„Benutzer:Lefschetz/Spielwiese“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
→‎Sonstige Literatur: Slot Machines
→‎In Deutschland: Übernahme zur Überarbeitung (Streichung von Doppelungen) ....
Zeile 98: Zeile 98:





Für Spielautomaten:

== Geschichte ==
[[Datei:Slot Machine Tequila Sunrise.JPG|miniatur|Elektromechanischer einarmiger Bandit (rechts der Starthebel) mit Münzeinwurf (''slot'')]]
Der Name ''einarmiger Bandit'' kommt von dem englischen Ausdruck ''one-arm(ed) bandit'' und daher, dass der Automat nur einen Arm (Hebel) hat, aber dem Benutzer wie ein [[Dieb]] oder [[Betrüger]] die Taschen leert, entsprechend der Bedeutung von ''bandit'' in der Umgangssprache. In den USA werden diese Geräte auch ''slot machine'' (''slot'' bezeichnet den Münzeinwurfschlitz), in Australien ''poker machine'' und in Großbritannien ''fruit machine'' (= Früchtemaschine, nach den Symbolen auf den Walzen) genannt. Der erste in Kalifornien aufgestellte Maschinentyp trug nach dem Symbol mit der Höchstgewinnmöglichkeit den Namen ''Liberty bell''.

Der erste aller Geldspielautomaten war die [[Black Cat (Spielautomat)|Black Cat]] der Brüder Caille. Erbaut im Jahr 1889 hatte sie schon den typischen Seitenarm und erhielt als erste die Bezeichnung „einarmiger Bandit“. Besondere Bekanntheit erlangte das Gerät Liberty Bell des aus [[Schwaben]] nach [[Kalifornien]] ausgewanderten [[Maschinenbau]]ers [[Charles August Fey]], welches er 1899 in [[San Francisco]] erfand.<ref>Alfried Schmitz: [http://www.planet-wissen.de/laender_leute/usa/las_vegas/einarmiger_bandit.jsp Der Einarmige Bandit] [[Planet Wissen|planet-wissen.de]] 1.Juni 2009 (Abgerufen am 8. April 2012)</ref><ref>Nic Costa: ''Automatic Pleasures, The history of coin machine.'' London 1988, S. 37.</ref> Diese Slotmachine war die erste mit einem 3-Walzen-Spielsystem. Aufgrund der fehlenden [[Patent]]anmeldung dieser Erfindung geriet das System zum Allgemeingut der Glücksspielbranche.<ref>Für die ganze Geschichte rund um Charlie Fey und die Liberty Bell siehe: Marshall Fey: ''Slot machines, a pictorial history of the first 100 years.'' Reno 1989, S. 37–43.</ref>
Vor der Etablierung dieses Systems produzierten viele Hersteller Stand-Slots, die nach dem Rouletteprinzip funktionierten und bei denen auf eine Farbe gesetzt werden musste, bevor man die Roulettescheibe meist mit einem Hebel in Bewegung versetzte.

Das Betätigen eines Hebels setzt Walzen mit Symbolen in Bewegung. Ziel ist es, dass die Walzen nach dem Stehenbleiben in bestimmten Positionen die gleichen Symbole anzeigen. Die in Deutschland nur in [[Spielbank|Casinos]] aufgestellten Automaten bieten teilweise sehr hohe Gewinne (Jackpotgewinne von mehreren Millionen Dollar bzw. Euro).
Die traditionellen Geräte mit Walzen und Handhebel werden von modernen Maschinen mit Bildschirmen abgelöst, auf denen die Walzen nur simuliert werden. Diese Bildschirmgeräte haben den Vorteil, dem Spieler bei einigen Geräten die Auswahl zwischen mehreren Spielen oder Spieleinsätzen zu ermöglichen. Neueste Entwicklung sind Geräte, bei denen der Spieler den Wert eines Kredites (kleinste Einheit des Spieleinsatzes) selbst bestimmen kann (Fachbegriff: Multi-Denomination). Je nach Ausführung der Maschine können auch mehrere Gewinnlinien, – bis über 100 –, oder Kredite je Gewinnlinie gespielt werden. Der Wert pro Kredit kann vor allem in US-Casinos sehr hohe Werte erreichen, teilweise sogar bis $1000 pro Kredit. Die entsprechend möglichen Gewinne können dann große Höhen erreichen.


=== In Deutschland ===
=== In Deutschland ===
Zeile 113: Zeile 125:


Anfänglich wurden die Spielautomaten der Spielbanken wie klassische ''Slot Machines'' mit [[Umlaufmünze]]n bespielt.<ref>{{Der Spiegel|ID=13527498|Titel=Spielrausch: „Stärker als die Liebe“|Autor=|Jahr=1988|Nr=6|Seiten=206–218|Datum=1988-12-08}}</ref>. Heute sind pro Spiel, das in knapp 3 Sekunden absolviert werden kann, Einsätze bis zu 500&nbsp;€<ref>[[Gerhard Meyer (Psychologe)|Gerhard Meyer]], Meinolf Bachmann: ''Spielsucht. Ursachen, Therapie und Prävention von glücksspielbezogenem Suchtverhalten.'' 2017, ISBN 978-3-662-54838-7, [[doi:10.1007/978-3-662-54839-4]], [http://www.springer.com/cda/content/document/cda_downloaddocument/9783662548387-c1.pdf?SGWID=0-0-45-1618759-p181063786 S. 20.]</ref> und Gewinne von über einer Million Euro möglich.<ref>''Millionen-Jackpot in Osnabrücker Spielbank geknackt'', Osnabrücker Zeitung, 2. August 2016, , [https://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/752935/millionen-jackpot-in-osnabrucker-spielbank-geknackt online]</ref>
Anfänglich wurden die Spielautomaten der Spielbanken wie klassische ''Slot Machines'' mit [[Umlaufmünze]]n bespielt.<ref>{{Der Spiegel|ID=13527498|Titel=Spielrausch: „Stärker als die Liebe“|Autor=|Jahr=1988|Nr=6|Seiten=206–218|Datum=1988-12-08}}</ref>. Heute sind pro Spiel, das in knapp 3 Sekunden absolviert werden kann, Einsätze bis zu 500&nbsp;€<ref>[[Gerhard Meyer (Psychologe)|Gerhard Meyer]], Meinolf Bachmann: ''Spielsucht. Ursachen, Therapie und Prävention von glücksspielbezogenem Suchtverhalten.'' 2017, ISBN 978-3-662-54838-7, [[doi:10.1007/978-3-662-54839-4]], [http://www.springer.com/cda/content/document/cda_downloaddocument/9783662548387-c1.pdf?SGWID=0-0-45-1618759-p181063786 S. 20.]</ref> und Gewinne von über einer Million Euro möglich.<ref>''Millionen-Jackpot in Osnabrücker Spielbank geknackt'', Osnabrücker Zeitung, 2. August 2016, , [https://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/752935/millionen-jackpot-in-osnabrucker-spielbank-geknackt online]</ref>

== Spieldesign und Statistik ==
[[Datei:DSC32313, The Wynn Hotel, Las Vegas, Nevada, USA (5064923993).jpg|mini|Video-Spielautomat mit 5 Walzen, jeweils 4 sichtbaren Symbolen und 20 Gewinnlinien]]
Obwohl [[Programm (Computer)|programmgesteuerte]] Spielautomaten, die heute fast ausnahmslos Bildschirm-basiert realisiert werden, sehr komplexe Spielabläufe aufweisen können, folgen die meisten Spielautomaten in den Grundzügen ihren elektromechanischen Vorbildern: Ein Spiel umfasst den Lauf von 3 bis 6, Walzen, die jeweils pro Halteposition mit einem Symbol versehen sind. Dabei werden, bedingt durch die Größe eines Sichtfensters, bei jeder Walze jeweils die Symbole zu einer bestimmten Anzahl von Haltepositionen angezeigt. Sehr verbreitet sind Spielabläufe mit 5 Walzen, bei denen jeweils 3 Symbole, d.&nbsp;h. die Symbole von 3 Haltepositionen, zu sehen sind. Meist führen drei oder mehr übereinstimmende Symbole zu einem Gewinn, sofern sie am linken Rand beginnend und ununterbrochen auf geraden oder anderweitig suggestiv erscheinenden Linien liegen.<ref>IGT, [http://cdn.ca9.uscourts.gov/datastore/library/2013/02/26/Rincon_slots.pdf ''Introduction to Slots and Video Gaming''], Las Vegas 2005</ref>

