Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates

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UN-Sicherheitsrat
Resolution 1244
Datum: 10. Juni 1999
Sitzung: 4011
Kennung: S/RES/1244 (Dokument)

Abstimmung: Pro: 14 Enth.: 1 Contra: 0
Gegenstand: Kosovo
Ergebnis: Angenommen

Zusammensetzung des Sicherheitsrates 1999:
Ständige Mitglieder:

China VolksrepublikChina CHN FrankreichFrankreich FRA Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich GBR RusslandRussland RUS Vereinigte StaatenVereinigte Staaten USA

Nichtständige Mitglieder:
ArgentinienArgentinien ARG Bahrain 1972Bahrain BHR BrasilienBrasilien BRA KanadaKanada CAN GabunGabun GAB
GambiaGambia GMB MalaysiaMalaysia MYS NamibiaNamibia NAM NiederlandeNiederlande NLD SlowenienSlowenien SVN

Die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats (UNSCR 1244) vom 10. Juni 1999, in der Öffentlichkeit auch als Kosovo-Resolution bekannt, bildet die völkerrechtliche Grundlage für die Einrichtung der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), durch die eine Zivilverwaltung im Kosovo eingerichtet wurde. Weiterhin wird der Bundesrepublik Jugoslawien in der Resolution ihre „territoriale Unversehrtheit“ zugesichert. Die Resolution 1244 markierte gleichzeitig das Ende der gewalttätigen Auseinandersetzung des Kosovokrieges.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Inhalte und völkerrechtliche Bedeutung

  • Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) – Mit Ziffer 10 der Resolution 1244 ermächtigte der Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär mit der Einrichtung einer vorübergehenden Zivilverwaltung. Die Mission wurde in Ziffer 11 mit sehr weitreichenden Hoheitsbefugnissen[1] in der Region der serbischen Provinz ausgestattet, um für das kosovarische Volk substantielle Autonomie herzustellen. Die UNMIK zielt laut Resolution deshalb auf die Errichtung und Stärkung selbsttragender demokratischer Institutionen.
  • Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien – In der Präambel verpflichtet die Resolution alle UN-Mitgliedstaaten zur Wahrung der „Souveränität und Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien“ und der anderen Staaten der Region. Die Anerkennung der Integrität und Hoheitsgewalt Jugoslawiens, dessen Rechtsnachfolge mit dem Zerfall der Bundesrepublik im Frühjahr 2003 Serbien und Montenegro und 2006 schließlich Serbien antrat, endet, laut dem Verfassungsrechtler Georg Nolte,[2] mit dem Annex (Anlage) 1 der Resolution mit dem Abschluss eines Interim-Rahmenabkommens zur Findung einer politischen Lösung der Kosovokrise, eine Meinung, die z. B. Serbien oder Russland nicht teilen.
  • Rechtsstatus des Kosovo – Der Rechtsstatus des Kosovo wird in Resolution 1244 explizit nicht festgelegt, jedoch wird dem Aufgabenspektrum der UNMIK auch die Erleichterung eines politischen Prozesses zur langfristig endgültigen Festlegung der völkerrechtlichen Statusfrage des Kosovo hinzugefügt, ohne dafür einen Zeithorizont vorzusehen. Der Sicherheitsrat sieht diesen Prozess eindeutig ergebnisoffen. Völkerrechtlich strittig ist, ob diese Zielsetzung der Statusklärung als Einigungszwang der Konfliktbeteiligten oder nur als Appell an deren Verhandlungsengagement zu interpretieren ist.[2]
  • Geltungsdauer – Die in der Resolution 1244 vorgesehenen sicherheitspolitischen Mandate gelten laut Ziffer 19 unbefristet bis ein ändernder Beschluss des Sicherheitsrates erfolgt.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. http://www.bpb.de/publikationen/212GKN,1,0,Der_Stabilit%E4tspakt_f%FCr_S%FCdosteuropa_und_die_f%FChrende_Rolle_der_Europ%E4ischen_Union.html Wittkowsky, Andreas, Der Stabilitätspakt für Südosteuropa und die „führende Rolle“ der Europäischen Union, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Band 29–30/2000
  2. a b http://www.faz.net/s/RubDDBDABB9457A437BAA85A49C26FB23A0/Doc~EDD236A7785834BEDB55B003983C0159B~ATpl~Ecommon~Scontent.html Nolte, Georg, Kein Recht auf Abspaltung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13. Februar 2008
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