Befähigung zum Richteramt

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Als Volljuristen werden in Deutschland umgangssprachlich Juristen („Magister Juris“, „Diplom-Jurist“[1]) bezeichnet, die nach der bestandenen Zweiten juristischen Prüfung die Bezeichnung Rechtsassessor (Assessor juris respektive Assessor iuris, abgekürzt Ass. jur./iur.) führen und die Befähigung zum Richteramt haben.

Studium der Rechtswissenschaften

Das Studium der Rechtswissenschaften endet mit einer Ersten juristischen Prüfung. Es kann sich ein Rechtsreferendariat mit einer Zweiten juristischen Prüfung anschliessen. Das Rechtsreferendariat ist der juristische Vorbereitungsdienst, die praktische Ausbildung über verschiedene Berufsstationen unter der Ägide eines Oberlandesgerichts bzw. des Kammergerichts in Berlin. Es dauert etwa zwei Jahre.

Ziel der Juristenausbildung ist nach wie vor der so genannte Einheitsjurist. Die einheitliche Ausbildung umfasst die verschiedenen Bereiche des Zivilrechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts. Darüber hinaus werden die angehenden Juristen in den so genannten Grundlagenfächern – wie Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie sowie in Schlüsselqualifikationen wie Rhetorik und fremder Rechtsterminologie (siehe: Terminologie sowie Terminologielehre) – unterwiesen.

Das Konzept des Einheitsjuristen wird von aktiven Juristen trotz deutlich gewachsenen Stoffumfanges als sinnvoll und zukunftsfähig angesehen. Hintergrund ist, dass auf diese Weise die Durchlässigkeit zwischen den juristischen Berufen (Rechtsanwaltschaft, Verwaltung, Justiz, Unternehmen) gewahrt bleibt und sich die Volljuristen der verschiedenen Berufsfelder „auf Augenhöhe“ begegnen.

So sieht auch der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung.[2]

Befähigung zum Richteramt

Als Befähigung zum Richteramt bezeichnet das deutsche Recht grundsätzlich den Ausbildungsstand des Rechtsassessors (Ass. jur./iur.). Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für die Ausübung der folgenden juristischen Berufe:

Vielfach wird für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eine Befähigung zum Richteramt gefordert, beispielsweise für Leiter mancher Behörden, für die Prozessführung vor Obergerichten (§ 67 Abs. 4 VwGO, § 78 Abs. 2 ZPO, § 10 Abs. 4 FamFG) und für Präsidialräte am Bundesverfassungsgericht.

Die Voraussetzungen sind definiert in § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Danach erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein Studium der Rechtswissenschaft mit der „Ersten Juristischen Prüfung“ abschließt (, Referendarexamen), dann eine praktische Ausbildung im Staatsdienst durchläuft (Vorbereitungsdienst oder Referendariat) und schließlich die „Zweite Juristische Prüfung“ ablegt (Assessorexamen).

Nach § 7 DRiG erhalten auch alle ordentlichen Professoren der Rechte die Befähigung zum Richteramt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil Rechtsprofessoren nicht zwingend Volljuristen sein müssen (dies aber in aller Regel sind). Schöffen nach § 30 GVG dürfen als ehrenamtliche Richter nach § 10 Abs. 5 FamFG nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Anleitung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Volljuristen können auf Basis von § 6 Abs. 2 RDG Personen anleiten, die im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erbringen. Von Bedeutung ist dies beispielsweise für die studentische Rechtsberatung in Deutschland.

Siehe auch

Einzelnachweis

  1. Dr. Felix Winkler: Akademische Grade nach dem Ersten Staatsexamen. In: Legal Tribune Online. Wolters Kluwer Deutschland GmbH, abgerufen am 2. August 2016.
  2. Interview im Kammerreport OLG Hamm vom 14. März 2008. Seite 13