Idschtihād

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Idschtihad (arabisch ‏اجتهاد‎, DMG iǧtihād ‚Anstrengung‘) ist ein terminus technicus der islamischen Rechtstheorie, der die Findung von Normen durch eigenständige Urteilsbemühung bezeichnet. Er steht verkürzt für den arabischen Ausdruck idschtihād ar-ra'y, "Bemühung um ein eigenes Urteil".[1] Das Gegenteil von Idschtihad ist Taqlīd, „Imitation“/„Nachahmung“. Der Anwender des Idschtihad wird Mudschtahid genannt; zum Teil wird dieser Begriff auch auf die Personen angewendet, die nicht selbst Idschtihād ausüben, sondern nur die Befähigung dazu besitzen.

Inhaltsverzeichnis

Die Rechtfertigung des Idschtihād [Bearbeiten]

Zur Rechtfertigung der Idschtihād-Anwendung wird üblicherweise ein Hadith angeführt, wonach der Prophet, als er seinen Gefährten Mu'ādh ibn Dschabal in den Jemen entsandte, fragte, wie er handele, wenn er ein Urteil fällen müsse. Mu'ādh antwortete ihm darauf, dass er sich zunächst an dem Buch Gottes orientiere; wenn er darin nichts finde, an der Sunna des Propheten; und wenn auch diese nichts enthalte, werde er sich sein eigenes Urteil bilden. Der Prophet billigte diese Antwort. Der Hadith ist unter anderem in dem Musnad von Ahmad ibn Hanbal überliefert. Zwar weist er Lücken im Isnad auf,[2] doch wird er in der sunnitischen Rechtstheorie allgemein als normative Grundlage akzeptiert.[3]

Nach der Herausbildung der verschiedenen Rechtsschulen gab es im sunnitischen Islam die Vorstellung, dass die Möglichkeit eigenständiger Urteilsbildung stark eingeschränkt sei. Gegen Vertreter dieser Auffassung wandte sich der ägyptische Gelehrte Dschalāl ad-Dīn as-Suyūṭī (st. 1505). Er erklärte in einer seiner Schriften, dass der Idschtihād in jedem Zeitalter eine kollektive Pflicht (farḍ kifāya) der Muslime sei, so dass die Umma, solange nicht einzelne Gelehrte dieser Aufgabe nachkommen, insgesamt irregehe.[4]

Inhalt des Idschtihād [Bearbeiten]

Frühe muslimische Rechtsgelehrte wie asch-Schāfiʿī setzten den Idschtihād noch völlig mit dem Analogieschluss (Qiyās) gleich. In diesem Fall wurde es als die Aufgabe des Mudschtahid betrachtet, die Ratio legis (ʿilla) zu bestimmen, die dem in Koran oder Sunna beschriebenen Ausgangsfall und dem zu lösenden Zielfall gemeinsam ist.[5] Später wurde angenommen, dass der Idschtihād auch verschiedene Verfahren der Textinterpretation von Koran und Sunna einschließt.

Seit al-Ghazali (st. 1111) gibt es die Tendenz, auch dem Prinzip des Gemeinwohls (maṣlaḥa) große Bedeutung im Prozess der rationalen Urteilsfindung zuzumessen.[6] Heutige sunnitische Gelehrte sehen in diesem Prinzip ein unverzichtbares Mittel zur Rechtsfortbildung.[7] Im zwölferschiitischen Islam ist die Anwendung der Vernunft (ʿaql) die grundlegende Form des Idschtihād. Das schließt auch bestimmte Formen der Gewichtung (tardschīḥ) ein.[8]

Die erkenntnistheoretische Beurteilung des Idschtihād-Ergebnisses [Bearbeiten]

Angesichts der Tatsache, dass die Idschtihād-Tätigkeit verschiedener Personen Meinungsverschiedenheiten hervorbringt, stellte sich die Frage nach der Stellung der Entscheidungen der verschiedenen Idschtihād ausübenden Gelehrten: trifft ein jeder Mudschtahid die Wahrheit, oder hat nur einer Recht, während die anderen fehlgehen? Die Gelehrten, die die erste dem Position vertreten, werden als muṣauwiba ("Für-Richtig-Halter") bezeichnet, die Vertreter der Gegenrichtung als muchaṭṭi'a ("Für-Falsch-Halter").[9]

Unter den muṣauwiba werden allerdings genaugenommen die Vertreter zweier divergierender Auffassungen zusammengefasst. Während die einen meinten, dass es zu einer Frage, zu der ein einschlägiger Text fehlt, mehrere richtige Antworten geben könne, waren andere der Auffassung, dass es nur eine definitiv richtige Antwort gebe, diese jedoch niemand kennen könne, so dass die Urteile aller Mudschtahids für richtig gehalten werden müssten. Letztgenannte erkenntnistheoretische Position, die dem Fallibilismus nahesteht, wird von modernen arabischen Rechtstheoretikern als "muʿtazilitisches Für-Richtig-Halten" (taṣwīb muʿtazilī) bezeichnet, erstere als "aschʿarītisches Für-Richtig-Halten" (taṣwīb ašʿarī).[10]

Moderne Idschtihād-Diskussionen [Bearbeiten]

Im Verständnis moderner Reform-Muslime wie Irshad Manji oder Abdelwahab Meddeb bedeutet Idschtihad eine undogmatische, vernunftgeleitete Denkweise, die es jedem Muslim erlaube, seine religiöse Praxis im Lichte zeitgenössischer Umstände auf den neuesten Stand zu bringen: "Um Idschtihad zu praktizieren [...] müssen wir nur offen unsere Fragen an den Islam stellen"[11].

Literatur [Bearbeiten]

  • Hallaq, Wael: "Was the gate of ijtihad closed?" in International Journal of Middle East Studies 16/1 (1984) 3–41.
  • Krawietz, Birgit: Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam. Berlin 2002.
  • Poya, Abbas: Anerkennung des iǧtihād - Legitimation der Toleranz. Möglichkeiten innerer und äußerer Toleranz im Islam am Beispiel der iǧtihād-Diskussion. Berlin 2003.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Vgl. Wael Hallaq: Islamic Legal Theories. An Introduction to Sunni uṣūl al-fiqh. Cambridge 1997. S. 15.
  2. Vgl. Poya 50f.
  3. Vgl. Krawietz 208-9.
  4. Vgl. E.M. Sartain: Jalāl al-Dīn al-Suyūṭī. Vol. I, Biography and background. Cambridge 1975. S. 63
  5. Vgl. Rumee Ahmed: Narratives of Islamic Legal Theory. Oxford 2012. S. 115-128.
  6. Vgl. Poya 84f
  7. Poya 103
  8. Vgl. Poya 112-122
  9. Poya 123-125.
  10. Vgl. Krawietz 344.
  11. Irshad Manji: Der Aufbruch - Plädoyer für einen aufgeklärten Islam, München 2005 (dtv), S. 75