Spielautomaten, die einschlägigen technischen [[Norm (Technik)|Norm]]en wie ''GLI-11''<ref>Gaming Labs, [http://www.csgi.org/members/doc/GLI-11%20Gaming%20Devices%20V3.0.pdf ''GLI-11. Gaming Devices in Casinos''], Version 3.0, 2016</ref> der ''Gaming Laboratories International LLC'' folgen, lassen sich auf Basis der sogenannten ''PAR Sheets''<ref>Kevin A. Harrigan, Mike Dixon: ''PAR Sheets, probabilities, and slot machine play: Implications for problem and non-problem gambling'', Journal of Gambling Issues, Band 23, 2009, S. 81–110, [[DOI: 10.4309/jgi.2009.23.5]]</ref> (''Probability Account Reports'') mathematisch mit Methoden der [[Wahrscheinlichkeitsrechnung]] vollständig berechnen.<ref>Stewart N. Ethier, ''The doctrine of chances: Probabilistic aspects of gambling'', Berlin 2010, ISBN 978-3-540-78782-2, Chapter 12, ''Slot machines'', [[DOI:10.1007/978-3-540-78783-9_12]]</ref> Dazu müssen die [[Wahrscheinlichkeit]]en der möglichen Gewinnkombinationen aus den Symbolbelegungen der einzelnen Walzen mit Methoden der [[Kombinatorik]] berechnet werden. Anschließend kann der relativ auf den Einsatz bezogene [[Erwartungswert]] der Gewinne (''Auszahlquote'', auch ''RTP'' für ''return to player'') berechnet werden; ebenso die [[Volatilität]], und zwar bei [[Stochastisch unabhängige Zufallsvariablen|stochastisch unabhängigen]] Spielverläufen in Form der [[Varianz (Stochastik)|Standardabweichung]].

Die Bestimmung der Haltepositionen der Walzen erfolgt innerhalb des Spielverlaufs zufällig, wobei die erwähnte Norm GLI-11 fordert, dass die Haltepositionen [[Gleichverteilung|gleichverteilt]] sind<ref>Gaming Labs, [http://www.csgi.org/members/doc/GLI-11%20Gaming%20Devices%20V3.0.pdf#page=44 ''GLI-11. Gaming Devices in Casinos''], Version 3.0, 2016, 3.2.3</ref> und ein [[Ergebnis (Stochastik)|Zufallsergebnis]] keine Auswirkung auf zukünftige Zufallsentscheidungen haben darf.<ref>Gaming Labs, [http://www.csgi.org/members/doc/GLI-11%20Gaming%20Devices%20V3.0.pdf#page=44 ''GLI-11. Gaming Devices in Casinos''], Version 3.0, 2016, 3.2.4</ref> Programmtechnisch werden [[Pseudozufall]]sgeneratoren verwendet, deren Ergebnisse im Rahmen eines [[Statistischer Test|statistischen Tests]] qualitativ nicht von den Ergebnissen eines klassischen Zufallsprozesses auf Basis eines [[Spielwürfel|Würfels]] oder eines [[Roulette]]-Kessels unterschieden werden können.<ref>[http://www.csgi.org/members/doc/GLI-11%20Gaming%20Devices%20V3.0.pdf#page=43 ''GLI-11. Gaming Devices in Casinos''], Version 3.0, 2016, 3.2.2</ref>

== Gewerblich betriebene Spielautomaten in Deutschland ==
{{Staatslastig|DE}}
[[Datei:Spielautomat Rotamint 1960.jpg|mini|Spielautomat Rotamint (deutsches Geldspielgerät), Baujahr 1952]]
[[Datei:Merkur B.jpg|mini|Merkur B (1977), das erste Geldspielgerät der [[Gauselmann-Gruppe]]<ref>{{webarchiv|url=http://www.deutsches-automatenmuseum.de/de/sammlung/geldspiel|wayback=20160317072836|text=''Glücks- und Geldspiel'', Deutsches Automatenmuseum (Sammlung Gauselmann)}}</ref>]]
=== Rechtliche Grundlagen auf Bundesebene ===
Zum [[Verbraucherschutz]] und zur Eindämmung des [[Pathologisches Spielen|pathologischen Spiels]] (Spielabhängigkeit oder Spielsucht) unterliegen Geldspielgeräte und deren Aufstellung umfangreichen gesetzlichen Vorschriften, die in der [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]], der [[Spielverordnung]], dem [[Jugendschutzgesetz (Deutschland)|Jugendschutzgesetz]] sowie in Ländergesetzen geregelt sind.

Die aktuelle Fassung der [[Spielverordnung]] ist am 13. Dezember 2014 in Kraft getreten.<ref>Verkündung der Siebten Novelle der Spielverordnung im Bundesgesetzblatt, 12. Dezember 2014, {{BGBl|2014n I S. 2003}}</ref> Mit dieser [[Novelle (Recht)|Novelle]] wurden einige Details einer umfassenden Reform durch die vorangegangene, Sechste Novelle korrigiert, die einen Monat zuvor in Kraft getreten war.<ref name="bgbl6">Verkündung der Sechsten Novelle der Spielverordnung im Bundesgesetzblatt, 10. November 2014, {{BGBl|2014n I S. 1678}}</ref>

Ziel der Sechsten Novellierung war die Verbesserung des Jugend- und Spielerschutzes bei Geldspielgeräten, insbesondere durch eine Begrenzung der Spielanreize und Verlustmöglichkeiten, wozu konkret insbesondere die Limits für den maximal möglichen Verlust und Gewinn pro Stunde abgesenkt wurden. Insgesamt ergeben sich daher im Wesentlichen die folgenden Anforderungen für Geldspielgeräte und ihre Aufstellung:
* Eine Aufstellung von Geldspielgeräten ist nur Spielhallen und Gaststätten (sowie Wettannahmestellen der konzessionierten [[Buchmacher|Pferderenn-Buchmacher]] nach §&nbsp;2 des [[Rennwett- und Lotteriegesetz]]es) erlaubt, wobei die Maximalanzahl 12 pro Spielhalle bzw. 3 (2 ab 10. November 2019) pro sonstigem Aufstellort beträgt ({{§|3|spielv|juris}} Abs.&nbsp;1 u. 2 SpielV). Der Aufstellungsort bedarf einer [[Geeignetheitsbestätigung]].
* In Spielhallen ist ein Alkoholausschank nicht erlaubt ({{§|3|spielv|juris}} Abs.&nbsp;3 SpielV).
* Jugendlichen unter 18 Jahren ist ein Spielen an Automaten untersagt ({{§|6|juschg|juris}} Abs. 2&nbsp;JuSchG). Für Spielhallen besteht darüber hinaus ein Zutrittsverbot ({{§|6|juschg|juris}} Abs. 1 JuSchG).
* Geregelt sind Höchstgewinn, -einsatz und das minimale Zeitintervall dazwischen (Dauer eines „Spiels“): Der zulässige Bereich bewegt sich von 0,20&nbsp;€ Einsatz und 2&nbsp;€ Gewinn bei 5 Sekunden ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;2 SpielV) bis hin zu 2,30&nbsp;€ Einsatz und 23,00&nbsp;€ Gewinn bei 75 Sekunden Abstand zwischen zwei Einsatzleistungen bzw. zwischen zwei Gewinnauszahlungen ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;3 SpielV).
* Der Verlust pro Stunde, d.&nbsp;h. der die Gewinne übersteigende Einsatz, ist begrenzt auf höchstens 60&nbsp;€ ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;4 SpielV).
* Der Gewinn pro Stunde darf nach Abzug der Einsätze nicht höher sein als 400&nbsp;€ ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;5 SpielV).
* Der durchschnittliche Verlust pro Stunde ist begrenzt auf höchstens 20&nbsp;€ ({{§|12|spielv|juris}} Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 SpielV).
* Die Obergrenzen für Einsatz, Gewinn und Verlust pro Zeiteinheit werden durch eine Kontrolleinrichtung gewährleistet ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;9 SpielV).
* Die die Automaten betreffenden Parameter werden durch die [[Physikalisch-Technische Bundesanstalt]] (PTB) im Rahmen einer [[Bauartzulassung]] ({{§|11|spielv|juris}} Abs.&nbsp;1) auf Basis einer Technischen Richtlinie<ref name="ptb_tr">[http://www.ptb.de/spielgeraete Spielgeräte-Portal der PTB]</ref> geprüft ({{§|12|spielv|juris}} Abs.&nbsp;4).
* Geldspielgeräte dürfen maximal vier Jahre betrieben werden ({{§|16|spielv|juris}} Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 SpielV), wobei der Betrieb von mindestens zwei Jahre alten Spielgeräten nur dann statthaft ist, wenn eine Überprüfung durch einen [[Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige|vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen]] oder eine von der PTB dafür zugelassenen Stelle, wie derzeit z.&nbsp;B. dem [[TÜV Rheinland]], maximal zwei Jahre zurückliegt ({{§|7|spielv|juris}} SpielV).

