Nationalratspräsident (Schweiz)
| Präsident des Nationalrates | |
|---|---|
| Nationalratspräsident | |
| Logo der Bundesversammlung | |
| Amtierend Pierre-André Page seit dem 1. Dezember 2025 | |
| Anrede | Herr/Frau Nationalratspräsident/in |
| Amtssitz | Bundeshaus |
| Vorsitzender von | Nationalrat |
| Mitglied von | Nationalrat |
| Amtszeit | 1 Jahr |
| Stellvertreter | Nationalratsvizepräsidenten:
Erste Nationalratsvizepräsidentin: Katja Christ Zweite Nationalratsvizepräsidentin: Farah Rumy |
| Letzte Wahl | 1. Dezember 2025 |
| Ernennung durch | Nationalrat |
| Schaffung des Amtes | 1848 |
| Erster Amtsinhaber | Ulrich Ochsenbein |
Der Nationalratspräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist Vorsitzender des Nationalrates sowie auch Vorsitzender der Vereinigten Bundesversammlung.
Wahl
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Jedes Jahr zu Beginn der Wintersession wählt der Nationalrat aus seiner Mitte für ein Jahr einen Präsidenten sowie einen ersten und zweiten Vizepräsidenten. Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln und nacheinander gewählt. In der Regel rückt der zweite Vizepräsident als erster Vizepräsident und dieser als Präsident nach. Eine Wiederwahl in dasselbe Amt für das folgende Jahr ist ausgeschlossen (Art. 152 Bundesverfassung [BV]).
Bis zur Wahl eines neuen Präsidenten am Anfang einer neuen Legislaturperiode leitet der Alterspräsident (das amtsälteste Mitglied) den Rat (Art. 2 GRN).
Anders als in einer parlamentarischen Demokratie besteht in der Schweiz keine für die Dauer einer Legislaturperiode konstante Parlamentsmehrheit, welche die Regierung stützt und in der Regel auch den Parlamentspräsidenten stellt. In der Konkordanzdemokratie bilden sich von Thema zu Thema wechselnde Mehrheiten und die politischen Parteien sind wie in der Regierung so auch in den Leitungsorganen des Parlaments gemäss ihrer Wählerstärke vertreten. Bei der Bestellung des Ratspräsidiums wird darauf geachtet, dass alle Fraktionen gemäss ihrer Stärke im Rat zum Zuge kommen. Die im internationalen Vergleich kurze Amtsdauer von einem Jahr erlaubt eine bessere Berücksichtigung der proportionalen Ansprüche der verschiedenen Fraktionen, hat aber den Nachteil einer geringen Kontinuität in der Ratsleitung.[1]
Es besteht ein in der Regel von allen Fraktionen akzeptierter Turnus für die Besetzung des Ratspräsidiums durch die Fraktionen. Seit 1927 stellen die vier grössten Fraktionen abwechslungsweise den Präsidenten – im Laufe einer Legislaturperiode in der Reihenfolge SVP (früher BGB), Mitte (früher CVP), SP und FDP-Die Liberalen (früher FDP). Von 1947 bis 1995 wurde alle zwölf Jahre anstelle der schwächsten (das war bis 1995 die SVP) der vier grossen eine der kleineren Fraktionen (LdU, LPS) berücksichtigt, letztmals 1995 mit einem Mitglied der LPS. Erst 2012 kam wieder eine kleinere Fraktion zum Zug, als mit Maya Graf erstmals eine Vertreterin der Grünen-Fraktion zur Nationalratspräsidentin gewählt wurde.[2]
Am 18. November 2022 einigten sich die Präsidenten der sechs zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fraktionen auf eine neue Berechnung der Ansprüche auf das Nationalratspräsidium. Die künftige Besetzung basiert auf einer proportionalen Verteilung, die alle bestehenden Fraktionen einbezieht, sofern sie in zwei aufeinanderfolgenden Legislaturperioden die Fraktionsstärke halten. Die Berechnung soll zu Beginn jeder Legislaturperiode erneut vorgenommen werden. Die aktuelle Berechnung hat dazu geführt, dass 2024 mit Katja Christ erstmals eine Vertreterin der Grünliberalen Fraktion als zweite Vizepräsidentin gewählt wurde und folglich in der Wintersession 2026 voraussichtlich als Präsidentin gewählt werden wird.[3]
Wird das Amt des Präsidenten während seiner Amtsdauer frei, so nimmt der Rat eine Ersatzwahl vor, wenn er vor Beginn der Sommersession aus dem Amt ausscheidet; tritt die Vakanz später ein, so übernimmt der erste Vizepräsident seine Funktion (Art. 6 Abs. 3 GRN).
Nationalratspräsident als «oberster Schweizer»
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im innerstaatlichen Bereich wird der Präsident des Nationalrates in seiner Funktion als Präsident der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 157 BV) als «höchster Schweizer» verstanden, weil die Bundesversammlung «die oberste Gewalt im Bund» (Art. 148 Abs. 1 BV) ausübt. Als Ratspräsident ist er dem Ständeratspräsidenten gleichgestellt. Das «Protokollreglement der Schweizerischen Eidgenossenschaft» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, das bei Anlässen im Rahmen der internationalen Beziehungen (z. B. Staatsbesuchen) Anwendung findet, reiht jedoch den Nationalratspräsidenten nach dem Gesamtbundesrat (d. h. dem Bundespräsidenten, dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Bundesrates) an zweiter Stelle ein,[4] weil es gemäss Bundesverfassung der Bundesrat ist, der die Schweiz nach aussen vertritt (Art. 184 Abs. 1 BV).
Aufgaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Nationalratspräsident hat folgende Aufgaben:
- Leitung der Sitzungen des Nationalrates, des Präsidiums und des Büros des Nationalrates (Art. 7 GRN)
- Leitung der Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung und des Büros der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 157 BV, Art. 39 ParlG).
