Qiyās
Qiyās (arabisch قِيَاس) ist ein terminus technicus der islamischen Rechtswissenschaft, der eine bestimmte Form von Analogieschluss bezeichnet. Im sunnitischen Islam gilt er als eine der vier (arabisch اصول الفقه, DMG usūl al-fiqh) „Grundlagen der Rechtswissenschaft“ und wird bis heute als Verfahren zur Gewinnung von Normen angewandt. In der zwölferschiitischen Rechtstheorie wird Qiyās abgelehnt, dafür aber der Vernunftbeweis (dalīl al-ʿaql) zugelassen.[1]
Der Begriff Qiyās kommt von der arabischen Wurzel قاس/قيس, die in der Grundbedeutung „messen“, „vergleichen“, „beurteilen“ heißt und als Hauptwort: „Maß“, „Maßstab“, „Beispiel“, „Vergleich“ bedeutet. In der philosophischen Literatur wird es als Entsprechung zum gr. syllogismos verwendet (gr. analogia hingegen mit ar. mithl wiedergegeben).
Im Entwicklungsprozess der islamischen Jurisprudenz im 8–9. Jahrhundert waren nicht alle Rechtsfälle oder Aspekte der kultischen Handlungen anhand von Koran und der Sunna des Propheten und seiner Gefährten (sahaba) oder durch idschma der Gelehrten zu lösen. Rechtsvorschriften, die ursprünglich aus den ersten drei Quellen des Fiqh abgeleitet waren, versuchte man durch Analogie auf neue, noch nicht gelöste Fälle zu übertragen. Es war as-Schafii, der den Analogieschluss zur vierten Quelle der Jurisprudenz machte; hierbei ging er davon aus, dass Qiyās und Idschtihād identisch sind.
Bestandteile des Qiyās [Bearbeiten]
Der Qiyās besteht aus vier Elementen: (1) einem Zielfall (farʿ), für den eine normative Bewertung (hukm) gesucht wird; (2) einem Ausgangsfall (asl), für den durch Koran, Sunna oder Konsens bereits eine normative Bewertung gegeben ist; (3) ein ermittelbarer Grund (ʿilla) für die normative Bewertung des Ausgangsfalls, der auf den Zielfall übertragbar ist; wenn alle drei vorgenannten Elemente vorhanden sind, dann ergibt sich (4) die normative Bewertung des Zielfalls.[2]
Hinsichtlich der ʿilla werden zahlreiche Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, unter anderem "deutliches Zutagetreten" (zuhūr), "Feststellbarkeit" (indibāt) und "Angemessenheit" (munāsaba).[3] Angemessenheit, die besonders viel diskutiert wird, soll dann vorliegen, wenn durch die ʿilla ein Nutzen (maslaha) bewirkt oder ein Schaden abgewehrt wird. So sind zum Beispiel Wohlstand die ʿilla für das Gebot zur Zahlung der Zakat und Vermeidung von Rausch die ʿilla für das koranische Weinverbot.[4]
In manchen Systemen wird die Kategorie "Angemessenheit" noch weiter aufgegliedert,[5] und zwar nach:
- Grad der Dringlichkeit in "zwingende Notwendigkeit" (darūra), "Bedürftigkeit" (hādscha) und "Vollständigkeit" (tatimma). Zu den Dingen, die zwingend notwendig sind, gehören die fünf aus der Scharia ableitbaren Universalien (al-kullīyāt al-chams): Leben, Religion, Familie, Vernunft und Eigentum. Je größer die Dringlichkeit ist, desto mehr eignet sie sich für den Qiyās.
- Grad der Spezifizität von ʿilla und farʿ. Je spezifischer beide sind, desto mehr eignen sie sich für den Qiyās.
- Position der religiösen Grundlagentexte gegenüber dem angestrebten Nutzen. Wird der Nutzen in den Texten explizit anerkannt, handelt es sich um einen "anerkannten Nutzen" (maslaha muʿtabara), der eine gesunde Grundlage für die Argumentation darstellt. Wird dieser Nutzen in diesen Texten explizit ausgeschlossen, ist es ein "ausgeschlossener Nutzen" (maslaha mulghāt), der nicht für die Argumentation taugt. Um einen "freigestellten Nutzen" (maslaha mursala) handelt es sich, wenn die Grundlagentexte dazu gar keine wertenden Aussagen enthalten. Er kann ebenfalls als Argument verwendet werden.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Vgl. dazu Gleave und Devin Stewart: Islamic Legal Orthodoxy. Twelver Shiite Responses to the Sunni Legal System. Salt Lake City 1998. S. 15.
- ↑ Vgl. Bernard 241b
- ↑ Vgl. Krawietz 221.
- ↑ Vgl. Kerr 69
- ↑ Die Darstellung folgt hier Kerr 69f.
Literatur [Bearbeiten]
- M. Bernard: Art. Ḳiyās. 1. in Law, in: Encyclopaedia of Islam, New Edition. Bd. V, S. 238-242.
- Gleave, Robert: “Imāmī Shīʿī Refutations of qiyās” in Bernard G. Weiss (ed.): Studies in Islamic legal theory. Leiden 2002. S. 267-293.
- Malcolm Kerr: Islamic Reform. The Political and Legal Theories of Muḥammad ʿAbduh and Rashīd Riḍā. Berkeley 1966. S. 66-79.
- Birgit Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam. Berlin 2002. S. 203-223.
- Joseph Schacht: The Origins of Muhammadan Jurisprudence, Oxford University Press, Oxford 1967, S. 99 et passim.
- Nabil Shehaby: "ʿIlla and Qiyās in Early Islamic Legal Theory" in Journal of the American Oriental Society 102/1 (1982) 27-46.
- John Wansbrough: Qur'anic Studies, Sources and Methods of Scriptural Interpretation, Oxford 1. A. 1977, S. 167 et passim.