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Echtzeitüberweisung

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Mit der Echtzeitüberweisung (englisch SEPA instant payment) erfolgt die Gutschrift des Geldes innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Zahlungsempfängers.[1]

Voraussetzung ist ein Konto in der EU für Sender und Empfänger, und die Unterstützung beider Banken für Echtzeitüberweisungen. Seit 2020 tun dies die Mehrheit der Banken und ab Januar 2025 müssen alle Banken in der Eurozone Echtzeit-Überweisungen empfangen können, ab Oktober 2025 auch versenden. Ab dann dürfen sie auch keinen Aufpreis mehr kosten. Darüber hinaus müssen ab dann auch IBAN und Name des Zahlungsempfängers (IBAN-Name-Check) abgeglichen werden, englisch Verification of Payee.[2]

Echtzeit bedeutet in der Informationstechnik, dass durch die Online-Verbindung unterschiedlicher, stets betriebsbereiter Rechnersysteme diese die betreffenden Daten nach Erfassung innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne für andere Rechner durch Synchronisation verfügbar machen. Für Echtzeitüberweisungen werden (auch noch Stand Mitte 2024) meist Bankgebühren erhoben.[3] Diese betragen in der Regel unter 1 Euro pro Überweisung.[4] Einzelne Kreditinstitute bieten eine gebührenfreie Echtzeitüberweisung an. Ab 2025 dürfen Banken laut EU-Verordnung 2024/886 keinen Aufpreis mehr verlangen. Bei im Mobile-Banking tätigen Direktbanken gehört die Echtzeitüberweisung bereits zum Standard.[5]

Die Dauer der Echtzeit hängt einerseits vom genutzten Gironetz und andererseits von dessen Netzlast ab. Instant Payments können im Euro-Bereich über das Gironetz „RT1“[6] der EBA Clearing und „TIPS“[7] der Europäischen Zentralbank durchgeführt werden. Die Banken können frei entscheiden, welchen Clearing and Settlement Mechanism (CSM) sie für eine Überweisung nutzen.[8] Die Mehrzahl der Kreditinstitute in Deutschland nutzt Stand Anfang 2021 ausschließlich „RT1“ für Echtzeitüberweisungen. Die Europäische Zentralbank drängt jedoch auf eine Anbindung an „TIPS“ (Target Instant Payment System), da „RT1“ und „TIPS“ nicht vollständig kompatibel zueinander sind. Die größere Verbreitung von „RT1“ in Deutschland erklärt sich durch die frühere Verfügbarkeit von „RT1“ im November 2017, während „TIPS“ erst im November 2018 verfügbar wurde.

Seit Januar 1999 kommen innerhalb des Bankensystems Echtzeit-Bruttoabwicklungssysteme wie TARGET oder TARGET2 zum Einsatz, konnten aber nicht von privaten Endkunden genutzt werden. Um die Nutzung für den privaten Endkunden entstand die Echtzeitüberweisung auf Initiative des European Retail Payments Board (ERPB) im Dezember 2014, der im November 2015 das Nachfolge-Gremium des SEPA Council mit der Entwicklung eines Echtzeit-Überweisungssystems beauftragte. Der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss (EPC) ließ im November 2017 für alle EU-Mitgliedstaaten ein auf SEPA und dem ISO-Standard 20022 basierendes Zahlungssystem unter dem Namen „Echtzeitüberweisung“ zu. Im bislang eingesetzten Batchverfahren wurden Überweisungen bis zu einer bestimmten Uhrzeit gesammelt und anschließend stapelweise ausgeführt.[9][10]

Seit 21. November 2017 ist die Echtzeitüberweisung möglich, es sind 15.000 Euro pro Überweisung möglich,[11] seit 1. Juli 2020 können Zahlungen bis 100.000 Euro per Echtzeitüberweisung angewiesen werden.[12]

Anfang 2019 wurden 98 % der Echtzeitüberweisungen in weniger als 3 Sekunden ausgeführt.[11] Viele Banken geben 20 Sekunden an; in Einzelfällen dauert es auch mehrere Minuten.