- Festlegung der Tagesordnung des Rates im Rahmen des vom Büro des Nationalrates beschlossenen Sessionsprogramms; dies unter Vorbehalt anderer Ratsbeschlüsse (Art. 7 GRN)
- Stichentscheid bei Stimmengleichheit in Abstimmungen. Er stimmt aber sonst nicht mit, ausser bei Abstimmungen, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Rates verlangen (Art. 80 ParlG). Dies ist der Fall, wenn der Rat ein Bundesgesetz für dringlich erklären, die Ausgabenbremse aufheben oder den Plafond der Ausgaben, die der Schuldenbremse unterstehen, anheben will (Art. 159 Abs. 3 BV). Auch wenn das Recht zur Teilnahme an Wahlen nicht explizit geregelt ist, ergibt sich aufgrund einer historischen, systematischen und teleologischen Auslegung das Recht des Präsidenten zur Teilnahme an Wahlen.[5]
- Bestimmung des Erstrates, d. h. desjenigen Rates, der im Zweikammersystem einen von beiden Räten zu behandelnden Beratungsgegenstand zuerst behandelt (zusammen mit dem Nationalratspräsidenten; Art. 84 ParlG). Dieser Beschluss kann politische Auswirkungen haben, da der Erstrat die Beratungen des Zweitrates beeinflusst, indem er eine bestimmte politische Richtung vorgibt.[6]
- Wahrung der Ordnung im Rat, nötigenfalls durch Ordnungsruf (Art. 39 GRN) oder Disziplinarmassnahmen (Art. 13 ParlG)
- Prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Rates (Art. 159 BV, Art. 38 GRN)
- Überprüfung der formalen Rechtmässigkeit von eingereichten Vorstössen und parlamentarischen Initiativen (Art. 23 GRN)
- Dringlicherklärung von Anfragen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b GRN)
- Ausübung des Hausrechts in den Ratssälen, z. B. die Regelung des Zuganges zu den Ratssälen und zu den Publikumstribünen (Art. 69 ParlG, Art. 61–62 GRN)
- Vertretung des Rates nach aussen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d GRN), insbesondere gegenüber dem Bundesrat, aber auch im Kontakt mit Parlamenten anderer Länder. Der Präsident stattet während des Präsidialjahres ausländischen Parlamenten offizielle Besuche ab und empfängt ausländische Delegationen bei deren offiziellem Besuch beim Schweizer Parlament.
- vom Büro an ihn übertragene Zuweisung von Geschäften an die Kommissionen (Art. 9 Abs. 1 Bst. c GRN)
- Einberufung der Bundesversammlung, wenn die Sicherheit der Bundesbehörden gefährdet ist oder der Bundesrat nicht in der Lage ist zu handeln (Art. 33)
Der Präsident des Nationalrates ist zudem von Gesetzes wegen Mitglied des Präsidiums des Nationalrates und der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung sowie gemäss konstanter Praxis Mitglied der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.
Das Präsidium des Nationalrates hat als Organ zwei Aufgaben: 1. Vermittlung und Entscheidung bei Streitigkeiten über das Ausmass der parlamentarischen Informationsrechte zwischen einem Ratsmitglied und dem Bundesrat (Art. 7 Abs. 3–6 ParlG) oder einer Kommission und dem Bundesrat (Art. 150 Abs. 4–7 ParlG) und 2. Ermächtigung zur Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie weiterer Ermittlungsmassnahmen gegen Ratsmitglieder (zusammen mit dem Präsidium des Ständerates; Art. 18–19 ParlG).
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Giovanni Biaggini: BV Kommentar. 2. Auflage. Zürich 2017, ISBN 978-3-280-07320-9, S. 1189–1191.
- Andrea Caroni, Boris Burri: Art. 34 Präsidien. In: Martin Graf, Andrea Caroni (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. 2., überarbeitete Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2024, ISBN 978-3-7190-4742-9, S. 359–365 (sgp-ssp.net).
- Moritz von Wyss: Art. 80: Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten. In: Martin Graf, Andrea Caroni (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. 2., überarbeitete Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2024, ISBN 978-3-7190-4742-9, S. 751–754 (sgp-ssp.net).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie das Alterspräsidium des Nationalrates
- Faktenblatt Nationalratspräsident/in (PDF)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Andrea Caroni, Boris Burri: Art. 34 Präsidien. In: Martin Graf, Andrea Caroni (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. 2., überarbeitete Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2024, ISBN 978-3-7190-4742-9, N 16 (sgp-ssp.net).
- ↑ Andrea Caroni, Boris Burri: Art. 34 Präsidien. In: Martin Graf, Andrea Caroni (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. 2., überarbeitete Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2024, ISBN 978-3-7190-4742-9, N 11, 12 (sgp-ssp.net).
- ↑ Medienmitteilung: Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten einigen sich auf eine neue Rotation für das Nationalratspräsidium. 18. November 2022, abgerufen am 29. Januar 2026.
- ↑ Protokollreglement der Schweizerischen Eidgenossenschaft. In: Bundesblatt. Bundeskanzlei, 29. September 2017, abgerufen am 29. Januar 2026.
- ↑ Moritz von Wyss: Art. 80 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten. In: Martin Graf, Andrea Caroni (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. 2., überarbeitete Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2024, ISBN 978-3-7190-4742-9, N 8 (sgp-ssp.net).
- ↑ Martin Graf, Cornelia Theler: Art. 84 Bestimmung des Erstrates. In: Martin Graf, Andrea Caroni (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. 2., überarbeitete Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2024, ISBN 978-3-7190-4742-9, N 8 (sgp-ssp.net).
