Diskussion:Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Snevern in Abschnitt Namensnennung getöteter Junge
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10. November 2010, 20:47 Uhr Benutzer:Snevern[Quelltext bearbeiten]

Allerlei Änderungen wurden wie folgt begründet: "Überflüssige Füllwörter entfernt; "die Justiz" als solche gibt keine Presseerklärungen raus. Letzter Satz hart an der Grenze zur TF."

1) Die bisherige Formulierung: "die vor dem Verfassungsgericht nicht beanstandeten Absätze 2 und 3 des § 143 StGB", ist richtig. Die Änderung in: "vom Verfassungsgericht nicht beanstandeten Absätze 2 und 3 des § 143 StGB"; kann hingegen dahin missverstanden werden, als hätte das BVerfG diese Absätze gebilligt. Tatsächlich hat es sich mit ihnen aber gar nicht befasst, weil die Verfassungsbeschwerden sie gar nicht angriffen, sondern sich nur gegen "das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG sowie darauf bezogene Überwachungs- und Sanktionsregelungen in den §§ 3, 5 bis 7 HundVerbrEinfG, gegen das Züchtungsverbot nach § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO und gegen die Strafvorschrift des § 143 Abs. 1 StGB" wandten, Abs. 19 des Urteils http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040316_1bvr177801.html

2) Warum "die vom Bundesverfassungsgericht gegebene Begründung der Verfassungswidrigkeit" in "die vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Begründung für die Verfassungswidrigkeit" geändert wurde, erschließt sich nicht. Besser ist das jedenfalls nicht, aber dazu angetan, das Missverständnis zu fördern, das BVerfG hätte sich einer irgendwo vorliegenden Begründung bedient.

3) Soweit "auf mehrere Verfassungsbeschwerden" in "auf mehrerere Verfassungsbeschwerden hin" geändert wurde, könnte man von der Einfügung eines überflüssigen Füllworts sprechen.

4) Richtig ist, dass statt von einer Presserklärung der Justiz besser von einer der Hamburger Justiz die Rede sein sollte. Die Hamburger Justiz hat allerdings eine zentrale Gerichtspressestelle beim Oberlandesgericht in Person der Richterin am Oberlandesgericht Sabine Westphalen, und eine Pressemitteilung von dort ist es offenbar, was unter http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/strafrecht/olg/283219/1028 nachzulesen ist. Jedenfalls ist es bestimmt nicht das "Urteil des LG Hamburg", wie es nun heißt, auch wenn einige Passagen wie wörtliche Zitate aussehen.

