Mufti

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Dieser Artikel befasst sich mit dem Rechtsgelehrten, für den Musiker siehe FM Einheit.

Ein Mufti (arabisch: مفت , المفتي‎: offizieller Erteiler von Rechtsgutachten; Mufti) ist ein islamischer Rechtsgelehrter, der ein islamrechtliches Gutachten (Fatwa oder Fetwa) über eine Rechtsfrage nach Maßstäben der Rechtswissenschaft „Fiqh“ abgibt und dieses gemäß der von ihm befolgten Rechtsschule Schari'a rechtlich begründet.

Fatwas werden in der heutigen Praxis überwiegend von Privatpersonen, manchmal auch Vertretern des Staates – in Schlichtungsverfahren von staatlichem Belang – eingeholt.

Im islamischen Spanien des Mittelalters fielen die Gerichtsurteile der Richter gemäß den Rechtsauskünften der ihnen beigestellten beratenden Rechtsgelehrten (R. Dozy: jurisconsulte faqīh mušāwar), die somit die Aufgaben des Muftis gegenüber dem Richter erfüllten.

Im Osmanischen Reich setzte die Regierung für jede Provinz einen Mufti ein. In den meisten arabischen Staaten ist das auch heute noch so, auch wenn im Prinzip jeder gebildete und angesehene Mann eine Fetwa verfassen kann. Der oberste Mufti eines Landes wird oft als Großmufti bezeichnet.

Die Tatsache, dass die Muftis dadurch natürlich oft ihre Unabhängigkeit verlieren, trägt nicht unbedingt zu ihrem Ansehen bei. Dies nutzen heute Personen aus, denen man aufgrund ihres Einsatzes mit Leib, Leben und Vermögen für den Islam teilweise eine höhere Autorität zubilligt als den „Marionetten“ einiger Regierungen, z. B. den traditionell hoch angesehenen Gelehrten der Al-Azhar-Universität in Kairo. Deshalb können Menschen, wie z. B. Osama bin Laden, eine relativ hohe Autorität außerhalb jeder Institution (und auch ohne Nachweis irgendwelcher tieferen Kenntnisse des Islams) gewinnen.

Bekannte Vertreter

Redewendung

Welch ein Ansehen viele Muftis auch unter Muslimen hatten und haben, kann man an der im Französischen, aber auch im Deutschen und Niederländischen vorkommenden Redewendung „par ordre de Mufti“ (im Deutschen auch „per Order di Mufti“) erkennen. Sie meint eine undurchsichtige, von oben herab erlassene Verordnung.

Literatur

  • R. Dozy: Supplément aux dictionnaires arabes. 3. Aufl. Brill, Leiden/G.-P. Maisonneuve et Larose 1967. Bd. 1.801.
  • David S. Powers: Fatwās as sources for legal and social history. In: al-Qanṭara 11 (1990), S.295-341
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