Diskussion:Betreuung (Recht)

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Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 09:06, 28. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Geschäftsfähigkeit[Quelltext bearbeiten]

Da fehlt noch was zur GEschäftsfähigkeit im Artikel. DA die Betreuungsvorrausetzungen sind, dass kein freier Wille vorhanden ist, kann auch keine Geschäftsfähigkeit gegeben sein, denn die setzt ebenfalls freien Willen vorraus. Es muss also ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.

Geschäftsunfähigkeit ist keine Voraussetzung für die Betreuung. (nicht signierter Beitrag von Polskiblues (Diskussion | Beiträge) 17:42, 18. Feb. 2023 (CET))[Beantworten]

Insgesamt nicht mehr ganz aktuell, Reform 1.1.23 muß eingearbeitet werden[Quelltext bearbeiten]

Das betrifft aber besonders auch den Artikel Kritik, der darauf eingehen sollte, dass Teile der Kritik umgesetzt wurden. Ist natürlich mühsam... --192.109.22.4 18:25, 30. Jun. 2023 (CEST)[Beantworten]

Der letzte Satz der Einleitung "Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene neue Reform des Betreuungsrechtes hat die vorgenannte Kritik an vielen Stellen aufgegriffen und den Willen des Betreuten (gegenüber seinem objektiven Wohl) deutlicher hervorgehoben." gibt keine Quelle an. Beispielsweise steht in der Drucksache 564/20 an der naheliegendsten Stelle, die ich hierzu gefunden habe, das Wort in Anführungszeichen, loc. cit Seite 331
"Trotz der Vorgaben des Grundgesetzes, der UN-BRK und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche insbesondere BGH, Urteil vom 22. Juli 2009, XII ZR 77/06) besteht bei der bisherigen Formulierung jedoch die Gefahr, dass sich Entscheidungen an einem „objektiven“ Wohl im Sinne objektiver Interessen des Betreuten ausrichten, statt, wie es spätestens mit Artikel 12 Absatz 4 UN-BRK gesetzlich verbindlich vorgegeben ist, am Willen und an den Präferenzen des Betreuten."
Ich schlage daher vor in der Einleitung von einem vermeintlich objektivem Wohl zu sprechen. Polskiblues (Diskussion) 19:50, 29. Sep. 2023 (CEST)[Beantworten]

Umstrukturierung[Quelltext bearbeiten]

Dieser Absatz

"Allerdings kann es z. B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Wenn der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann, benötigt er hierfür eine Person, die ihn vertritt. Ein Bevollmächtigter ist aus der Vollmacht zur Vertretung berechtigt, der Betreuer erhält die Vertretungsmacht mit seiner Bestellung durch das Betreuungsgericht. Vor- und Nachteile einer Vorsorgevollmacht werden im Artikel Vorsorgevollmacht behandelt."

der derzeit unter "Andere Hilfe" eingeordnet ist, ist dort meines Erachtens fehlplatziert, da er Fallkonstellationen beschreibt, bei denen andere Hilfe gerade nicht ausreichen, sondern doch eine Betreuung erforderlich ist. Ich beabsichtigte daher, ihn unter Erforderlichkeit" einzuordnen und bitte um Kommentare. --Polskiblues (Diskussion) 16:13, 22. Aug. 2023 (CEST)[Beantworten]

Meiner Ansicht nach könnte man den gesamten Abschnitt "andere Hilfen" unter Erforderlichkeit fassen und den dann zusammengefassten Abschnitt "Erforderlichkeit" dort einordnen wo jetzt "andere Hilfen" steht. Wenn den Abschnitt zu "andere Hilfen" trennen würde, würde dies meiner Ansicht nach den Sinnzusammenhang auseinanderreißen. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:01, 22. Aug. 2023 (CEST)[Beantworten]
Zudem fehlt als weitere ausdrücklich im Gesetz aufgeführte Einschränkung unter Erforderlichkeit, dass keine Bestellung eines Bevollmächtigten ausreichend wäre (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB). --Pistazienfresser (Diskussion) 20:07, 22. Aug. 2023 (CEST)[Beantworten]
Ich versuche das rein zu nehmen, das spricht allerdings dann nochmal dafür, die anderen Hilfen extra zu behandeln, da je länger "Erforderlichkeit" ist, es desto wichtiger ist, dass das gut strukturiert und nicht nur ein Spaghettihaufen ist. Auch sollte man bei den anderen Hilfen die Entscheidung B 8 SO 7/15 R erwähnen, in der Anhaltspunkte zur Abgrenzung von Hilfen der Eingliederungshilfe zur Betreuung angegeben werden. Polskiblues (Diskussion) 02:29, 23. Aug. 2023 (CEST)[Beantworten]
Die Erforderlichkeit hängt natürlich davon ab, ob es anderer Hilfen gibt. Die Möglichkeit anderer Hilfen ist ein Ausschlussgrund, also eigentlich ein Unterpunkt zur Erforderlichkeit, aber eben einer, der genügend wichtig ist, dass er extra ausgeführt werden sollte und der Text ist auch lang. Polskiblues (Diskussion) 02:08, 23. Aug. 2023 (CEST)[Beantworten]
Als Unterpunkt (bzw. Unter-Unterpunkt) der "Erforderlichkeit (Abs. 3)" wird der "Vorrang anderer Hilfen (Nr. 2)" auch im Beck'schen Onlinekommentar zum BGB aufgeführt (neben dem "Vorrang der Hilfe durch Bevollmächtigte (Nr. 1)" unter "Subsidiarität der Betreuung (S. 2)"). --Pistazienfresser (Diskussion) 10:42, 23. Aug. 2023 (CEST)[Beantworten]