Konsortium

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Ein Konsortium (von lateinisch consortium;[1] seltener auch Syndikat genannt, von französisch syndicat[2]) ist ein Unternehmenszusammenschluss mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen zur zeitlich begrenzten Durchführung eines vereinbarten Geschäftszwecks. Die Mitglieder eines Konsortiums werden auch Konsorten genannt.[3]

Zweck und Ziele

Konsortien werden gegründet, wenn die Auftragshöhe oder das Geschäftsvolumen für ein einzelnes Unternehmen zu groß ist oder wenn für ein einzelnes Unternehmen hierdurch zu einseitige Geschäftsrisiken entstehen würden. Durch Verteilung auf verschiedene, nicht konzern­verbundene Unternehmen wird dieses Risiko gemindert. Das Konsortium ist damit ein wesentliches Instrument der Risikostreuung. Dem Geschäftspartner wird durch ein Konsortium die Aufnahme einer Vielzahl von Geschäftsverbindungen zu verschiedenen Unternehmen mit möglicherweise unterschiedlichen Preisen und Konditionen erspart, weil er beim Konsortium lediglich mit dem Konsortialführer kommunizieren muss und die im Konsortium abgestimmten einheitlichen Konditionen erhält. Wenn das Konsortialgeschäft abgewickelt ist, dann endet auch der Zweck des Konsortiums, für den es gebildet wurde. Das Konsortium verfolgt über die Risikominderung hinaus meist weitere ökonomische Ziele (Synergieeffekte, Wettbewerbsverzerrungen durch kartellähnliche Strukturen, Aufgabenzerlegung).

Herkunft und Geschichte

Das seit dem 16. Jahrhundert bezeugte Wort Konsorten ist aus lateinisch con-sortes, dem Plural von consors (consortis) entlehnt und bedeutet den gleichen Anteil habend, Gefährte, Mitgenosse.[4] Ohne eine Wertung wurde Konsorten zuerst im Sinne von Schicksalsgenosse, Gefährten gebraucht. Zur selben Zeit entwickelte das Wort Konsorten allerdings in der Gerichtssprache eine negative Bedeutung für eine Gruppe von Tätern oder Angeklagten, beispielsweise Robin Hood und Konsorten. Dennoch konnte sich im 17. Jahrhundert aus consors über consortium das deutsche Fremdwort Konsortium entwickeln.[5] Herkömmlich führen Gesellschaften im Bugsiergeschäft der Freie und Hansestadt Hamburg oftmals die Bezeichnung und Consorten im Firmennamen − einschließlich der Abkürzung & Cons. (vergleichbar der Abkürzung & Co. in einer Compagnie).

Im Dezember 1150 verpachteten die italienischen Konsuln ihren Besitz und ihr Einkommen in Tortosa für 29 Jahre an ein Konsortium, das sich im Gegenzug verpflichtete, Tortosa für Genua zu schützen. Im Januar 1152 folgte die Verpfändung des Salzes für 20 Jahre an ein Konsortium.[6] Kaiser Ferdinand II. verpachtete am 18. Januar 1622 das Münzmonopol an ein Konsortium hoher Herren, darunter Fürst Liechtenstein, Wallenstein und andere für 6 Millionen Gulden; mit dem Erlös des Konsortiums finanzierte Ferdinand seine Kriege.[7] Das Deutsche Kaiserreich nahm zur Finanzierung der Entwicklung des Verkehrswesens zahlreiche Anleihen auf, zu deren Platzierung Banken benötigt wurden. Zu diesem Zweck entstand im Juli 1859 das Preußenkonsortium, das ab 1867 regelmäßige Treffen organisierte. Als deutschlandweit operierendes Bankenkonsortium umfasste es 39 Mitgliedsbanken. Dem Bundesanleihekonsortium unter der Konsortialführung der Deutschen Bundesbank – die selbst keine Konsortialquote übernimmt – obliegt die Abwicklung von Anleiheemissionen des Bundes und der Sondervermögen des Bundes. Es wurde 1952 als Nachfolgerin des Reichsanleihekonsortiums gegründet und stellt das größte Dauerkonsortium dar.[8] Es wurde im Dezember 1997 aufgelöst, nachdem positive Erfahrungen mit der Preisfindung im Tenderverfahren gemacht wurden; bei seiner Auflösung bestand es aus 87 Konsorten.

