Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach |
Kurztitel: | Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung |
Abkürzung: | ERVV |
Art: | Rechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 25 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] |
Rechtsmaterie: | Verfahrensrecht |
Erlassen am: | 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2018 |
Letzte Änderung durch: | Art. 6 G vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2022 (Art. 34 G vom 5. Oktober 2021) |
GESTA: | C211 |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung, welche die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte regelt (§ 1 Abs. 1 ERVV). Sie wurde am 24. November 2017 erlassen und ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Sie legt u. a. fest, dass nur PDF- und TIFF-Dateien im elektronischen Rechtsverkehr mit deutschen Gerichten zulässig sind.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verordnung gilt für den elektronischen Rechtsverkehr der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter mit den Gerichten der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. Sie gilt ferner für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.
Gemäß § 5 ERVV macht die Bundesregierung die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente bekannt. Dies erfolgt in regelmäßigen Abständen in einer Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB),[2] die den jeweils aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen muss.
In der ERVB 2021 wurden bis mindestens 31. Dezember 2022 druckbare Dateien der Dateiformate PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA sowie TIFF Version 6 als zulässig festgelegt, die auch auf DVD und CD übermittelt werden können. Die Länge der Dateinamen darf maximal 90 Zeichen betragen (einschließlich der Dateiendungen). Die Dateinamen dürfen nur die Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß, alle Ziffern und die Zeichen Unterstrich und Minus enthalten (Punkte nur, sofern sie den Dateinamen von der Dateiendung trennen). Außerdem müssen die Dateinamen eine logische Nummerierung enthalten, wenn mehrere Dateien übermittelt werden. Bis zum 31. März 2022 wurden pro Nachricht maximal 100 Dateien mit einer Gesamtgröße von höchstens 60 Megabyte erlaubt.[3]
Für die nicht von der ERVV erfassten Bereiche wie den elektronischen Rechtsverkehr mit den Registergerichten haben manche Bundesländer eine eigene Verordnung erlassen.[4][5]
Das Bundesverfassungsgericht ist elektronisch nicht erreichbar. Anträge bedürfen weiterhin der Schriftform (§ 23 BVerfGG).[6][7]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Artikel 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung. buzer.d, abgerufen am 13. November 2020.
- ↑ vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 – ERVB 2019) ( vom 18. November 2020 im Internet Archive) vom 20. Dezember 2018. BAnz AT 31. Dezember 2018 B3.
- ↑ Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – ERVB 2022). In: BAnz AT 26.11.2021 B2. 22. November 2021, abgerufen am 17. Dezember 2021.
- ↑ vgl. beispielsweise für Bayern: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084).
- ↑ Elektronischer Rechtsverkehr. Technische Rahmenbedingungen. Bayerisches Staatsministerium der Justiz, abgerufen am 13. November 2020.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 2391/18
- ↑ Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach Bundesrechtsanwaltskammer, 7. Februar 2019.