profanierung eine Heilige Messe gefeiert wird, bildet die öffentliche Verlesung des bischöflichen Dekrets, mit dem die Kirche profaniert wird, ein Element des Ritus. Dies kann auch in Gegenwart des Bischofs selbst geschehen. Die Verlesung des Dekrets inszeniert die Entfernung der Heiligkeit als Rechtsakt der zuständigen Autorität.

Ritualisierte Entheiligung durch Entfernung heiliger Dinge

Die diözesanen Vorschläge zu Kirchenprofanierungsliturgien und die Arbeitshilfe der Deutschen Bischofskonferenz empfehlen den Vollzug einer Prozession mit dem Allerheiligsten, Reliquien und Heiligenbildern aus der profanierten Kirche möglichst in eine nahegelegene andere Kirche, in der die ehemaligen Mitglieder der alten Kirchengemeinde in der Zukunft eine neue geistliche Heimat finden sollen.

Entweihung von Statuen

Neben Gebäuden und Orten können auch Statuen einer Profanierung unterzogen werden, indem sie dem ursprünglichen sakralen Kontext entzogen oder/und durch plastische Bearbeitung verändert und damit mit einer profanen Identität versehen werden:

  • 392 wurden in Alexandria nach der gewaltsamen Zerstörung des Serapeions und anderer Kultbauten Statuen profaniert, soweit sie nicht christianisiert wurden.[7]
  • In Basel wurde am Rathaus die Statue der Gottesmutter Maria, die vor der Reformation Stadtpatronin gewesen war, 1608 in eine Justitia (mit Schwert und Waage) umgewandelt.[8]
  • In der Französischen Revolution wurden kirchliche Statuen durch Überarbeitung profaniert, indem etwa eine Marienstatue in einen Napoleon oder eine Benediktfigur in eine Minerva umgemeißelt wurden.[9]
  • Eine Profanierung erfahren Statuen auch, wenn sie ihrem ursprünglichen Kontext in einer Kirche oder einem Tempel entzogen werden und in ein Museum oder eine private Sammlung übergehen.
  • Auch eine Zerstörung durch Zerschlagen oder Verbrennen kann als ein radikaler Akt der Profanierung angesehen werden.

Statuen können bei der Profanierung eines Gebäudes der Profanierung entgehen, indem sie in ein anderes saktrales Gebäude überführt werden, wie dies etwa in jüngerer Zeit bei der Profanierung katholischer Kirchen öfters geschieht.[10]

Literatur

  • Clemens Leonhard, Thomas Schüller (Hrsg.): Tot in die Kirche? Rechtliche und liturgische Aspekte der Profanierung von Kirchen und ihre Umnutzung zu Kolumbarien. Pustet, Regensburg 2012, ISBN 978-3-7917-2463-8.
  • Angelika Büchse, Herbert Fendrich, Philipp E. Reichling (Hrsg.): Kirchen – Nutzung und Umnutzung. Kulturgeschichtliche, theologische und praktische Reflexionen. Internationales Symposium zur Umnutzung von Kirchen vom 22.-24. September 2010 in Mülheim an der Ruhr. Aschendorff Verlag, Münster 2012, ISBN 978-3-402-12939-5.
  • Katrin Bauer: Gotteshäuser zu verkaufen. Gemeindefusionen, Kirchenschließungen und Umnutzungen (= Beiträge zur Volkskultur in Nordwestdeutschland. Nr. 117). Waxmann, Münster u. a. 2011, ISBN 978-3-8309-2472-2.
  • Albert Gerhards, Julia Niemann (Hrsg.): St. Ursula in Hürth-Kalscheuren. Pfarrkirche – Profanierung – Umnutzung. Fakten und Fragen. LIT, Berlin u. a. 2009, ISBN 978-3-8258-1911-8.
  • René Pahud de Mortanges, Jean-Baptiste Zufferey (Hrsg.): Bau und Umwandlung religiöser Gebäude. Le patrimoine réligieux face à l’immobilier et la construction. 1. Auflage. Schulthess Juristische Medien, Zürich u. a. 2007, ISBN 978-3-7255-5448-5 (zweisprachig deutsch und französisch).
  • Winfried Haunerland: Abschiedsfeier oder Übergangsritual? Zur Liturgie anlässlich der Profanierung einer Kirche. In: Winfried Haunerland (Hrsg.): Manifestatio ecclesiae. Studien zu Pontifikale und bischöflicher Liturgie. Pustet, Regensburg 2004, ISBN 3-7917-1885-1, S. 549–566.

Weblinks

Wiktionary: Profanierung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Entweihung: Seite der römisch-katholischen Kirche in Deutschland zum Thema
  2. Vgl. Schüller, Die Umnutzung von Pfarrkirchen zu Grabeskirchen. Kirchenrechtliche Aspekte In: Leonhard/Schüller 2012, 273
  3. Pontifikale IV. Die Weihe der Kirche und des Altares. Die Weihe der Öle. Pontifikale für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes, Hrsg. im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands. Trier, S. 57 und 59
  4. Zur Profanierung eines Altars nach Texten des 14. Jahrhundert vgl. Zimmerhof 2012, 28. Texte und Übersetzungen der Quellen bei Zimmerhof 98–125
  5. Diskussion und Quellen bei: Bernard Botte und Heinzgerd Brakmann, Artikel Kirchweihe In: Reallexikon für Antike und Christentum (Kanon I – Kleidung I = Bd. 20), Stuttgart, Hiersemann 2004, ISBN 3-7772-0436-6, Sp. 1139–1169
  6. Zitat nach Leonhard Profanierungsritual oder Abschiedsfeier? In: Leonhard/Schüller 2012, 128 Anm. 5 mit Verweis auf die Chronik des Theophanes zum Jahr 693/694: Ausgabe S. 368 und die Übersetzung bei Cyril Mango und Roger Scott, The Chronicle of Theophanes Confessor. Byzantine and Near Eastern History AD 284–813, Oxford: Clarendon Press 1997, ISBN 0-19-822568-7, 513
  7. Stefan Altekamp, Carmen Marcks-Jacobs, Peter Seiler (Hrsg.), Perspektiven der Spolienforschung 1: Spoliierung und Transposition, Berlin 2013, S. 13 (Digitalisat).
  8. Stefan Hess, Herrscherideale und ideale Frauen. Tugendallegorien im frühneuzeitlichen Basel, in: Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde, Bd. 111 (2011), S. 115–154, darin S. 39 ff. (Digitalisat).
  9. Das große Buch der Stile: Die Romanik, Bd. 5, S. 44 (Digitalisat)
  10. [tt_news=13553&cHash=4f8c7334648e743e542444cb9c67afe5 Beispiel einer zweimaligen Translokation in Essen].