Am 24. Juli 2020 hat der EZB-Rat ein „Maßnahmenpaket zur Förderung der Umsetzung von Echtzeitüberweisungen“, sogenannter Instant Payments, beschlossen. Darin enthalten ist eine Verpflichtung für alle per TARGET2-erreichbaren Zahlungsdienstleister mindestens eine Erreichbarkeit für eingehende Echtzeitüberweisungen zu gewährleisten. Die Umsetzung der Beschlüsse war bis Ende 2021 vorgesehen.[13]

Die Europäische Kommission stellte in ihrem Bericht über die „Retail Payments Strategy“[14] (Seite 5, unten) vom 24. September 2020 fest, dass drei Jahre nach Einführung erst 62,4 % aller EU-Zahlungsdiensteanbieter die Echtzeitüberweisung implementiert haben. In dem gleichen Bericht heißt es, Zahlungsdienstleister sollen bis Ende 2021 verpflichtet werden, Echtzeitüberweisungen anzubieten.

Die Europäische Kommission teilte im Oktober 2022 mit, dass Echtzeitüberweisungen die bisher angewandte zeitverzögerte Überweisung vollständig ablösen sollen.[15]

In der Schweiz wurde am 17. November 2023 die 5. Generation des Swiss Interbank Clearings (SIC5) in Betrieb genommen, womit die Voraussetzung für Echtzeitüberweisungen geschaffen wurde.[16] Bis zum 20. August 2024 werden die größten Schweizer Banken verpflichtet, den Service anzubieten, bis 2026 sollen die restlichen Banken folgen.[17][18]

Im Februar 2024 hat das EU-Parlament die Verordnung „2024/886“ vulgo Instant Payment Regulierung beschlossen. Damit werden alle Banken im EWR verpflichtet Echtzeitüberweisungen anzubieten (englisch SEPA Instant Credit Transfer). Die Gebühren dürfen nicht höher sein als bei normalen Überweisungen (englisch SEPA Credit Transfer). Der Empfang von Echtzeitüberweisungen muss ab dem 9. Januar 2025 – 9 Monate nach dem Beschluss – ermöglicht werden, für das Aufgeben von Überweisungen gilt eine Übergangszeit von 18 Monaten, diese müssen also ab dem 9. Oktober 2025 möglich sein.[19] Mit dem 9. Juli 2027 ist es auch mit denjenigen Nicht-EWR-Ländern sowie Nicht-EWR-Territorien möglich, die am Europäischen Zahlungsraum (SEPA) teilnehmen.
Weitere Änderungen gegenüber der vorherigen Version der Echtzeitüberweisung:

  • Alle Übertragungswege für Standardüberweisungen müssen auch für Echtzeitüberweisungen erreichbar sein, also neben Onlinebanking auch Telefonbanking, Selbstbedienungsterminal und am Schalter in der Filiale
  • Reduzierung auf 10 Sekunden für den kompletten Vorgang
  • Möglichkeit der Kunden, 24/7 neue Höchstbeträge für Echtzeitüberweisungen festzulegen
  • Keine höheren Gebühren für Instant Payments im Vergleich zu SEPA SCT-Zahlungen
  • Abgleich von IBAN und Empfängername (englisch Verification of Payee) mit Möglichkeit des Opt-Out für Unternehmenskunden, gilt auch für normale SEPA-Überweisungen.[20][21] D.h. Überprüfung, ob der Name des Zahlungsempfängers mit dem Kontoinhabernamen der Empfänger-IBAN übereinstimmt.
  • Der EPC-QR-Code wurde erweitert, um Echtzeitüberweisungen abzubilden.
  • Durchführung Sanction Screening mindestens einmal pro Kalendertag, aber keine notwendigen zusätzlichen Überprüfungen bei der Durchführung der Überweisung
  • Erweitertes Reporting

Die Echtzeitüberweisung beruht auf dem SEPA Instant Credit Transfer (SCTInst)-Abkommen,[22] dessen wesentliche Regelungen die Kreditinstitute durch Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen haben. Es sieht unter anderem vor, dass Echtzeitüberweisungen täglich 24 Stunden ganzjährig möglich sein müssen, also auch an Sonntagen und Feiertagen.[23] Ein bisher üblicher Annahmeschluss (englisch cut-off) ist deshalb ausgeschlossen.