Weitere Regelungen betreffen
* technische Maßnahmen gegen die gleichzeitige Bespielung von mehreren Spielautomaten durch eine Person, nämlich
** das Verbot einer Einsatzautomatik ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;7 SpielV) und
** die Möglichkeit des Spielbetriebs nur mit einem gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittel ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;10 SpielV), das erst nach einer Prüfung der Spielberechtigung ausgehändigt wird ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;6 Abs. 5 SpielV),
* Sicherungen gegen Veränderung und Manipulation eines Spielautomaten ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;11 SpielV) und der in ihm gespeicherten, mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpften Buchungsdaten<ref>Johann Heyszl, Florian Thiel: ''Geldspielgeräte in Zukunft mit geprüfter Sicherheit.'' In: ''Datenschutz und Datensicherheit.'' Band 39, Heft 4, März 2015, S. 234–239, [[doi:10.1007/s11623-015-0402-z]].</ref> ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;9a SpielV) sowie
* das so genannte Punktespiel.<ref name="eu_not">[http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2014&num=289 Notifizierungsnachricht 2014/289/D bei der EU]</ref><ref>[http://www.bundesrat.de/drs.html?id=437-13 ''Bundesratsdrucksache 437/13 vom 23. Mai 2013'']</ref><ref>[http://www.bundesrat.de/drs.html?id=437-13%28B%29 ''Bundesratsdrucksache 437/13 (Beschluss) vom 5. Juli 2013'']</ref> Die das Punktespiel betreffenden Anforderungen ({{§|13|spielv|juris}} Nr.&nbsp;1 SpielV) gehen im Wesentlichen auf den [[Bundesrat (Deutschland)#Verordnungen und Verwaltungsvorschriften|Maßgabebeschluss des Bundesrats]] zurück. Ihre widersprüchliche Formulierung waren der Grund für die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] in ihrer Funktion als Verordnungsgeber, die Verordnung aufgrund befürchteter Vollzugsprobleme<ref>[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/147/1714712.pdf#page=51 ''Bundestagsdrucksache 17/14712'', Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Heitzer vom 5. September 2013]</ref> erst nach über 16 Monaten und einer erneuten [[Notifizierungspflicht|Notifizierung]] bei der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] in Kraft zu setzen.<ref name="eu_not" />
Details der Bauartzulassung werden in einer durch die EU notifizierten<ref>Notifzierungsnachricht [http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2015&num=68 2015/68/D]</ref> [[Technische Richtlinie|Technischen Richtlinie]] der PTB<ref>[http://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_8/8.5_metrologische_informationstechnik/8.54/Richtlinien_Merkblaetter_PDF/2015-0068-D.pdf ''Technische Richtlinie für Geldspielgeräte'', Version 5.0 vom 27. Januar 2015]</ref> geregelt (ermächtigt durch {{§|12|spielv|juris}} Abs.&nbsp;4 SpielV) .

Mit den im November 2014 in Kraft getretenen Absenkungen von Gewinn- und Verlustmöglichkeiten bekräftigte die Bundesregierung ihr bereits mit der Novelle aus dem Jahr 2006 verfolgtes Ziel, „eine klare Grenze zwischen den gewinn- und verlustmäßig unbeschränkten staatlich konzessionierten Spielangeboten, insbesondere bei den dort verwandten Spielautomaten (Slotmachines), und dem gewerblichen ‚kleinen‘ Spiel“<ref>''Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung'', [http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2005/0655-05.pdf Bundesratsdrucksache 0655/05] (PDF; 1,8&nbsp;MB) vom 30. August 2005, S. 1.</ref> zu ziehen. So gibt es in Spielcasinos Slotmachines, bei denen pro 3-Sekunden-Spiel Einsätze von 500 €<ref>[[Gerhard Meyer (Psychologe)|Gerhard Meyer]], Meinolf Bachmann: ''Spielsucht. Ursachen, Therapie und Prävention von glücksspielbezogenem Suchtverhalten.'' 2017, ISBN 978-3-662-54838-7, [[doi:10.1007/978-3-662-54839-4]], [http://www.springer.com/cda/content/document/cda_downloaddocument/9783662548387-c1.pdf?SGWID=0-0-45-1618759-p181063786 S. 20.]; 50 € Höchsteinsatz werden genannt in: ''Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung'', [http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2005/0655-05.pdf#page=14 Bundesratsdrucksache 0655/05] (PDF; 1,8&nbsp;MB) vom 30. August 2005, S. 10.</ref> und Gewinne von 50.000 € möglich sind.<ref>[http://www.vdai.de/spielerschutz.pdf#page=5 Informationsblatt „Spielerschutz“] (PDF; 676&nbsp;kB), Verband der Deutschen Automatenindustrie e.&nbsp;V. (VDAI)</ref> Verluste in Höhe von 40.000 € von einem Spieler an einem Abend an Slot Machines eines Spielcasinos sind dokumentiert.<ref>Uwe Schneider: [http://www.bild.de/regional/leipzig/kika/prozessauftakt-kika-erfurt-18243852.bild.html ''Ex-KI.KA-Manager in Fußfesseln vor Gericht''], Bild-Online, 6. Juni 2011.</ref><ref>Eike Kellermann: {{Webarchiv | url=http://www.insuedthueringen.de/regional/thueringen/thuefwthuedeu/Casino-Erfurt-Da-ist-Gefahr-im-Verzug;art83467,1779482 | wayback=20111017054911 | text=''Casino Erfurt: „Da ist Gefahr im Verzug“.''}} In: ''Südthüringer Zeitung.'' 15. Oktober 2011.</ref>

