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„Panoramafreiheit“ – Versionsunterschied

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[[Datei:Hundertwasserhaus Wien.JPG|mini|Urheberrechtlich geschützte Architektur des Künstlers [[Friedensreich Hundertwasser]] in Wien. Die bildliche Wiedergabe von der Straße ist nach deutschem und österreichischen Recht aufgrund der Panoramafreiheit erlaubt.]]
[[Datei:Hundertwasserhaus Wien.JPG|mini|Urheberrechtlich geschützte Architektur des Künstlers [[Friedensreich Hundertwasser]] in Wien. Die bildliche Wiedergabe von der Straße ist nach deutschem und österreichischen Recht aufgrund der Panoramafreiheit erlaubt.]]
Die '''Panoramafreiheit''' (auch '''Straßenbildfreiheit''') ist eine in vielen Rechtsordnungen der Welt vorgesehene [[Schranken des Urheberrechts|Einschränkung des Urheberrechts]]. Ihr zufolge ist es jedermann erlaubt, [[urheberrecht]]lich geschützte Werke (z. B. Gebäude oder auch eine bleibende [[Installation (Kunst)|Installation]]), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer [[Fotografie]] als auch ihre [[Publikation|Veröffentlichung]]. Unabhängig vom Urheberrecht können jedoch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem daraus resultierenden [[Hausrecht]], [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|Persönlichkeitsrechte]] der Bewohner eines Gebäudes oder Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen). Allgemein geht es dabei um [[Bildrechte]], ein spezieller Fall dieses Thema betreffend war die [[Google-Street-View-Kontroverse]].
Die '''Panoramafreiheit''' (auch '''Straßenbildfreiheit''') ist eine in vielen Rechtsordnungen der Welt vorgesehene [[Schranken des Urheberrechts|Einschränkung des Urheberrechts]]. Ihr zufolge ist es jedermann erlaubt, [[urheberrecht]]lich geschützte Werke (z. B. Gebäude oder auch eine bleibende [[Installation (Kunst)|Installation]]), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer [[Fotografie]] als auch ihre [[Publikation|Veröffentlichung]]. Unabhängig vom Urheberrecht können jedoch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem daraus resultierenden [[Hausrecht]], [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|Persönlichkeitsrechte]] der Bewohner eines Gebäudes oder Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen).


== Deutschland ==
== Deutschland ==
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Ihre Ursprünge hat die Ausnahmevorschrift in Deutschland bereits im 19. Jahrhundert.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 1.</ref> Nachdem auf Ebene des [[Deutscher Bund|Deutschen Bundes]] 1837 von der Bundesversammlung der ''Bundesbeschluss gegen den Nachdruck<ref>Abgedruckt in Elmar Wadle: ''Der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 gegen den Nachdruck. Das Ergebnis einer Kontroverse aus preußischer Sicht.'' In: ''Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung.'' 106, 1989, S. 189–238, hier S. 230 ff.</ref>'' verabschiedet wurde, sahen – bereits deutlich vor der ersten allgemeindeutschen Urheberrechtsreglung der Jahre 1870 bzw. 1876 – einige Gliedstaaten in ihren jeweiligen Gesetzesumsetzungen eine der Panoramafreiheit vergleichbare Schrankenbestimmung vor. So regelte beispielsweise das 1840 in Kraft getretene ''Bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck,'' dass „Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen“ und die „an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale“ von der zentralen urheberrechtlichen Schutznorm ausgenommen sind.<ref>Art. II Nr. 1: „[Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind:] Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbilung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubnis geben sey.“ Zit. nach der Bekanntmachung in Bayerische National-Zeitung, Nr. 73, 7. Mai 1840 ([http://books.google.ch/books?id=CnREAAAAcAAJ&pg=RA1-PA199#v=onepage&q&f=false Digitalisat auf Google Books]). Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 28.</ref> Eine ähnliche Bestimmung existierte auch im [[Herzogtum Braunschweig]].<ref>Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 28.</ref> Der [[Börsenverein des Deutschen Buchhandels]], der auf eine Harmonisierung der Partikulargesetze drängte, nahm in seine auf Geheiß der sächsischen Regierung erarbeiteten und 1857 publizierten Entwurfsvorlage für ein gesamtdeutsches Urheberrechtsgesetz ebenfalls eine entsprechende Regelung auf.<ref>Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 31. Zum Gang des Entwurfsverfahrens näher Elmar Wadle: ''Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte.'' VCH, Weinheim u.a. 1996, ISBN 3-527-28788-4, S. 311 ff.</ref>
Ihre Ursprünge hat die Ausnahmevorschrift in Deutschland bereits im 19. Jahrhundert.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 1.</ref> Nachdem auf Ebene des [[Deutscher Bund|Deutschen Bundes]] 1837 von der Bundesversammlung der ''Bundesbeschluss gegen den Nachdruck<ref>Abgedruckt in Elmar Wadle: ''Der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 gegen den Nachdruck. Das Ergebnis einer Kontroverse aus preußischer Sicht.'' In: ''Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung.'' 106, 1989, S. 189–238, hier S. 230 ff.</ref>'' verabschiedet wurde, sahen – bereits deutlich vor der ersten allgemeindeutschen Urheberrechtsreglung der Jahre 1870 bzw. 1876 – einige Gliedstaaten in ihren jeweiligen Gesetzesumsetzungen eine der Panoramafreiheit vergleichbare Schrankenbestimmung vor. So regelte beispielsweise das 1840 in Kraft getretene ''Bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck,'' dass „Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen“ und die „an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale“ von der zentralen urheberrechtlichen Schutznorm ausgenommen sind.<ref>Art. II Nr. 1: „[Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind:] Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbilung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubnis geben sey.“ Zit. nach der Bekanntmachung in Bayerische National-Zeitung, Nr. 73, 7. Mai 1840 ([http://books.google.ch/books?id=CnREAAAAcAAJ&pg=RA1-PA199#v=onepage&q&f=false Digitalisat auf Google Books]). Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 28.</ref> Eine ähnliche Bestimmung existierte auch im [[Herzogtum Braunschweig]].<ref>Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 28.</ref> Der [[Börsenverein des Deutschen Buchhandels]], der auf eine Harmonisierung der Partikulargesetze drängte, nahm in seine auf Geheiß der sächsischen Regierung erarbeiteten und 1857 publizierten Entwurfsvorlage für ein gesamtdeutsches Urheberrechtsgesetz ebenfalls eine entsprechende Regelung auf.<ref>Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 31. Zum Gang des Entwurfsverfahrens näher Elmar Wadle: ''Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte.'' VCH, Weinheim u.a. 1996, ISBN 3-527-28788-4, S. 311 ff.</ref>


Die Vorlage wurde durch Sachsen 1862 in der Bundesversammlung präsentiert. Eine im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eingerichtete Sachverständigenkommission legte schließlich 1864 einen revidierten Entwurf – den so genannten ''Frankfurter Entwurf'' (nach dem Tagungsort der Kommission) – vor, der in § 33 eine Nachbildungsfreiheit für Werke an öffentlichen Orten vorsah.<ref>Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 31. Der Entwurf ist abgedruckt in UFITA, 121, 1993, S. 71–291, zur Straßenbildfreiheit S. 268–281.</ref> Dieser bestimmt, dass „die Nachbildung öffentlicher Denkmäler, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind, […] nicht als Nachdruck behandelt [wird].“ Diese Fassung, die bereits auf das moderne Kriterium der bleibenden Anbringung rekurriert, konnte sich gegen abweichende Vorschläge durchsetzen, von denen einer allgemein auf „plastische Werke, die auf Straßen oder öffentlichen Plätzen aufgestellt sind“ Bezug nahm und ein anderer das Eigentumsverhältnis am Werk ins Zentrum stellte, indem sich die Ausnahmeregelung auf Nachbildungen „plastischer Werke, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellt und nicht im Privateigentum sind“ beziehen sollte. Den Vorzug gegenüber letzterer erhielt die Beschlussfassung deswegen, weil es nach Ansicht der Kommission nicht auf die Eigentumsfrage sondern auf die allgemeine Zugänglichkeit und öffentliche Bestimmung ankomme, ferner weil die Erwähnung von Privateigentum in der (für schützenswert befundenen) Praxis Schwierigkeiten zur Folge haben könnte.<ref>''Protokolle der von der hohen deutschen Bundesversammlung einberufenen Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines für sämtliche deutsche Bundesstaaten gemeinsamen Gesetzes zum Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung.'' Gedruckt in der Bundesdruckerei zu Frankfurt, 1864. Hier zit. nach dem Nachdruck in UFITA, 121, 1993, S. 71–291, hier S. 233.</ref> Das Gesetzgebungsverfahren im Bund blieb schlussendlich ohne Resultat.<ref>Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 33. Ausführlicher auch zu den Ursachen der allgemeinen Blockade zivilrechtlicher Vereinheitlichung Franz Laufke: ''Der deutsche Bund und die Zivilgesetzgebung.'' In: Paul Mikat (Hrsg.): ''Festschrift zum 75. Geburtstag von Hermann Nottarp.'' C.F. Müller, Karlsruhe 1961, S. 1–57, hier S. 22 ff., 30 ff.</ref> 1865 übernahm zumindest Bayern den Frankfurter Entwurf in mehr oder minder unveränderter Form.<ref>Vgl. Elmar Wadle: ''Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte.'' VCH, Weinheim u.a. 1996, ISBN 3-527-28788-4, S. 325.</ref>
Die Vorlage wurde durch Sachsen 1862 in der Bundesversammlung präsentiert. Eine im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eingerichtete Sachverständigenkommission legte schließlich 1864 einen revidierten Entwurf – den so genannten ''Frankfurter Entwurf'' (nach dem Tagungsort der Kommission) – vor, der in § 33 eine Nachbildungsfreiheit für Werke an öffentlichen Orten vorsah.<ref>Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 31. Der Entwurf ist abgedruckt in UFITA, 121, 1993, S. 71–291, zur Straßenbildfreiheit S. 268–281.</ref> Dieser sah vor, dass „die Nachbildung öffentlicher Denkmäler, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind, […] nicht als Nachdruck behandelt [wird].“ Die Fassung, die bereits auf das moderne Kriterium der bleibenden Anbringung rekurriert, konnte sich gegen abweichende Vorschläge durchsetzen, von denen einer allgemein auf „plastische Werke, die auf Straßen oder öffentlichen Plätzen aufgestellt sind“ Bezug nahm und ein anderer das Eigentumsverhältnis am Werk ins Zentrum stellte, indem sich die Ausnahmeregelung auf Nachbildungen „plastischer Werke, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellt und nicht im Privateigentum sind“ beziehen sollte. Den Vorzug gegenüber letzterer erhielt die Beschlussfassung deswegen, weil es nach Ansicht der Kommission nicht auf die Eigentumsfrage sondern auf die allgemeine Zugänglichkeit und öffentliche Bestimmung ankomme, ferner weil die Erwähnung von Privateigentum in der (für schützenswert befundenen) Praxis Schwierigkeiten zur Folge haben könnte.<ref>''Protokolle der von der hohen deutschen Bundesversammlung einberufenen Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines für sämtliche deutsche Bundesstaaten gemeinsamen Gesetzes zum Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung.'' Gedruckt in der Bundesdruckerei zu Frankfurt, 1864. Hier zit. nach dem Nachdruck in UFITA, 121, 1993, S. 71–291, hier S. 233.</ref> Das Gesetzgebungsverfahren im Bund blieb schlussendlich ohne Resultat.<ref>Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 33. Ausführlicher auch zu den Ursachen der allgemeinen Blockade zivilrechtlicher Vereinheitlichung Franz Laufke: ''Der deutsche Bund und die Zivilgesetzgebung.'' In: Paul Mikat (Hrsg.): ''Festschrift zum 75. Geburtstag von Hermann Nottarp.'' C.F. Müller, Karlsruhe 1961, S. 1–57, hier S. 22 ff., 30 ff.</ref> 1865 übernahm zumindest Bayern den Frankfurter Entwurf in mehr oder minder unveränderter Form.<ref>Vgl. Elmar Wadle: ''Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte.'' VCH, Weinheim u.a. 1996, ISBN 3-527-28788-4, S. 325.</ref>


;Norddeutscher Bund
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<u>Das KUG von 1907</u>
<u>Das KUG von 1907</u>


Das KunstschutzG und das fast gleichzeitig beschlossene ''Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung'' (PhotoschutzG), mit dem Fotografien ein (geringerer) Schutz zugebilligt wurde, sahen sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts vielfältiger Kritik ausgesetzt.<ref>Vgl. v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, Einführung Rn. 6–8. Näher Elmar Wadle: ''Die Abrundung des deutschen Urheberrechts im Jahre 1876.'' In: ''Juristische Studien.'' Nr. 12/1976, S. 771–776, hier S. 775 f.; Albert Osterrieth: ''Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie.'' Carl Heymanns Verlag, Berlin 1903, S. 7 ff.; Bruno Meyer: ''Das neue photographische Schutzgesetz nach dem Regierungs-Entwurfe.'' Verlag der Deutschen Photographen-Zeitung, Weimer 1902, S. 2 ff.</ref> 1902 veröffentlichte die Regierung einen Entwurf für ein reformiertes PhotoschutzG, der in § 15 die Vervielfältigung von bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befindlichen Werken „durch bildliche Wiedergabe ihrer äusseren Ansicht“ freistellte.<ref>§ 15 (RegE 1902): „Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Strassen oder Plätzen sich bleibend befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äusseren Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und die Vorführung zulässig.“ Hier zit. nach dem Abdruck in GRUR 1904, Nr. 5, 122, 123.</ref> Die Begründung führt dazu aus, eine Abkehr vom Grundsatz der Straßenbildfreiheit sei nicht beabsichtigt, zumal dieser auch „einem gesunden Rechtsempfinden“ entspreche und die Existenz vieler kleiner Gewerbetreibender daran hänge.<ref>Hier zit. nach dem Abdruck der Begründung in GRUR 1904, Nr. 5, 122, 132.</ref> Explizit setzt sich die Begründung mit einem Vorschlag auseinander, nur die Wiedergabe des Straßenbildes, nicht aber die Nachbildung des Werkes selbst zu privilegieren, verwirft diesen jedoch, weil einerseits das Werk häufig das Straßenbild maßgeblich bestimme und infolgedessen Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden und andererseits in der Praxis oftmals das Werk im Mittelpunkt der Wiedergabe (etwa auf einer Ansichtskarte) stehe. Eine Abweichung zu § 6 Nr. 3 KunstschutzG besteht darin, dass die Einschränkung, die Nachbildung dürfe nicht „in derselben Kunstform“ erfolgen, durch eine Alternativformulierung ersetzt wurde, weil die Schranken-Schranke „in der Auslegung Schwierigkeiten bereitet“ habe. Mit der Entwurfsformulierung solle demgegenüber klargestellt werden, dass „inner[e] Teile eines Werkes“ (etwa die Innenarchitektur) grundsätzlich nicht unter die Schrankenregelung fallen und zugleich – durch den Terminus der „bildlichen Wiedergabe“ –, dass nicht-plastische Werke wie Fresken und Sgraffiti nicht genehmigungsfrei an anderen Bauwerken angebracht werden dürfen. Schließlich widersetzt sich die Begründung der Forderung, die Panoramafreiheit an die Namensnennung des Künstlers zu knüpfen („unterliegt Bedenken“).
Das KunstschutzG und das fast gleichzeitig beschlossene ''Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung'' (PhotoschutzG), mit dem Fotografien ein (geringerer) Schutz zugebilligt wurde, sahen sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts vielfältiger Kritik ausgesetzt.<ref>Vgl. v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, Einführung Rn. 6–8. Näher Elmar Wadle: ''Die Abrundung des deutschen Urheberrechts im Jahre 1876.'' In: ''Juristische Studien.'' Nr. 12/1976, S. 771–776, hier S. 775 f.; Albert Osterrieth: ''Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie.'' Carl Heymanns Verlag, Berlin 1903, S. 7 ff.; Bruno Meyer: ''Das neue photographische Schutzgesetz nach dem Regierungs-Entwurfe.'' Verlag der Deutschen Photographen-Zeitung, Weimar 1902, S. 2 ff.</ref> 1902 veröffentlichte die Regierung einen Entwurf für ein reformiertes PhotoschutzG, der in § 15 die Vervielfältigung von bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befindlichen Werken „durch bildliche Wiedergabe ihrer äusseren Ansicht“ freistellte.<ref>§ 15 (RegE 1902): „Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Strassen oder Plätzen sich bleibend befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äusseren Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und die Vorführung zulässig.“ Hier zit. nach dem Abdruck in GRUR 1904, Nr. 5, 122, 123.</ref> Die Begründung führt dazu aus, eine Abkehr vom Grundsatz der Straßenbildfreiheit sei nicht beabsichtigt, zumal dieser auch „einem gesunden Rechtsempfinden“ entspreche und die Existenz vieler kleiner Gewerbetreibender daran hänge.<ref>Hier zit. nach dem Abdruck der Begründung in GRUR 1904, Nr. 5, 122, 132.</ref> Explizit setzt sich die Begründung mit einem Vorschlag auseinander, nur die Wiedergabe des Straßenbildes, nicht aber die Nachbildung des Werkes selbst zu privilegieren, verwirft diesen jedoch, weil einerseits das Werk häufig das Straßenbild maßgeblich bestimme und infolgedessen Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden und andererseits in der Praxis oftmals das Werk im Mittelpunkt der Wiedergabe (etwa auf einer Ansichtskarte) stehe. Eine Abweichung zu § 6 Nr. 3 KunstschutzG besteht darin, dass die Einschränkung, die Nachbildung dürfe nicht „in derselben Kunstform“ erfolgen, durch eine Alternativformulierung ersetzt wurde, weil die Schranken-Schranke „in der Auslegung Schwierigkeiten bereitet“ habe. Mit der Entwurfsformulierung solle demgegenüber klargestellt werden, dass „inner[e] Teile eines Werkes“ (etwa die Innenarchitektur) grundsätzlich nicht unter die Schrankenregelung fallen und zugleich – durch den Terminus der „bildlichen Wiedergabe“ –, dass nicht-plastische Werke wie Fresken und Sgraffiti nicht genehmigungsfrei an anderen Bauwerken angebracht werden dürfen. Schließlich widersetzt sich die Begründung der Forderung, die Panoramafreiheit an die Namensnennung des Künstlers zu knüpfen („unterliegt Bedenken“).