Echtzeitzahlungen sollen unabhängig vom Zahlungsinstrument (Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung), vom zugrundeliegenden Clearingverfahren (bilaterales Interbanken-Clearing oder über Clearinghäuser) und vom Settlement (nachgelagertes Netto-Settlement unter Stellung von Sicherheiten oder Echtzeit-Bruttoabwicklungssystem) zur Verfügung stehen.

In § 675p BGB ist im Abs. 1 geregelt, dass der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag (z. B. Überweisung oder Lastschrift) nur bis zum Zugang beim Zahlungsdienstleister (z. B. bei einer Bank) widerrufen kann. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des Auftragsrechts nach § 665 BGB.[24] Hiervon sind in den Abs. 2–4 als Lex specialis für bestimmte Fälle Ausnahmetatbestände geregelt. Solche Ausnahmen können vertragliche Vereinbarungen sein (Abs. 4), ein vereinbarter Termin für die Ausführung des Zahlungsauftrages (Abs. 3) oder für die Fälle der Nutzung eines Zahlungsauslösedienstleisters (Abs. 2). Weitere Ausnahmen können sich generell durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Zahlungsverkehrsabkommen (z. B. SCTInst) im Interbankenverhältnis ergeben, da § 675p BGB dispositives Recht ist, also vertraglich in den Grenzen der § 305 ff. (AGB-Recht) abbedungen werden kann.[25] Ferner durch die Nutzung einer Lastschrift (Abs. 2 S. 2).

Voraussetzung für SEPA-Echtzeitüberweisungen ist, dass die Senderbank das Senden anbietet und dass die Empfänger-Bank das Empfangen anbietet. Bis 2025 ist beides noch freiwillig. Die Unicredit Bank war in Deutschland die erste und lange die einzige Bank, die auch das Empfangen anbot.[11] Stand August 2020 bieten viele deutsche Banken mindestens eingehende Echtzeitüberweisung an. Eine Liste der teilnehmenden Institute kann auf der Seite des EPC abgerufen werden.[26][27] Echtzeitüberweisungen sind in allen EU-Mitgliedstaaten vorgesehen, doch beteiligten sich einige Mitgliedstaaten zögerlich an der Umsetzung.

Die Belastung auf dem Girokonto erfolgt sofort, die Gutschrift beim Zahlungsempfänger erfolgt maximal zehn Sekunden später. Hierüber informiert die Empfängerbank sofort den Zahler.

Möglich werden hierdurch auch Zahlungen am sogenannten Point of Sale. Beispielsweise indem der Kunde via App die Echtzeitüberweisung beim Bezahlprozess an der Kasse des Geschäftes bestätigt. Die App kann nach Zahlungsdiensterichtlinie auch von einem Drittdienstleister betrieben werden.