=== Rechtliche Grundlagen auf Länderebene ===
Über die Spielverordnung hinaus wurden ab 2011 auf Länderebene inhaltlich unterschiedliche Spielhallen- und Ausführungsgesetze zum [[Glücksspielstaatsvertrag|Glücksspieländerungsstaatsvertrag]] (GlüÄndStV) beschlossen. Diese Gesetze beinhalten zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in Spielhallen wie zum Beispiel das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken,<ref>[http://www.vdai.de/regelwerke/GlueStV/berlin/SpielhG%20Lesefassung#page=3 Spielhallengesetz Berlin vom 20. Mai 2011 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016), § 6, Abs. 1] </ref> [[Sperrstunde]]n, Verpflichtung zu Einlasskontrolle und Sperrsystem,<ref>Bernd J. Hartmann: ''Spielverbote in Spielbanken und Spielhallen: Einlasskontrolle und Sperrsystem am Maßstab von Kohärenz und Konsistenz.'' In: ''Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland.'' 7. Jahrgang, 2013, S. 489–532. [http://www.lkrz.nomos.de/fileadmin/lkrz/doc/LKRZ_2013/Aufsatz_LKRZ_13_12.pdf (online)]</ref> ein Verbot von Außenwerbung und Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.<ref>[http://www.vdai.de/frames.htm#glstv.htm Übersicht ''Glücksspielstaatsvertrag 2012 / länderspezifische Spielhallenregelungen''], Homepage des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI)</ref> Bezogen auf Städte mit mehr als 10.000 Einwohnern werden nach einer Prognose aus dem Jahr 2014 aufgrund der Mindestabstände nach Ablauf der Übergangsregelungen 77 % der Spielhallen und 87 % der dort aufgestellten Geldspielgeräte nicht mehr betrieben werden können.<ref>Studie von Oliver Kaul, FH Mainz, siehe: ''Spielstättenschwund 2017.'' In: ''Games & business.'' Juni 2014, S. 36. {{ISSN|1619-0564}}</ref><ref>''Blick in die Zukunft des gewerblichen Spiels.'' In: ''Automatenmarkt.'' Juli 2014, S. 20–21. {{ISSN|0005-1039}} [http://www.automatenmarkt.de/fileadmin/PDF_Heft/Artikel/2014/2014-07/02_SUMMIT_2014/20_21_S_Perspekt.pdf (online)]</ref> Im Fall des Bundeslandes Berlin, bei dem die Reduktion bereits 2016 begonnen wurde, sind mehr als die Hälfte der Spielhallen von einer Schließung betroffen.<ref>[http://www.morgenpost.de/berlin/article208121821/Haelfte-der-Spielhallen-in-Berlin-muss-schliessen.html ''Hälfte der Spielhallen in Berlin muss schließen.''] In: ''Berliner Morgenpost.'' 25. August 2016.</ref> In Niedersachsen wurden bis zu einem gegenläufigen Gerichtsbeschluss<ref>[http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE170007415&st=null&showdoccase=1 OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 4. September 2017, AZ: 11 ME 330/17,]</ref> die Schließungen von Spielhallen zum Teil auf der Basis eines [[Losverfahren|Losentscheids]] verfügt, so beispielsweise in Osnabrück, wo 52 von 87 Spielhallen schließen sollen.<ref>[http://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/763918/52-von-87-spielhallen-in-osnabruck-mussen-schliessen ''Los hat entschieden: 52 von 87 Spielhallen in Osnabrück müssen schließen.''] In: ''Delmenhorster Kreisblatt.'' 24. August 2016.</ref> Einige Bundesländer haben im Rahmen von Übergangsregelungen längere Fristen für Bestandsspielhallen gesetzt. So wird in Rheinland-Pfalz erst zum 1. Juli 2021 die Genehmigung von 342 Spielhallen erlöschen, was beispielsweise im Fall der Stadt Trier 32 der 34 bisherigen Spielhallen betrifft.<ref>[https://www.volksfreund.de/region/wirtschaft/trier-32-von-34-spielhallen-muessen-schliessen_aid-7121994 ''Rheinland-Pfalz entzieht 342 Spielhallen die Konzession''], [[Trierischer Volksfreund]], 30. Januar 2018.</ref>

[[Datei:Geldspielgeräte-1995-2011.svg|mini|Anzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Deutschland 1995–2018]]
=== Verbreitung ===
Die Gesamtzahl der in Deutschland aufgestellten Geldspielgeräte betrug 2018 insgesamt 240.000 Geräte. In den 23 Jahren zuvor bewegte sich die Zahl zwischen 183.000 (im Jahr 2005) und 269.000 (im Jahr 2014).<ref>Hans-Günther Vieweg: ''Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2017 und Ausblick 2018.'' [[ifo Institut für Wirtschaftsforschung|ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München]], S. 2 [https://www.cesifo-group.de/DocDL/ifo_Forschungsberichte_94_2018_Vieweg_Unterhaltungsautomaten.pdf#page=9 (online)] sowie [http://vdai.de/w_mu.htm Homepage des Verbandes der deutschen Automatenindustrie e. V.]</ref> In diesen Zahlen nicht berücksichtigt sind die 64.000 (1995) beziehungsweise 82.000 (2005) Spielautomaten,<ref>Hans-Günther Vieweg: ''Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2015 und Ausblick 2016'', ifo Institut für Wirtschaftsforschung, [http://vdai.de/ima2016/ifo-wirtschaftsstudie-dt.pdf#page=26 S. 22]</ref> die seit 2006 aufgrund des damals eingefügten {{§|6a|spielv|juris}} SpielV nicht mehr betrieben werden dürfen, weil sie zwar nicht die Möglichkeit eines Geldgewinnes, wohl aber die Möglichkeit des Gewinns von mehr als sechs Freispielen boten.

[[Datei:Vergnügungsteuer Deutschland.svg|mini|Aufkommen der Vergnügungssteuer durch Spielautomaten 1990–2018]]
=== Besteuerung ===
Die Einnahmen aus Geldspielgeräten unterliegen außer den üblichen [[Steuer]]n ([[Umsatzsteuer]] und [[Ertragssteuer]]) außerhalb von [[Bayern]] der ([[Gemeinde|kommunalen]]) [[Vergnügungsteuer (Deutschland)|Vergnügungssteuer]]. Zum Zweck von deren Erhebung müssen sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst werden. Das Aufkommen an Vergnügungssteuer für Spielautomaten stieg in den letzten Jahren von 190 Mill. € (2006) auf 1.071 Mill. € (2018).<ref>Hans-Günther Vieweg: ''Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2014 und Ausblick 2014'', [[ifo Institut für Wirtschaftsforschung |ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München]], S. 23 f. ([http://www.vdai.de/ima2016/ifo-wirtschaftsstudie-dt.pdf#page=36 online])</ref><ref>Statistisches Bundesamt, {{Webarchiv|url=https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/OeffentlicheHaushalte/AusgabenEinnahmen/KassenergebnisOeffentlicherHaushalt2140200153244.pdf?__blob=publicationFile#page=16|text=''Finanzen und Steuern, 1.−4. Vierteljahr 2015''|wayback=20160606071328}}</ref><ref>[http://vdai.de/ima2015/vergnuegungsteuer.pdf Übersicht auf der Homepage des ''Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e. V.'' (VDAI)]</ref><ref>Statistisches Bundesamt, [https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentliche-Finanzen/Ausgaben-Einnahmen/Publikationen/Downloads-Ausgaben-und-Einnahmen/kassenergebnis-oeffentlicher-haushalt-2140200183244.pdf?__blob=publicationFile&v=2#page=35 ''Finanzen und Steuern, 1.−4. Vierteljahr 2018'']</ref>

Version vom 3. Juni 2019, 08:06 Uhr


Literatur zum Ziegenproblem

Selvin, Steve (February 1975), "A problem in probability (letter to the editor)", American Statistician 29 (1): 67 JSTOR

Selvin, Steve (August 1975), "On the Monty Hall problem (letter to the editor)", American Statistician 29 (3): 134 online excerpt, JSTOR

vos Savant, Marilyn (1990–1991). "Game Show Problem", retrieved from [1] Dec. 16, 2012.

vos Savant, Marilyn (9 September 1990a). "Ask Marilyn". Parade Magazine: 16.

vos Savant, Marilyn (1990b). "Ask Marilyn" column, Parade Magazine p. 25 (2 December 1990).

vos Savant, Marilyn (1991a). "Ask Marilyn" column, Parade Magazine p. 12 (17 February 1991).

vos Savant, Marilyn (1991b). "Ask Marilyn" column, Parade Magazine p. 26 (7 July 1991).

vos Savant, Marilyn (1991c). "Marilyn vos Savant's reply (letters to the editor)", American Statistician 45(4): 347 (November 1991), JSTOR

vos Savant, Marilyn (2006). "Ask Marilyn" column, Parade Magazine p. 6 (26 November 2006).


Sonstige Literatur

Kummer: urn:nbn:de:bsz:21-dt-59254

GewO 1933

DVO 1934

DVO 1935

GewO 1951 (BGBl. 1951 I S. 748)

GMBl. 1951/22

DVO 1953 (BGBl. 1953 I S. 935, Bekanntmachung der Neufassung BGBl. 1954 I S. 112

GewO-Novelle 1956 DT-Drs. 2681

Spiele / Automaten: Die Lohntütenschlucker. In: Der Spiegel. Nr. 15, 1954, S. 34–37 (online7. April 1954).

„Das zeigt die ganze Heuchelei des Staates“. SPIEGEL-Report über die politische Förderung und wirtschaftliche Ausbeutung der Spielsucht. In: Der Spiegel. Nr. 48, 1986, S. 92–107 (online24. November 1986).

Spielrausch: „Stärker als die Liebe“. In: Der Spiegel. Nr. 6, 1988, S. 206–218 (online8. Dezember 1988).


urn:nbn:de:bsz:21-dt-59214


The Adelaide Chronicle, 19. December 1925, S. 62, „Gambling Craze in Berlin - A Fool's Game", online

Deutsche Juristen Zeitung, Deutsche Juristen Zeitung (Forts.)