Der Normentwurf zur Straßenbildfreiheit wurde in der Literatur unterschiedlich aufgenommen; einige Kommentatoren – wie auch viele Interessensvertreter von Künstlern – erachteten sie als zu weit gehend und regten zum Teil gar ihre komplette Streichung an, andere begrüßten sie demgegenüber.<ref>Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 47 f. m.W.N. Beispielsweise wendet Albert Osterrieth ein, die Norm stehe „mit allen Grundsätzen des Urheberrechts in Widerspruch“ und die Begründung erscheine zugleich „nicht ausreichend, um einen so schwerwiegenden Eingriff […] zu rechtfertigen“, würden doch „die Rechte des Künstlers gerade in solchen Fällen [aufgehoben], in denen die intensivste wirtschaftliche Verwertung seiner Schöpfung möglich ist“. Vgl. [[Albert Osterrieth]]: ''Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie'' in GRUR 1904, Nr. 9, 245, 250. Dagegen in derselben Ausgabe Philipp Allfeld: ''Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie'' in GRUR 1904, Nr. 9, 258, 267, der meint, ein Vorbehalt des Urhebers könne „zur Unterdrückung des gesamten Verkehrs mit Abbildungen solcher Werke führen“. Osterrieth verweist seinerseits auf eine Ungleichbehandlung von bildenden Künstlern und anderen Kunstschaffenden; nur vom bildenden Künstler würde „ein solches Opfer im Interesse kultureller Rücksichten“ verlangt, nicht aber etwa „von dem Dichter eines patriotischen Liedes oder dem Komponisten einer patriotischen oder religiösen Hymne“. Vgl. Albert Osterrieth: ''Der Urheberschutz für Werke der Baukunst und der Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.'' In: ''Architektonische Rundschau.'' Nr. 12, 1904, S. 89–92, hier S. 91. Bruno Meyer sah in seinem eigenen Entwurf keine entsprechende Schranke vor, vgl. Bruno Meyer: ''Das neue photographische Schutzgesetz nach dem Regierungs-Entwurfe.'' Verlag der Deutschen Photographen-Zeitung, Weimer 1902.</ref> 1904 entschied die Reichsregierung, Kunstschutz und den Photographieschutz in einem Gesetz – dem ''Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie'' (KUG) – zu vereinen, und legte einen neuen Regierungsentwurf vor, der in der Gesetzesinitiative vom 28. November 1905 mündete.<ref>Die Entwurfsfassung vom 28. November 1905 ist samt Begründung abgedruckt als Aktenstück Nr. 30 in ''Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages.'' 2. Anlageband. Berlin 1906, S. 1526 ff. ([http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k11_bsb00002830_00598.html Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de]).</ref> Dieser bezog – anders als noch das KunstschG – auch Werke der Baukunst mit ein. Eine Regelung zur Panoramafreiheit war auch darin enthalten. Es folgte nach erfolgter erster Lesung abermals der Einsatz einer Kommission; diese nahm allerdings keine wesentlich Änderung an der Regelung zur Straßenbildfreiheit vor, sodass diese in fast identischer Form nach positivem Beschluss des Reichstags am 7. Juli 1907 in Kraft trat:
Der Normentwurf zur Straßenbildfreiheit wurde in der Literatur unterschiedlich aufgenommen; einige Kommentatoren – wie auch viele Interessensvertreter von Künstlern – erachteten sie als zu weit gehend und regten zum Teil gar ihre komplette Streichung an, andere begrüßten sie demgegenüber.<ref>Vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 47 f. m.W.N. Beispielsweise wendet Albert Osterrieth ein, die Norm stehe „mit allen Grundsätzen des Urheberrechts in Widerspruch“ und die Begründung erscheine zugleich „nicht ausreichend, um einen so schwerwiegenden Eingriff […] zu rechtfertigen“, würden doch „die Rechte des Künstlers gerade in solchen Fällen [aufgehoben], in denen die intensivste wirtschaftliche Verwertung seiner Schöpfung möglich ist“. Vgl. [[Albert Osterrieth]]: ''Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie'' in GRUR 1904, Nr. 9, 245, 250. Dagegen in derselben Ausgabe Philipp Allfeld: ''Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie'' in GRUR 1904, Nr. 9, 258, 267, der meint, ein Vorbehalt des Urhebers könne „zur Unterdrückung des gesamten Verkehrs mit Abbildungen solcher Werke führen“. Osterrieth verweist seinerseits auf eine Ungleichbehandlung von bildenden Künstlern und anderen Kunstschaffenden; nur vom bildenden Künstler würde „ein solches Opfer im Interesse kultureller Rücksichten“ verlangt, nicht aber etwa „von dem Dichter eines patriotischen Liedes oder dem Komponisten einer patriotischen oder religiösen Hymne“. Vgl. Albert Osterrieth: ''Der Urheberschutz für Werke der Baukunst und der Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.'' In: ''Architektonische Rundschau.'' Nr. 12, 1904, S. 89–92, hier S. 91. Bruno Meyer sah in seinem eigenen Entwurf keine entsprechende Schranke vor, vgl. Bruno Meyer: ''Das neue photographische Schutzgesetz nach dem Regierungs-Entwurfe.'' Verlag der Deutschen Photographen-Zeitung, Weimar 1902.</ref> 1904 entschied die Reichsregierung, Kunstschutz und den Photographieschutz in einem Gesetz – dem ''Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie'' (KUG) – zu vereinen, und legte einen neuen Regierungsentwurf vor, der in der Gesetzesinitiative vom 28. November 1905 mündete.<ref>Die Entwurfsfassung vom 28. November 1905 ist samt Begründung abgedruckt als Aktenstück Nr. 30 in ''Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages.'' 2. Anlageband. Berlin 1906, S. 1526 ff. ([http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k11_bsb00002830_00598.html Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de]).</ref> Dieser bezog – anders als noch das KunstschG – auch Werke der Baukunst mit ein. Eine Regelung zur Panoramafreiheit war auch darin enthalten. Es folgte nach erfolgter erster Lesung abermals der Einsatz einer Kommission; diese nahm allerdings keine wesentlich Änderung an der Regelung zur Straßenbildfreiheit vor, sodass diese in fast identischer Form nach positivem Beschluss des Reichstags am 7. Juli 1907 in Kraft trat:
:''§ 20 KUG [1907]''
:''§ 20 KUG [1907]''
:''Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sich bleibend befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig.''
:''Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sich bleibend befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig.''
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=== Erfasste Werke ===
=== Erfasste Werke ===
==== Werkarten ====
==== Werkarten ====
§&nbsp;59 UrhG kann sich auf Werke beliebiger Art beziehen, solange sie nur mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film wiedergegeben werden können. Die größten Anwendungsbereiche der Ausnahmevorschrift stellen in der Praxis Werke der bildenden Kunst und der Baukunst ({{§|2|UrhG|juris}} Abs. 2 Nr. 4) dar.<ref>Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 109; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 8; Wanckel, ''Foto- und Bildrecht,'' 4. Aufl. 2012, Rn. 92; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 121.</ref> Gängige Beispiele sind Kirchen, Wohngebäude oder Schlösser, Statuen, Brunnen und an Gebäuden angebrachte Fresken. Jedoch sind auch andere Werkarten denkbar. Sprach- oder Musikwerke können sich etwa auf an Gebäuden angebrachten Gedenktafeln oder Grabmälern befinden und – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Teil des Straßenbildes im Sinne des § 59 UrhG werden.<ref>Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 2; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 109; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 7; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 124 f.; Ulmer, ''Urheber- und Verlagsrecht,'' 3. Aufl. 1980, S. 332.</ref> Von der Panoramafreiheit erfasst ist allerdings ausschließlich die Wiedergabe in der konkreten Darstellungsform (also etwa auf der Gedenktafel).<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 8; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 8; Ulmer, ''Urheber- und Verlagsrecht,'' 3. Aufl. 1980, S. 333.</ref> Eine analoge Anwendung von § 59 UrhG auf Werke, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, scheidet aus.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 4 (unter Hinweis auf die gebotene enge Auslegung); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4 (generelles Analogieverbot); Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 121, 126, 222 (zu weitreichend und kein Freistellungsbedürfnis, da urheberrechtlicher Schutz mit wenigen Mausklicks eruierbar); Ernst in ZUM 1998, 475 (generelles Analogieverbot); Armin Kühne: ''Haftung von Suchmaschinenbetreibern.'' Peter Lang, Frankfurt am Main u.a. 2012, ISBN 978-3-631-62316-9, S. 164 f. (Überdehnung der Schranke bei Einstellung durch Nichtberechtigte).</ref>
§&nbsp;59 UrhG kann sich auf Werke beliebiger Art beziehen, solange sie nur mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film wiedergegeben werden können. Die größten Anwendungsbereiche der Ausnahmevorschrift stellen in der Praxis Werke der bildenden Kunst und der Baukunst ({{§|2|UrhG|juris}} Abs. 2 Nr. 4) dar.<ref>Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 109; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 8; Wanckel, ''Foto- und Bildrecht,'' 4. Aufl. 2012, Rn. 92; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 121; Nikolaus Reber: ''45. Kapitel. Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke.'' In: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.): ''Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts.'' 5. Aufl. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 3.</ref> Gängige Beispiele sind Kirchen, Wohngebäude oder Schlösser, Statuen, Brunnen und an Gebäuden angebrachte Fresken. Jedoch sind auch andere Werkarten denkbar. Sprach- oder Musikwerke können sich etwa auf an Gebäuden angebrachten Gedenktafeln oder Grabmälern befinden und – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Teil des Straßenbildes im Sinne des § 59 UrhG werden.<ref>Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 2; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 109; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 7; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 124 f.; Ulmer, ''Urheber- und Verlagsrecht,'' 3. Aufl. 1980, S. 332.</ref> Von der Panoramafreiheit erfasst ist allerdings ausschließlich die Wiedergabe in der konkreten Darstellungsform (also etwa auf der Gedenktafel).<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 8; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 8; Ulmer, ''Urheber- und Verlagsrecht,'' 3. Aufl. 1980, S. 333.</ref> Eine analoge Anwendung von § 59 UrhG auf Werke, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, scheidet aus.<ref>Ursprünglich wohl angeregt durch Matthias Leistner und Felix Stang: ''Die Bildersuche im Internet aus urheberrechtlicher Sicht.'' In: ''CR.'' Nr. 8, 2008, S. 499–507, hier S. 502, die die Anwendbarkeit im Ergebnis aber verneinen (uneingeschränkte Verwendbarkeit alle Internet-Inhalte nicht zu rechtfertigen). Im Ergebnis ebenso Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 4 (unter Hinweis auf die gebotene enge Auslegung); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4 (generelles Analogieverbot); Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 121, 126, 222 (zu weitreichend und kein Freistellungsbedürfnis, da urheberrechtlicher Schutz mit wenigen Mausklicks eruierbar); Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 475 (generelles Analogieverbot); Armin Kühne: ''Haftung von Suchmaschinenbetreibern.'' Peter Lang, Frankfurt am Main u.a. 2012, ISBN 978-3-631-62316-9, S. 164 f. (Überdehnung der Schranke bei Einstellung durch Nichtberechtigte); Manuel Kleinemenke: ''Fair Use im deutschen und europäischen Urheberrecht? Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Flexibilisierung des urheberrechtlichen Schrankenkataloges nach dem Vorbild der US-amerikanischen Fair Use-Doktrin.'' Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8487-0643-3, S. 175 ff. (Analogie allenfalls in engen Grenzen, aber Unbegrenztheit der Sachverhalte bei Ausweitung auf die Nutzung im Internet); Ott in ZUM 2009, 345, 351 – ''Bildersuchmaschinen und Urheberrecht;'' Moritz Hüsch: ''Thumbnails in Bildersuchmaschinen.'' In: ''CR.'' Nr. 7, 2010, S. 452–457, hier S. 454.</ref>


