Gemeinfreiheit

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Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. Das im angloamerikanischen Raum anzutreffende Public Domain (abgekürzt PD) ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit.

In allen Rechtsstaaten – insbesondere in der Westlichen Welt – ist für alle schöpferischen Werke das jeweilige Urheberrecht zu beachten. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).

Nach deutschem und österreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, dass es von jedermann frei veränderbar ist.

Nach deutschem Recht wird der Begriff Gemeinfreiheit auch und besonders für amtliche Werke gebraucht, die von vornherein keinen oder nur eingeschränkten Urheberrechtsschutz genießen (§ 5 UrhG).

Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt. Praktisch ist die Verwendung jedoch in den meisten Fällen erlaubt.

Das durchgestrichene Copyrightzeichen (©) im inoffiziellen Logo nimmt Bezug auf das durch internationale Verträge propagierte Zeichen der Urheber- bzw. Nutzungsrechtsinhabe. Es symbolisiert also nicht nur den Verzicht auf das Nutzungsrecht (Copyright), sondern auch die Abgabe des Urheberrechtes zugunsten der Gemeinfreiheit.

Inhaltsverzeichnis

Schutzfrist[Bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten]

In Deutschland tritt Gemeinfreiheit ein, wenn eine Schöpfung entweder die Schwelle der erforderlichen Schöpfungshöhe zu einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht erreicht oder wenn die Schutzfrist der an ihnen bestehenden Rechte des Urhebers abgelaufen ist.

Früheres Urheberrecht[Bearbeiten]

Die Schutzfristen früherer Gesetze, des KUGs und des LUGs sowie die früherer Fassungen des Urheberrechtsgesetzes waren erheblich kürzer, als die Schutzfrist des Urheberrechtsgesetzes in der derzeitigen Fassung. Auch wurde bei der Ausgestaltung der Schutzfristen deutlicher nach Werkarten unterschieden und entsprechend unterschiedliche Fristlängen zugrundegelegt. Damit wollte man dem nach Werkart unterschiedlichen Aufwand sowie der jeweiligen Schöpfungshöhe gerecht werden. Ferner wurde, etwa bei Photographien, für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt des Erscheinens abgestellt.

Obiges ist heute insoweit noch von Bedeutung, als Werke in der Vergangenheit bereits gemeinfrei geworden sein können. Beispielsweise wurden Photographien zwischen 1907 und 1940 nach dem KUG, vom 9. Januar 1907 (RGBl. 1907, S. 7), 10 Jahre nach ihrem Erscheinen gemeinfrei. Im Laufe der Zeit wurden die Längen der Schutzfristen immer wieder ausgeweitet.

Derzeit geltendes Urheberrecht[Bearbeiten]

Nach heutigem Stand endet der Urheberrechtsschutz 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers, "post mortem auctoris", abgekürzt p.m.a.. Eine Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, für die das Todesjahr des Autors nicht bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.

Für Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen. Bei Musikstücken oder Audioaufnahmen endet die Frist für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (beispielsweise der Sänger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tonträgers. Dies darf aber nicht mit dem Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters) verwechselt werden, für das die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.

Bei Lichtbildwerken gemäß § 2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach § 72 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die sogenannte Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches Lichtbild entsteht.

Die nationalen Gesetzgeber sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie erloschene Urheberrechte wiederaufleben lassen. Mit der EG-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die Schutzdauer des Urheberrechts für die EU auf 70 Jahre p. m. a. einheitlich festgesetzt.

Außerdem wurde bestimmt, dass der längste Schutz in einem der Vertragsländer maßgeblich sein sollte. Dies führte in Deutschland zum Wiederaufleben (§ 137f UrhG) des Schutzes gemeinfrei gewordener Werke (vor allem bei Fotografien).

Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung des (Vierten) Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes zu dem maßgeblichen § 137f UrhG):