Arten

Zu unterscheiden sind das Außenkonsortium („offenes Konsortium“) und das Innenkonsortium („stilles Konsortium“). Der Konsortialvertrag wird beim Außenkonsortium zwischen allen Konsorten und dem gemeinsamen Kunden geschlossen, so dass diesem die Konsortialmitglieder bekannt sind. Dennoch wird hier – zumindest zwecks Koordination im Konsortium – ein Konsortialführer gewählt, der vertraglich berechtigt ist, die Verhandlungen mit dem Kunden im Namen und für Rechnung des Konsortiums zu führen.[9] Beim Innenkonsortium hingegen tritt der Konsortialführer wie ein Generalunternehmer gegenüber dem Kunden auf und legt nicht offen, dass er ein Konsortium anführt. Allerdings werden die Kundenaufträge nicht als Teilleistungen an die Konsorten vergeben, sondern quotal im Innenverhältnis wie beim Außenkonsortium verteilt.

Häufigste Formen sind das Bankenkonsortium bei Krediten oder Wertpapieremissionen, der Sicherheitenpool für die gemeinsame Verwaltung von Kreditsicherheiten oder die ARGE bei der Realisierung von Großprojekten im Bauwesen. Zudem schließen sich auch Versicherungen zu Konsortien zusammen, um Großrisiken zu reduzieren; alternativ verbleibt noch die Möglichkeit der Rückversicherung. Ein typisches internationales Versicherungskonsortium ist Lloyd's Underwriters im Schiffsbereich.

Rechtsgrundlagen

Die in einem Konsortium zusammengefassten Unternehmen bilden nach deutschem Recht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB.[10]

Das Außenkonsortium tritt mit dem Geschäftspartner als solches in Vertragsbeziehungen, wobei der Konsortialführer gegenüber dem Geschäftspartner im Namen des Konsortiums handelt.[11] Die Konsorten werden auch beim offenen Innenkonsortium dem Geschäftspartner bekannt gegeben. Beim Innenkonsortium handelt der Konsortialführer ausschließlich im eigenen Namen, aber für Rechnung der Rechtsbeziehungen bestehen beim Innenkonsortium ebenfalls nur zwischen dem Geschäftspartner und Konsortialführer. Nur als Außenkonsortium genießt es Rechts- und Parteifähigkeit und kann somit Inhaber einer Forderung oder Schuldnerin des Geschäftspartners werden.[12][13] Nach der Rechtsprechung des BGH haften die Konsorten akzessorisch für Pflichtverletzungen der Konsortialführerin.[14]

Diese Außenhaftung kann im Konsortialvertrag innerhalb des Konsortiums verteilt werden. Für das Innenverhältnis zwischen Konsortialführer und Konsorten gelten die Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 ff. BGB). Beim zentralisierten Konsortium wird die Geschäftsabwicklung vom Konsortialführer übernommen, der im Innenverhältnis mit den Konsorten quotal abrechnet,[13] weswegen das Innenkonsortium regelmäßig als zentralisiertes Konsortium geführt wird. Alleiniger Gläubiger der Forderungen und alleiniger Schuldner der Verbindlichkeiten ist in beiden Fällen der Konsortialführer, so dass der Geschäftspartner auch nur gegen diesen eine Forderung/Verbindlichkeit bilanzieren muss.

