Diskussion:Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Mopshase12 in Abschnitt Zusatzzeichen 1007-30 mit der Schneeflocke
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Hinweis zu den in der Wikipedia vorgestellten Verkehrszeichen: Die in dem Artikel dokumentierten Zeichen und Zusatzzeichen orientieren sich ausschließlich an den Vorgaben des Gesetzgebers, wie sie im Bundesgesetzblatt, im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung veröffentlicht werden. In sehr seltenen Fällen können auch Ländergremien bundesweit gültige Zeichen erlassen.

Zeichen, die nicht aus diesen Quellen stammen, sind nicht Teil der hier gezeigten Sammlung. Das gilt für regional angeordnete Zeichen und Zusatzzeichen ebenso, wie für Zeichen und Zusatzzeichen aus privater oder angeblich offizieller Hand.

Daher bitte zunächst die oben genannten Quellen studieren, um eine Änderung oder Ergänzung zu besprechen. Entscheidend ist, dass zu jeder Aufnahme oder Änderung eines Zeichens in die Liste immer auch die entsprechende offizielle Quelle angegeben wird, damit alles überprüfbar bleibt.

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In der Ref./Fußnote 1 ist der erste und zweite Link ungültig, also die Links zu Teil 1 des VZ-Katalogs und zur VwV-StVO:

zum Zweck des VzKat: ihr Teil 1 1. Abs. 1 dieser Anlage zur VwV-StVO sowie Randnummer 8 unter "Zu den §§ 39-43..." der VwV-StVO; zu den Änderungen Bundesanstalt für Straßenwesen: Änderungen im Verkehrszeichenkatalog 2017 zu 1992 Ok

@Mediatus: Vielleicht solltest du die Links am besten aktualisieren; ich war mir zu unsicher, welche man da verwenden sollte oder ob man noch etwas warten muss – du kennst dich da sicherlich besser aus. Ich finde es generell sowieso sehr schwierig, hierfür gute und aktuelle (d.h. frei zugängliche und verlässliche, am besten offizielle) Quellenlinks zu finden. Und etwas unklar blieb mir auch der Verweis sowie Randnummer 8 unter "Zu den §§ 39-43..." inkl. der Frage, ob das auch noch Randnummer 8 in der aktuellen Fassung ist – zu welcher Stelle genau sollte das führen – kann man das vielleicht noch genauer/klarer angeben? Unter dem Abschnitt "Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wäre Randnummer 8: "2. Allgemeine Regeln zur Ausführung der Gestaltung von Verkehrszeichen sind als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift im Katalog der Verkehrszeichen in der aktuellen Ausgabe (VzKat) ausgeführt." Ist das die richtige Stelle?

Und noch etwas: bei den Links zu den PDFs der übrigen Teile des VZ-Katalogs (die seltsamerweise im Gegensatz zu Teil 1 noch gültige Links sind!) ist das Manko, dass in den PDFs (und auch in den Texten der Fußnoten) nicht direkt ersichtlich ist, welche Fassung das ist. Also man muss dazu in den PDF-Infos nach dem Erstellungsdatum schauen – hier bei Teil 2 bis 7 der 29.05.2017. Vielleicht wären da die Links von www.bundesanzeiger.de etwas besser (weil im Kopf genaue Infos zur Bekanntmachung/Veröffentlichung = 29.05.2017)? Und vielleicht gibt es da auch eine neuere Fassung, die ich nicht gefunden habe ...

  1. Teil 1 – https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/STbFAuLOL8Jnu8pV1JS/content/170411001079M001/BAnzAT29052017B800.pdf
  2. Teil 2 – https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/STbFAuLOL8Jnu8pV1JS/content/170411001079M002/BAnzAT29052017B801.pdf
  3. Teil 3 – https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/STbFAuLOL8Jnu8pV1JS/content/170411001079M003/BAnzAT29052017B802.pdf
  4. Teil 4 – https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/STbFAuLOL8Jnu8pV1JS/content/170411001079M004/BAnzAT29052017B803.pdf
  5. Teil 5 – https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/STbFAuLOL8Jnu8pV1JS/content/170411001079M005/BAnzAT29052017B804.pdf
  6. Teil 6 – https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/STbFAuLOL8Jnu8pV1JS/content/170411001079M006/BAnzAT29052017B805.pdf
  7. Teil 7 – https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/STbFAuLOL8Jnu8pV1JS/content/170411001079M007/BAnzAT29052017B806.pdf
  8. Anhang Komplettübersicht – https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/STbFAuLOL8Jnu8pV1JS/content/170411001079M008/BAnzAT29052017B807.pdf

