Diskussion:Rechtswidrigkeit

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Rechtswidrigkeit spielt doch im gesamten Recht, nicht nur im Strafrecht eine Rolle.--Kriddl Diskussion SG 15:02, 4. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

...die den Tatbestand einer Norm erfüllt....[Quelltext bearbeiten]

Der Einschub verwirrt mich. Für mich als juristisch eher unbedarften Kerl ist ein "Tatbestand" ungeil, da strafbehaftet. Eine Norm etwas, an das sich Ingenieure und Philosophen halten. Die beiden Begriffe so nebeneinander zu lesen ist für mich unverständlich.

Könnte man den Passus vielleicht streichen? 46.114.140.53 23:35, 4. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]

Habe gerade das Wort Norm auf auf Rechtsnorm verlinkt (findet man aber sonst auch über Norm).
Auch Rechtfertigungsgründe [und eigentlich wohl (fast?) alle rechtlichen Normen] haben einen Tatbestand (und eine Rechtsfolge).
Man sollte aber vielleicht noch ein Gegenbeispiel einfügen bzw. beim ganzen Kram versuchten, es (z. B. mit Beispielen) verständlicher zu formulieren.
Was aber vermutlich fehlt ist die Bemerkung, dass ein Verhalten nicht immer einen Straftatbestand (also den Tatbestand einer strafrechtlichen Norm) erfüllen muss, damit es (auch im Sinne des Strafrechts) rechtswidrig ist.
Wenn ich einfach Dein Ruderboot nehme, um damit zu rudern (und es Dir danach zurückzubringen), erfüllt das keinen strafrechtlichen Tatbestand (aus dem besonderen Teil des StGB). Richtig ist das natürlich trotzdem nicht und mir auch zivilrechtlich verboten und Unrecht (= rechtswidrig).
Dann darfst Du dagegen auch Notwehr üben, wenn auch sonst Dein Handeln den (Erlaubnis-)Tatbestand der Notwehr falle (sofern nicht Besitzwehr oder Besitzkehr vorgeht, aber im Recht ist ja fast nie irgendwas trivial).--Pistazienfresser (Diskussion) 00:08, 5. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]

Bitte deutsch, anstatt Juristenlatein...[Quelltext bearbeiten]

Der Begriff "Rechtswidrig" wird hier so unverständlich erklärt, dass er noch unverständlicher wird als er in Deutschland ohnehin schon herumschwirrt.... z.B. Schwangerschaftsabbruch straflos aber rechtswidrig... erlaubt? nicht erlaubt? legal? nicht legal?

Logisch wäre: was straflos ist, ist auch legal, also nicht rechtswidrig, erlaubt. (nicht signierter Beitrag von 92.105.209.106 (Diskussion) 21:50, 17. Okt. 2015 (CEST))[Beantworten]

Bitte dringend überarbeiten, bevor eingestellt wird[Quelltext bearbeiten]

Hallo @Benutzer:J2s1a. Ich möchte Dich bitten, dass Du Deine Beiträge erst einmal auf syntaktische Plausibilität überprüfst, bevor Du sie hier einstellst. Es wimmelt von Fehlern und auch die fachliche Qualität lässt etwas zu wünschen übrig. Du kannst Beitragsanteile zunächst in Deinem Benutzernamensraum vorbereiten und dann hier einpflegen. Wikipedia ist kein Schmierzettel auf dem man ausprobiert. Vielen Dank für die Rücksichtnahme. --Stephan Klage (Diskussion) 18:35, 5. Sep. 2021 (CEST)[Beantworten]