Konsortialführer

Der oder die Konsortialführer übernimmt als primus inter pares die Koordination zwischen dem Konsortium und dem Geschäftspartner sowohl bei der Erstellung des Konsortialvertrages als auch bei der Abwicklung des Konsortialgeschäfts. Abweichend von § 709 BGB liegt die Geschäftsführungsbefugnis beim Konsortialführer, die mindestens die Führung der Verhandlungen mit dem Geschäftspartner umfasst.[15] In der Regel tragen die Konsortialführer auch eine höhere Konsortialquote als die übrigen Konsorten. Um die Haftung der Konsorten auf ihre Konsortialquoten zu beschränken, ist eine ausdrückliche Haftungsbegrenzung im Konsortialvertrag erforderlich, wobei eine nach außen kenntlich gemachte Regelung im Innenverhältnis nicht genügt.[16]

Konsortialvertrag

Beim Konsortialvertrag ist zwischen dem eigentlichen Vertragsinhalt über den Geschäftsgegenstand und den konsortialtypischen Regelungen zu unterscheiden. Der eigentliche Konsortialvertrag (etwa ein Kreditvertrag beim Konsortialkredit oder ein Bauvertrag bei einer ARGE) folgt den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen (also Darlehens- oder Werkvertragsrecht). Konsortialtypische Regelungen wie etwa die Führung des Konsortiums oder die Haftungsquoten der Konsorten folgen den Bestimmungen der §§ 705 ff. in Verbindung mit § 675 BGB. Im Außenkonsortium wird der Konsortialvertrag im Namen des Konsortiums abgeschlossen, so dass das rechtsfähige Konsortium berechtigt und verpflichtet wird; der Konsortialführer vertritt dabei die Konsorten gegenüber dem Geschäftspartner.

Über den Konsortialvertrag grenzen die Konsorten die Leistungsbereiche untereinander ab und treffen vor allem Haftungsregelungen für den Fall, dass der Geschäftspartner einen Konsorten für einen Fehler in Anspruch nimmt, den ein anderer Konsorte verursacht hat. Darüber hinaus werden die prozentualen Anteile jedes Konsorten am Gesamtvolumen des Konsortialgeschäftes, die Konsortialquoten, festgelegt.

Englischer Sprachraum

Ein Konsortium (englisch syndicate, pool, seltener consortium) ist auch international bekannt. Die britische Loan Market Association (LMA) und das US-Pendant Loan Syndications and Trading Association haben sich darauf spezialisiert, standardisierte Konsortialverträge zu entwickeln, um den Konsorten und ihren Kunden die Verhandlungen über den Konsortialgegenstand und das Innenverhältnis im Konsortium zu erleichtern. Dabei wurden Klauseln entwickelt, die Eingang auch in die deutsche Vertragspraxis gefunden haben. Die Verträge sind nach dem angelsächsischen Recht des Case law aufgebaut und definieren jedwede auch nur als unwahrscheinlich erachtete Situation. Bestimmte Mindestbausteine (englisch boiler plates) befassen sich mit den vertragserheblichen Rechtsfragen.

Der Kreditnehmer wird vom Kreditgeber in den LMA-Musterverträgen zu Zusicherungen verpflichtet, die darauf abzielen, die ursprüngliche Geschäftsgrundlage bei der Kreditzusage auch während der Kreditlaufzeit aufrechtzuerhalten. Es gibt Zusicherungen, die der Kreditnehmer bereits vor Auszahlung/Bereitstellung des Kredits erfüllt haben muss (conditions precedent; siehe Auszahlungsvoraussetzung und Konditionalität) und solche, die er während der Kreditlaufzeit ununterbrochen einzuhalten hat (Covenants im engeren Sinne). Der Kreditnehmer macht hierbei dem Kreditgeber gegenüber Zusicherungen in Form von Non-Financial Covenants durch Positiv-, Negativ- oder Gleichrangklauseln (Pari-passu-Klausel), die spätere Sicherheitenstellung an andere Gläubiger verbieten, sofern der Kreditgeber nicht gleichgestellt wird. Ferner gehören hierzu die Material Adverse Change-Klauseln, die anhand von einzeln aufgeführten Beispielen eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse des Kreditnehmers definieren und bei deren Eintreffen Nachbesicherungspflichten oder gar eine Kreditkündigung auslösen. Letzteres trifft auch auf Cross-Default-Klauseln zu, wenn der Schuldner Verträge mit dritten Gläubigern verletzt. Außerdem verpflichtet sich hier der Kreditnehmer, vertraglich genau festgelegte Informationen zu bestimmten Terminen dem Kreditgeber zur Verfügung zu stellen (z. B. Quartalsberichte, Bestätigungen über die Einhaltung zumindest der Financial covenants).