==== Kriterium „öffentlich“ ====
==== Kriterium „öffentlich“ ====
Der Schrankenregelung unterfällt die Wiedergabe von Werken nur, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Das Öffentlichkeitskriterium nimmt dabei Bezug darauf, von wo das Werk aufgenommen bzw. dargestellt wird – nicht entscheidend ist also, ob das Werkstück selbst öffentlich zugänglich ist; es kann sich etwa auch auf unzugänglichem Privatgrund befinden.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Götting in Loewenheim, ''Handbuch des Urheberrechts,'' 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; LG Berlin NJW 1996, 2380, 2381 – ''Christo II.'' Entsprechend OLG Hamburg, Urt. v. 27. September 1973, [http://dejure.org/1973,3047 3 U 38/73] = GRUR 1974, 165 – ''Gartentor'' für ein kunstvoll gestaltetes Gartentor auf Privatgrund.</ref> In der Vergangenheit war zeitweise umstritten, ob die Panoramafreiheit bei einem an öffentlichem Straßenland gelegenen Werk die Abbildung aus beliebigen Blickwinkeln privilegiert oder stattdessen auch nur solche Ansichten umfasst sind, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Der [[Bundesgerichtshof]] entschied diese Frage im Jahr 2003 zugunsten letzterer Position.<ref>BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, [http://dejure.org/2003,419 I ZR 192/00] = GRUR 2003, 1035, 1037 – ''Hundertwasser-Haus''. Dagegen noch die Vorinstanz OLG München, Urt. v. 15. Juni 2000, [http://dejure.org/2000,22422 6 U 5629/99] = ZUM 2001, 76, 78.</ref> Von § 59 UrhG erfasst sind demnach ausschließlich solche Ansichten, die sich vom Standpunkt auf der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus ergeben. Dem Privileg unzugänglich sind demgegenüber nach der ganz herrschenden Meinung Perspektiven, die sich erst durch den Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Götting in Loewenheim, ''Handbuch des Urheberrechts,'' 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; Schack, ''Urheber- und Urhebervertragsrecht,'' 6. Aufl. 2013, Rn. 637; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Wanckel, ''Foto- und Bildrecht,'' 4. Aufl. 2012, Rn. 93; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst in ZUM 1998, 475, 476; Ernst in CR 2010, 178, 182; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 9; Anja Steinbeck: ''Mein Haus bei Google Street View.'' In: Willi Erdmann (Hrsg.): ''Festschrift für Michael Loschelder.'' O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Gernot Schulze: ''Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?'' In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): ''Festschrift für Eike Ullmann.'' Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 140. Anderer Ansicht Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): ''Fotorecht.'' 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 437 (unter der Maßgabe, dass dadurch keine Ansichten offenbart werden, „die dem Publikum sonst verborgen bleiben“).</ref>, Flugzeugen/Helikoptern<ref>BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, [http://dejure.org/2003,419 I ZR 192/00] = GRUR 2003, 1035, 1037 – ''Hundertwasser-Haus;'' Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Schack, ''Urheber- und Urhebervertragsrecht,'' 6. Aufl. 2013, Rn. 637; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst in ZUM 1998, 475, 476; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 9; Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): ''Fotorecht.'' 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 437; Anja Steinbeck: ''Mein Haus bei Google Street View.'' In: Willi Erdmann (Hrsg.): ''Festschrift für Michael Loschelder.'' O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376.</ref> oder durch Wegdrücken/Durchbohren von Hecken<ref>Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; Gernot Schulze: ''Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?'' In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): ''Festschrift für Eike Ullmann.'' Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95: Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 142.</ref> eröffnen. Desgleichen soll auch für Ansichten gelten, die unter Zuhilfenahme von Ferngläsern bzw. Teleobjektiven entstanden sind.<ref>In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Götting in Loewenheim, ''Handbuch des Urheberrechts,'' 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 9; Ernst in CR 2010, 178, 182 – ''Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama''; Anja Steinbeck: ''Mein Haus bei Google Street View.'' In: Willi Erdmann (Hrsg.): ''Festschrift für Michael Loschelder.'' O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Gernot Schulze: ''Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?'' In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): ''Festschrift für Eike Ullmann.'' Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 142 ff. Anderer Ansicht Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4.</ref> Der BGH verneinte entsprechend für die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes vom Balkon eines gegenüberliegenden Hauses (zu dem jeder, der danach fragt, einen Schlüssel erhielt) die Anwendbarkeit von § 59 UrhG schon deshalb, weil diese „Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind“.<ref>BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, [http://dejure.org/2003,419 I ZR 192/00] = GRUR 2003, 1035, 1037 – ''Hundertwasser-Haus.''</ref> Ob vor diesem Hintergrund eine Kamerainstallation auf dem Dach eines Fahrzeugs, die das Straßenbild aus 2,90 Metern Höhe aufnimmt ([[Google Street View|Google-Street-View-Fahrzeuge]]), noch den Blick von der öffentlichen Straße bzw. dem öffentlichen Platz aus wiedergibt und insoweit das Privileg aus § 59 UrhG entstehen lässt, wird in der Literatur kontrovers diskutiert, zumeist aber verneint.<ref>So Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Schack, ''Urheber- und Urhebervertragsrecht,'' 6. Aufl. 2013, Rn. 567; Ernst in CR 2010, 178, 182 – ''Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama''; <!--Dreier/Spiecker gen. Döhmann, ''Die systematische Aufnahme des Straßenbildes,'' 2010, S. 25 ff. [NOTCHECKED]; -->Olaf Sosnitza: ''Google Street View im Spiegel des deutschen Zivilrechts.'' In: Eric Hilgendorf (Hrsg.): ''Subsidiarität, Sicherheit, Solidarität. Festgabe für Franz-Ludwig Knemeyer zum 75. Geburtstag.'' Ergon, Würzburg 2012, ISBN 978-3-89913-889-4, S. 633–651, hier S. 637. Anderer Ansicht Anja Steinbeck: ''Mein Haus bei Google Street View.'' In: Willi Erdmann (Hrsg.): ''Festschrift für Michael Loschelder.'' O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376 f.; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 141 (der vorschlägt, sich an der „Größe eines ausgewachsenen Menschen mit ausgestreckten Armen, also ca. 2,50 m“ zu orientieren, und dazu einen Zuschlag von 1,50 Meter addiert, da es keinen Unterschied machen könne, „ob sich der Fotograf in einem PKW, einem Lieferwagen oder einem LKW bzw. Omnibus befindet“).</ref>
Der Schrankenregelung unterfällt die Wiedergabe von Werken nur, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Das Öffentlichkeitskriterium nimmt dabei Bezug darauf, von wo das Werk aufgenommen bzw. dargestellt wird – nicht entscheidend ist also, ob das Werkstück selbst öffentlich zugänglich ist; es kann sich etwa auch auf unzugänglichem Privatgrund befinden.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Götting in Loewenheim, ''Handbuch des Urheberrechts,'' 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; LG Berlin NJW 1996, 2380, 2381 – ''Christo II.'' Entsprechend OLG Hamburg, Urt. v. 27. September 1973, [http://dejure.org/1973,3047 3 U 38/73] = GRUR 1974, 165 – ''Gartentor'' für ein kunstvoll gestaltetes Gartentor auf Privatgrund.</ref> In der Vergangenheit war zeitweise umstritten, ob die Panoramafreiheit bei einem an öffentlichem Straßenland gelegenen Werk die Abbildung aus beliebigen Blickwinkeln privilegiert oder stattdessen auch nur solche Ansichten umfasst sind, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Der [[Bundesgerichtshof]] entschied diese Frage im Jahr 2003 zugunsten letzterer Position.<ref>BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, [http://dejure.org/2003,419 I ZR 192/00] = GRUR 2003, 1035, 1037 – ''Hundertwasser-Haus''. Dagegen noch die Vorinstanz OLG München, Urt. v. 15. Juni 2000, [http://dejure.org/2000,22422 6 U 5629/99] = ZUM 2001, 76, 78.</ref> Von § 59 UrhG erfasst sind demnach ausschließlich solche Ansichten, die sich vom Standpunkt auf der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus ergeben. Dem Privileg unzugänglich sind demgegenüber nach der ganz herrschenden Meinung Perspektiven, die sich erst durch den Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Götting in Loewenheim, ''Handbuch des Urheberrechts,'' 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; Schack, ''Urheber- und Urhebervertragsrecht,'' 6. Aufl. 2013, Rn. 637; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Wanckel, ''Foto- und Bildrecht,'' 4. Aufl. 2012, Rn. 93; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 476; Stefan Ernst: ''Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama.'' In: ''CR.'' Nr. 3, 2010, S. 178–184, hier S. 182; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Anja Steinbeck: ''Mein Haus bei Google Street View.'' In: Willi Erdmann (Hrsg.): ''Festschrift für Michael Loschelder.'' O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Gernot Schulze: ''Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?'' In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): ''Festschrift für Eike Ullmann.'' Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Wolfgang Maaßen: ''Fotorecht.'' In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): ''Medienrecht Praxishandbuch.'' Bd. 2: ''Schutz von Medienprodukten.'' 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 140. Einschränkend Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): ''Fotorecht.'' 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 437 (unter der Maßgabe, dass dadurch keine Ansichten offenbart werden, „die dem Publikum sonst verborgen bleiben“).</ref>, Flugzeugen/Helikoptern<ref>BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, [http://dejure.org/2003,419 I ZR 192/00] = GRUR 2003, 1035, 1037 – ''Hundertwasser-Haus'' (allgemein für Luftaufnahmen); Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Schack, ''Urheber- und Urhebervertragsrecht,'' 6. Aufl. 2013, Rn. 637; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 476; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): ''Fotorecht.'' 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 437; Anja Steinbeck: ''Mein Haus bei Google Street View.'' In: Willi Erdmann (Hrsg.): ''Festschrift für Michael Loschelder.'' O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Ilia Czernik: ''Filmrecht.'' In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): ''Medienrecht Praxishandbuch.'' Bd. 2: ''Schutz von Medienprodukten.'' 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Lambert Grosskopf: ''Aktiver Schutz gegen Medien-Drohnen.'' In: ''CR.'' Nr. xxx, 2014, S. 759–xxx, hier S. 762 (für Drohnen, da diese sich erheblich oberhalb der Kopfhöhe über dem Boden befinden).</ref> oder durch Wegdrücken/Durchbohren von Hecken<ref>Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; Gernot Schulze: ''Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?'' In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): ''Festschrift für Eike Ullmann.'' Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Wolfgang Maaßen: ''Fotorecht.'' In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): ''Medienrecht Praxishandbuch.'' Bd. 2: ''Schutz von Medienprodukten.'' 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461; Ilia Czernik: ''Filmrecht.'' In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): ''Medienrecht Praxishandbuch.'' Bd. 2: ''Schutz von Medienprodukten.'' 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 142.</ref> eröffnen. Desgleichen soll auch für Ansichten gelten, die unter Zuhilfenahme von Ferngläsern bzw. Teleobjektiven entstanden sind.<ref>In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Götting in Loewenheim, ''Handbuch des Urheberrechts,'' 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Stefan Ernst: ''Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama.'' In: ''CR.'' Nr. 3, 2010, S. 178–184, hier S. 182; Anja Steinbeck: ''Mein Haus bei Google Street View.'' In: Willi Erdmann (Hrsg.): ''Festschrift für Michael Loschelder.'' O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Gernot Schulze: ''Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?'' In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): ''Festschrift für Eike Ullmann.'' Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Paul W. Hertin: ''Urheberrecht.'' 2. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56604-2, Rn. 295; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 142 ff. Anderer Ansicht Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4.</ref> Der BGH verneinte entsprechend für die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes vom Balkon eines gegenüberliegenden Hauses (zu dem jeder, der danach fragt, einen Schlüssel erhielt) die Anwendbarkeit von § 59 UrhG schon deshalb, weil diese „Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind“.<ref>BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, [http://dejure.org/2003,419 I ZR 192/00] = GRUR 2003, 1035, 1037 – ''Hundertwasser-Haus.''</ref> Ob vor diesem Hintergrund eine Kamerainstallation auf dem Dach eines Fahrzeugs, die das Straßenbild aus 2,90 Metern Höhe aufnimmt ([[Google Street View|Google-Street-View-Fahrzeuge]]), noch den Blick von der öffentlichen Straße bzw. dem öffentlichen Platz aus wiedergibt und insoweit das Privileg aus § 59 UrhG entstehen lässt, wird in der Literatur kontrovers diskutiert, zumeist aber verneint.<ref>So Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Schack, ''Urheber- und Urhebervertragsrecht,'' 6. Aufl. 2013, Rn. 567; Stefan Ernst: ''Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama.'' In: ''CR.'' Nr. 3, 2010, S. 178–184, S. 182; <!--Dreier/Spiecker gen. Döhmann, ''Die systematische Aufnahme des Straßenbildes,'' 2010, S. 25 ff. [NOTCHECKED]; -->Olaf Sosnitza: ''Google Street View im Spiegel des deutschen Zivilrechts.'' In: Eric Hilgendorf (Hrsg.): ''Subsidiarität, Sicherheit, Solidarität. Festgabe für Franz-Ludwig Knemeyer zum 75. Geburtstag.'' Ergon, Würzburg 2012, ISBN 978-3-89913-889-4, S. 633–651, hier S. 637. Anderer Ansicht Anja Steinbeck: ''Mein Haus bei Google Street View.'' In: Willi Erdmann (Hrsg.): ''Festschrift für Michael Loschelder.'' O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376 f.; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 141 (der vorschlägt, sich an der „Größe eines ausgewachsenen Menschen mit ausgestreckten Armen, also ca. 2,50 m“ zu orientieren, und dazu einen Zuschlag von 1,50 Meter addiert, da es keinen Unterschied machen könne, „ob sich der Fotograf in einem PKW, einem Lieferwagen oder einem LKW bzw. Omnibus befindet“).</ref>


Der Begriff der „öffentlichen“ Wege, Straßen und Plätze ist nicht [[Öffentlichkeitsrecht|öffentlichkeitsrechtlich]] zu verstehen, sondern zielt auf den tatsächlichen Zugang für die Allgemeinheit. Die allgemeine Literaturmeinung fordert dazu eine Widmung zum Gemeingebrauch, die auch dann vorliegen kann, wenn die Straße oder der Platz im Privateigentum steht.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Wanckel, ''Foto- und Bildrecht,'' 4. Aufl. 2012, Rn. 93; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 14; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6; Schönewald in WRP 2014, 142, Rn. 14; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 9; Lothar Müller: ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht.'' Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 127 ff. Entsprechend auch LG Frankenthal, Urt. v. 9. November 2004, [http://dejure.org/2004,21702 6 O 209/04] = GRUR 2005, 577 – ''Grassofa,'' das die Öffentlichkeit des Abbildungsstandorts ohne Weiteres angenommen hat, auch wenn der Park im Eigentum einer Stiftung steht.</ref> Die erforderliche Widmung liegt nach der wohl herrschenden Meinung nicht vor, wenn Privatgelände durch Kontrollen<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3 („Umzäunung, Zugangskontrolle oder Ähnliches“); Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3 („aufgrund von Zäunen und Kontrollen nicht dem freien Zugang unterliegt“); Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6 („Privatgelände, das zwar ständig Publikumsvekehr hat, aber durch Unzäunung und Torkontrollen von freiem Zutritt abgeschirmt wird“); W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 1 (dito); Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 14 („Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird“); Lothar Müller: ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht.'' Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102 („nur, wenn keine Eingangskontrolle oder ähnliches stattfindet“); Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 132.</ref> oder gar die Erhebung von Eintrittsgeld vor dem ungehinderten Zutritt geschützt wird. Dass die Straße oder der Platz zeitweilig, insbesondere über Nacht geschlossen wird, steht ihrer Widmung zum Gemeingebrauch und insoweit der Anwendbarkeit von § 59 UrhG nach allgemeiner Meinung jedoch noch nicht entgegen.<ref>Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst in ZUM 1998, 475, 479; Schönewald in WRP 2014, 142, Rn. 14; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 1; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2; Lothar Müller: ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht.'' Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 128.</ref> Illustrativ verweist die Literatur hierfür regelmäßig auf das Beispiel eines Friedhofs, dessen Tore in den Abendstunden verschlossen werden.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst in ZUM 1998, 475, 479; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 9; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 128.</ref>
Der Begriff der „öffentlichen“ Wege, Straßen und Plätze ist nicht [[Öffentlichkeitsrecht|öffentlichkeitsrechtlich]] zu verstehen, sondern zielt auf den tatsächlichen Zugang für die Allgemeinheit. Die allgemeine Literaturmeinung fordert dazu eine Widmung zum Gemeingebrauch, die auch dann vorliegen kann, wenn die Straße oder der Platz im Privateigentum steht.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Wanckel, ''Foto- und Bildrecht,'' 4. Aufl. 2012, Rn. 93; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 14; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6; Hanno Schönewald: ''Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden.'' In: ''WRP.'' Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Lothar Müller: ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht.'' Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 127 ff. Entsprechend auch LG Frankenthal, Urt. v. 9. November 2004, [http://dejure.org/2004,21702 6 O 209/04] = GRUR 2005, 577 – ''Grassofa,'' das die Öffentlichkeit des Abbildungsstandorts ohne Weiteres angenommen hat, auch wenn der Park im Eigentum einer Stiftung steht.</ref> Die erforderliche Widmung liegt nach der wohl herrschenden Meinung nicht vor, wenn Privatgelände durch Kontrollen<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3 („Umzäunung, Zugangskontrolle oder Ähnliches“); Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3 („aufgrund von Zäunen und Kontrollen nicht dem freien Zugang unterliegt“); Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6 („Privatgelände, das zwar ständig Publikumsvekehr hat, aber durch Unzäunung und Torkontrollen von freiem Zutritt abgeschirmt wird“); W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 1 (dito); Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 14 („Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird“); Lothar Müller: ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht.'' Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102 („nur, wenn keine Eingangskontrolle oder ähnliches stattfindet“); Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 132.</ref> oder gar die Erhebung von Eintrittsgeld vor dem ungehinderten Zutritt geschützt wird. Dass die Straße oder der Platz zeitweilig, insbesondere über Nacht geschlossen wird, steht ihrer Widmung zum Gemeingebrauch und insoweit der Anwendbarkeit von § 59 UrhG nach allgemeiner Meinung jedoch noch nicht entgegen.<ref>Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 479; Hanno Schönewald: ''Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden.'' In: ''WRP.'' Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 1; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2; Lothar Müller: ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht.'' Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 128.</ref> Illustrativ verweist die Literatur hierfür regelmäßig auf das Beispiel eines Friedhofs, dessen Tore in den Abendstunden verschlossen werden.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 479; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 128.</ref>