Die Syntax hätte korrgiert werden können. Die Behautung fehlender fachlicher Qualität bitte präzisieren!
Viele Fehler weist die vorherige und von dir wiederhergestellte Version auf:
§ 11 StGB ist falsch zitiert. Diese Norm heißt: "rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;". Das "nur" ist entscheidend und wurde vergessen. Wurde der Grundsatz des deutschen Strafrechts, "Keine Strafe ohne Gesetz" überhaupt verstanden? Fischer (2017) schreibt in § 11 Rn. 27 : "Der in seiner Anwendung auf das StGB beschränkte Begriff ist nicht mit der verfassungsrechtlichen Rechtswidrigkeit identisch."
Der Satz: "Ist sie nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt und vom Täter schuldhaft begangen worden, wird sie bestraft." ist falsch. Dass es Strafausschließungsgründe gibt, wurde offenbar übersehen.
Der Satz "Im Zivilrecht verpflichtet die Widerrechtlichkeit einer Rechtsgutverletzung zum Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB)" steht so nicht in dieser Norm und ist einfach falsch. Das deutsche Zivilrecht kennt keinen pauschalen Schadensersatzanspruch bei Rechtswidrigkeit. Das zivilrecht verpflichtet nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass eine Rechtsgut oder Schutzpflicht verletzt ist (§ 823 BGB) oder dass der Eingriff sittenwidrig ist (§ 826 BGB) oder ein Schuldverhältnis besteht (§ 280 BGB). Die Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB) wurden ganz übersehen. Bereicherungsansprüche ebenfalls. § 823 BGB setzt die Schuld voraus in der Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz aus einem Schuldverhältnis knüpft in § 280 BGB an das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung an. Es ist zu bezweifeln, dass das System der Schadensersatzansprüche im BGB überhaupt verstanden wurde.
Das sind nur drei Fehler der von dir wiederghergestellten Version, die offensichtlich und schwerwiegend sind.
Große Teile des Artikels verstoßen gegen WP:Belege. Zum Beispiel sind die Ausführungen zum Strafrecht weder durch Literatur, noch durch Rechtsprechung belegt. --J2s1a (Diskussion) 20:34, 5. Sep. 2021 (CEST)[Beantworten]
Schön langsam. Mir ist klar, dass der Artikel überarbeitet gehört. Wenn aber der Einleitungsblock nach Deiner Korrektur so lautet Rechtswidrigkeit bezeichnet, dass ein Zustand oder Verhalten der Rechtsordnung widerspricht. Im Gegensatz dazu steht bezeichnet Rechtmäßigkeit, dass der Zustand oder das Verhalten mit der Rechtsordnung im Einklang steht, dann weist das Schwächen in zwei Ebenen auf.
Fachsprachlich liegt keine Präzision vor, denn im strafrechtlichen Sinne sollte zum Ausdruck kommen, dass Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert wird, es sei denn, dass ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Damit wäre der Unrechtstatbestand beschrieben. Im Zivilrecht ist das nicht anders, weil die Zurechnung schon im Rahmen des Tatbestands geschieht, es sei denn man folgte der Lehre vom Handlungsunrecht, wonach eine Handlung erst pflichtwidrig ist, wenn das positiv festgestellt ist. Folgst Du dieser Lehre? Damit, dass ein Zustand oder Verhalten der Rechtsordnung widerspricht ist es jedenfalls noch nicht getan. Und Rechtmäßigkeit einfach in der Umkehrung hinzustellen ist nicht nur nicht lehrreich, sondern gibt mir das Gefühl, dass hier ein juristischer Laie am Werk ist.
Dazu kommen allein in diesem Block zwei syntaktische Schwächen. Du verlinkst wahllos Widerspruch auf eine BKL, statt Dir wenigstens die Mühe zu machen, auf den rechtlich relevanten Widerspruch zu verlinken. Gleich danach lässt Du aus Nachlässigkeit diese Sequenz stehen: steht bezeichnet.
Auf die von Dir genannten angeblichen Fehlerquellen gehe ich jetzt mal ganz kurz ein und gebe Dir auf den Weg, dass Du irrst. Du führst zum Deliktsrecht (§§ 823, 826 BGB) Selbstverständlichkeiten aus. Wir schreiben hier übrigens nicht das Gesetz ab, sondern erläutern es laientauglich. Deine Ausführungen zu § 11 StGB sind unsinnig in Bezug auf den angetroffenen Text. Ich hege sogar den verdacht, dass Du gar nicht richtig verstehst, was Du selbst schreibst. Was soll das hier? Der Satz: "Ist sie nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt und vom Täter schuldhaft begangen worden, wird sie bestraft." ist falsch. Dass es Strafausschließungsgründe gibt, wurde offenbar übersehen.
Sorry, ich glaube, dass ich Dich bitten muss, die Finger von diesem Thema zu lassen. Ich lasse da nicht mit mir spaßen. Wenn Du so weiter machst, hast Du von mir ganz schnell eine WP:VM am Hals. Du glaubst doch nicht im Ernst, dass ich dem ganzen Unfug hinterherrevertiere, während Du zusammenschreibst, was Dir gerade so einfällt?! --Stephan Klage (Diskussion) 00:17, 6. Sep. 2021 (CEST)[Beantworten]