Haftungsklauseln enthalten Regelungen, die die Haftung des Konsortialführers einschränken. Danach übernimmt der Konsortialführer keine Verantwortung für die Angemessenheit (englisch fairness), Richtigkeit (englisch accuracy) und Vollständigkeit (englisch completeness) getroffener Vereinbarungen (Ziff. 32.8a Mustervertrag). Ein Haftungsausschluss ist zudem nach Ziff. 32.8b Mustervertrag für die Rechtmäßigkeit (englisch legality), Gültigkeit (englisch validity), Wirksamkeit (englisch effectiveness) und Vollstreckbarkeit (englisch enforceablilty) von Finanzierungsdokumenten vorgesehen. Zudem ist es üblich, die Haftung des Konsortialführers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken (Ziffer 32.9a). Beim Konsortialvertrag handelt es sich um einen Gesellschaftsvertrag nach §§ 705 ff. BGB, der nach § 310 Abs. 4 BGB von der Anwendung der AGB-Bestimmungen nach §§ 305 ff. BGB ausgenommen ist. Derartige Freizeichnungsklauseln halten deshalb deutschem Recht stand.

Literatur

  • Burkard Lotz: Der Konsortialvertrag des Anlagenbaus im In- und Ausland. In: Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR). 19. Bd. 1996, ISSN 0170-0413, S. 233 ff.
  • Andreas Jacob, Christian Brauns: Der Industrieanlagen-Konsortialvertrag. Kooperation zur gemeinsamen Herstellung von Industrieanlagen, Kraftwerken und Bauvorhaben. Carl Heymanns, Köln u. a. 2006, ISBN 3-452-25714-2.
  • Bernhard Steinrücke, Herbert Scholze: Das Konsortialgeschäft der deutschen Banken, Duncker & Humblot, Berlin 1956, ISBN 978-3428014644
  • Marcus Rayermann: Der internationale Konsortialvertrag, Verlag: Carl Heymanns Verlag 2002; ISBN 3-452-25239-6
Wiktionary: Konsorte – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Konsortium – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. KonsortiumDuden; abgerufen am Vorlage:Datum – die Form mit drei unbenannten Parametern oder anderen einzelnen Zeiteinheiten ist veraltet und wird nicht mehr unterstützt. Bitte gib das Datum einfach im Klartext an.
  2. SyndikatDuden; abgerufen am Vorlage:Datum – die Form mit drei unbenannten Parametern oder anderen einzelnen Zeiteinheiten ist veraltet und wird nicht mehr unterstützt. Bitte gib das Datum einfach im Klartext an.
  3. KonsorteDuden; abgerufen am Vorlage:Datum – die Form mit drei unbenannten Parametern oder anderen einzelnen Zeiteinheiten ist veraltet und wird nicht mehr unterstützt. Bitte gib das Datum einfach im Klartext an.
  4. Ursula Hermann, Knaurs etymologisches Lexikon, 1982, S. 268
  5. Duden, Das Herkunftswörterbuch. Etymologie der deutschen Sprache, Mannheim 2007, Lemma Konsorten
  6. Otto Langer, Politische Geschichte Genuas Und Pisas Im XII. Jahrhundert, 1882, S. 43
  7. Herrmann Emil Ays, Die Geschichte der Familie Ays, 2007, S. 89
  8. Hans E. Büschgen, Bankbetriebslehre, 1991, S. 294
  9. Thomas Werani, Praxisorientiertes Business-to-Business-Marketing, 2006, S. 187
  10. BGH NJW 1991, 2629
  11. Dorothee Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht. Nationale und internationale Bankgeschäfte, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-148903-9, S. 311
  12. BGH NJW 2001, 1056
  13. a b Peter Derleder, Kai-Oliver Knops, Heinz Georg Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, Springer, Berlin u. a. 2003, ISBN 3-540-00944-2, S. 457
  14. BGHZ 146, 341, 343 ff
  15. Herbert Schimansky, Hermann-Josef Bunte, Hans-Jürgen Lwowski (Hadding): Bankrechtshandbuch, § 87 Rd. 34
  16. BGHZ 142, 315