Nicht von der Schrankenbestimmung erfasst sind nach einhelliger Auffassung des Schrifttums Aufnahmen und Darstellungen von Werken in Innenräumen auch von öffentlichen Gebäude wie Museen/öffentlichen Sammlungen, Kirchen oder Behörden.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 7 („allgM“); Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 133; Ernst in ZUM 1998, 475, 476; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 9; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2; Ulmer, ''Urheber- und Verlagsrecht,'' 3. Aufl. 1980, S. 332. Wohl auch Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3.</ref> Dies entspricht der ausdrücklichen Erwägung in der amtlichen Begründung, wonach die „in öffentlichen Museen dauernd ausgestellten Kunstwerke“ nicht privilegiert werden sollten, weil diese „nicht in dem gleichen Maße der Allgemeinheit gewidmet [werden] wie die Werke, die an öffentlichen Plätzen aufgestellt sind.“<ref>Bundestagsdrucksache [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/04/002/0400270.pdf 4/270] vom 23. März 1962, S. 76.</ref> (Für die Darstellung der Innenräume selbst wäre im Übrigen ferner § 59 Abs. 1 S. 2 UrhG zu beachten.) Strittig ist die Bewertung von Aufnahmen in Örtlichkeiten wie Bahnhofs- oder Flughafenhallen und U-Bahn-Haltestellen. Die wohl überwiegende Meinung schließt diese ebenfalls von der Panoramafreiheit aus, weil sie nicht in gleicher Art der Öffentlichkeit gewidmet seien.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 2; Ernst in ZUM 1998, 475, 476; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 137; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2. Anderer Ansicht hingegen Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Schönewald in WRP 2014, 142, Rn. 14; Lothar Müller: ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht.'' Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): ''Fotorecht.'' 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 435 (jedenfalls dann, wenn die „U-Bahnhöfe oder Bahnhofshallen […] Tag und Nacht frei betreten werden können“); Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 4.</ref> Gleichfalls umstritten – aber wohl überwiegend bejaht – ist die Anwendung von § 59 UrhG auf öffentlich zugängliche [[Atrium (Architektur)|Atrien]] und Passagen.<ref>Für die Anwendbarkeit: Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 2; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 135 f.; wohl auch Schönewald in WRP 2014, 142, Rn. 14. Dagegen Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; wohl auch v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2.</ref>
Nicht von der Schrankenbestimmung erfasst sind nach einhelliger Auffassung des Schrifttums Aufnahmen und Darstellungen von Werken in Innenräumen auch von öffentlichen Gebäude wie Museen/öffentlichen Sammlungen, Kirchen oder Behörden.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 7 („allgM“); Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 133; Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 476; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2; Ulmer, ''Urheber- und Verlagsrecht,'' 3. Aufl. 1980, S. 332. Wohl auch Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3.</ref> Dies entspricht der ausdrücklichen Erwägung in der amtlichen Begründung, wonach die „in öffentlichen Museen dauernd ausgestellten Kunstwerke“ nicht privilegiert werden sollten, weil diese „nicht in dem gleichen Maße der Allgemeinheit gewidmet [werden] wie die Werke, die an öffentlichen Plätzen aufgestellt sind.“<ref>Bundestagsdrucksache [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/04/002/0400270.pdf 4/270] vom 23. März 1962, S. 76.</ref> (Für die Darstellung der Innenräume selbst wäre im Übrigen ferner § 59 Abs. 1 S. 2 UrhG zu beachten.) Strittig ist die Bewertung von Aufnahmen in Örtlichkeiten wie Bahnhofs- oder Flughafenhallen und U-Bahn-Haltestellen. Die wohl überwiegende Meinung schließt diese ebenfalls von der Panoramafreiheit aus, weil sie nicht in gleicher Art der Öffentlichkeit gewidmet seien.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 2; Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 476; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 137; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2; Wolfgang Maaßen: ''Fotorecht.'' In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): ''Medienrecht Praxishandbuch.'' Bd. 2: ''Schutz von Medienprodukten.'' 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461. Anderer Ansicht hingegen Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Hanno Schönewald: ''Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden.'' In: ''WRP.'' Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14; Lothar Müller: ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht.'' Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): ''Fotorecht.'' 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 435 (jedenfalls dann, wenn die „U-Bahnhöfe oder Bahnhofshallen […] Tag und Nacht frei betreten werden können“); Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 4 (für „eine Bahnhofshalle, die Tag und Nacht für jedermann frei zugänglich ist“).</ref> Gleichfalls umstritten ist die Anwendung von § 59 UrhG auf öffentlich zugängliche [[Atrium (Architektur)|Atrien]] und Passagen.<ref>Für die Anwendbarkeit: Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 2; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 135 f.; wohl auch Hanno Schönewald: ''Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden.'' In: ''WRP.'' Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14. Dagegen Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; wohl auch v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2 und Nikolaus Reber: ''45. Kapitel. Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke.'' In: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.): ''Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts.'' 5. Aufl. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 3, 4 (keine Innenhöfe und nur anwendbar, wenn sich die Werke unter freiem Himmel befinden).</ref>


==== Kriterium „bleibend“ ====
==== Kriterium „bleibend“ ====
[[File:Liebe deine Stadt-Köln-3839.jpg|thumb|right|upright=1.4|Bleibend: Installation von [[Merlin Bauer]] in Köln]]
[[File:Liebe deine Stadt-Köln-3839.jpg|thumb|right|upright=1.4|Bleibend: Installation von [[Merlin Bauer]] in Köln]]
Erforderlich für die Privilegierung nach § 59 UrhG ist ferner, dass sich das Werk bleibend an einem öffentlichen Weg, einer öffentlichen Straße bzw. einem öffentlichen Platz befindet. Maßgebend für die Frage, ob dies der Fall ist, ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung des geschützten Werks an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient oder nicht.<ref>BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, [http://dejure.org/2002,353 I ZR 102/99] = GRUR 2002, 605, 606 – ''Verhüllter Reichstag.''</ref> Damit hat sich der BGH nicht uneingeschränkt der bis anhin überwiegend vertretenen Auffassung in der Literatur angeschlossen, wonach auf die Widmung durch den Verfügungsberechtigten (also dessen Willen, das Werk dauerhaft aufzustellen oder aber nur vorübergehend im öffentlichen Bereich abzustellen) abzustellen sei,<ref>Dazu auch Götting in Loewenheim, ''Handbuch des Urheberrechts,'' 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 242 m.W.N.</ref> da es bei alleiniger Berücksichtigung der subjektiven Bestimmung des Berechtigten dieser in der Hand hätte, sich durch eine entsprechende Absichtserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung seines Werkes zu schützen.<ref>BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, [http://dejure.org/2002,353 I ZR 102/99] = GRUR 2002, 605, 606 – ''Verhüllter Reichstag.''</ref> Als „Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung“ will der BGH dabei keine Dauerausstellung, sondern eine zeitlich befristete Ausstellung verstanden wissen, deren Dauer „üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen“ wird.<ref>BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, [http://dejure.org/2002,353 I ZR 102/99] = GRUR 2002, 605, 607 – ''Verhüllter Reichstag.''</ref> Ein seit fünf Jahren an demselben öffentlichen Ort auf einem Hochhausdach installiertes Kunstwerk (siehe Abbildung) befindet sich nach Auffassung des OLG Köln jedenfalls bleibend dort, sodass Aufnahmen von der Straße aus genehmigungsfrei verwertet werden können.<ref>OLG Köln, Urt. v. 9. März 2012, [http://dejure.org/2012,28543 6 U 193/11] – ''Liebe deine Stadt.''</ref> Eben selbiges gilt nach Ansicht des LG Frankenthal auch für ein als „work in progress“ konzipiertes, über mehrere Jahre hinweg in einem Park aufgestelltes Werk, woran sich wegen des Kriteriums des objektiv erkennbaren Aufstellungszwecks auch dadurch nichts ändert, wenn es kurz vor der mündlichen Verhandlung demontiert wird.<ref>LG Frankenthal, Urt. v. 9. November 2004, [http://dejure.org/2004,21702 6 O 209/04] = GRUR 2005, 577 – ''Grassofa.''</ref>
Erforderlich für die Privilegierung nach § 59 UrhG ist ferner, dass sich das Werk bleibend an einem öffentlichen Weg, einer öffentlichen Straße bzw. einem öffentlichen Platz befindet. Maßgebend für die Frage, ob dies der Fall ist, ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung des geschützten Werks an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient oder nicht.<ref>BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, [http://dejure.org/2002,353 I ZR 102/99] = GRUR 2002, 605, 606 – ''Verhüllter Reichstag.''</ref> Damit hat sich der BGH nicht uneingeschränkt der bis anhin überwiegend vertretenen Auffassung in der Literatur angeschlossen, wonach auf die Widmung durch den Verfügungsberechtigten (also dessen Willen, das Werk dauerhaft aufzustellen oder aber nur vorübergehend im öffentlichen Bereich abzustellen) abzustellen sei,<ref>Dazu auch Götting in Loewenheim, ''Handbuch des Urheberrechts,'' 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 242 m.W.N.</ref> da es bei alleiniger Berücksichtigung der subjektiven Bestimmung des Berechtigten dieser in der Hand hätte, sich durch eine entsprechende Absichtserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung seines Werkes zu schützen.<ref>BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, [http://dejure.org/2002,353 I ZR 102/99] = GRUR 2002, 605, 606 – ''Verhüllter Reichstag.''</ref> Als „Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung“ will der BGH dabei keine Dauerausstellung, sondern eine zeitlich befristete Ausstellung verstanden wissen, deren Dauer „üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen“ wird.<ref>BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, [http://dejure.org/2002,353 I ZR 102/99] = GRUR 2002, 605, 607 – ''Verhüllter Reichstag.''</ref> Ein seit fünf Jahren an demselben öffentlichen Ort auf einem Hochhausdach installiertes Kunstwerk (siehe Abbildung) befindet sich nach Auffassung des OLG Köln jedenfalls bleibend dort, sodass Aufnahmen von der Straße aus genehmigungsfrei verwertet werden können.<ref>OLG Köln, Urt. v. 9. März 2012, [http://dejure.org/2012,28543 6 U 193/11] – ''Liebe deine Stadt.''</ref> Eben selbiges gilt nach Ansicht des LG Frankenthal auch für ein als „work in progress“ konzipiertes, über mehrere Jahre hinweg in einem Park aufgestelltes Werk, woran sich wegen des Kriteriums des objektiv erkennbaren Aufstellungszwecks auch dadurch nichts ändert, dass es kurz vor der mündlichen Verhandlung demontiert wird.<ref>LG Frankenthal, Urt. v. 9. November 2004, [http://dejure.org/2004,21702 6 O 209/04] = GRUR 2005, 577 – ''Grassofa.''</ref>