„Absatz 1 Satz 2 betrifft die noch laufenden Schutzfristen, die sich durch die Neufassung verlängern. Absatz 2 des Entwurfs geht auf Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie zurück. Er läßt den Schutz gemeinfrei gewordener Werke und Leistungen im gesamten Geltungsbereich der Richtlinie wiederaufleben, wenn er nur in einem Mitgliedstaat aufgrund nationalen Rechts am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war. Von dieser Vorschrift sind in der Bundesrepublik Deutschland lediglich Lichtbildwerke betroffen, die nach dem Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 9. September 1965, wie bereits zuvor nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie von 1907, nur 25 Jahre ab dem Erscheinen geschützt waren und 1985, als die Schutzfrist für Lichtbildwerke auf 70 Jahre ab dem Tode des Urhebers verlängert wurde, bereits gemeinfrei geworden sind. Diese Photographien sind zum Beispiel in den Niederlanden und in Frankreich, wo Lichtbildwerke bereits vor 1965 in den Genuß einer längeren, ab dem Tode des Urhebers zu berechnenden 50jährigen Schutzfrist kamen, schon infolge der Phil-Collins-Entscheidung des EuGH noch geschützt, so daß ihr Schutz nunmehr auch in der Bundesrepublik Deutschland wiederauflebt. In gleicher Weise können die Rechte der Herausgeber nachgelassener Werke, der Tonträger- und Filmhersteller sowie die der Sendeunternehmen wiederaufleben. Sie sind nach geltendem deutschen Recht 25 Jahre unter Schutz gestellt, während sie in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU bereits vor Umsetzung der Richtlinie 50 Jahre geschützt sind. Die Rechte der ausübenden Künstler sind in der Bundesrepublik Deutschland bereits der Richtlinie entsprechend geschützt, und zwar auch in bezug auf in der Vergangenheit liegende Darbietungen. Um gleichwohl sicherzustellen, daß, sollte es doch einschlägige Fallgestaltungen geben, auch erloschene Rechte des ausübenden Künstlers im Rahmen der Richtlinie wiederaufleben, sind auch diese Rechte in Absatz 2 Satz 2 aufgeführt.“

„Die Absätze 3 und 4 betreffen das Schicksal der vor dem 1. Juli 1995 und zwischen diesem Datum und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigungsfrei begonnenen Nutzungshandlungen sowie die Frage, wem der durch Schutzfristverlängerungen veranlaßte Zuwachs an Rechten gebührt. Dabei sind nach der Richtlinie allein die erworbenen Rechte Dritter zu wahren, während sie im übrigen dem nationalen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen einen weiten Spielraum beläßt (Artikel 10 Abs. 3). Der vorgeschlagene Absatz 3 schützt das Vertrauen der Werknutzer in die Gemeinfreiheit eines Werkes oder einer Leistung, indem er in Anlehnung an die Regelung des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 2 Abs. 1, BGBl. 1990 II S. 889, 963) Rückvergütungen für die Zeit vor dem 1. Juli 1995 (vgl. die Erläuterungen zu Absatz 2) ausschließt und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Nutzungshandlungen auch danach im vorgesehenen Rahmen für zulässig erklärt, jedoch für diese Nutzungen eine angemessene Vergütung vorsieht.[1]

Infolge der Urheberrechtsänderung von 1995 sind viele Lichtbildwerke, die nach früherem Recht bereits gemeinfrei geworden waren, wieder unfrei geworden. In vielen Fällen ist unklar, ob überhaupt noch ein Urheberrecht besteht, etwa weil nicht bekannt ist, wann ein Autor verstarb.

Schweiz[Bearbeiten]

In der Schweiz erlischt gemäß Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 29 der urheberrechtliche Schutz

  • 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers für Computerprogramme;
  • 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers für alle anderen Werke.

Muss angenommen werden, der Urheber sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.[2]

Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so erlischt der Schutz gemäß dem Tod der zuletzt verstorbenen Person.

Ist der Urheber eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Wird aber vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz gemäß dem Tod des Urhebers. Ein „Wiederaufleben“ des Schutzes für den Fall, dass der Urheber erst nach dem Ablauf der ursprünglichen Schutzfrist bekannt wird, ist nicht vorgesehen.

Österreich[Bearbeiten]

  • Für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste von bekannten Urhebern (Kennzeichnung nach § 12) gilt die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers (ohne das Todesjahr selbst). Bei mehreren Urhebern endet es 70 Jahre nach Tod des letzten Miturhebers.
    • Folgerechte für die Weiterveräußerung von Originalwerken der bildenden Kunst nach § 16b enden jedoch direkt mit dem jeweiligen Tod.
    • Werke der Filmkunst sind in diesem Abschnitt nicht extra angeführt.
  • Für Werke deren Urheber nicht bekannt ist, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Schaffung. Wurde das Werk innerhalb dieser 70 Jahre veröffentlicht, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung (maximal 140 Jahre). Als Berechtigter gilt der Herausgeber oder wenn dieser nicht angegeben ist, der Verleger.
    • Innerhalb der Frist kann der wahre Name des Urhebers durch ihn oder seine Erben beim vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Dann ist die Schutzfrist wie bei einem bekannten Urheber zu berechnen.