--Goodidea (Diskussion) 23:16, 30. Nov. 2021 (CET)Beantworten

Zusatzzeichen 1007-30 mit der Schneeflocke

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Ist das wirklich seit 2017 nicht mehr gültig und außer Kraft gesetzt? --Holger (Diskussion) 15:00, 21. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Ja, es wurde ersetzt durch Zeichen 101-51. Mopshase12 (Diskussion) 18:17, 29. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Ich frage deswegen, weil 2014 das OLG Hamm entschied - zumindest ist so zu lesen, dass das unter einem Tempolimitschild als Zusatzzeichen immer gelten würde, selbst wenn es draußen 30° C hat, z.B. 80 und drunter die Schneeflocke, das da. Wenn das aber 2017 offiziell vom Gesetzgeber außer Kraft gesetzt wurde, dann dürfte auch das Gerichtsurteil keine Rechtskraft mehr haben, oder? es fehlt dann ja die Rechtsgrundlage. --Holger (Diskussion) 18:00, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
tl:dr Das Urteil gilt immer noch. Die Frage nach der Schneeflocke im Speziellen ist hier auch nicht so relevant.
Langfassung: Man muss das etwas auseinandersortieren.
  1. Allgemein gilt "Jede Einschränkung der Freiheit (Verbote) bedarf einer Legitimation (i.d.R. § 45 StVO), aber von jedem Verbot kann es Ausnahmen geben. Mehr Freiheit geht immer und ist großzügig zu handhaben; weniger Freiheit braucht ne Befugnis und muss restriktiv gehandhabt werden." Soweit in vereinfachter Form die Legislativtheorie.
  2. Nur Hauptverkehrszeichen dürfen und können Regelungen treffen (das ist das Verbot, das möglichst klein ausfallen muss).
  3. Zusatzzeichen können ausschließlich Hauptverkehrszeichen in ihrem Gültigkeitsraum einschränken bzw. diese konkretisieren (das ist die Ausnahme vom Verbot bzw. die Gewährung von mehr Freiheit, die möglichst groß ausfallen muss).
  4. Nun ist es allerdings auch so, dass der Gesetzgeber ein Interesse an Einheitlichkeit und Begreifbarkeit von Regelungen hat, weil das der Verkehrssicherheit dient. Es dürfen daher keine Verkehrszeichen aufgestellt werden, die nicht im Vz-Katalog stehen. Diese Regelung richtet sich nach innen an die Verwaltung.
  5. Wenn ein Verkehrszeichen irgendwo rumsteht, kann die Person, an die es gerichtet ist, aber gar nicht wissen, ob es legitimerweise aufgestellt wurde oder nicht. Das heißt, das Verkehrszeichen gilt. Egal, ob es erlaubt war, es hinzustellen oder nicht. Bei Zweifeln kann man ja die Verwaltung oder später dann eben das Verwaltungsgericht anrufen und das prüfen lassen.
  6. Bis hier haben wir in unserem Konvolut also erstmal folgenden Sachverhalt: "80 + Schneeflocke" darf nicht angeordnet werden. Wenn "80 + Schneeflocke" aber trotzdem angeordnet wird, dann gilt erstmal "80 + Schneeflocke".
  7. Jetzt kommt aber noch ein weiterer Aspekt ins Spiel: "Schneeflocke" hat überhaupt keinen Regelungsgehalt. "Schneeflocke" bedeutet nämlich nur "Schnee- oder Eisglätte". Es bedeutet nicht "gilt nur bei Schnee- oder Eisglätte". Letzteres müsste so explizit auf dem Zusatzzeichen stehen (analog zu "bei Nässe", was ja auch nicht nur mit Schleudern dargestellt werden darf), sofern es keine umfassende Regelung in der StVO dazu gibt - was nicht der Fall ist. Es handelt sich also beim Zusatzzeichen "Schneeflocke" nur um einen Hinweis, so ähnlich wie "Lärmschutz", was ebenfalls keinen Regelungsgehalt hat.
  8. Mit anderen Worten: "80 + Schneeflocke" bedeutet als Verkehrszeichenkombination zu Deutsch "Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h, Hinweis auf Schneeglätte".
  9. Wer jetzt der Meinung ist, Schneeglätte wäre bei 30°C nicht möglich, der darf das durch Verwaltung und Verwaltungsgericht prüfen lassen, das Verkehrszeichen gilt für ihn aber trotzdem. Auch bei 30°C. Denn die Legitimität von Regelungen infrage zu stellen, ist jedermans Recht, aber ein Verwaltungsakt und kein Akt der Selbstjustiz
  10. Ergo gebietet der Rechtsstaat: Wenn jemand mit 130 bei "80 + Schneeflocke" geblitzt wird und dann klagt, verlieren er und das Verkehrszeichen beide. Es gibt in diesem Fall keine "Gewinner": Das Verkehrszeichen kommt ab und zahlen muss man trotzdem.
--Mopshase12 (Diskussion) 19:30, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Bei Nässe ist es wenigstens klar geregelt: Ein paar Tropfen oder eine kleine Pfütze auf der Fahrbahn bedeuten noch keine Nässe, es muss die ganze Fahrbahn nass sein und von einem leichten Wasserfilm bedeckt sein, also eine Situation kurz vor dem Aquaplaning. Ich frage mich echt, was die Richter sich bei der Schneeflocke damals gedacht haben, so seltsam manche Urteile sind. Sei's drum, erstmal Danke für die Info. --Holger (Diskussion) 20:38, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Wie gesagt: "Bei Nässe" ist eine Einschränkung des Verbots. "Schnee- und Eisglätte" nur ein Hinweis. --Mopshase12 (Diskussion) 20:40, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten