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Bundespräsident (Schweiz)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Bundespräsident
«Corporate Design Bund»
Amtierend
Guy Parmelin (SVP/VD)
seit dem 1. Januar 2026
Amtssitz Bundeshaus in Bern
Amtszeit ein Jahr (keine Wiederwahl im Folgejahr)
Stellvertreter Ignazio Cassis (FDP/TI), Vizepräsident des Bundesrates
Letzte Wahl 10. Dezember 2025
Nächste Wahl Turnusgemäss Dezember 2026
Schaffung des Amtes 21. November 1848
Website www.admin.ch
Bundesrat Ignazio Cassis, Vizepräsident 2026
Offizielles Foto des Bundesrates 2026 (v. l. n. r.):
Viktor Rossi (Bundeskanzler)
Beat Jans
Albert Rösti
Ignazio Cassis (Vizepräsident 2026)
Guy Parmelin (Bundespräsident 2026)
Karin Keller-Sutter
Elisabeth Baume-Schneider
Martin Pfister

Der Bundespräsident (französisch Président de la Confédération, italienisch Presidente della Confederazione, rätoromanisch President da la Confederaziun) ist dasjenige Mitglied der Schweizer Regierung, des Bundesrats, welches als primus inter pares den Vorsitz bei den Sitzungen führt. Sein Stellvertreter ist der Vizepräsident des Bundesrates.

Bundespräsident im Jahr 2026 ist der am 10. Dezember 2025 gewählte Guy Parmelin (SVP/VD), der das Amt dieses Jahr zum zweiten Mal ausübt. Zum Vizepräsident des Bundesrates für das Jahr 2026 wurde Ignazio Cassis (FDP/TI) gewählt.

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft kennt weder ein Staatsoberhaupt noch einen Regierungschef. All diese Funktionen werden vom gesamten Bundesrat als Kollegium wahrgenommen. Der Schweizer Bundespräsident hat daher deutlich weniger Kompetenzen inne als beispielsweise die Bundespräsidenten der Nachbarländer Österreich oder Deutschland. Er ist aber anders als diese Bundespräsidenten zugleich Mitglied der Bundesregierung und leitet eines ihrer Departemente.

Der Bundespräsident leitet die Verhandlungen des Bundesrates (Art. 18 Abs. 1 RVOG). Der Bundesrat entscheidet meistens im Konsensverfahren; selten kommt es zu Abstimmungen.[1] In diesem Fall stimmt der Bundespräsident mit und bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme (ausser bei Wahlen) doppelt (Art. 19 Abs. 3 RVOG); er fällt damit den sogenannten «Stichentscheid». Da der Bundesrat sieben Mitglieder hat (Art. 175 Abs. 1 BV) und ein Beschluss die Stimmen von mindestens drei Mitgliedern auf sich vereinen muss (Art. 19 Abs. 2 RVOG), kann es zur Stimmengleichheit nur kommen, wenn die Stimme genau eines Mitgliedes fehlt (infolge Stimmenthaltung oder Abwesenheit). Der Bundespräsident ist zudem zuständig, in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen anzuordnen; er muss derartige Präsidialentscheide nachträglich dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegen (Art. 26 RVOG).

Zusätzlich zur Leitung seines Bundesratsdepartements übernimmt der Bundespräsident lediglich einige Repräsentationsaufgaben eines Staatsoberhaupts (Art. 28 RVOG). Zunächst war dies nur im Inland der Fall: Der Bundespräsident hält die Radio- und Fernsehansprachen zu Neujahr und zum Schweizer Bundesfeiertag am 1. August, und er gibt dem Diplomatischen Corps den traditionellen Neujahrsempfang im Bundeshaus, an dem er und der Apostolische Nuntius in der Schweiz kleine Ansprachen halten. In einer Zeit vermehrter Auslandskontakte reist der Bundespräsident auch häufiger ins Ausland.

Da jedoch die Schweiz kein Staatsoberhaupt hat, pflegt dieser selbst keine Staatsbesuche abzustatten. Wenn sich der Bundespräsident ins Ausland begibt, tut er dies nur als zuständiger Departementsvorsteher. Falls jedoch einem Staatsoberhaupt eines anderen Landes ein offizieller Besuch abgestattet wird, so tut dies in der Regel der Bundespräsident; das Gleiche gilt bei Auftritten an der Seite mehrerer Staatsoberhäupter anderer Länder, etwa in der UNO-Generalversammlung.

Bis 1920 war es (mit drei Unterbrechungen) üblich, dass der jeweilige Bundespräsident das Aussenministerium übernahm. Es kam also jedes Jahr zu einer wenigstens kleineren Rochade, wenn der abtretende Bundespräsident in sein altes Departement zurückkehrte und der neue ins Aussenministerium wechselte. Auch war es Brauch, dass der Bundespräsident trotz seiner Rolle als Aussenminister während seines Amtsjahres die Schweiz nicht verliess.

Der Bundespräsident wird in der Wintersession Anfang Dezember jedes Jahres von der Vereinigten Bundesversammlung jeweils für ein Jahr aus dem Kreis der Bundesräte gewählt. Die Amtszeit des Bundespräsidenten dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres; eine Wiederwahl ist nur im Folgejahr nicht möglich. Ebenfalls jährlich gewählt wird der Vizepräsident des Bundesrates. Dieser ist der Stellvertreter des Bundespräsidenten und wird gewöhnlich im darauffolgenden Jahr zum Bundespräsidenten gewählt.

Im 19. Jahrhundert war die Wahl zum Bundespräsidenten eine Auszeichnung für besonders geschätzte Bundesräte. Weniger einflussreiche Regierungsmitglieder wurden hingegen regelmässig übergangen. So war der St. Galler Wilhelm Matthias Naeff, der 27 Jahre lang der Schweizer Landesregierung angehörte, nur einmal (1853) Bundespräsident.

Seit dem 20. Jahrhundert ist die Wahl gewöhnlich unbestritten. Es gilt die ungeschriebene Regel, dass derjenige Bundesrat Bundespräsident wird, der dieses Amt schon am längsten nicht mehr (oder noch nicht) bekleidet hat. So kommt jeder Bundesrat in sieben Amtsjahren mindestens einmal zum Zug. Für Spannung bei der Wahl sorgt einzig noch die Frage, wie viele Stimmen in der Bundesversammlung der zu Wählende erzielt, was als Popularitätstest gewertet wird. Dabei galten in den 1970er und 1980er Jahren 200 Stimmen (von 246 möglichen) als ausgezeichnetes Resultat. In einer Epoche wachsender parteipolitischer Konflikte gab es nach 1990 nur einen Bundespräsidenten (Ueli Maurer, 2019), der mehr als 200 Stimmen bekam. Daher gelten seitdem schon 180 Stimmen als respektables Ergebnis.

Präsidien weiterer eidgenössischer Staatsorgane:

Einzelnachweise

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  1. Bundesratssitzung. In: Der Bundesrat. Das Portal der Schweizer Regierung. Abgerufen am 14. November 2022.