5) Soweit der letzte Satz als hart an der Grenze zur Theoriefindung empfunden wird, mag verwiesen werden auf http://books.google.de/books?id=ANpQMW0Pwn4C&pg=PA300 Wilms, Heinrich: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform. 2007, Seite 300 Rn 1020.--Vsop 02:22, 11. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Danke für die sorgfältige Überprüfung der Überarbeitung.
"vor dem Gericht" bzw. "vom Gericht" habe ich wieder geändert; der Hinweis ist berechtigt.
Die Formulierung bzgl. der Begründung erscheint mir einfach sprachlich besser - eine inhaltliche Änderung war insoweit nicht beabsichtigt. Wieso das das Missverständnis fördern könnte, das BVerfG habe sich einer bereits irgendwo vorliegenden Begründung bedient (was für eine Vorstellung...), erschließt sich mir nicht.
Was die TF angeht, habe ich ja nichts gestrichen - die Frage ist, ob diese theoretischen Überlegungen dazu, was wäre, wenn der Gesetzgeber wieder ein Gesetz beschlösse und dies wieder vor dem BVerfG angegriffen würde, wirklich in den Artikel gehören. In einem Lehrbuch zum Staatsrecht macht das natürlich Sinn - aber hier?
Die "Pressemitteilung" auf jurawelt.com ist, auch wenn die URL das nahelegt, in Wahrheit keine Pressemitteilung, sondern eine Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Entscheidung. Weder das LG Hamburg noch das OLG Hamburg bedient sich für seine Pressemitteilungen der Webseite "jurawelt.com". Und "die Justiz" ist ein sehr umfassender Begriff; soweit man darunter überhaupt eine Institution begreift, gibt diese jedenfalls keine Pressemitteilungen heraus. Die "Hamburger Justiz" wäre dagegen in der Tat eine solche Institution.
Ich habe ja nicht behauptet, dass jurawelt.com das Urteil wörtlich wiedergegeben hat, und egal, wer tatsächlich damals eine Presseerklärung herausgab: Es war jedenfalls ein Urteil des Landgerichts und nicht des Oberlandesgerichts.
Glücklich bin ich mit dem Link auf jurawelt.com ohnehin nicht; es ist nicht einmal erkennbar, von wem der Text stammt (wo findest du dort, dass der Text von der Gerichtspressestelle oder von Frau Westphalen stammt? Oder schließt du das aus der Verwendung des Wortes "pressemitteilungen" innerhalb der URL?). Vielleicht findet sich ja noch eine echte Presseerklärung oder das Urteil im Wortlaut. --Snevern (Mentorenprogramm) 04:27, 11. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Die apodiktische Behauptung, das in http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/strafrecht/olg/283219/1028 Nachzulesende sei "in Wahrheit keine Pressemitteilung", ist erstaunlich und falsch. Natürlich publiziert die Pressestelle der Hamburger Gerichte bei dem Oberlandesgericht Hamburg nicht auf jurawelt.com. Aber was bei jurawelt.com unter pressemitteilungen - OLG Hamburg steht, ist ganz offensichtlich die Wiedergabe einer Mitteilung dieser Pressestelle bei dem genannten OLG. Das bestätigt zum Beispiel ein Vergleich mit der Pressemitteilung von Frau Westphalen über ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.06.2009 http://justiz.hamburg.de/1562800/pressemeldung-2009-06-23.html mit ganz ähnlicher "Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Entscheidung". Ich bleibe deshalb dabei, dass "Presseerklärung [der Hamburger Justiz] zum Urteil [des Landgerichts Hamburg] vom 17. Januar 2001" (was auch verständlich macht, warum das Urteil der Strafkammer des Landgericht unter der Überschrift "OLG Hamburg" steht), besser ist als "Urteil des LG Hamburg vom 17. Januar 2001 auf jurawelt.com", was das Laienpublikum als wörtliche Wiedergabe missverstehen könnte. --Vsop 14:17, 21. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Erstaunlich ist vielmehr, dass dir die Unterschiede nicht ins Auge springen: Zum Beispiel ist die von dir verlinkte (echte) Presseerklärung nicht nur auf einer offiziellen Seite wiedergegeben, sondern gibt auch den Verfasser an - was beides entscheidend ist und bei jurawelt.com fehlt.
Ich werde aber keine weitere Zeit damit vertun, dir das nahezubringen: Da du selbst schreibst, der Link zu jurawelt.com könne jetzt entfernt werden, rege ich an, genau das zu tun und das Fass damit zuzumachen. --Snevern (Mentorenprogramm) 17:57, 21. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Eine dermaßen unsachliche Antwort, die sich meinen Gegenargumenten schlicht verschließt, hätte ich mir von jemand, der sich im Rechtswesen offensichtlich auskennt, nicht träumen lassen. --Vsop 10:08, 1. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Lemma definieren[Quelltext bearbeiten]

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Unerlaubter_Umgang_mit_gef%C3%A4hrlichen_Hunden&diff=113746895&oldid=113730674

Mir ist klar, dass ich gegen einen zum edit war entschlossenen Administrator keine Chance habe. Trotzdem bleibe ich dabei, dass Benutzer:Cú Faoil's im wesentlichen aus dem Satz

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden war eine Straftat im deutschen Strafgesetzbuch, die 2001 eingeführt und 2004 als verfassungswidrig beurteilt und wieder abgeschafft wurde.

