Diskussion:Kündigung (deutsches Arbeitsrecht)
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Ich habe diese Seite neu angelegt, indem ich sie aus dem Artikel "Kündigung" herauskopiert und hierher übertragen habe. Der Artikel "Kündigung" bestand fast ausschließlich aus den vorliegenden Ausführungen zur arbeitsrechtlichen Kündigung. Ich habe ihn erneuert.
Den vorliegenden Artikel habe ich nicht bearbeitet. Der Artikel bedarf dringender Überarbeitung, da hier viele Ungenauigkeiten und Halbwahrheiten verarbeitet sind. Allerdings finden sich bereits in den Artikeln "Kündigungsschutz", "Kündigungsschutzgesetz", "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" und bestimmt noch weiteren Artikeln mehr oder weniger ausführliche und mehr oder weniger brauchbare Ausführungen zur arbeitsrechtlichen Kündigung. Sinnvoll wäre eine Vereinheitlichung.
--Heinz.Biermann 11:40, 21. Jun. 2008 (CEST)
Einige gröbste Schnitzer beseitigt. Da bleibt viel zu tun, auch bei dem Durcheinander der verschiedenen Rechtsgebiete (Arbeitsrecht, Mietrecht) und Rechtsordnungen (Deutschland, Schweiz, Österreich...) in den verschiedenen Artikeln.--Diebu 23:14, 27. Okt. 2010 (CEST)
--RAFrankLabisch (Diskussion) 11:30, 4. Mär. 2014 (CET) Hallo zusammen,
ja hier gibt es wirklich ein paar Ungenauigkeiten und Schnitzer, aber ich nehme mich der Sache gerne in den nächsten Wochen an.
Ich habe schon ein paar Fehler bzw. Ungenauigkeiten ausgebessert, allerdings werden diese nicht gesichtet, kann mir hier jemand helfen, der meine Angaben auch rechtlich prüfen kann?
--RAFrankLabisch (Diskussion) 23:46, 4. Mär. 2014 (CET)
Hallo zusammen,
ich finde die Kategorien betriebs-, verhaltens- und personenbedingte Kündigung sollten dringend eigene Seiten erhalten, was mein ihr dazu? Allein der Umfang der notwendigen Erläuterungen würde diese Seite völlig überladen. Ich lege mal los und freue mich auf konstruktive Beiträge.
--RAFrankLabisch (Diskussion) 16:25, 5. Mär. 2014 (CET)
Form # Vollmacht[Quelltext bearbeiten]
Die Form wird gewahrt, wenn jemand unterschreibt. Ob er eine Vollmacht hat, ist eine andere Frage. --Rechtswissenschaft (Diskussion) 23:16, 24. Aug. 2013 (CEST)
Genau so ist es. --RAFrankLabisch(Diskussion) 11:31, 4. Mär. 2014 (CET)
Verhaltensbedingte Kündigung[Quelltext bearbeiten]
„Belästigungen von anderen Beschäftigten (Stalking) kann ebenfalls ein Kündigungsgrund sein.“
Das müsste und sollte dann doch auch für Mobbing gelten, oder nicht? --RPI (Diskussion) 13:41, 1. Nov. 2015 (CET)
- Vgl. Mobbing (Arbeitsrecht)#Deutschland. Zunächst unter Siehe auch ergänzt, da sowohl eine verhaltensbedingte als auch außerordentliche Kdg. möglich sind. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 14:32, 1. Nov. 2015 (CET)
Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]
Der folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79949872C19030188&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET&where=()
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Netzwerk-Fehler (6) andere Artikel, gleiche Domain
– GiftBot (Diskussion) 03:15, 11. Jan. 2016 (CET)
Überschneidung[Quelltext bearbeiten]
Dieser Artikel überschneidet sich gewaltig mit dem Artikel Kündigung_(Deutschland)#Arten_der_Kündigung. Bitte anpassen. --54.240.197.238 20:38, 23. Apr. 2019 (CEST)
Empfangsbedürftige Willenserklärung[Quelltext bearbeiten]
Gehört empfangsbedürftige Willenserklärung nicht eher zur Kündigungserklärung? --Pistazienfresser (Diskussion) 14:56, 22. Feb. 2023 (CET)
- Umseitig umformuliert. --Stephan Klage (Diskussion) 19:26, 22. Feb. 2023 (CET)
- Unter Rechtsgeschäft#Einseitiges_Rechtsgeschäft werden Gestaltungsrechte (wie Kündigungen) aufgeführt (auch ohne Nachweise). --Pistazienfresser (Diskussion) 19:37, 22. Feb. 2023 (CET)
- Zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses als einseitigem Rechtsgeschäft auch:
- Detlef Leenen: "4. Kapitel: Einseitige Rechtsgeschäfte". BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre, Berlin, München, Boston: De Gruyter, 2015, pp. 243-306 (243). https://doi.org/10.1515/9783110321524-008 --Pistazienfresser (Diskussion) 20:09, 22. Feb. 2023 (CET)
- Spezifischer wäre aber Gestaltungsrecht. Wir haben ja den Artikel. Und so habe ich das auch gelernt.--Stephan Klage (Diskussion) 20:23, 22. Feb. 2023 (CET) Ich sehe gerade, dass im zweiten Absatz des von Dir verlinkten Sublemmas das Gestaltungsrecht ohnehin aufgeführt wird, dann ist ja schon deshalb der direkte Weg der empfehlenswertere. I.e.S. sollte heißen: „im engeren Sinne“ nicht etwa „im eigentlichen Sinne“. --Stephan Klage (Diskussion) 20:31, 22. Feb. 2023 (CET)
- Unter Rechtsgeschäft#Einseitiges_Rechtsgeschäft werden Gestaltungsrechte (wie Kündigungen) aufgeführt (auch ohne Nachweise). --Pistazienfresser (Diskussion) 19:37, 22. Feb. 2023 (CET)
- Aha, Gestaltungsgeschäft haben wir als Artikel also auch. Kannte ich gar nicht, weil wir den Begriff meiner Erinnerung nach nicht so im Repertoire hatten. Schade, dass Gestaltungsrecht wieder gedankenlos als eigener Artikel angelegt wurde. Der Sachzusammenhang hätte eine Integration in Gestaltungsgeschäft erfordert. Immer wieder Wildwuchs. Ich überlege mir ob ich nicht den Redundanz-BS bei Gestaltungsrecht (7 Jahre später angelegt) einsetze. Widerspruch? --Stephan Klage (Diskussion) 18:54, 23. Feb. 2023 (CET)
- Die beiden Artikel sollten jedenfalls wegen Widersprüchen besser aufeinander abgestimmt werden, auch dass eine Integration erwünscht ist, ist vertretbar. Der Redundanz-BS scheint mir ein sinnvolles Mittel dazu zu sein. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:06, 23. Feb. 2023 (CET)
- Aha, Gestaltungsgeschäft haben wir als Artikel also auch. Kannte ich gar nicht, weil wir den Begriff meiner Erinnerung nach nicht so im Repertoire hatten. Schade, dass Gestaltungsrecht wieder gedankenlos als eigener Artikel angelegt wurde. Der Sachzusammenhang hätte eine Integration in Gestaltungsgeschäft erfordert. Immer wieder Wildwuchs. Ich überlege mir ob ich nicht den Redundanz-BS bei Gestaltungsrecht (7 Jahre später angelegt) einsetze. Widerspruch? --Stephan Klage (Diskussion) 18:54, 23. Feb. 2023 (CET)