Das körperliche Eigentum ist unbegrenzt: Ein Haus, ein Bild oder ein anderer Gegenstand kann von Generation zu Generation weitervererbt werden. Das geistige Eigentum des Urhebers ist hingegen zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Frist stehen dem Urheber bzw. seinen Rechtsnachfolgern keine Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte mehr zu.[3]

Mexiko[Bearbeiten]

Seit 2003 gilt in Mexiko eine Schutzfrist von 100 Jahren nach dem Tod des Autors.

Internationales Urheberrecht[Bearbeiten]

Inwieweit sich solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf Internetpublikationen auswirken, ist im Internationalen Urheberrecht juristisch nicht vollständig geklärt.

Siehe dazu ausführlich: Bildrechte

Rechteinhaber[Bearbeiten]

Im deutschen und österreichischen Urheberrecht ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, die Verwertungsrechte liegen jedoch meist bei dem Arbeitgeber. So bemisst sich beispielsweise die urheberrechtliche Schutzfrist einer topographischen Landeskarte nach dem Todesdatum (plus 70 Jahre) des längstlebenden angestellten Kartographen, der einen schöpferischen Beitrag geleistet hat, aber seine Rechte werden vom Arbeitgeber, dem Vermessungsamt, wahrgenommen.

Public Domain[Bearbeiten]

Neben der Bedeutung von Public Domain als Gemeinfreiheit wird dieser Begriff gelegentlich verwendet, um Werke zu bezeichnen, deren Urheber mindestens einer nichtkommerziellen Verbreitung zugestimmt hat. Dies bezieht sich vor allem auf die sogenannte Public-Domain-Software. Nach Ansicht einiger Autoren und des Landgerichts Stuttgart 1993 war bei ihr die kommerzielle Nutzung nicht notwendigerweise eingeschlossen. Dagegen stellte das Oberlandesgericht Stuttgart in einer späteren Entscheidung ebenfalls 1993 fest: „Aufgrund des Vertriebs der beiden Spiele durch die Klägerin als nach ihrem Vorbringen ausschließlicher Nutzungsberechtigter unter der Bezeichnung als PD durfte die Beklagte – wie auch jeder andere, sogar zwischengeschaltete Bezieher der Zeitschriften der Klägerin – darauf vertrauen, dass die Klägerin zumindest auf eine Geltendmachung eines Urheberrechts oder ausschließlichen Nutzungsrechts verzichtete, jedenfalls soweit es um die unveränderte Vervielfältigung und Nutzung der Programme ging.“[4]

In den USA ist Public Domain ein rechtlicher Begriff[5] und bedeutet nicht urheberrechtlich geschützt oder den vollständigen Rechtsverzicht des Rechteinhabers; jedermann hat das Recht, zu jedem Zweck zu kopieren (the „right to copy“[6]). Umgangssprachlich wird der Begriff oft falsch verwendet und bedeutet „frei“ oder „gratis verfügbar“. Früher waren Werke ohne Copyrightvermerk in den USA nicht geschützt, einige Gerichte sehen dies auch heute noch so. Public Domain entspricht auch der Veröffentlichung ohne (einschränkende) Bedingungen, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Werk ohne Copyright-Hinweis und Nutzungsbedingungen trotzdem geschützt ist. Werden keine uneingeschränkten Nutzungsrechte eingeräumt, sollte der Begriff „Public Domain“ nicht verwendet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Bedeutung englischer Begriffe wie „Copyright“ und „Public Domain“ nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe „Urheberrecht“ und „Gemeinfreiheit“ übertragen werden kann.

Copyleft[Bearbeiten]

Das rechtliche Prinzip des Copylefts ist nicht vereinbar mit dem der Gemeinfreiheit, da Copyleft auf dem Urheberrecht aufbaut, anstatt wie die Gemeinfreiheit darauf zu verzichten. Die Motivation hinter Copyleft-Lizenzen ist jedoch ähnlich der von gemeinfreien Inhalten, nämlich den Nutzern Freiheiten bezüglich der Weiterverwendung der Werke zu geben, also Kopien und modifizierte Versionen zu gestatten (siehe auch freie Inhalte). Bei gemeinfreien Werken kann eine dritte Person urheberrechtlich geschütztes Material zu dem gemeinfreien Werk hinzufügen, so dass das Gesamtwerk urheberrechtlich geschützt ist und Einschränkungen der Kopien und Bearbeitungen enthalten kann. Die Freiheit der Benutzer, die Inhalte zu modifizieren, kann also durch Änderungen Dritter verlorengehen. Um dies zu verhindern, nutzt Copyleft die Befugnisse des Autors, das Urheberrecht (Copyright), um alle weiteren Autoren eines Werkes dazu zu zwingen, das Werk mit all seinen Änderungen wieder unter die ursprüngliche Lizenz zu stellen.

Copyleft hat also aus der Sicht der Verbraucher den Vorteil, dass auch langfristig die Freiheit sichergestellt ist, während die Gemeinfreiheit den Vorteil bietet, auch ohne komplizierte Lizenz-Bedingungen Kopien und modifizierte Versionen zu erlauben.

Zu beachten ist hierbei, dass Werke, die grundsätzlich für die Allgemeinheit unter der GNU General Public License stehen, auch gleichzeitig, sozusagen als Option, unter einer anderen Lizenzvariante zur Verfügung stehen können. (Dies ist z.B. bei Qt der Fall.) Public Domain ist jedoch keine Lizenzvariante, sondern der generelle Verzicht auf eine Lizenzforderung.

Hin und wieder kommt es vor, dass Autoren sich nach längerer Existenz ihres Produkts eines anderen besinnen und ihre Software schließlich gemeinfrei zur Verfügung stellen. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass auch die Personen, die etwas zu dem Programm beigesteuert haben, ihre Rechte geltend machen könnten; im Grunde müssten alle Urheberrechtsinhaber bei einer Lizenz- oder Rechteänderung gefragt werden. Wurden sie das nicht, können sie später Einwände äußern. Eine solche Freigabe kann mithin als schwebend unwirksam betrachtet werden.

Copyleft-Lizenzen sind zum Beispiel die GNU General Public License, die GNU Free Documentation License oder Creative-Commons-Lizenzen, die den Baustein Share Alike (Englisch, Weitergabe unter gleichen Bedingungen) enthalten.

Abgrenzung[Bearbeiten]

Gemeinfreiheit muss streng von folgenden Lizenzformen unterschieden werden:

  • Freie Software erlaubt den Benutzern neben einer Weitergabe des Programms auch, seinen Quelltext einzusehen und zu verändern. Oft enthält eine solche Lizenz eine Copyleft-Klausel, die sicherstellt, dass Benutzern abgeleiteter Werke die gleichen Freiheiten gewährt werden.
  • Freeware ist Software, die vom Autor ohne Entgelt zur Verbreitung und Nutzung zur Verfügung gestellt wird; die freie Verfügbarmachung bedeutet aber nicht, dass der Autor auch den Quelltext der Software einsehbar macht oder Rechte an der Software aufgibt, insbesondere das Recht zur Kontrolle bzw. zum Ausschluss von Veränderungen. Diese Gruppe enthält als Varianten auch Cardware, bei der der Autor vom Benutzer die Zusendung einer Postkarte erwartet, und Donationware, bei der eine eventuelle Bezahlung dem Benutzer freigestellt bleibt.
  • Shareware ist unter dem Urheberrecht kommerziell vertriebene Software, bei der die Vertriebsstrategie die Verbreitung als solche durch freies Kopieren einschließt. Der Urheber bzw. Rechteinhaber übt jedoch keinen Verzicht auf die volle Ausübung seiner Rechte an der Software aus. Nach heute üblicher Praxis wird neben der eigentlichen Software oft eine in ihrer Funktion oder Nutzbarkeit eingeschränkte oder ältere Version der Software etwa unter dem Begriff "Standard Edition" o.ä. herausgegeben, die unter den vom Rechteinhaber bestimmten Bedingungen entgeltfrei benutzt werden kann; die uneingeschränkte Version ("Pro(fessional)" oder "Vollversion" o.ä.) ist aber grundsätzlich nur gegen ein Entgelt legal nutzbar.

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. Mohr Siebeck 2012, ISBN 978-3-16-151714-3

Weblinks[Bearbeiten]

Wiktionary Wiktionary: Gemeinfreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines (Vierten) Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, Drucksache 13/781 vom 13.03.1995
  2. Urheberrechtsgesetz (Schweiz) Art. 29 f.
  3. vgl. Dillenz, Gutman: Praxiskommentar S. 255 Rdnr. 1
  4. Freeware, Shareware und Public Domain Nachweis und weitere Belege
  5. vgl.  James Boyle, Yale University Press (Hrsg.): The Public Domain: Enclosing the Commons of the Mind. ISBN 978-0300137408 (http://thepublicdomain.org/thepublicdomain1.pdf, abgerufen am 18. Februar 2010).
     James Doyle (Hrsg.): The Public Domain. In: Law and Contemporary Problems. 66, Nr. 1&2, 2003 (http://scholarship.law.duke.edu/lcp/vol66/iss1/, abgerufen am 3. Januar 2013).
  6.  Joren De Wachter: The Return of the Public Domain. (http://www.ipfrontline.com/depts/printabletemplate.aspx?id=24019, abgerufen am 3. Januar 2013).
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