bestehende Einfügung völlig überflüssig und zudem schlechtes Deutsch ist. Sprachlogisch ist es ein Unding, eine Straftat einzuführen, sie später als verfassungswidrig zu beurteilen und wieder abzuschaffen. Letzteres war übrigens im wesentlichen ein einziger Akt: das Urteil des BVerfG erklärte § 143 Abs. 1 für nichtig, womit zugleich die davon abhängigen Abs. 2 und 3 unmittelbar wirkungslos wurden, auch wenn ihre förmliche Aufhebung erst mit einem "Bereinigungsgesetz" zwei Jahre später erfolgte.

Die Behauptung, der Artikel habe Wikipedia:ART#Inhalt und Form nicht genügt, ist unzutreffend. Der Artikel "definiert" sein Thema regelrecht und allgemein verständlich, indem er den Gesetzestextes mitteilt und anschließend in zwei übersichtlichen Sätzen die Einführung und Abschaffung der Vorschrift schildert. Dieser Darstellung den Inhalt der ersten beiden Erläuterungssätze noch einmal unbeholfen verkürzt voranzustellen, hilft niemand. Dasselbe gilt für die Absatzüberschriften "Gesetzestext" und "Geschichte". --Vsop (Diskussion) 00:03, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Wenn Dir die Sprache nicht gefällt, dann mach einen besseren Vorschlag, it's bekanntlich a wiki. Der Punkt ist, dass Du nicht einfach gleich so mit dem Gesetzestext in medias res gehen kannst, sondern dass jeder Artikel zuerst einen einleitenden Satz oder Abschnitt braucht, in dem das Lemma definiert wird. Hier handelt es sich um eine Straftat, die's mal gab und die's jetzt nicht mehr gibt, weil sie offenbar verfassungswidrig war. Wie man das genau ausdrückt, ist mir nicht so wahnsinnig wichtig, wichtig ist nur, dass da etwas steht, das dem Leser sofort einen kurzen Überblick über die Sachlage verschafft. Gruss, --Cú Faoil RM-RH 00:33, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Vsop, bist Du zufrieden, wenn wir bei Cús Änderung die Worte eine Straftat durch ein Straftatbestand ersetzen (und den Rest grammatikalisch anpassen)? Anka Wau! 01:23, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Die Verwendung des Wortes "Straftat" im Einleitungssatz ist unsauber. Ein konkreter Mord ist eine Straftat; die Beschreibung der Tat einschließlich der Rechtsfolgen im Gesetz ist ein Straftatbestand. Umgangssprachlich wird das nicht so sauber getrennt, aber wir schreiben ja eine Enzyklopädie.
Was die Folgen des BVerfG-Urteils angeht (Nichtigkeit als unmittelbare Wirkung = steht sogar im Tenor der Entscheidung; Entfernung durch spätere Überarbeitung des Gesetzes durch den Gesetzgeber) muss das nicht schon in der Einleitung sauber drinstehen - was den Leser hier interessiert, ist, dass es sich nicht (mehr) um eine aktuell gültiges Vorschrift handelt. Wichtig ist - für die Einleitung - meiner Ansicht nach nur die festgestellte Nichtigkeit. Ob und wann die jetzt bedeutungslosen Sätze aus dem Gesetz gestrichen wurden, braucht man an dieser Stelle noch nicht.
Ansonsten gehört eine Einleitung etwa der Art, wie wir sie jetzt drin haben, durchaus in den Artikel.Mein Vorschlag wäre:
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden war ein Straftatbestand im deutschen Strafgesetzbuch, der 2001 eingeführt und 2004 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde. --Snevern 14:05, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ist mir recht. Danke & Gruss, --Cú Faoil RM-RH 18:51, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Und was ist mit dir, Vsop? Einspruch, Änderungsvorschläge? Ich bin ziemlich optimistisch, dass wir das ohne Editwar hinkriegen. ;o) --Snevern 20:16, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Da Vsop sich jetzt doch längere Zeit nicht mehr gemeldet hat, habe ich die Einleitung jetzt gemäss Deinem Vorschlag geändert. Gruss & Danke für die Vermittlung, --Cú Faoil RM-RH 20:14, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Namensnennung getöteter Junge[Quelltext bearbeiten]