BGBl. 1962 I S. 152, BGBl. 1962 I S. 153, BGBl. 1962 I S. 156


Technik:

Clemens Elster, Thomas Bronder, Dieter Richter: Automatische Prüfung von Geldspielgeräten mit statistischen Methoden, PTB-Mitteilungen, Band 107, 1997, S. 103−110, online

M. Klemt, Prüfung der Auszahlungs- und Trefferwartung von Glücksspielen nach statistischen Methoden, Automaten-Markt, Heft 9, 1966, S. 839–849.

M. Klemt, Über das Prüfverfahren für Geldspielgeräte in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Automaten-Markt, Heft 9, 1974, S. 6–10.

M. Scheibe, Zufallsgeber in Geldspielgeräten, Automaten-Markt, Heft 5, 1966, S. 523–534.

M. Klemt, Prüfung, Zulassung und überwachung von mechanisch betriebenen Spielgeräten, in: Bundeskriminalamt Wiesbaden, Bekämpfung von Gllücks- und Falschsspiel, 1955, S. 137-147, insbes. S. 141 insbes. S. 141

Harry von Rosen - von Hoewel, Handbuch der Automatenwirtschaft, Köln 1956, UB Bf: KN710 H2D4A

Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft (BWMBl.), 1951, S. 190 und/oder 292, 1953 S. 273 und 1956, S. 345, Bf UB: KG001 D4W7M

Physikalisch Technische Bundesanstalt, Untersuchungen zu Vorgaben für die Regelung von Geldspielgeräten. Studie, Berlin 1999, online

Dieter Richter, Über die Zulassung von Geldspielgeräten, in: Ihno Gebhardt, Stefan Korte, Glücksspiel: Ökonomie, Recht, Sucht, 2. Aufl. 2018, 763–828 ,doi:10.1515/9783110259216-030

Merkblatt für die Prüfung mechanisch betriebener Geldspielgeräte bei der PTR (Juni 1935), siehe dazu Thomas Bronder: Spiel, Zufall und Kommerz. Theorie und Praxis des Spiels um Geld zwischen Mathematik, Recht und Realität. Springer-Verlag, Berlin 2016, ISBN 978-3-662-48828-7, doi:10.1007/978-3-662-48829-4, S. 249 in der Google-Buchsuche

Lutz Albrecht, Sonderspiele: Seit 50 Jahren fester Bestandteil aller Geräte, Automatenmarkt, Juli 2018, S. 80–83, online


Noelia Oses, Markov chain applications in the slot machine industry, OR Insight, Band 21 (2008), Heft 9, S. 9−21, doi:10.1057/ori.2008.53.

S. N. Ethier, Jiyeon Lee, A Markovian slot machine and Parrondo's paradox, The Annals of Applied Probability, Band 20 (2010), S. 1098−1125, doi:10.1214/09-AAP653, Preprint bei arXiv.org.


Spielbanken:

Heinz Diegmann, Christof Hoffmann, Wolfgang Ohlmann, Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht, Stuttgart 2008, S. 68 ff. in der Google-Buchsuche


Für Spielautomaten:

Geschichte

Elektromechanischer einarmiger Bandit (rechts der Starthebel) mit Münzeinwurf (slot)

Der Name einarmiger Bandit kommt von dem englischen Ausdruck one-arm(ed) bandit und daher, dass der Automat nur einen Arm (Hebel) hat, aber dem Benutzer wie ein Dieb oder Betrüger die Taschen leert, entsprechend der Bedeutung von bandit in der Umgangssprache. In den USA werden diese Geräte auch slot machine (slot bezeichnet den Münzeinwurfschlitz), in Australien poker machine und in Großbritannien fruit machine (= Früchtemaschine, nach den Symbolen auf den Walzen) genannt. Der erste in Kalifornien aufgestellte Maschinentyp trug nach dem Symbol mit der Höchstgewinnmöglichkeit den Namen Liberty bell.

Der erste aller Geldspielautomaten war die Black Cat der Brüder Caille. Erbaut im Jahr 1889 hatte sie schon den typischen Seitenarm und erhielt als erste die Bezeichnung „einarmiger Bandit“. Besondere Bekanntheit erlangte das Gerät Liberty Bell des aus Schwaben nach Kalifornien ausgewanderten Maschinenbauers Charles August Fey, welches er 1899 in San Francisco erfand.[1][2] Diese Slotmachine war die erste mit einem 3-Walzen-Spielsystem. Aufgrund der fehlenden Patentanmeldung dieser Erfindung geriet das System zum Allgemeingut der Glücksspielbranche.[3] Vor der Etablierung dieses Systems produzierten viele Hersteller Stand-Slots, die nach dem Rouletteprinzip funktionierten und bei denen auf eine Farbe gesetzt werden musste, bevor man die Roulettescheibe meist mit einem Hebel in Bewegung versetzte.

Das Betätigen eines Hebels setzt Walzen mit Symbolen in Bewegung. Ziel ist es, dass die Walzen nach dem Stehenbleiben in bestimmten Positionen die gleichen Symbole anzeigen. Die in Deutschland nur in Casinos aufgestellten Automaten bieten teilweise sehr hohe Gewinne (Jackpotgewinne von mehreren Millionen Dollar bzw. Euro). Die traditionellen Geräte mit Walzen und Handhebel werden von modernen Maschinen mit Bildschirmen abgelöst, auf denen die Walzen nur simuliert werden. Diese Bildschirmgeräte haben den Vorteil, dem Spieler bei einigen Geräten die Auswahl zwischen mehreren Spielen oder Spieleinsätzen zu ermöglichen. Neueste Entwicklung sind Geräte, bei denen der Spieler den Wert eines Kredites (kleinste Einheit des Spieleinsatzes) selbst bestimmen kann (Fachbegriff: Multi-Denomination). Je nach Ausführung der Maschine können auch mehrere Gewinnlinien, – bis über 100 –, oder Kredite je Gewinnlinie gespielt werden. Der Wert pro Kredit kann vor allem in US-Casinos sehr hohe Werte erreichen, teilweise sogar bis $1000 pro Kredit. Die entsprechend möglichen Gewinne können dann große Höhen erreichen.

In Deutschland

Gewerblich betriebene Spielautomaten

Fingerschlagautomat Bajazzo

Schon in der ersten Dekade des 20. Jahrhunderts produzierte die Leipziger Firma Jentzsch & Meerz die ersten Geldspielautomaten in Deutschland.[4] Das bekannteste Gerät war der Fingerschlagautomat Bajazzo. Wie ähnliche Geräte[5] wurde der Bajazzo lange Zeit als Geschicklichkeitsspiel eingestuft und fiel somit nicht unter das Glücksspielverbot nach § 284 StGB. In den 1920er-Jahre wurden allein in Berlin über 10.000 solche Automaten betrieben.[6] 1928 stufte das Reichsgericht den Bajazzoapparat in einem Urteil als Glücksspiel ein, wobei es die maßgeblichen Bewertungskriterien festlegte.[7] In Folge wurde im Dezember 1933 mit einer Ergänzung der Gewerbeordnung die erste Rechtsgrundlage zum Betrieb von Geldspielautomaten geschaffen.[8] Ein halbes Jahre später legte man mit einer Durchführungsverordnung die Prüfung und Zulassung von Spielautomaten in die Hände der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt,[9] die in einem Merkblatt technische Anforderungen formulierte, die in Bezug auf Chancengleichheit bis heute Bestand haben.[10] Allerdings wurde mit einer weiteren Durchführungsverordnung bereits ein Jahr später die Aufstellung von Automaten, bei denen Geld oder Wertmarken gewonnen werden konnten, auf Jahrmärkte und Schützenfeste beschränkt,[11] womit das Aufkommen bei den Verlosungen und Sammlungen von Winterhilfswerk und Nationalsozialistischer Volkswohlfahrt vermehrt werden sollte.[12]