Die Literatur will einen bleibenden Charakter jedenfalls in solchen Fällen bejahen, in denen ein Werk an einem Ort für die Dauer seiner natürlichen Existenz verbleibt.<ref>So ausdrücklich BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, [http://dejure.org/2002,353 I ZR 102/99] = GRUR 2002, 605, 606 – ''Verhüllter Reichstag.'' Vgl. im Einzelnen etwa Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 11; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Schack, ''Urheber- und Urhebervertragsrecht,'' 6. Aufl. 2013, Rn. 568; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 10; Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 105.</ref> Der Panoramafreiheit zugänglich sind somit nach der ganz herrschenden Meinung auch Werke mit kurzer natürlicher Lebensdauer, wie etwa Schneeskulpturen und Pflastermalereien, die schon bald schmelzen bzw. sich im Regen auflösen.<ref>LG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 1995, [http://dejure.org/1995,12893 16 O 532/95] = NJW 1996, 2380, 2381 – ''Christo II;'' Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 8; Schack, ''Urheber- und Urhebervertragsrecht,'' 6. Aufl. 2013, Rn. 568; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8; Götting in Loewenheim, ''Handbuch des Urheberrechts,'' 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 244; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 4; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 111; Ernst in ZUM 1998, 475, 477; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 154; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5.</ref> Die herrschende Meinung subsummiert darunter auch den Bereich der aufgedrängten Kunst (Graffiti) an Hauswänden oder Ähnlichem, die zwar oft bereits nach kurzer Zeit wieder übermalt wird, der aber nichtsdestoweniger eine zeitlich beschränkte Zwecksetzung abgeht, weil sie gewissermaßen ihrem Schicksal überlassen wird.<ref>In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 154 f.; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5.</ref> Die andere Fallkategorie bilden Werke, deren Aufstellungsdauer unter der natürlichen Lebensdauer liegt. Im Grenzbereich liegen etwa Feuerwerke, die von der Kommentarliteratur entweder als (nicht bleibende) bewusst kurz gestaltete Präsentationen gewertet werden<ref>So Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8.</ref> oder als (bleibende) Werkpräsentation, deren kurze Dauer schlicht den Materialeigenschaften der Feuerwerkskörper geschuldet ist<ref>So hingegen Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 155.</ref>. Gleichfalls umstritten ist die Einordnung von Plakaten und Spruchbändern an [[Litfaßsäule]]n.<ref>Bleibend: Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5 (weil am Ende überklebt oder bei der Abnahme zerstört); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 15; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 170. Dagegen: Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 16; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Ernst in ZUM 1998, 475, 477; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5.</ref> Für Werke, die hinter Schaufenstern und in Schaukästen ausgestellt werden, wird die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit einhellig abgelehnt.<ref>LG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 1995, [http://dejure.org/1995,12893 16 O 532/95] = NJW 1996, 2380, 2381 – ''Christo II;'' Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 16; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 16; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Ernst in ZUM 1998, 475, 480; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 16; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 169. Im Ergebnis für Schaufenster auch v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2 und von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110 (die die Anwendbarkeit entgegen der herrschenden Meinung schon am Öffentlichkeitskriterium scheitern lassen, weil sich die Werke in Gebäuden befänden und daher von vornherein nicht erfasst seien).</ref> Sind die Plakate bzw. Werke in Schaufenstern und -kästen für die Aufnahme bzw. Darstellung im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Aufnahme bzw. Darstellung ohne Bedeutung und beliebig austauschbar, so kommt auch eine Nutzung als [[unwesentliches Beiwerk]] ({{§|57|urhg|juris}} UrhG) in Betracht. Ob Darstellungen auf Fahrzeugen unter Berufung auf die Panoramafreiheit abgebildet bzw. dargestellt werden dürfen, ist umstritten; die Anwendbarkeit der Schranke wird im Fall von Werken an öffentlichen Verkehrsmitteln wohl überwiegend bejaht.<ref>Zur Anwendbarkeit vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 174 f. (unter Hinweis darauf, dass sich Privatfahrzeuge auch einmal auf Privatgrund befinden und insoweit nicht die erforderliche ausschließliche Nutzung im öffentlichen Raum vorliegt; hingegen die Anwendbarkeit bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15, 16 (bejahend für öffentliche Verkehrsmittel, verneinend für am Straßenrand vorübergehend abgestellte Fahrzeuge); Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5 (dito); Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4 (bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5 (bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Ernst in ZUM 1998, 475, 480 (bejahend auch für Werke an oder in privaten PKW); Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 17 (verneinend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln).</ref>
Die Literatur will einen bleibenden Charakter jedenfalls in solchen Fällen bejahen, in denen ein Werk an einem Ort für die Dauer seiner natürlichen Existenz verbleibt.<ref>So ausdrücklich BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, [http://dejure.org/2002,353 I ZR 102/99] = GRUR 2002, 605, 606 – ''Verhüllter Reichstag.'' Vgl. im Einzelnen etwa Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 11; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Schack, ''Urheber- und Urhebervertragsrecht,'' 6. Aufl. 2013, Rn. 568; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 10; Lothar Müller: ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht.'' Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 105.</ref> Der Panoramafreiheit zugänglich sind somit nach der ganz herrschenden Meinung auch Werke mit kurzer natürlicher Lebensdauer, wie etwa Schneeskulpturen und Pflastermalereien, die schon bald schmelzen bzw. sich im Regen auflösen.<ref>LG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 1995, [http://dejure.org/1995,12893 16 O 532/95] = NJW 1996, 2380, 2381 – ''Christo II;'' Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 8; Schack, ''Urheber- und Urhebervertragsrecht,'' 6. Aufl. 2013, Rn. 568; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8; Götting in Loewenheim, ''Handbuch des Urheberrechts,'' 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 244; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 4; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 111; Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 477; Wolfgang Maaßen: ''Fotorecht.'' In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): ''Medienrecht Praxishandbuch.'' Bd. 2: ''Schutz von Medienprodukten.'' 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462; Ilia Czernik: ''Filmrecht.'' In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): ''Medienrecht Praxishandbuch.'' Bd. 2: ''Schutz von Medienprodukten.'' 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 154; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5.</ref> Die herrschende Meinung subsummiert darunter auch den Bereich der aufgedrängten Kunst (Graffiti) an Hauswänden oder Ähnlichem, die zwar oft bereits nach kurzer Zeit wieder übermalt wird, der aber nichtsdestoweniger eine zeitlich beschränkte Zwecksetzung abgeht, weil sie gewissermaßen ihrem Schicksal überlassen wird.<ref>In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Wolfgang Maaßen: ''Fotorecht.'' In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): ''Medienrecht Praxishandbuch.'' Bd. 2: ''Schutz von Medienprodukten.'' 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462; Ilia Czernik: ''Filmrecht.'' In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): ''Medienrecht Praxishandbuch.'' Bd. 2: ''Schutz von Medienprodukten.'' 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 154 f.; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5.</ref> Die andere Fallkategorie bilden Werke, deren Aufstellungsdauer unter der natürlichen Lebensdauer liegt. Im Grenzbereich liegen etwa Feuerwerke, die von der Kommentarliteratur entweder als (nicht bleibende) bewusst kurz gestaltete Präsentationen gewertet werden<ref>So Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8.</ref> oder als (bleibende) Werkpräsentation, deren kurze Dauer schlicht den Materialeigenschaften der Feuerwerkskörper geschuldet ist<ref>So hingegen Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 155.</ref>. Gleichfalls umstritten ist die Einordnung von Plakaten und Spruchbändern an [[Litfaßsäule]]n.<ref>Bleibend: Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5 (weil am Ende überklebt oder bei der Abnahme zerstört); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 15; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 170. Dagegen: Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 16; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 477; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5; Wolfgang Maaßen: ''Fotorecht.'' In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): ''Medienrecht Praxishandbuch.'' Bd. 2: ''Schutz von Medienprodukten.'' 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462 (von vornherein zeitlich befristet und damit nicht bleibend).</ref> Für Werke, die hinter Schaufenstern und in Schaukästen ausgestellt werden, wird die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit einhellig abgelehnt.<ref>LG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 1995, [http://dejure.org/1995,12893 16 O 532/95] = NJW 1996, 2380, 2381 – ''Christo II;'' Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 16; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 16; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 480; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 16; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 169. Im Ergebnis für Schaufenster auch v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 2 und von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110 (die die Anwendbarkeit entgegen der herrschenden Meinung schon am Öffentlichkeitskriterium scheitern lassen, weil sich die Werke in Gebäuden befänden und daher von vornherein nicht erfasst seien).</ref> Sind die Plakate bzw. Werke in Schaufenstern und -kästen für die Aufnahme bzw. Darstellung im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Aufnahme bzw. Darstellung ohne Bedeutung und beliebig austauschbar, so kommt auch eine Nutzung als [[unwesentliches Beiwerk]] ({{§|57|urhg|juris}} UrhG) in Betracht. Ob Darstellungen auf Fahrzeugen unter Berufung auf die Panoramafreiheit abgebildet bzw. dargestellt werden dürfen, ist umstritten; die Anwendbarkeit der Schranke wird im Fall von Werken an öffentlichen Verkehrsmitteln wohl überwiegend bejaht.<ref>Zur Anwendbarkeit vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 174 f. (unter Hinweis darauf, dass sich Privatfahrzeuge auch einmal auf Privatgrund befinden und insoweit nicht die erforderliche ausschließliche Nutzung im öffentlichen Raum vorliegt; hingegen die Anwendbarkeit bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15, 16 (bejahend für öffentliche Verkehrsmittel, verneinend für am Straßenrand vorübergehend abgestellte Fahrzeuge); Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5 (dito); Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4 (bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5 (bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Ernst, ''Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts,'' 1998, S. 480 (bejahend auch für Werke an oder in privaten PKW); Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 17 (verneinend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln).</ref>


Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn Werke von vornherein nur temporär im öffentlichen Raum aufgestellt bzw. errichtet werden und deren künstlerische Wirkung maßgeblich aus dem Zusammenspiel mit der Umgebung resultiert. Aus Anlass des von [[Christo und Jeanne-Claude]] [[Verhüllter Reichstag|verhüllten Reichstags]] entschied der BGH, dass es jedenfalls nicht darauf ankommen kann, ob das Kunstwerk nach seiner Deinstallation untergeht oder fortbesteht, weil dies eine unzulässige Unterscheidung nach der Art des Kunstwerkes zur Folge hätte. So befand sich die aus Gewebebahnen bestehende Verhüllung zwar für die gesamte Dauer ihres Bestehens als Kunstwerk an einem öffentlichen Platz, dennoch war sie nach Ansicht des BGH nicht bleibend dort befindlich, weil das Werk unbeschadet dessen in der Art einer Ausstellung präsentiert wurde.<ref>BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, [http://dejure.org/2002,353 I ZR 102/99] = GRUR 2002, 605, 606 – ''Verhüllter Reichstag.''</ref>
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn Werke von vornherein nur temporär im öffentlichen Raum aufgestellt bzw. errichtet werden und deren künstlerische Wirkung maßgeblich aus dem Zusammenspiel mit der Umgebung resultiert. Aus Anlass des von [[Christo und Jeanne-Claude]] [[Verhüllter Reichstag|verhüllten Reichstags]] entschied der BGH, dass es jedenfalls nicht darauf ankommen kann, ob das Kunstwerk nach seiner Deinstallation untergeht oder fortbesteht, weil dies eine unzulässige Unterscheidung nach der Art des Kunstwerkes zur Folge hätte. So befand sich die aus Gewebebahnen bestehende Verhüllung zwar für die gesamte Dauer ihres Bestehens als Kunstwerk an einem öffentlichen Platz, dennoch war sie nach Ansicht des BGH nicht bleibend dort befindlich, weil das Werk unbeschadet dessen in der Art einer Ausstellung präsentiert wurde.<ref>BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, [http://dejure.org/2002,353 I ZR 102/99] = GRUR 2002, 605, 606 – ''Verhüllter Reichstag.''</ref>
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=== Privilegierte Nutzungen ===
=== Privilegierte Nutzungen ===
;Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film
==== Entstellung und Bearbeitung des Werks? ====
§ 59 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Die „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von § 59 UrhG entspricht dem Begriff aus § 15 Abs. 2 UrhG, bezieht sich also auf alle Formen der unkörperlichen Verwertung.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 20; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 12; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 6; Grübler in Ahlberg/Götting, ''BeckOK UrhR,'' 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 7; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 21; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 113; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 3; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 190.</ref> Teilweise wird der Standpunkt vertreten, dass Live-Sendungen nicht von der Schrankenregelung gedeckt sind, weil sich das eingeräumte Recht zur Wiedergabe nicht auf das Original, sondern auf Vervielfältigungsstücke bezieht, die durch die in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG genannten Mittel zulässigerweise entstanden sind.<ref>So Girke in FS Erdmann, 2002, S. 113; v. Gamm, ''UrhG,'' 1968, § 59 Rn. 3 (wenn auch mit Zweifeln über die Vereinbarkeit mit dem Normzweck). Wohl auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 12 (die zwar das Beispiel der Live-Sendung nicht explizit aufgreift, aber ebenfalls voraussetzt, dass ein bestehendes Vervielfältigungsstück gesendet wird).</ref> Diese Ansicht ist in der Literatur allerdings umstritten.<ref>Gegen Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 20; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 8; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 192 f.; Nikolaus Reber: ''45. Kapitel. Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke.'' In: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.): ''Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts.'' 5. Aufl. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 5.</ref> Vereinzelt vertreten, aber von der ganz herrschenden Meinung abgelehnt, wird auch die Ansicht, dass sich § 59 UrhG nicht auf die Nutzung im Internet erstreckt, weil die dazu erforderliche digitale Vorbereitungshandlung (hier: die Speicherung auf einem Server) nicht „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ erfolgt.<ref>So aber Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 10, 13, die deshalb auch grundsätzlich eine Überspielung auf Festplatten oder CD-ROMs ausschließt, auch wenn keine öffentliche Wiedergabe folgt, weil dadurch ein neues Vervielfältigungsstück – aber eben nicht „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ – entsteht. Anderer Ansicht Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 19; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 5; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 113; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 191.</ref> Nach allgemeiner Ansicht in der Literatur umfasst die öffentliche Wiedergabe durch „Lichtbild“ (§ 72 UrhG) auch die Wiedergabe als Lichtbildwerk; „Film“ ist zudem als Oberbegriff zu Filmwerk und (einfachem) Laufbild zu verstehen.<ref>Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 18 („Redaktionsversehen“); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 9; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz,'' 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 6; Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 179, 180. Zur Geschichte des Redaktionsversehens im Bereich der Lichtbilder vgl. Chirco, ''Die Panoramafreiheit,'' 2013, S. 179 f.</ref>
Ein Rechtsstreit um §&nbsp;59 UrhG betraf das [[Freiburg im Breisgau|Freiburger]] [[Holbeinpferd]], das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des Künstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kostümierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Straßenbild nie hatte, musste für die Verwertung zahlen.


{{Anker|Einschränkungen bei Bauwerken}}
==== Quellenangabe und Änderungsverbot ====
;Einschränkungen bei Bauwerken
Bei Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von §&nbsp;59 UrhG gedeckt.

Bei Innenaufnahmen ist zunächst zu prüfen, ob es andere Rechtsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen gibt, die der Veröffentlichung einer Fotografie entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Schöpfer noch nicht 70 Jahre tot ist ([[Regelschutzfrist]] in der EU), zu sehen und dieses nicht lediglich peripheres [[Beiwerk]], so kann eine Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine moderne Skulptur in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der Kirchengemeinde als Eigentümerin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis des Inhabers der Rechte (etwa des Bildhauers bzw. dessen Erben) ersetzen.
Eine [[barock]]e [[Kirchenausstattung]] ist aufgrund ihres Alters gemeinfrei. Ein moderner Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der [[Architektur]] ist oder der von modernen Kunstwerken oder Gegenständen der Gebrauchskunst lebt, dürfte in der Regel urheberrechtlich geschützt sein.

{{Anker|Entstellung und Bearbeitung des Werks?}}{{Anker|Quellenangabe und Änderungsverbot}}
;Änderungsverbot und Pflicht zur Quellenangabe
§&nbsp;63 UrhG schreibt eine [[Quellenangabe]] vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde und demjenigen, der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht, so müsse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Auflage 2010, §&nbsp;59, Rn. 22.</ref>
§&nbsp;63 UrhG schreibt eine [[Quellenangabe]] vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde und demjenigen, der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht, so müsse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden.<ref>Vogel in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Auflage 2010, §&nbsp;59, Rn. 22.</ref>


Nach §&nbsp;62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden ([[Änderungsverbot]]). Dies betrifft bei neu geschaffenen Werken jedoch nur solche, welche an sich keine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes voraussetzen.<ref name="Fromm§&nbsp;62">Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §&nbsp;62 Rdn. 6</ref> Das Änderungsverbot ist jedoch ausgenommen, wenn das Werk durch ''Mittel der Malerei und Grafik'' vervielfältigt wird, da dies eine schöpferische Leistung ist, welche eine Bearbeitung voraussetzt.<ref name="Fromm§&nbsp;62" /> Eine Bearbeitung von Lichtbildwerken und bildender Kunst, welche die Vervielfältigung mit sich bringt oder das Werk in eine andere Größe überträgt, sind gemäß UrhG §&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 erlaubt. Vor Entstellung des Werkes schützt über das Änderungsverbot hinaus auch das Urheberpersönlichkeitsrecht nach §&nbsp;14 UrhG.
Nach §&nbsp;62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden ([[Änderungsverbot]]). Dies betrifft bei neu geschaffenen Werken jedoch nur solche, welche an sich keine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes voraussetzen.<ref name="Fromm§&nbsp;62">Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §&nbsp;62 Rdn. 6</ref> Das Änderungsverbot ist jedoch ausgenommen, wenn das Werk durch ''Mittel der Malerei und Grafik'' vervielfältigt wird, da dies eine schöpferische Leistung ist, welche eine Bearbeitung voraussetzt.<ref name="Fromm§&nbsp;62" /> Eine Bearbeitung von Lichtbildwerken und bildender Kunst, welche die Vervielfältigung mit sich bringt oder das Werk in eine andere Größe überträgt, sind gemäß UrhG §&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 erlaubt. Vor Entstellung des Werkes schützt über das Änderungsverbot hinaus auch das Urheberpersönlichkeitsrecht nach §&nbsp;14 UrhG.


Ein Rechtsstreit um §&nbsp;59 UrhG betraf das [[Freiburg im Breisgau|Freiburger]] [[Holbeinpferd]], das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des Künstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kostümierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Straßenbild nie hatte, musste für die Verwertung zahlen.
=== Einschränkungen bei Bauwerken ===
Im Falle von Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von §&nbsp;59 UrhG gedeckt. Bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers sowie des Inhabers des Hausrechts, bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn eine öffentliche Straße durch das Gebäude hindurchführt.<ref>Fromm/''Nordemann'', UrhR, §&nbsp;59 Rn. 2.</ref>

Bei Innenaufnahmen ist zunächst zu prüfen, ob es andere Rechtsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen gibt, die der Veröffentlichung einer Fotografie entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Schöpfer noch nicht 70 Jahre tot ist ([[Regelschutzfrist]] in der EU), zu sehen und dieses nicht lediglich peripheres [[Beiwerk]], so kann eine Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine moderne Skulptur in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der Kirchengemeinde als Eigentümerin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis des Inhabers der Rechte (etwa des Bildhauers bzw. dessen Erben) ersetzen.

Eine [[barock]]e [[Kirchenausstattung]] ist aufgrund ihres Alters gemeinfrei. Ein moderner Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der [[Architektur]] ist oder der von modernen Kunstwerken oder Gegenständen der Gebrauchskunst lebt, dürfte in der Regel urheberrechtlich geschützt sein.