Wäre es nicht angebracht den Namen wegzulassen und durch: töteten auf dem Schulhof einen sechsjährigen jungen bzw sechsjähriges Kind? möglicherweise ist die Namensnennung auch nicht rechtens. Grüße aus der Eifel Caronna (Diskussion) 12:16, 22. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Der Vorname kann auf jeden Fall bleiben. Zuname wäre eventuell eine Diskussion Wert. Ohne Anlass sehe ich hier aber keinen Handlungsbedarf. Anka Wau! 20:29, 22. Jan. 2014 (CET)Beantworten

finde ich schlicht überflüssig. Grüße aus der Eifel Caronna (Diskussion) 21:14, 22. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Bitte mal volkan kaya wilhelmsburg googeln. Wenn SPIEGEL, Blick, DIE WELT, Hamburger Abendblatt den vollen Namen bringen, dann kann man davon ausgehen, dass das rechtens ist und vom Publikum auch nicht für überflüssig erachtet wird. --Vsop (Diskussion) 00:34, 23. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Was Springers Presse tut, ist rechtens? Über das Eis geh ich nicht. Anka Wau! 00:43, 23. Jan. 2014 (CET)Beantworten
SPIEGEL, Blick für "Springers Presse" halten, und ohne jegliches Sachargument einfach ins Blaue hinein Rechtsbruch unterstellen? Darauf kann Anka Friedrich aber stolz sein. --Vsop (Diskussion) 01:34, 23. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Wer redet denn hier von Rechtsbruch? Ich hab nur gesagt, dass ich mich nicht darauf verlassen würde, dass alles, was in bestimmter Presse steht, auch rechtens ist. Und selbst wenn, muss nicht alles hier stehen, was in dieser Presse steht, insofern hat Caronna schon völlig Recht. Die Diskussion hatten wir bei diversen anderen Artikeln auch. Es bedarf da schon einer Abwägung im Einzelfall. Das und nichts anderes will ich hier deutlich machen. In diesem konkreten Fall eines sehr prominenten getöteten Jungen gehe ich aber davon aus, dass die Namensnennung OK ist. Anka Wau! 01:57, 23. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Für uns ist das, was "rechtens" ist, nur eine von mehreren zu beachtenden Grenzen: Was nicht rechtens ist, wird nicht geschrieben - basta. Scheint hier aber nicht der Fall zu sein. Was dagegen rechtens ist, muss deswegen noch lange nicht für die Wikipedia relevant sein. Und was in tagesaktuelle Pressemeldungen geschrieben wird, beurteilt sich eben nach anderen Kriterien als das, was in eine (Online-) Enzyklopädie gehört.
Nicht der Junge war/ist prominent, sondern seine Tötung durch Hunde. Die Nennung des Vornamens ist meiner Ansicht nach gerechtfertigt, weil der Vorfall und die darauf folgende Diskussion damals sehr weit gehend damit in Verbindung gebracht wurden. Ich selbst würde, wollte ich etwas drüber erfahren und nicht gerade in die Wikipedia schauen, "Volkan" in Google eine Suchmaschine eingeben. Für die Nennung des Nachnamens gibt es dagegen aus meiner Sicht keinen Anlass, und das Risiko, hier Persönlichkeitsrechte zu verletzen, braucht man deswegen auch gar nicht erst eingehen (womit ich nicht sagen will, dass damit Rechte verletzt oder nicht verletzt werden - das brauchen wir m.E. gar nicht zu entschieden).
Ich würde den Nachnamen streichen. --Snevern 20:48, 25. Jan. 2014 (CET)Beantworten