Spielautomat Rotamint (deutsches Geldspielgerät), Baujahr 1952

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland erfolge die erste Änderung des gewerblichen Spielrechts 1951. Dabei wurde zunächst die Beschränkung der Aufstellung auf Jahrmärkte beibehalten,[13] jedoch legten begleitend veröffentlichte Zulassungsrichtlinien[14] erstmals Kriterien fest, nach denen die Zulassung von Spielautomaten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zu erfolgen hatte. Demnach möglich waren sowohl von der Geschicklichkeit wie vom Zufall abgängige Spiele (Art. I, Nr. 2). Die Mindestspielzeit betrug 15 Sekunden, der Höchsteinsatz 0,10 DM, der Höchstgewinn das Zehnfache des Einsatzes und die Mindestauszahlquote bei einem blindspielenden Spieler 60 % – bei Spielen von mindestens einer Minute Dauer in vorgegebenen Abstufungen weniger (Art. I, Nr. 3). Die Vorgaben für die Mindestspielzeit von 15 Sekunden, den Höchsteinsatz von 0,10 DM und den Höchstgewinn von 1,00 DM wurden 1953 in die Durchführungsverordnung übernommen; außerdem wurden die möglichen Aufstellorte nach Gesichtspunkten des Jugendschutzes ausgerichtet, nämlich auf Spielhallen und geeignete Gaststätten.[15]

Eine umfassende Neuordnung des gewerblichen Spielrechts erfolgte 1962. Für Spielgeräte wurden dabei insbesondere die Anforderungen an den Betrieb („Aufstellung“) sowie die Bauartzulassung geregelt,[16] aber auch das Prozedere des Zulassungsverfahrens.[17] Mindestspielzeit, Höchsteinsatz und -gewinn blieben dabei gegenüber den Vorgängerregelungen erhalten, wurden aber später inflationsbedingt stufenweise angepasst auf 0,20 DM / 2 DM (1968),[18] 0,30 DM / 3 DM (1976),[19] 0,40 DM / 4 DM (1993)[20] und 0,20 € / 2 € bei der auf 12 Sekunden verkürzten Mindestspielzeit zur Euroeinführung zu Beginn des Jahres 2002.[21].

In Spielbanken betriebene Spielautomaten

In den 1950er-Jahren gab es in den deutschen Spielbanken, die sich damals ausnahmslos in klassischen Kurorten befanden, keinerlei Spielautomaten.[22] Noch 1970 trugen Spielautomaten in den zwölf deutschen Spielbanken[23] nur unwesentlich zu den Bruttoeinnahmen bei.[22] Eine drastische Änderung begann Mitte der 1970er-Jahre im Zuge zahlreicher Neueröffnungen von Spielbanken, insbesondere in deutschen Großstädten oder in deren Peripherie.[24][25] Bereits 2005 gab es unter den inzwischen 80 Spielbanken 31 sogenannte Automatendependancen, in denen ausschließlich Spielautomaten angeboten wurden.[23] 2018 wurden an den 70 noch vorhandenen Standorten insgesamt 7.500 Spielautomaten betrieben, die 77,5 % der Bruttoeinnahmen der Spielbanken generierten.[26]

Anfänglich wurden die Spielautomaten der Spielbanken wie klassische Slot Machines mit Umlaufmünzen bespielt.[27]. Heute sind pro Spiel, das in knapp 3 Sekunden absolviert werden kann, Einsätze bis zu 500 €[28] und Gewinne von über einer Million Euro möglich.[29]

Spieldesign und Statistik

Video-Spielautomat mit 5 Walzen, jeweils 4 sichtbaren Symbolen und 20 Gewinnlinien

Obwohl programmgesteuerte Spielautomaten, die heute fast ausnahmslos Bildschirm-basiert realisiert werden, sehr komplexe Spielabläufe aufweisen können, folgen die meisten Spielautomaten in den Grundzügen ihren elektromechanischen Vorbildern: Ein Spiel umfasst den Lauf von 3 bis 6, Walzen, die jeweils pro Halteposition mit einem Symbol versehen sind. Dabei werden, bedingt durch die Größe eines Sichtfensters, bei jeder Walze jeweils die Symbole zu einer bestimmten Anzahl von Haltepositionen angezeigt. Sehr verbreitet sind Spielabläufe mit 5 Walzen, bei denen jeweils 3 Symbole, d. h. die Symbole von 3 Haltepositionen, zu sehen sind. Meist führen drei oder mehr übereinstimmende Symbole zu einem Gewinn, sofern sie am linken Rand beginnend und ununterbrochen auf geraden oder anderweitig suggestiv erscheinenden Linien liegen.[30]

Spielautomaten, die einschlägigen technischen Normen wie GLI-11[31] der Gaming Laboratories International LLC folgen, lassen sich auf Basis der sogenannten PAR Sheets[32] (Probability Account Reports) mathematisch mit Methoden der Wahrscheinlichkeitsrechnung vollständig berechnen.[33] Dazu müssen die Wahrscheinlichkeiten der möglichen Gewinnkombinationen aus den Symbolbelegungen der einzelnen Walzen mit Methoden der Kombinatorik berechnet werden. Anschließend kann der relativ auf den Einsatz bezogene Erwartungswert der Gewinne (Auszahlquote, auch RTP für return to player) berechnet werden; ebenso die Volatilität, und zwar bei stochastisch unabhängigen Spielverläufen in Form der Standardabweichung.

Die Bestimmung der Haltepositionen der Walzen erfolgt innerhalb des Spielverlaufs zufällig, wobei die erwähnte Norm GLI-11 fordert, dass die Haltepositionen gleichverteilt sind[34] und ein Zufallsergebnis keine Auswirkung auf zukünftige Zufallsentscheidungen haben darf.[35] Programmtechnisch werden Pseudozufallsgeneratoren verwendet, deren Ergebnisse im Rahmen eines statistischen Tests qualitativ nicht von den Ergebnissen eines klassischen Zufallsprozesses auf Basis eines Würfels oder eines Roulette-Kessels unterschieden werden können.[36]

Gewerblich betriebene Spielautomaten in Deutschland

Spielautomat Rotamint (deutsches Geldspielgerät), Baujahr 1952
Merkur B (1977), das erste Geldspielgerät der Gauselmann-Gruppe[37]

Rechtliche Grundlagen auf Bundesebene

Zum Verbraucherschutz und zur Eindämmung des pathologischen Spiels (Spielabhängigkeit oder Spielsucht) unterliegen Geldspielgeräte und deren Aufstellung umfangreichen gesetzlichen Vorschriften, die in der Gewerbeordnung, der Spielverordnung, dem Jugendschutzgesetz sowie in Ländergesetzen geregelt sind.

Die aktuelle Fassung der Spielverordnung ist am 13. Dezember 2014 in Kraft getreten.[38] Mit dieser Novelle wurden einige Details einer umfassenden Reform durch die vorangegangene, Sechste Novelle korrigiert, die einen Monat zuvor in Kraft getreten war.[39]

Ziel der Sechsten Novellierung war die Verbesserung des Jugend- und Spielerschutzes bei Geldspielgeräten, insbesondere durch eine Begrenzung der Spielanreize und Verlustmöglichkeiten, wozu konkret insbesondere die Limits für den maximal möglichen Verlust und Gewinn pro Stunde abgesenkt wurden. Insgesamt ergeben sich daher im Wesentlichen die folgenden Anforderungen für Geldspielgeräte und ihre Aufstellung:

