Diskussion:Kündigung (deutsches Arbeitsrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Pistazienfresser in Abschnitt Empfangsbedürftige Willenserklärung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Kündigung (deutsches Arbeitsrecht)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.

Neuanlage[Quelltext bearbeiten]

Ich habe diese Seite neu angelegt, indem ich sie aus dem Artikel "Kündigung" herauskopiert und hierher übertragen habe. Der Artikel "Kündigung" bestand fast ausschließlich aus den vorliegenden Ausführungen zur arbeitsrechtlichen Kündigung. Ich habe ihn erneuert.

Den vorliegenden Artikel habe ich nicht bearbeitet. Der Artikel bedarf dringender Überarbeitung, da hier viele Ungenauigkeiten und Halbwahrheiten verarbeitet sind. Allerdings finden sich bereits in den Artikeln "Kündigungsschutz", "Kündigungsschutzgesetz", "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" und bestimmt noch weiteren Artikeln mehr oder weniger ausführliche und mehr oder weniger brauchbare Ausführungen zur arbeitsrechtlichen Kündigung. Sinnvoll wäre eine Vereinheitlichung.

--Heinz.Biermann 11:40, 21. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Einige gröbste Schnitzer beseitigt. Da bleibt viel zu tun, auch bei dem Durcheinander der verschiedenen Rechtsgebiete (Arbeitsrecht, Mietrecht) und Rechtsordnungen (Deutschland, Schweiz, Österreich...) in den verschiedenen Artikeln.--Diebu 23:14, 27. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

--RAFrankLabisch (Diskussion) 11:30, 4. Mär. 2014 (CET) Hallo zusammen,Beantworten

ja hier gibt es wirklich ein paar Ungenauigkeiten und Schnitzer, aber ich nehme mich der Sache gerne in den nächsten Wochen an.

Ich habe schon ein paar Fehler bzw. Ungenauigkeiten ausgebessert, allerdings werden diese nicht gesichtet, kann mir hier jemand helfen, der meine Angaben auch rechtlich prüfen kann?

--RAFrankLabisch (Diskussion) 23:46, 4. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Hallo zusammen,

ich finde die Kategorien betriebs-, verhaltens- und personenbedingte Kündigung sollten dringend eigene Seiten erhalten, was mein ihr dazu? Allein der Umfang der notwendigen Erläuterungen würde diese Seite völlig überladen. Ich lege mal los und freue mich auf konstruktive Beiträge.

--RAFrankLabisch (Diskussion) 16:25, 5. Mär. 2014 (CET)Beantworten


Form # Vollmacht[Quelltext bearbeiten]

Die Form wird gewahrt, wenn jemand unterschreibt. Ob er eine Vollmacht hat, ist eine andere Frage. --Rechtswissenschaft (Diskussion) 23:16, 24. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Genau so ist es. --RAFrankLabisch(Diskussion) 11:31, 4. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Verhaltensbedingte Kündigung[Quelltext bearbeiten]

„Belästigungen von anderen Beschäftigten (Stalking) kann ebenfalls ein Kündigungsgrund sein.“

Das müsste und sollte dann doch auch für Mobbing gelten, oder nicht? --RPI (Diskussion) 13:41, 1. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Vgl. Mobbing (Arbeitsrecht)#Deutschland. Zunächst unter Siehe auch ergänzt, da sowohl eine verhaltensbedingte als auch außerordentliche Kdg. möglich sind. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 14:32, 1. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 03:15, 11. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Überschneidung[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel überschneidet sich gewaltig mit dem Artikel Kündigung_(Deutschland)#Arten_der_Kündigung. Bitte anpassen. --54.240.197.238 20:38, 23. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Empfangsbedürftige Willenserklärung[Quelltext bearbeiten]

Gehört empfangsbedürftige Willenserklärung nicht eher zur Kündigungserklärung? --Pistazienfresser (Diskussion) 14:56, 22. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Umseitig umformuliert. --Stephan Klage (Diskussion) 19:26, 22. Feb. 2023 (CET)Beantworten
Unter Rechtsgeschäft#Einseitiges_Rechtsgeschäft werden Gestaltungsrechte (wie Kündigungen) aufgeführt (auch ohne Nachweise). --Pistazienfresser (Diskussion) 19:37, 22. Feb. 2023 (CET)Beantworten
Zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses als einseitigem Rechtsgeschäft auch:
Detlef Leenen: "4. Kapitel: Einseitige Rechtsgeschäfte". BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre, Berlin, München, Boston: De Gruyter, 2015, pp. 243-306 (243). https://doi.org/10.1515/9783110321524-008 --Pistazienfresser (Diskussion) 20:09, 22. Feb. 2023 (CET)Beantworten
Spezifischer wäre aber Gestaltungsrecht. Wir haben ja den Artikel. Und so habe ich das auch gelernt.--Stephan Klage (Diskussion) 20:23, 22. Feb. 2023 (CET) Ich sehe gerade, dass im zweiten Absatz des von Dir verlinkten Sublemmas das Gestaltungsrecht ohnehin aufgeführt wird, dann ist ja schon deshalb der direkte Weg der empfehlenswertere. I.e.S. sollte heißen: „im engeren Sinne“ nicht etwa „im eigentlichen Sinne“. --Stephan Klage (Diskussion) 20:31, 22. Feb. 2023 (CET)Beantworten
Aha, Gestaltungsgeschäft haben wir als Artikel also auch. Kannte ich gar nicht, weil wir den Begriff meiner Erinnerung nach nicht so im Repertoire hatten. Schade, dass Gestaltungsrecht wieder gedankenlos als eigener Artikel angelegt wurde. Der Sachzusammenhang hätte eine Integration in Gestaltungsgeschäft erfordert. Immer wieder Wildwuchs. Ich überlege mir ob ich nicht den Redundanz-BS bei Gestaltungsrecht (7 Jahre später angelegt) einsetze. Widerspruch? --Stephan Klage (Diskussion) 18:54, 23. Feb. 2023 (CET)Beantworten
Die beiden Artikel sollten jedenfalls wegen Widersprüchen besser aufeinander abgestimmt werden, auch dass eine Integration erwünscht ist, ist vertretbar. Der Redundanz-BS scheint mir ein sinnvolles Mittel dazu zu sein. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:06, 23. Feb. 2023 (CET)Beantworten