=== Abgebildete Personen ===
=== Abgebildete Personen ===
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=== Rechtsentwicklung ===
=== Rechtsentwicklung ===
Noch vor der amtlichen Bekanntgabe des im Deutschen Bund gefassten Bundesbeschlusses gegen den Nachdruck von 1837 im November 1840 schloss Österreich mit Sardinien am 22. Mai 1840 einen Staatsvertrag zum gegenseitigen Schutz gegen Nachdruck<ref>''Staatsvertrag zwischen Österreich und Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthumsrechte an literarischen und artistischen Werken, welche in beiderseitigen Staaten erscheinen.'' Abgedruckt in Peter Harung: ''Die gegenwärtige österreichische Preßgesetzgebung systematische Darstellung und Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen über das Autorrecht und die Presspolizeigesetzgebung mit einer einleitenden Abhandlung über das Autorrecht im Allgemeinen.'' Wien, Manz 1857, S. 284–290 (Digitalisat via Universitätsbibliothek Regensburg, {{URN|nbn|de:bvb:355-ubr01267-9}}).</ref>,<ref>Vgl. Josef Schmidl: ''Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie.'' Verlang von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 12.</ref> der noch keine der Panoramafreiheit ähnliche Regelung enthielt. 1892 legte die österreichische Regierung dem [[Herrenhaus (Österreich)|Herrenhaus]] einen Entwurf zu einem neuen ''Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur oder Kunst und der Photographie'' vor.<ref>Der Regierungsentwurf ist samt Erläuternden Bemerkungen abgedruckt als Nr. 142 der ''Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses.'' In: ''Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897.'' Wien 1897 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sph&datum=0011&size=49&teil=0019&page=2881 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref> Dieser sah in § 32 Z. 4 vor, dass Werke der bildenden Künste, die „auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden“ nachgebildet werden dürfen, „ausgenommen die Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik“. Nach den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich bei der Bestimmung um eine „dem deutschen und ungarischen Rechte entnommene Neuerung, die einem thatsächlich vorhandenen Bedürfnisse entspricht, zumal öffentlich aufgestellte oder angebrachte Kunstwerke als Gemeingut betrachtet zu werden pflegen“.<ref>Nr. 142 der ''Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses.'' In: ''Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897.'' Wien 1897, S. 35 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sph&datum=0011&page=2915&size=49 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref> Das Verbot der plastischen Nachbildung durch die Plastik trage „den künstlerischen herrschenden Wünschen“ Rechnung; ferner wurde zu seiner Begründung auf Reputationsschäden und Einnahmeausfälle durch (schlechte) Nachbildungen verwiesen. In Reaktion auf entsprechende Vorschläge lehnte es die Kommission aber ab, auch analog die Nachbildung von Werken der malenden oder graphischen Kunst in derselben Kunstform von der Schranke auszunehmen, weil dadurch die Verbreitung bloßer Abbildungen erschwert würde. Der Entwurf wurde in erster Lesung an die vereinigte juridische und politische Kommission übergeben.<ref>Abgedruckt in ''Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897.'' Wien 1897, S. 285 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sph&datum=0011&page=501&size=45 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref> Deren im Wesentlichen auf den Berichterstatter [[Adolf Exner]] zurückgehende<ref>Vgl. Josef Schmidl: ''Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie.'' Verlang von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 17.</ref> Entwurfsfassung änderte den Wortlaut der (nunmehr in § 39 zu findenden) Vorschrift auf den der später schlussendlich auch beschlossenen Fassung ab:
Noch vor der amtlichen Bekanntgabe des im Deutschen Bund gefassten Bundesbeschlusses gegen den Nachdruck von 1837 im November 1840 schloss Österreich mit Sardinien am 22. Mai 1840 einen Staatsvertrag zum gegenseitigen Schutz gegen Nachdruck<ref>''Staatsvertrag zwischen Österreich und Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthumsrechte an literarischen und artistischen Werken, welche in beiderseitigen Staaten erscheinen.'' Abgedruckt in Peter Harung: ''Die gegenwärtige österreichische Preßgesetzgebung systematische Darstellung und Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen über das Autorrecht und die Presspolizeigesetzgebung mit einer einleitenden Abhandlung über das Autorrecht im Allgemeinen.'' Wien, Manz 1857, S. 284–290 (Digitalisat via Universitätsbibliothek Regensburg, {{URN|nbn|de:bvb:355-ubr01267-9}}).</ref>,<ref>Vgl. Josef Schmidl: ''Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie.'' Verlag von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 12.</ref> der noch keine der Panoramafreiheit ähnliche Regelung enthielt. 1892 legte die österreichische Regierung dem [[Herrenhaus (Österreich)|Herrenhaus]] einen Entwurf zu einem neuen ''Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur oder Kunst und der Photographie'' vor.<ref>Der Regierungsentwurf ist samt Erläuternden Bemerkungen abgedruckt als Nr. 142 der ''Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses.'' In: ''Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897.'' Wien 1897 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sph&datum=0011&size=49&teil=0019&page=2881 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref> Dieser sah in § 32 Z. 4 vor, dass Werke der bildenden Künste, die „auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden“ nachgebildet werden dürfen, „ausgenommen die Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik“. Nach den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich bei der Bestimmung um eine „dem deutschen und ungarischen Rechte entnommene Neuerung, die einem thatsächlich vorhandenen Bedürfnisse entspricht, zumal öffentlich aufgestellte oder angebrachte Kunstwerke als Gemeingut betrachtet zu werden pflegen“.<ref>Nr. 142 der ''Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses.'' In: ''Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897.'' Wien 1897, S. 35 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sph&datum=0011&page=2915&size=49 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref> Das Verbot der plastischen Nachbildung durch die Plastik trage „den künstlerischen herrschenden Wünschen“ Rechnung; ferner wurde zu seiner Begründung auf Reputationsschäden und Einnahmeausfälle durch (schlechte) Nachbildungen verwiesen. In Reaktion auf entsprechende Vorschläge lehnte es die Kommission aber ab, auch analog die Nachbildung von Werken der malenden oder graphischen Kunst in derselben Kunstform von der Schranke auszunehmen, weil dadurch die Verbreitung bloßer Abbildungen erschwert würde. Der Entwurf wurde in erster Lesung an die vereinigte juridische und politische Kommission übergeben.<ref>Abgedruckt in ''Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897.'' Wien 1897, S. 285 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sph&datum=0011&page=501&size=45 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref> Deren im Wesentlichen auf den Berichterstatter [[Adolf Exner]] zurückgehende<ref>Vgl. Josef Schmidl: ''Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie.'' Verlag von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 17.</ref> Entwurfsfassung änderte den Wortlaut der (nunmehr in § 39 zu findenden) Vorschrift auf den der später schlussendlich auch beschlossenen Fassung ab:
:''§ 39 Z. 4 UrhG [1895]''
:''§ 39 Z. 4 UrhG [1895]''
:''[Als Eingriff in das Urheberrecht ist nicht anzusehen:]''
:''[Als Eingriff in das Urheberrecht ist nicht anzusehen:]''
:''die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten bleibend sich befinden, ausgenommen die Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik.''
:''die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten bleibend sich befinden, ausgenommen die Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik.''


In den Erläuternden Bemerkungen zum Kommissionsentwurf wurde die Änderung der örtlichen Bestimmung von „auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen“ zu „an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten“ nicht weiter begründet.<ref>Die Erläuternden Bemerkungen sind abgedruckt als Nr. 271 der ''Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses.'' In: ''Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897.'' Wien 1897 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sph&datum=0011&page=3827&size=49 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref> Der Kommissionsentwurf gelangte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses ohne Änderungsanträge oder Diskussionen der Bestimmung der Straßenbildfreiheit zur Annahme.<ref>Zum Fortgang der Beratungen vgl. Josef Schmidl: ''Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie.'' Verlang von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 17 f.</ref>
In den Erläuternden Bemerkungen zum Kommissionsentwurf wurde die Änderung der örtlichen Bestimmung von „auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen“ zu „an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten“ nicht weiter begründet.<ref>Die Erläuternden Bemerkungen sind abgedruckt als Nr. 271 der ''Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses.'' In: ''Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897.'' Wien 1897 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sph&datum=0011&page=3827&size=49 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref> Der Kommissionsentwurf gelangte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses ohne Änderungsanträge oder Diskussionen der Bestimmung der Straßenbildfreiheit zur Annahme.<ref>Zum Fortgang der Beratungen vgl. Josef Schmidl: ''Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie.'' Verlag von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 17 f.</ref>


Die novellierte Fassung des UrhG vom 31. August 1920 weitere den Urheberrechtsschutz auf Werke der Baukunst aus. Die Schrankenbestimmung des § 39 Z. 4 UrhG [1895] wurde darin verändert:<ref>Das Gesetz ist abgedruckt in ''Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich.'' 1920, S. 1649 ff. [Nr. 417], hier S. 1654 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sgb&datum=1920&page=1736&size=45 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref>
Die novellierte Fassung des UrhG vom 31. August 1920 weitere den Urheberrechtsschutz auf Werke der Baukunst aus. Die Schrankenbestimmung des § 39 Z. 4 UrhG [1895] wurde darin verändert:<ref>Das Gesetz ist abgedruckt in ''Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich.'' 1920, S. 1649 ff. [Nr. 417], hier S. 1654 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sgb&datum=1920&page=1736&size=45 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref>
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:''Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunkt zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.''
:''Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunkt zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.''


Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Erläuternden Bemerkungen gibt die Fassung den § 34 Z. 3 UrhG [1920] „in anderen Worten wieder“.<ref>Nr. 64/Ge der Beilagen in ''Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Bundestages des Bundesstaates Österreich. 1934–1936. 1. bis 31. Sitzung'' Wien 1937, S. 73 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=spb&datum=0001&page=2063&size=45 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref> Die Ausnahme gelte nicht für Kunstwerke in Kirchen, Museen oder Theatern befinden, weil diese Räumlichkeiten zwar dem öffentlichen Besuch offenstehen, nicht aber wie Straßen, Gassen oder Plätze dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Erläuternden Bemerkungen weisen jedoch darauf hin, dass die novellierte Fassung insoweit über die vorige Fassung hinausgeht als die Vervielfältigung ausgeführter Werke der Baukunst (mit Ausnahme des Nachbaus) auch dann frei sein soll, „wenn sich der Bau nicht an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte befindet“. Eine nähere Begründung für diese Änderung ist weder den Erläuternden Bemerkungen noch dem zeitgenössischen Schrifttum zu entnehmen, welches dieser keine weitere Aufmerksamkeit schenkte.<ref>Vgl. Kucsko, ''Die Freiheit des Straßenbildes,'' S. 131 m.W.N.</ref>
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Erläuternden Bemerkungen gibt die Fassung den § 34 Z. 3 UrhG [1920] „in anderen Worten wieder“.<ref>Nr. 64/Ge der Beilagen in ''Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Bundestages des Bundesstaates Österreich. 1934–1936. 1. bis 31. Sitzung.'' Wien 1937, S. 73 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=spb&datum=0001&page=2063&size=45 Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek]).</ref> Die Ausnahme gelte nicht für Kunstwerke in Kirchen, Museen oder Theatern befinden, weil diese Räumlichkeiten zwar dem öffentlichen Besuch offenstehen, nicht aber wie Straßen, Gassen oder Plätze dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Erläuternden Bemerkungen weisen jedoch darauf hin, dass die novellierte Fassung insoweit über die bisherige Fassung hinausgeht als die Vervielfältigung ausgeführter Werke der Baukunst (mit Ausnahme des Nachbaus) auch dann frei sein soll, „wenn sich der Bau nicht an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte befindet“. Eine nähere Begründung für diese Änderung ist weder den Erläuternden Bemerkungen noch dem zeitgenössischen Schrifttum zu entnehmen, welches dieser keine weitere Aufmerksamkeit schenkte.<ref>Vgl. Kucsko, ''Die Freiheit des Straßenbildes,'' S. 131 m.W.N.</ref>


Der heutige Wortlaut unterscheidet sich in zweierlei Aspekten von dem des UrhG [1936]. Im Zuge der in Umsetzung der [[EU-Harmonisierungsrichtlinie]] mit der UrhG-Novelle 2003 wurde zum einen durch die Einfügung von „und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“ der Privilegierungskreis auf den Bereich der öffentlichen Zurverfügungstellung des neuen § 18a UrhG erweitert, womit insbesondere die Nutzung im Internet abgedeckt wird. Zum anderen war es nach den Erläuternden Bemerkungen erforderlich, in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Harmonisierungsrichtlinie die freie Werknutzung auf solche Werke einzuschränken, die sich nich nur bleibend an öffentlichen Orten befinden, sondern die dazu auch angefertigt wurden.<ref>Vgl. ''Materialien zum Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 - UrhG-Nov 2003),'' Internet http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00040/imfname_002478.pdf, abgerufen am 14. November 2014.</ref>
Der heutige Wortlaut unterscheidet sich in zweierlei Aspekten von dem des UrhG [1936]. Im Zuge der in Umsetzung der [[EU-Harmonisierungsrichtlinie]] mit der UrhG-Novelle 2003 wurde zum einen durch die Einfügung von „und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“ der Privilegierungskreis auf den Bereich der öffentlichen Zurverfügungstellung des neuen § 18a UrhG erweitert, womit die Nutzung im Internet abgedeckt wird. Zum anderen war es nach den Erläuternden Bemerkungen erforderlich, in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. h der Harmonisierungsrichtlinie die freie Werknutzung auf solche Werke einzuschränken, die sich nich nur bleibend an öffentlichen Orten befinden, sondern die dazu auch angefertigt wurden.<ref>Vgl. ''Materialien zum Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 UrhG-Nov 2003),'' Internet http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00040/imfname_002478.pdf, abgerufen am 14. November 2014.</ref>


