Dienstbarkeit
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Dienstbarkeit, in Österreich und der Schweiz auch Servitut, ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache.
Situation in Deutschland [Bearbeiten]
Das deutsche Sachenrecht unterscheidet verschiedene Dienstbarkeiten an Grundstücken:
- den Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht
- die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehende Grunddienstbarkeit
- die einer bestimmten Person zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit
- das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz.
Situation in Österreich [Bearbeiten]
Im österreichischen Sachenrecht findet sich die Dienstbarkeit (oder mit derselben Bedeutung Servitut) ähnlich wieder.
Situation in Polen [Bearbeiten]
Das polnische Sachenrecht (prawo rzeczowe) unterscheidet:
- die służebność gruntowa (Art. 285 - 295 Zivilgesetzbuch - k.c.) – die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehende Grunddienstbarkeit, hier insbesondere jedoch nicht ausschließlich:
- służebność budynkowa (Art. 151 k.c.) – „Gebäudedienstbarkeit“, d.h. Überbauungsrecht
- służebność drogi koniecznej (Art. 145 k.c.) – „Dienstbarkeit für den notwendigen Weg“, d.h. das Wegerecht (kann ebenso als eine persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden)
- die służebność osobista (Art. 296 - 305 k.c.) – der einer bestimmten natürlichen Person zustehende, nicht veräußerbare und nicht vererbbare persönliche Dienstbarkeit
- die służebność przesyłu (Art. 305 Abs. 1 bis 4 k.c.) – die einem bestimmten Träger der öffentlichen Belange zustehende „Leitungsdienstbarkeit“
Mit serwitut („Servitut“) ist in Polen üblicherweise nicht eine Dienstbarkeit im heutigen Sinne gemeint, sondern ein historisches, 1960 erloschenes Waldnießbrauch.
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