  • Eine Aufstellung von Geldspielgeräten ist nur Spielhallen und Gaststätten (sowie Wettannahmestellen der konzessionierten Pferderenn-Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes) erlaubt, wobei die Maximalanzahl 12 pro Spielhalle bzw. 3 (2 ab 10. November 2019) pro sonstigem Aufstellort beträgt (§ 3 Abs. 1 u. 2 SpielV). Der Aufstellungsort bedarf einer Geeignetheitsbestätigung.
  • In Spielhallen ist ein Alkoholausschank nicht erlaubt (§ 3 Abs. 3 SpielV).
  • Jugendlichen unter 18 Jahren ist ein Spielen an Automaten untersagt (§ 6 Abs. 2 JuSchG). Für Spielhallen besteht darüber hinaus ein Zutrittsverbot (§ 6 Abs. 1 JuSchG).
  • Geregelt sind Höchstgewinn, -einsatz und das minimale Zeitintervall dazwischen (Dauer eines „Spiels“): Der zulässige Bereich bewegt sich von 0,20 € Einsatz und 2 € Gewinn bei 5 Sekunden (§ 13 Nr. 2 SpielV) bis hin zu 2,30 € Einsatz und 23,00 € Gewinn bei 75 Sekunden Abstand zwischen zwei Einsatzleistungen bzw. zwischen zwei Gewinnauszahlungen (§ 13 Nr. 3 SpielV).
  • Der Verlust pro Stunde, d. h. der die Gewinne übersteigende Einsatz, ist begrenzt auf höchstens 60 € (§ 13 Nr. 4 SpielV).
  • Der Gewinn pro Stunde darf nach Abzug der Einsätze nicht höher sein als 400 € (§ 13 Nr. 5 SpielV).
  • Der durchschnittliche Verlust pro Stunde ist begrenzt auf höchstens 20 € (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SpielV).
  • Die Obergrenzen für Einsatz, Gewinn und Verlust pro Zeiteinheit werden durch eine Kontrolleinrichtung gewährleistet (§ 13 Nr. 9 SpielV).
  • Die die Automaten betreffenden Parameter werden durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Rahmen einer Bauartzulassung (§ 11 Abs. 1) auf Basis einer Technischen Richtlinie[40] geprüft (§ 12 Abs. 4).
  • Geldspielgeräte dürfen maximal vier Jahre betrieben werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 SpielV), wobei der Betrieb von mindestens zwei Jahre alten Spielgeräten nur dann statthaft ist, wenn eine Überprüfung durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der PTB dafür zugelassenen Stelle, wie derzeit z. B. dem TÜV Rheinland, maximal zwei Jahre zurückliegt (§ 7 SpielV).

Weitere Regelungen betreffen

  • technische Maßnahmen gegen die gleichzeitige Bespielung von mehreren Spielautomaten durch eine Person, nämlich
    • das Verbot einer Einsatzautomatik (§ 13 Nr. 7 SpielV) und
    • die Möglichkeit des Spielbetriebs nur mit einem gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittel (§ 13 Nr. 10 SpielV), das erst nach einer Prüfung der Spielberechtigung ausgehändigt wird (§ 13 Nr. 6 Abs. 5 SpielV),
  • Sicherungen gegen Veränderung und Manipulation eines Spielautomaten (§ 13 Nr. 11 SpielV) und der in ihm gespeicherten, mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpften Buchungsdaten[41] (§ 13 Nr. 9a SpielV) sowie
  • das so genannte Punktespiel.[42][43][44] Die das Punktespiel betreffenden Anforderungen (§ 13 Nr. 1 SpielV) gehen im Wesentlichen auf den Maßgabebeschluss des Bundesrats zurück. Ihre widersprüchliche Formulierung waren der Grund für die Bundesregierung in ihrer Funktion als Verordnungsgeber, die Verordnung aufgrund befürchteter Vollzugsprobleme[45] erst nach über 16 Monaten und einer erneuten Notifizierung bei der Europäischen Kommission in Kraft zu setzen.[42]

Details der Bauartzulassung werden in einer durch die EU notifizierten[46] Technischen Richtlinie der PTB[47] geregelt (ermächtigt durch § 12 Abs. 4 SpielV) .

Mit den im November 2014 in Kraft getretenen Absenkungen von Gewinn- und Verlustmöglichkeiten bekräftigte die Bundesregierung ihr bereits mit der Novelle aus dem Jahr 2006 verfolgtes Ziel, „eine klare Grenze zwischen den gewinn- und verlustmäßig unbeschränkten staatlich konzessionierten Spielangeboten, insbesondere bei den dort verwandten Spielautomaten (Slotmachines), und dem gewerblichen ‚kleinen‘ Spiel“[48] zu ziehen. So gibt es in Spielcasinos Slotmachines, bei denen pro 3-Sekunden-Spiel Einsätze von 500 €[49] und Gewinne von 50.000 € möglich sind.[50] Verluste in Höhe von 40.000 € von einem Spieler an einem Abend an Slot Machines eines Spielcasinos sind dokumentiert.[51][52]

Rechtliche Grundlagen auf Länderebene

Über die Spielverordnung hinaus wurden ab 2011 auf Länderebene inhaltlich unterschiedliche Spielhallen- und Ausführungsgesetze zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) beschlossen. Diese Gesetze beinhalten zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in Spielhallen wie zum Beispiel das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken,[53] Sperrstunden, Verpflichtung zu Einlasskontrolle und Sperrsystem,[54] ein Verbot von Außenwerbung und Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.[55] Bezogen auf Städte mit mehr als 10.000 Einwohnern werden nach einer Prognose aus dem Jahr 2014 aufgrund der Mindestabstände nach Ablauf der Übergangsregelungen 77 % der Spielhallen und 87 % der dort aufgestellten Geldspielgeräte nicht mehr betrieben werden können.[56][57] Im Fall des Bundeslandes Berlin, bei dem die Reduktion bereits 2016 begonnen wurde, sind mehr als die Hälfte der Spielhallen von einer Schließung betroffen.[58] In Niedersachsen wurden bis zu einem gegenläufigen Gerichtsbeschluss[59] die Schließungen von Spielhallen zum Teil auf der Basis eines Losentscheids verfügt, so beispielsweise in Osnabrück, wo 52 von 87 Spielhallen schließen sollen.[60] Einige Bundesländer haben im Rahmen von Übergangsregelungen längere Fristen für Bestandsspielhallen gesetzt. So wird in Rheinland-Pfalz erst zum 1. Juli 2021 die Genehmigung von 342 Spielhallen erlöschen, was beispielsweise im Fall der Stadt Trier 32 der 34 bisherigen Spielhallen betrifft.[61]

Anzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Deutschland 1995–2018

Verbreitung

Die Gesamtzahl der in Deutschland aufgestellten Geldspielgeräte betrug 2018 insgesamt 240.000 Geräte. In den 23 Jahren zuvor bewegte sich die Zahl zwischen 183.000 (im Jahr 2005) und 269.000 (im Jahr 2014).[62] In diesen Zahlen nicht berücksichtigt sind die 64.000 (1995) beziehungsweise 82.000 (2005) Spielautomaten,[63] die seit 2006 aufgrund des damals eingefügten § 6a SpielV nicht mehr betrieben werden dürfen, weil sie zwar nicht die Möglichkeit eines Geldgewinnes, wohl aber die Möglichkeit des Gewinns von mehr als sechs Freispielen boten.

Aufkommen der Vergnügungssteuer durch Spielautomaten 1990–2018

Besteuerung

Die Einnahmen aus Geldspielgeräten unterliegen außer den üblichen Steuern (Umsatzsteuer und Ertragssteuer) außerhalb von Bayern der (kommunalen) Vergnügungssteuer. Zum Zweck von deren Erhebung müssen sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst werden. Das Aufkommen an Vergnügungssteuer für Spielautomaten stieg in den letzten Jahren von 190 Mill. € (2006) auf 1.071 Mill. € (2018).[64][65][66][67]