=== Erfasste Werke und privilegierte Nutzungen ===
=== Erfasste Werke und privilegierte Nutzungen ===
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Ferner wertet der OGH auch Innenräume von Gebäuden, wie etwa Treppenhäuser, Innenhöfe, Gänge, Vorhallen, einzelne Säle und Zimmer sowie Portale und Türen als von der Schrankenregelung privilegiert.<ref>OGH, Beschl. v. 12. September 1989, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000.html 4 Ob 106/89] – ''Adolf Loos I;'' OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000.html 4 Ob 80/94] – ''Glasfenster.'' So auch früher schon Kucsko, ''Die Freiheit des Straßenbildes,'' S. 131. Nun überwiegende Meinung, vgl. Dittrich, ''Österreichisches und internationales Urheberrecht,'' 6. Aufl., § 54 Rn. E15; Braunböck in Kucsko, S. 844 f.</ref> Diese Ansicht ist im Schrifttum teils auf Ablehnung gestoßen.<ref>So etwa Walter, ''Österreichisches Urheberrecht,'' Rn. 1328; Müller, ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht,'' S. 109 f.</ref> Zum Bestandteil des Bauwerks kann nach Auffassung des OGH auch die „sogenannte ‚Innenarchitektur‘“ werden. Die von einem Architekten geplante „Gesamtgestaltung eines Raumes (insbesondere einer Wohnung oder eines Geschäftslokals), wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden“ ist in dieser Hinsicht als Teil eines einheitliches Werkes der Baukunst ebenfalls der Panoramafreiheit zugänglich.<ref>OGH, Beschl. v. 12. September 1989, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000.html 4 Ob 106/89] – ''Adolf Loos I.''</ref> Nicht mehr erfasst ist die Wiedergabe solcher Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum, weil es sich bei ihnen dann nicht um integrierte Bestandteile eines Werkes der Baukunst, sondern für sich genommen um Werke der angewandten oder bildenden Künste handelt.<ref>OGH, Beschl. v. 12. September 1989, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000.html 4 Ob 106/89] – ''Adolf Loos I;'' OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000.html 4 Ob 80/940] – ''Glasfenster.''</ref> Es ist allerdings nicht erforderlich, den gesamten Raum wiederzugeben; vielmehr soll es genügen, dass die Einrichtungsgegenstände nicht für sich allein gezeigt werden oder doch nicht so im Vordergrund stehen, dass ihr Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen wäre.<ref>OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000.html 4 Ob 80/94] – ''Glasfenster.'' Anderer Ansicht noch die Vorinstanz OLG Graz, Beschl. v. 7. April 1994, 6 R 46/94-10.</ref> Im Fall eines kunstvoll gestalteten Kirchenfensters ist eine isolierte Wiedergabe nach Ansicht des OGH bereits schon deshalb zulässig, weil des Fenster selbst Teil des Bauwerks ist und nicht erst im Kontext des Raumes dazu wird; die Wiedergabe von Werkteilen wiederum ist von der freien Werknutzung aber gerade erfasst.<ref>OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000.html 4 Ob 80/94] – ''Glasfenster.''</ref>
Ferner wertet der OGH auch Innenräume von Gebäuden, wie etwa Treppenhäuser, Innenhöfe, Gänge, Vorhallen, einzelne Säle und Zimmer sowie Portale und Türen als von der Schrankenregelung privilegiert.<ref>OGH, Beschl. v. 12. September 1989, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000.html 4 Ob 106/89] – ''Adolf Loos I;'' OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000.html 4 Ob 80/94] – ''Glasfenster.'' So auch früher schon Kucsko, ''Die Freiheit des Straßenbildes,'' S. 131. Nun überwiegende Meinung, vgl. Dittrich, ''Österreichisches und internationales Urheberrecht,'' 6. Aufl., § 54 Rn. E15; Braunböck in Kucsko, S. 844 f.</ref> Diese Ansicht ist im Schrifttum teils auf Ablehnung gestoßen.<ref>So etwa Walter, ''Österreichisches Urheberrecht,'' Rn. 1328; Müller, ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht,'' S. 109 f.</ref> Zum Bestandteil des Bauwerks kann nach Auffassung des OGH auch die „sogenannte ‚Innenarchitektur‘“ werden. Die von einem Architekten geplante „Gesamtgestaltung eines Raumes (insbesondere einer Wohnung oder eines Geschäftslokals), wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden“ ist in dieser Hinsicht als Teil eines einheitliches Werkes der Baukunst ebenfalls der Panoramafreiheit zugänglich.<ref>OGH, Beschl. v. 12. September 1989, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000.html 4 Ob 106/89] – ''Adolf Loos I.''</ref> Nicht mehr erfasst ist die Wiedergabe solcher Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum, weil es sich bei ihnen dann nicht um integrierte Bestandteile eines Werkes der Baukunst, sondern für sich genommen um Werke der angewandten oder bildenden Künste handelt.<ref>OGH, Beschl. v. 12. September 1989, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000/JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000.html 4 Ob 106/89] – ''Adolf Loos I;'' OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000.html 4 Ob 80/940] – ''Glasfenster.''</ref> Es ist allerdings nicht erforderlich, den gesamten Raum wiederzugeben; vielmehr soll es genügen, dass die Einrichtungsgegenstände nicht für sich allein gezeigt werden oder doch nicht so im Vordergrund stehen, dass ihr Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen wäre.<ref>OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000.html 4 Ob 80/94] – ''Glasfenster.'' Anderer Ansicht noch die Vorinstanz OLG Graz, Beschl. v. 7. April 1994, 6 R 46/94-10.</ref> Im Fall eines kunstvoll gestalteten Kirchenfensters ist eine isolierte Wiedergabe nach Ansicht des OGH bereits schon deshalb zulässig, weil des Fenster selbst Teil des Bauwerks ist und nicht erst im Kontext des Raumes dazu wird; die Wiedergabe von Werkteilen wiederum ist von der freien Werknutzung aber gerade erfasst.<ref>OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000/JJT_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_000.html 4 Ob 80/94] – ''Glasfenster.''</ref>


Die bei anderen Werken der bildenden Künste relevante Frage, wie der Begriff „bleibend“ zu verstehen ist, ist obergerichtlich noch nicht abgehandelt worden; die Literatur will sich zum Teil an der Rechtsprechung zu § 59 dUrhG orientieren.<ref>Dazu siehe der Abschnitt „[[#Kriterium „bleibend“|Deutschland, Kriterium ‚bleibend‘]]“. Vgl. Braunböck in Kucsko, S. 845.</ref> Ein Wahlkampfplakat ist aber jedenfalls nicht bleibend.<ref>OGH, Beschl. v. 31. Mai 1988, 4 Ob 23/88 = SZ [Entscheidungen des Österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen] 61/135.</ref> „An einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort“ befindet sich nach allgemeiner Meinung jedenfalls nicht mehr das, was in Kirchen, Museen oder Theatern aufgestellt bzw. angebracht ist.<ref>Walter, ''Österreichisches Urheberrecht,'' Rn. 1329; Braunböck in Kucsko, S. 846; Kucsko, ''Die Freiheit des Straßenbildes,'' S. 127 f.; in diesem Sinne auch Müller, ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht,'' S. 103 ff. So auch schon die Erläuternden Bemerkungen der Regierung zum Urheberrechtsgesetz von 1936, abgedruckt in Walter Dillenz: ''Materialien zum österreichischen Urheberrecht.'' Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1986, ISBN 3-214-07702-3, S. 130.</ref>
Die bei anderen Werken der bildenden Künste relevante Frage, wie der Begriff „bleibend“ zu verstehen ist, ist obergerichtlich noch nicht abgehandelt worden; die Literatur will sich zum Teil an der Rechtsprechung zu § 59 dUrhG orientieren.<ref>Dazu siehe der Abschnitt „[[#Kriterium „bleibend“|Deutschland, Kriterium ‚bleibend‘]]“. Vgl. Braunböck in Kucsko, S. 845.</ref> Ein Wahlkampfplakat ist aber jedenfalls nicht bleibend.<ref>OGH, Beschl. v. 31. Mai 1988, 4 Ob 23/88 = SZ [Entscheidungen des Österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen] 61/135.</ref> „An einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort“ befindet sich nach allgemeiner Auffassung jedenfalls nicht mehr das, was in Kirchen, Museen oder Theatern aufgestellt bzw. angebracht ist.<ref>Walter, ''Österreichisches Urheberrecht,'' Rn. 1329; Braunböck in Kucsko, S. 846; Kucsko, ''Die Freiheit des Straßenbildes,'' S. 127 f.; in diesem Sinne auch Müller, ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht,'' S. 103 ff. Zu den entsprechenden Erwägungen der Regierung siehe auch den Abschnitt zur Rechtsentwicklung.</ref>


Die freie Nutzbarkeit nach § 54 Abs. 1 Z. 5 hängt nicht vom Zweck der Nutzung ab, sodass Aufnahmen bzw. Darstellungen auch kommerziell verwendet werden können.<ref>OGH, Beschl. v. 26. April 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000.html 4 Ob 51/94] – ''Hundertwasserhaus I;'' Braunböck in Kucsko, S. 846; Walter, ''Österreichisches Urheberrecht,'' Rn. 1324; Müller, ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht,'' S. 107.</ref> Die erlaubten Arten der Werknutzung sind in der Vorschrift abschließend aufgeführt. Bearbeitungen sind von der Schrankenbestimmung nicht gedeckt.<ref>OGH, Beschl. v. 26. April 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000.html 4 Ob 51/94] – ''Hundertwasserhaus I;'' Braunböck in Kucsko, S. 846; kritisch Walter, ''Österreichisches Urheberrecht,'' Rn. 1331, der darauf hinweist, dass auch eine – eben gerade erlaubte – eng angelehnte Werkwiedergabe durch Malkust regelmäßig eine Bearbeitung mit sich bringt.</ref> Die Zulässigkeit von Änderung bei Wiedergaben im Rahmen der Straßenbildfreiheit folgt nach Ansicht des OGH den Bestimmungen in § 21 Abs. 1 UrhG. Eine stilisierte Darstellung (etwa einer Gebäudefassade auf einem Flaschenetikett) liegt vor diesem Hintergrund nicht mehr im Privilegierungskreis der Panoramafreiheit, weil es sich um keine Abbildung handelt.<ref>OGH, Beschl. v. 26. April 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000.html 4 Ob 51/94] – ''Hundertwasserhaus I;'' Dittrich, ''Österreichisches und internationales Urheberrecht,'' 6. Aufl., § 54 Rn. 13; Braunböck in Kucsko, S. 846</ref> Erst mit großem Abstand zum abgebildeten bzw. dargestellten Werk im Rahmen der freien Benützung (§ 5 Abs. 2 UrhG) ließe sich das Werk genehmigungsfrei nutzen; allerdings bedarf es dazu von vornherein keiner Berufung auf § 54 Abs. 1 Z. 5.<ref>Vgl. etwa OGH, Beschl. v. 26. April 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000.html 4 Ob 51/94] – ''Hundertwasserhaus I;'' näher OGH, Beschl. v. 12. Februar 2013, 4 Ob 190/12p – ''Hundertwasserhaus II.''</ref>
Die freie Nutzbarkeit nach § 54 Abs. 1 Z. 5 hängt nicht vom Zweck der Nutzung ab, sodass Aufnahmen bzw. Darstellungen auch kommerziell verwendet werden können.<ref>OGH, Beschl. v. 26. April 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000.html 4 Ob 51/94] – ''Hundertwasserhaus I;'' Braunböck in Kucsko, S. 846; Walter, ''Österreichisches Urheberrecht,'' Rn. 1324; Müller, ''Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht,'' S. 107.</ref> Die erlaubten Arten der Werknutzung sind in der Vorschrift abschließend aufgeführt. Bearbeitungen sind von der Schrankenbestimmung nicht gedeckt.<ref>OGH, Beschl. v. 26. April 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000.html 4 Ob 51/94] – ''Hundertwasserhaus I;'' Braunböck in Kucsko, S. 846; kritisch Walter, ''Österreichisches Urheberrecht,'' Rn. 1331, der darauf hinweist, dass auch eine – eben gerade erlaubte – eng angelehnte Werkwiedergabe durch Malkust regelmäßig eine Bearbeitung mit sich bringt.</ref> Die Zulässigkeit von Änderung bei Wiedergaben im Rahmen der Straßenbildfreiheit folgt nach Ansicht des OGH den Bestimmungen in § 21 Abs. 1 UrhG. Eine stilisierte Darstellung (etwa einer Gebäudefassade auf einem Flaschenetikett) liegt vor diesem Hintergrund nicht mehr im Privilegierungskreis der Panoramafreiheit, weil es sich um keine Abbildung handelt.<ref>OGH, Beschl. v. 26. April 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000.html 4 Ob 51/94] – ''Hundertwasserhaus I;'' Dittrich, ''Österreichisches und internationales Urheberrecht,'' 6. Aufl., § 54 Rn. 13; Braunböck in Kucsko, S. 846</ref> Erst mit großem Abstand zum abgebildeten bzw. dargestellten Werk im Rahmen der freien Benützung (§ 5 Abs. 2 UrhG) ließe sich das Werk genehmigungsfrei nutzen; allerdings bedarf es dazu von vornherein keiner Berufung auf § 54 Abs. 1 Z. 5.<ref>Vgl. etwa OGH, Beschl. v. 26. April 1994, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000/JJT_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_000.html 4 Ob 51/94] – ''Hundertwasserhaus I;'' näher OGH, Beschl. v. 12. Februar 2013, 4 Ob 190/12p – ''Hundertwasserhaus II.''</ref>
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Mit ''„bleibend“'' ist die feste Aufstellung gemeint. Das Werk darf sich nicht nur zufällig (z.&nbsp;B. wegen eines Transports) an der betreffenden Stelle befinden.<ref>Barrelet/Egloff, ''Das neue Urheberrecht,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5; Macciacchini/Oertli, ''Handkommentar Urheberrechtsgesetz,'' 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9; entsprechend Rehbinder/Viganó, ''URG,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 3 („erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund“).</ref> Strittig ist, auf welchem zeitlichen Rahmen mit „bleibend“ genau abgestellt werden soll: Nach einer Ansicht von Macciacchini/Oertli sollen ausschließlich Werke erfasst sein, die sich für unbestimmte Zeit „an einem für sie bestimmten Ort“ befinden, was nach der objektiven Erkennbarkeit des Willens des Rechteinhabers zu bewerten sein soll;<ref>Macciacchini/Oertli, ''Handkommentar Urheberrechtsgesetz,'' 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9.</ref> ähnlich stellt Dessemonet auf die Intention des Rechteinhabers ab, das Werk dauerhaft an seinem (öffentlichen) Platz zu belassen;<ref>Dessemonet, ''La propriété intellectuelle et les contrats de licence,'' 2. Auflage 2011, Rn. 153 („A notre sens, le critère décisif est l’intention de laisser l’oeuvre en question durablement sur la voie publique“).</ref> und fordern Rehbinder/Viganó, dass sich das Werk „erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund befindet“ und diesem so gewissermaßen gewidmet wurde.<ref>Rehbinder/Viganó, ''URG,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 3.</ref> Nach abweichender Mindermeinung von Barrelet/Egloff soll es auf die Dauer der Ausstellung hingegen nicht ankommen, sodass auch Skulpturen, die im Zuge einer befristeten Ausstellung vorübergehend in einem öffentlichen Park ausgestellt sind, sich jedoch ansonsten in einem Museum befinden, der Panoramafreiheit unterfallen sollen.<ref>Barrelet/Egloff, ''Das neue Urheberrecht,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5.</ref> Was nur für eine beschränkte Zeit auf öffentlichem Grund befindlich ist, weil es durch Witterungseinflüsse oder Ähnliches zerstört wird (wie Kreidemalereien oder eine Schneeskulptur), kann nach Ansicht der Literatur im Rahmen der Straßenbildfreiheit wiedergegeben werden.<ref>Barrelet/Egloff, ''Das neue Urheberrecht,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5 („Skulpturen aus Schnee und Eis“); Macciacchini/Oertli, ''Handkommentar Urheberrechtsgesetz,'' 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9 („Kreidemalereien auf der Strasse oder die Zuckerskulptur ‚A WAY‘ von Simone Zaugg 2008 auf der Tankstelle in Stampa“).</ref>
Mit ''„bleibend“'' ist die feste Aufstellung gemeint. Das Werk darf sich nicht nur zufällig (z.&nbsp;B. wegen eines Transports) an der betreffenden Stelle befinden.<ref>Barrelet/Egloff, ''Das neue Urheberrecht,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5; Macciacchini/Oertli, ''Handkommentar Urheberrechtsgesetz,'' 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9; entsprechend Rehbinder/Viganó, ''URG,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 3 („erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund“).</ref> Strittig ist, auf welchem zeitlichen Rahmen mit „bleibend“ genau abgestellt werden soll: Nach einer Ansicht von Macciacchini/Oertli sollen ausschließlich Werke erfasst sein, die sich für unbestimmte Zeit „an einem für sie bestimmten Ort“ befinden, was nach der objektiven Erkennbarkeit des Willens des Rechteinhabers zu bewerten sein soll;<ref>Macciacchini/Oertli, ''Handkommentar Urheberrechtsgesetz,'' 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9.</ref> ähnlich stellt Dessemonet auf die Intention des Rechteinhabers ab, das Werk dauerhaft an seinem (öffentlichen) Platz zu belassen;<ref>Dessemonet, ''La propriété intellectuelle et les contrats de licence,'' 2. Auflage 2011, Rn. 153 („A notre sens, le critère décisif est l’intention de laisser l’oeuvre en question durablement sur la voie publique“).</ref> und fordern Rehbinder/Viganó, dass sich das Werk „erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund befindet“ und diesem so gewissermaßen gewidmet wurde.<ref>Rehbinder/Viganó, ''URG,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 3.</ref> Nach abweichender Mindermeinung von Barrelet/Egloff soll es auf die Dauer der Ausstellung hingegen nicht ankommen, sodass auch Skulpturen, die im Zuge einer befristeten Ausstellung vorübergehend in einem öffentlichen Park ausgestellt sind, sich jedoch ansonsten in einem Museum befinden, der Panoramafreiheit unterfallen sollen.<ref>Barrelet/Egloff, ''Das neue Urheberrecht,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5.</ref> Was nur für eine beschränkte Zeit auf öffentlichem Grund befindlich ist, weil es durch Witterungseinflüsse oder Ähnliches zerstört wird (wie Kreidemalereien oder eine Schneeskulptur), kann nach Ansicht der Literatur im Rahmen der Straßenbildfreiheit wiedergegeben werden.<ref>Barrelet/Egloff, ''Das neue Urheberrecht,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5 („Skulpturen aus Schnee und Eis“); Macciacchini/Oertli, ''Handkommentar Urheberrechtsgesetz,'' 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9 („Kreidemalereien auf der Strasse oder die Zuckerskulptur ‚A WAY‘ von Simone Zaugg 2008 auf der Tankstelle in Stampa“).</ref>


