Tagesbildungsstätte
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In Niedersachsen ist eine Tagesbildungsstätte eine Fördereinrichtung für geistig behinderte Kinder und Jugendliche.
Kinder und Jugendliche mit einem „sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung“ können in Niedersachsen nach den §§ 162 und 164c des Niedersächsischen Schulgesetzes ihre Schulpflicht auch in einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen.
Tagesbildungsstätten sind ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Eingliederungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit einem Förderbedarf im Schwerpunkt Geistige Entwicklung. Im Rahmen der „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ (§ 5 SGB IX) finanziert das Land Niedersachsen Tagesbildungsstätten als „schulisches Angebot für behinderte Kinder/Jugendliche“ auf der Grundlage von § 54 SGB XII und § 55 SGB IX.
Die Schulbehörde kann nach § 68 (2) des Niedersächsischen Schulgesetzes „mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden“, dass Kinder und Jugendliche statt einer Förderschule „eine anerkannte Tagesbildungsstätte zu besuchen haben, wenn der Träger der Einrichtung zustimmt“. Das Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung soll hergestellt werden. Im Regelfall liegt die betreffende Tagesbildungsstätte wohnortnah, so dass dem Träger der Schülerbeförderung keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Die pädagogischen und therapeutischen sowie die inhaltlichen und organisatorischen Angebote in den Tagesbildungsstätten orientieren sich grundsätzlich an denen der Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung. Das verbindliche Leistungsangebot einer Tagesbildungsstätte ist in der Leistungsbeschreibung festgelegt, die der zuständige Träger mit dem Land Niedersachsen abgeschlossen hat.[1]
Laut § 164 des Niedersächsischen Schulgesetzes wird eine Tagesbildungsstätte „für den Besuch von Kindern und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen von der Schulbehörde auf Antrag als geeignet anerkannt, wenn 1. der Träger der Tagesbildungsstätte einem Freien Wohlfahrtsverband angehört, 2. Standort und Einzugsbereich der Tagesbildungsstätte im Schulentwicklungsplan berücksichtigt worden sind, 3. die Leiterin oder der Leiter der Tagesbildungsstätte sowie die dort tätigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter nach Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit über die erforderliche Befähigung verfügen.“
Tagesbildungsstätten sind nach § 163 des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht Schulen im Sinne dieses Gesetzes. Seit 2007 dürfen sie allerdings die Bezeichnung „Schule“ in ihrem Namen führen, wenn deutlich wird, dass es sich bei der Institution um eine Tagesbildungsstätte handelt.[2]
Der Behindertenbeauftragte des Landes Niedersachsen fordert,[3] Tagesbildungsstätten zu Regelschulen weiterzuentwickeln.
Auch in Bayern gab es von 1977 bis 2005 eine Tagesbildungsstätte (TABS) in München. Dabei handelte es sich um eine Volkshochschule für geistig behinderte Erwachsene.[4]
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Grundsatzerlass Sonderpädagogische Förderung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. Februar 2005. Abschnitt II.2.3 http://www.nibis.de/~as-lg2/informationen/grundsatzerlass.htm
- ↑ http://www.izn.niedersachsen.de/master/C36079826_L20_D0_I579_h1.html
- ↑ http://www.behindertenbeauftragter-niedersachsen.de/behindertenpolitik_bblni/pics/ThesenLeistungsges.pdf
- ↑ http://www.epv.de/node/1501