  1. Alfried Schmitz: Der Einarmige Bandit planet-wissen.de 1.Juni 2009 (Abgerufen am 8. April 2012)
  2. Nic Costa: Automatic Pleasures, The history of coin machine. London 1988, S. 37.
  3. Für die ganze Geschichte rund um Charlie Fey und die Liberty Bell siehe: Marshall Fey: Slot machines, a pictorial history of the first 100 years. Reno 1989, S. 37–43.
  4. Historische Spielautomaten − Von Leipzig aus in alle Welt. „MDR um 11“-Sendung vom 20. August 2016, Youtube.
  5. Geschicklichkeit, Deutsches Automatenmuseum (Sammlung Gauselmann) (Memento vom 29. Juni 2017 im Internet Archive)
  6. Gambling Craze in Berlin − A Fool's Game, The Adelaide Chronicle, 19. Dezember 1925, S. 62, online
  7. Reichsgericht, Urteil vom 18. Mai 1928 – I 977/27, Reichsgericht für Strafsachen, Band 62, S. 163–173, online
  8. Deutsches Reichsgesetzblatt, 1933, Teil I, S. 1080
  9. Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom 27. Juni 1934, Deutsches Reichsgesetzblatt, 1934, Teil I, S. 524–526.
  10. Merkblatt für die Prüfung mechanisch betriebener Geldspielgeräte bei der PTR (Juni 1935), siehe dazu Thomas Bronder: Spiel, Zufall und Kommerz. Theorie und Praxis des Spiels um Geld zwischen Mathematik, Recht und Realität. Springer-Verlag, Berlin 2016, ISBN 978-3-662-48828-7, doi:10.1007/978-3-662-48829-4, S. 249 in der Google-Buchsuche
  11. § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935, Deutsches Reichsgesetzblatt, 1935, Teil I, S. 683–684
  12. Heinz Kummer, Das Recht der Glücksspiele und der Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland, Hamburg 1977, S. 22, urn:nbn:de:bsz:21-dt-59254
  13. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33d GewO vom 27. Juli 1951, BGBl. 1951 I S. 748.
  14. Richtlinien für die Zulassung mechanisch betriebener Spiele und Spieleinrichtungen auf Grund der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung (RGBl. I S. 683) vom 24. Juli 1951, Anlage II einer Bekanntmachung über das Spielautomatenrecht und die Vorschriften für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeiten bei Volksbelustigungen vom 4. August 1951, GMBl. 1951/22 (nur Deckblatt ist kostenfrei abrufbar).
  15. § 13 Abs. Verordnung zur Durchführung des § 33d GewO (Änderungsverordnung: BGBl. 1953 I S. 935, Bekanntmachung der Neufassung: BGBl. 1954 I S. 112
  16. Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Vom 6. Februar 1962, BGBl. 1962 I S. 153
  17. Verordnung über das Verfahren bei der Zulassung von Spielgeräten. Vom 6. Februar 1962, BGBl. 1962 I S. 156
  18. BGBl. 1968 I S. 309
  19. BGBl. 1976 I S. 389
  20. BGBl. 1993 I S. 2254
  21. Art. 9 Neuntes Euro-Einführungsgesetz vom 10. November 2001, BGBl. 2001 I S. 2992
  22. a b Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA), Branchenbericht 2005/2006, 2006, S. 8
  23. a b Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA), Branchenbericht 2005/2006, 2006, S. 6
  24. Hans Willenberg, Das grosse Spiel. Kriminologische und psychologische Aspekte der Spielbanken in der BRD, Hamburg 1977, urn:nbn:de:bsz:21-dt-59246, S. 32
  25. Hannover: Das erste Spielkasino in Niedersachsen eröffnet: Kubel gegen die Kugel. Die Zeit, Nr. 3, 1975, online
  26. Wirtscahftsdaten auf der Homepage des Bundesverbandes deutscher Spielbanken gegr. 2008 als BupriS e. V. (BupriS), abgerufen am 31. Mai 2019
  27. Spielrausch: „Stärker als die Liebe“. In: Der Spiegel. Nr. 6, 1988, S. 206–218 (online8. Dezember 1988).
  28. Gerhard Meyer, Meinolf Bachmann: Spielsucht. Ursachen, Therapie und Prävention von glücksspielbezogenem Suchtverhalten. 2017, ISBN 978-3-662-54838-7, doi:10.1007/978-3-662-54839-4, S. 20.
  29. Millionen-Jackpot in Osnabrücker Spielbank geknackt, Osnabrücker Zeitung, 2. August 2016, , online
  30. IGT, Introduction to Slots and Video Gaming, Las Vegas 2005
  31. Gaming Labs, GLI-11. Gaming Devices in Casinos, Version 3.0, 2016
  32. Kevin A. Harrigan, Mike Dixon: PAR Sheets, probabilities, and slot machine play: Implications for problem and non-problem gambling, Journal of Gambling Issues, Band 23, 2009, S. 81–110, DOI: 10.4309/jgi.2009.23.5
  33. Stewart N. Ethier, The doctrine of chances: Probabilistic aspects of gambling, Berlin 2010, ISBN 978-3-540-78782-2, Chapter 12, Slot machines, DOI:10.1007/978-3-540-78783-9_12
  34. Gaming Labs, GLI-11. Gaming Devices in Casinos, Version 3.0, 2016, 3.2.3
  35. Gaming Labs, GLI-11. Gaming Devices in Casinos, Version 3.0, 2016, 3.2.4
  36. GLI-11. Gaming Devices in Casinos, Version 3.0, 2016, 3.2.2
  37. Glücks- und Geldspiel, Deutsches Automatenmuseum (Sammlung Gauselmann) (Memento vom 17. März 2016 im Internet Archive)
  38. Verkündung der Siebten Novelle der Spielverordnung im Bundesgesetzblatt, 12. Dezember 2014, BGBl. I S. 2003
  39. Verkündung der Sechsten Novelle der Spielverordnung im Bundesgesetzblatt, 10. November 2014, BGBl. I S. 1678
  40. Spielgeräte-Portal der PTB
  41. Johann Heyszl, Florian Thiel: Geldspielgeräte in Zukunft mit geprüfter Sicherheit. In: Datenschutz und Datensicherheit. Band 39, Heft 4, März 2015, S. 234–239, doi:10.1007/s11623-015-0402-z.
  42. a b Notifizierungsnachricht 2014/289/D bei der EU
  43. Bundesratsdrucksache 437/13 vom 23. Mai 2013
  44. Bundesratsdrucksache 437/13 (Beschluss) vom 5. Juli 2013
  45. Bundestagsdrucksache 17/14712, Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Heitzer vom 5. September 2013
  46. Notifzierungsnachricht 2015/68/D
  47. Technische Richtlinie für Geldspielgeräte, Version 5.0 vom 27. Januar 2015
  48. Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung, Bundesratsdrucksache 0655/05 (PDF; 1,8 MB) vom 30. August 2005, S. 1.
  49. Gerhard Meyer, Meinolf Bachmann: Spielsucht. Ursachen, Therapie und Prävention von glücksspielbezogenem Suchtverhalten. 2017, ISBN 978-3-662-54838-7, doi:10.1007/978-3-662-54839-4, S. 20.; 50 € Höchsteinsatz werden genannt in: Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung, Bundesratsdrucksache 0655/05 (PDF; 1,8 MB) vom 30. August 2005, S. 10.
  50. Informationsblatt „Spielerschutz“ (PDF; 676 kB), Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V. (VDAI)
  51. Uwe Schneider: Ex-KI.KA-Manager in Fußfesseln vor Gericht, Bild-Online, 6. Juni 2011.
  52. Eike Kellermann: Casino Erfurt: „Da ist Gefahr im Verzug“. (Memento vom 17. Oktober 2011 im Internet Archive) In: Südthüringer Zeitung. 15. Oktober 2011.
  53. Spielhallengesetz Berlin vom 20. Mai 2011 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016), § 6, Abs. 1
  54. Bernd J. Hartmann: Spielverbote in Spielbanken und Spielhallen: Einlasskontrolle und Sperrsystem am Maßstab von Kohärenz und Konsistenz. In: Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland. 7. Jahrgang, 2013, S. 489–532. (online)
  55. Übersicht Glücksspielstaatsvertrag 2012 / länderspezifische Spielhallenregelungen, Homepage des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI)
  56. Studie von Oliver Kaul, FH Mainz, siehe: Spielstättenschwund 2017. In: Games & business. Juni 2014, S. 36. ISSN 1619-0564
  57. Blick in die Zukunft des gewerblichen Spiels. In: Automatenmarkt. Juli 2014, S. 20–21. ISSN 0005-1039 (online)
  58. Hälfte der Spielhallen in Berlin muss schließen. In: Berliner Morgenpost. 25. August 2016.
  59. OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 4. September 2017, AZ: 11 ME 330/17,
  60. Los hat entschieden: 52 von 87 Spielhallen in Osnabrück müssen schließen. In: Delmenhorster Kreisblatt. 24. August 2016.
  61. Rheinland-Pfalz entzieht 342 Spielhallen die Konzession, Trierischer Volksfreund, 30. Januar 2018.
  62. Hans-Günther Vieweg: Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2017 und Ausblick 2018. ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, S. 2 (online) sowie Homepage des Verbandes der deutschen Automatenindustrie e. V.
  63. Hans-Günther Vieweg: Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2015 und Ausblick 2016, ifo Institut für Wirtschaftsforschung, S. 22
  64. Hans-Günther Vieweg: Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2014 und Ausblick 2014, ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, S. 23 f. (online)
  65. Statistisches Bundesamt, Finanzen und Steuern, 1.−4. Vierteljahr 2015 (Memento vom 6. Juni 2016 im Internet Archive)
  66. Übersicht auf der Homepage des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e. V. (VDAI)
  67. Statistisches Bundesamt, Finanzen und Steuern, 1.−4. Vierteljahr 2018