Einzelnachweise

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  1. SEPA Instant Credit Transfer rulebook and implementation guidelines. European Payments Council, abgerufen am 27. Mai 2021 (englisch).
  2. Instant Payments Verordening. 1. Oktober 2024, abgerufen am 7. Oktober 2024 (niederländisch).
  3. Wann kann meine Bank „Echtzeit“? In: ntv. 10. Juli 2018, abgerufen am 9. Oktober 2018.
  4. Sparkassen: Bis zu 9,99 Euro für eine Echtzeitüberweisung? In: finanzmarktwelt.de. 13. Juli 2018, abgerufen am 28. Januar 2020.
  5. Michael Heim: Smartphone-Banking im Praxistest. In: handelszeitung.ch. Abgerufen am 21. Januar 2019.
  6. EBA: Instant Payments RT1. In: EBA Clearing. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 21. Januar 2021; abgerufen am 13. Januar 2021.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ebaclearing.eu
  7. Deutsche Bundesbank: TIPS Deutsche Bundesbank. In: Bundesbank Unbarer Zahlungsverkehr. Abgerufen am 13. Januar 2021.
  8. Dean Wallace: Real-Time Cross-Border Payments: RT1 vs TIPS. In: https://www.globalbankingandfinance.com/. 23. Oktober 2018, abgerufen am 7. Oktober 2024 (britisches Englisch).
  9. Das Geld wird jetzt richtig schnell welt.de. Abgerufen am 10. Juli 2018.
  10. Sparkassen bieten bald Echtzeitüberweisung an – Das müssen Sie zum neuen Service wissen. In: Handelsblatt. 8. Juli 2018, abgerufen am 9. Oktober 2018.
  11. a b c t-online.de vom 25. April 2019, Instant Payments Echtzeitüberweisung: Wie funktioniert die Turbo-Überweisung?
  12. Amendment to the maximum amount per SCT Inst transaction to 100,000 euros. In: European Payment Council. 10. September 2019, abgerufen am 23. Oktober 2019 (englisch).
  13. Bundesbank: EZB-Rats-Beschluss bezüglich TIPS. Bundesbank, 16. September 2020, abgerufen am 24. Februar 2022.
  14. Europäische Kommission: COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS. In: European Payment Council. Europäische Kommission, 24. September 2020, abgerufen am 14. Januar 2021 (englisch).
  15. Echtzeit-Überweisung soll Standard in der EU werden
  16. Instant Payments ab 2024: Geld wird künftig rund um die Uhr in Sekundenschnelle überwiesen. In: tagesanzeiger.ch. 14. Dezember 2023, abgerufen am 31. März 2024.
  17. Andreas Helbling: Neue Generation des Swiss Interbank Clearing System ermöglicht Instant Payment. In: handelszeitung.ch. 27. März 2024, abgerufen am 31. März 2024.
  18. Instant Payments in der Schweiz: Wie und ab wann geht Sofortbezahlen «sofort»? In: six-group.com. 28. Juli 2022, abgerufen am 16. Februar 2023.
  19. Euro-Überweisungen innerhalb von zehn Sekunden. Europäisches Parlament, 7. Februar 2024, abgerufen am 8. März 2024.
  20. EU Verordnung 2024/886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro EUR-Lex. Abgerufen am 13. Mai 2024.
  21. Liste der am SEPA teilnehmenden Länder, Regionen und Territorien EPC List of SEPA Scheme Countries. Abgerufen am 8. Mai 2024.
  22. TIPS Deutsche Bundesbank. Deutsche Bundesbank, abgerufen am 18. Januar 2019.
  23. So funktioniert die Echtzeit-Überweisung der Sparkasse. In: Süddeutsche Zeitung. 9. Juli 2018, abgerufen am 9. Oktober 2018.
  24. Hartwig Sprau, in: Otto Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 79. Aufl., 2020, § 675 BGB Rn. 19
  25. Hartwig Sprau, in: Otto Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 79. Aufl., 2020, § 675p BGB Rn. 1–7; Einf v. § 675c BGB Rn. 13
  26. Sepa Instant Credit Transfer Register of Participants. (PDF) In: EPC. EPC, 20. Juni 2020, abgerufen am 14. August 2020 (englisch, Die Seite listet Stand 12. Juni 2020 1298 deutsche Geldinsitute auf.).
  27. Anzahl der Banken in Deutschland. Abgerufen am 14. August 2020 (Für 2019 sind 1720 Kreditinstitute angegeben.).