Im Gegegensatz zur deutschen Parallelvorschrift geht die Schweizer Regelung nicht explizit auf eine Pflicht zur Quellen- bzw. Urheberangabe in Bezug auf das reproduzierte Werk ein. Ein Teil der Kommentarliteratur geht aus diesem Grund von der (uneingeschränkten) Anwendbarkeit der generellen Anerkennungspflicht des Art. 9 URG aus;<ref>So etwa Barrelet/Egloff, ''Das neue Urheberrecht,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 6 („können auch die Neimung ihrer Namen verlangen“).</ref> ein anderer nimmt eine Namensnennungspflicht dann an, wenn das Werk Thema der Abbildung ist, und geht gleichzeitig – analog zu § 63 Abs. 1 dUrhG – von ihrem Wegfall aus, wenn der Urheber auf dem Werkexemplar nicht genannt und dem Verwender auch nicht anderweitig bekannt ist.<ref>In diese Sinne Sandro Macciacchini: ''Die unautorisierte Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in Massenmedien.'' In: ''sic!'' 1997, S. 361–371, hier S. 370; Macciacchini/Oertli, ''Handkommentar Urheberrechtsgesetz,'' 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 14 (Anerkennungsrecht „im Rahmen der Sozialüblichkeit“); ähnlich auch Renold/Contel in Werra/Gilliéron, ''Propriété intellectuelle,'' 2013, LDA Art. 27, Rn. 16, die eine grundsätzliche Namensnennungspflicht bejahen, jedoch: „On pourrait admettre en revanche que, pour des raisons pratiques, la mention du nom de l’auteur ne soit pas nécessaire. Tel sera le cas si l’exemplaire de l’œuvre reproduit ne constitue pas l’élément central […]“.</ref>
Im Gegegensatz zur deutschen Parallelvorschrift geht die Schweizer Regelung nicht explizit auf eine Pflicht zur Quellen- bzw. Urheberangabe in Bezug auf das reproduzierte Werk ein. Ein Teil der Kommentarliteratur geht aus diesem Grund von der (uneingeschränkten) Anwendbarkeit der generellen Anerkennungspflicht des Art. 9 URG aus;<ref>So etwa Barrelet/Egloff, ''Das neue Urheberrecht,'' 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 6 („können auch die Nennung ihrer Namen verlangen“).</ref> ein anderer nimmt eine Namensnennungspflicht dann an, wenn das Werk Thema der Abbildung ist, und geht gleichzeitig – analog zu § 63 Abs. 1 dUrhG – von ihrem Wegfall aus, wenn der Urheber auf dem Werkexemplar nicht genannt und dem Verwender auch nicht anderweitig bekannt ist.<ref>In diese Sinne Sandro Macciacchini: ''Die unautorisierte Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in Massenmedien.'' In: ''sic!'' 1997, S. 361–371, hier S. 370; Macciacchini/Oertli, ''Handkommentar Urheberrechtsgesetz,'' 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 14 (Anerkennungsrecht „im Rahmen der Sozialüblichkeit“); ähnlich auch Renold/Contel in Werra/Gilliéron, ''Propriété intellectuelle,'' 2013, LDA Art. 27, Rn. 16, die eine grundsätzliche Namensnennungspflicht bejahen, jedoch: „On pourrait admettre en revanche que, pour des raisons pratiques, la mention du nom de l’auteur ne soit pas nécessaire. Tel sera le cas si l’exemplaire de l’œuvre reproduit ne constitue pas l’élément central […]“.</ref>


== Unionsrecht ==
== Unionsrecht ==
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{{Farblegende|#34A300|OK für Gebäude und Kunstobjekte, auch in öffentlichen Innenräumen, auch für kommerzielle Nutzung}}
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=== Belgien ===
Die Panoramafreiheit im Sinne der deutschen Regelung gilt in [[Belgien]] nicht. In Belgien darf daher ein moderner, künstlerisch gestalteter [[Brunnen]] auf einem öffentlichen Platz nur dann als Foto veröffentlicht werden, wenn er nicht das zentrale Bildmotiv darstellt. Ebenso werden die Urheberrechte des [[Atomium]]s von der [[SABAM]] (belgische Verwertungsgesellschaft von Autoren, Komponisten und Verlegern) geschützt.

=== Dänemark ===
In Dänemark gilt die Panoramafreiheit nach §&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 Urheberrechtsgesetz (Ophavsretsloven) für Gebäude, nach §&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes nicht aber für Kunstwerke, wenn sie das Hauptmotiv darstellen und die Vervielfältigung zu kommerziellen Zwecken erfolgt, auch wenn sie sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden.<ref>[https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=129901 Dänisches Urheberrechtsgesetz (Ophavsretsloven), Bekanntmachung Nr. 202 vom 27. Feb. 2010]</ref>

=== Estland ===
[[Estland]] kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in §&nbsp;20 seines Urheberrechtsgesetzes,<ref>{{Internetquelle|url = http://www.esis.ee/legislation/copyright.pdf|titel = Republik of Estonia Copyright Act|autor = Estonian Information Society in Facts and Figures|zugriff = 2012-07-09|archiv-url = http://web.archive.org/web/20050403102406/http://www.esis.ee/legislation/copyright.pdf|archiv-datum = 2005-04-03|sprache = en|format = PDF 100kB}}</ref> die zwar die Veröffentlichung aller Werkgattungen (einschließlich Fotografien) an öffentlichen Plätzen vorsieht, aber nicht, wenn es sich um das Hauptmotiv des Bildes handelt und ein unmittelbarer gewerblicher Zweck vorliegt. Die Panoramafreiheit gilt also im Wesentlichen nur bei nichtkommerziellen Nutzungen.

=== Finnland ===
Ebenso wie in Dänemark ist die Rechtslage in [[Finnland]] (Art. 25a<ref>Unesco.org: [http://portal.unesco.org/culture/admin/file_download.php/fi_copyright_and+annexes_1998_en.pdf?<!-- -->URL_ID=30300&filename=11419907443fi_copyright_and_annexes_1998_en.pdf&filetype=application%2Fpdf&filesize=413709<!-- -->&name=fi_copyright_and+annexes_1998_en.pdf&location=user-S/ ''Finland Copyright Act.''] (engl. PDF 400&nbsp;kB)</ref>).


=== Frankreich ===
=== Frankreich ===
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=== Großbritannien ===
=== Großbritannien ===
Im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] dürfen Werke auf öffentlichem Grund (sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden) frei abgebildet werden.<ref>Office of Public Sector Information: [http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1988/48/contents#mdiv62 ''Representation of certain artistic works on public display. ''] Copyright, Designs and Patents Act, 1988, §&nbsp;62</ref>
Im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] dürfen Werke auf öffentlichem Grund (sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden) frei abgebildet werden.<ref>Office of Public Sector Information: [http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1988/48/contents#mdiv62 ''Representation of certain artistic works on public display. ''] Copyright, Designs and Patents Act, 1988, §&nbsp;62</ref>

=== Italien ===
[[Italien]] kennt keinerlei Ausnahme vergleichbar der Panoramafreiheit. Dieser Mangel wurde im Jahr 2007 vom [[Journalist]]en [[Luca Spinelli]]<ref>Luca Spinelli, [http://punto-informatico.it/2030219/PI/News/wikipedia-cede-al-diritto-autore-italiota.aspx Wikipedia cede al diritto d'autore italiano], 7. Juli 2007</ref> in einem [[Bericht (Journalismus)|Zeitungsbericht]] aufgedeckt, der später vom [[Abgeordneter|Abgeordneten]] [[Franco Grillini]] einer [[Parlamentarische Anfrage|parlamentarischen Anfrage]] an den [[Vizepräsident]] [[Francesco Rutelli]] beigelegt wurde.<ref>Franco Grillini, [http://www.grillini.it/show.php?4884 Interrogazione – Diritto di Panorama], Juli 2007</ref> Dem Bericht folgte eine nationale Initiative, die jedoch nicht zur Einführung der Panoramafreiheit führte.

=== Kasachstan ===
In [[Kasachstan]] sind Werke der visuellen Künste, Fotografie und Architektur, die permanent an öffentlich zugänglichen Stellen aufgestellt sind, urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur reproduziert werden, wenn diese Werke ausschließlich nicht-kommerziell genutzt werden.

=== Lettland ===
In [[Lettland]] ist es erlaubt, Werke der Architektur, Fotografie, der bildenden Künste, aus dem Bereich Design und der angewandten Kunst, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden, für persönliche Zwecke zu nutzen sowie zur aktuellen Berichterstattung und sie in Werke zu nichtgewerblichen Zwecken aufzunehmen (Abschnitt&nbsp;25<ref>UNESCO.org: [http://portal.unesco.org/culture/en/files/30288/11419166023lv_copyright_2004_en.pdf/lv_copyright_2004_en.pdf ''Latvia – Copyright Law.''] (engl. PDF 200&nbsp;kB)</ref>).

=== Litauen ===
Das [[Litauen|litauische]] Gesetz weicht in Details von der [[#Estland|Regelung in Estland]] ab. Die Panoramafreiheit gilt für dauerhaft an öffentlichen Plätzen (aber ausdrücklich nicht in Museen und Ausstellungen) befindliche Werke der Architektur und Skulpturen, jedoch nicht, wenn das Werk Hauptdarstellungsgegenstand ist und direkt oder indirekt zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (Art.&nbsp;28<ref>UNESCO.org: [http://portal.unesco.org/culture/en/files/15314/10718300541Law_of_March_5_2003.pdf/Law_of_March_5_2003.pdf ''Republic of Lithuania – Law Amending the Law on Copyright and Related Rights.''] (engl. PDF 500&nbsp;kB)</ref>).

=== Luxemburg ===
[[Luxemburg]] hat eine ähnliche Regelung wie Belgien. Demnach darf das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes sein (Art. 10 Nr. 7<ref>UNESCO.org: [http://portal.unesco.org/culture/admin/file_download.php/lu_copyright_2004_fr.pdf?<!-- -->URL_ID=30278&filename=11418384073lu_copyright_2004_fr.pdf&filetype=application%2Fpdf&<!-- -->filesize=430686&name=lu_copyright_2004_fr.pdf&location=user-S/ ''droits d’auteur, droits voisins et bases de données''] (franz. PDF 420&nbsp;kB)</ref>).


=== Niederlande ===
=== Niederlande ===
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„Öffentliche Orte“ sind dabei weiter gefasst als die vor 2004 gültige Regelung „sichtbar von öffentlichen Wegen“; der Begriff umfasst ebenfalls das Innere von öffentlichen Gebäuden. Zwar definiert der niederländische Gesetzgeber nicht genau, was als „öffentliches Gebäude“ gilt, in den Parlamentsdebatten bei der Einführung des Artikels in der Form von 2004 wurde aber erwähnt, dass ein solches Gebäude generell frei zugänglich sein müsse und es beispielsweise eine Rolle spielen könne, ob eine Eintrittsgebühr erhoben wird oder nicht, oder ob der Zugang aus privatrechtlichen Gründen verweigert werden könne.<ref name="kamerstuk_28_482_8">Niederländisches Parlament: [https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-28482-8.html Kamerstuk 28.482-8, ''Nota n.a.v. het nadere verslag'', p. 15]. URL besucht am 11. Januar 2010.</ref> Insbesondere gelten Bahnhöfe als öffentliche Orte; nicht aber Schulen, Opernhäuser, Museen, oder Lobbys von Unternehmen.<ref name="kamerstuk_28_482_5">Niederländisches Parlament: [https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-28482-5.html Kamerstuk 28.482-5, ''Nota n.a.v. het verslag'', S. 36–37]. URL besucht am 11. Januar 2010.</ref> Ein Gericht in Arnhem entschied 2005, der Innenraum der [[Amsterdam ArenA]] sei kein öffentlicher Ort im Sinne von Artikel 18.<ref name="AU5454">LJN AU5454, Rechtbank Arnhem, 117661: [http://jure.nl/AU5454 N.N. v. CODEMASTERS B.V.], Gerichtsentscheid vom 21. Sept. 2005. URL besucht am 11. Januar 2010.</ref> Auch der Öffentlichkeit nicht zugängliche Skulpturengärten gelten laut der einschlägigen Literatur nicht als „öffentliche Orte“.<ref name="spoor">Spoor, J. H; Verkade, D. W. F.; Visser, D. J. G.: ''Auteursrecht: auteursrecht, naburige rechten en databankenrecht'', 3. Ausgabe, Kluwer 2004, ISBN 90-268-3637-6, S.&nbsp;290.</ref> Abbildungen, die von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurden und die Werke auf Privatgrund zeigen, welche im Freien stehen und für jedermann sichtbar sind, sind hingegen durch Artikel 18 abgedeckt.<ref name="kammerstuk_28_482_3">Niederländisches Parlament: [https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-28482-3.html Kamerstuk 28.482-3, ''Memorie van Toelichting'', p. 52]</ref><ref name="AT4169">LJN AT4169, Rechtbank Leeuwarden, 69242 KG ZA 05-73: [http://jure.nl/AT4169 De Groene Leguaan v. Friesland Bank N.V.], Gerichtsentscheid vom 19. April 2005. URL besucht am 11. Januar 2010.</ref>
„Öffentliche Orte“ sind dabei weiter gefasst als die vor 2004 gültige Regelung „sichtbar von öffentlichen Wegen“; der Begriff umfasst ebenfalls das Innere von öffentlichen Gebäuden. Zwar definiert der niederländische Gesetzgeber nicht genau, was als „öffentliches Gebäude“ gilt, in den Parlamentsdebatten bei der Einführung des Artikels in der Form von 2004 wurde aber erwähnt, dass ein solches Gebäude generell frei zugänglich sein müsse und es beispielsweise eine Rolle spielen könne, ob eine Eintrittsgebühr erhoben wird oder nicht, oder ob der Zugang aus privatrechtlichen Gründen verweigert werden könne.<ref name="kamerstuk_28_482_8">Niederländisches Parlament: [https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-28482-8.html Kamerstuk 28.482-8, ''Nota n.a.v. het nadere verslag'', p. 15]. URL besucht am 11. Januar 2010.</ref> Insbesondere gelten Bahnhöfe als öffentliche Orte; nicht aber Schulen, Opernhäuser, Museen, oder Lobbys von Unternehmen.<ref name="kamerstuk_28_482_5">Niederländisches Parlament: [https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-28482-5.html Kamerstuk 28.482-5, ''Nota n.a.v. het verslag'', S. 36–37]. URL besucht am 11. Januar 2010.</ref> Ein Gericht in Arnhem entschied 2005, der Innenraum der [[Amsterdam ArenA]] sei kein öffentlicher Ort im Sinne von Artikel 18.<ref name="AU5454">LJN AU5454, Rechtbank Arnhem, 117661: [http://jure.nl/AU5454 N.N. v. CODEMASTERS B.V.], Gerichtsentscheid vom 21. Sept. 2005. URL besucht am 11. Januar 2010.</ref> Auch der Öffentlichkeit nicht zugängliche Skulpturengärten gelten laut der einschlägigen Literatur nicht als „öffentliche Orte“.<ref name="spoor">Spoor, J. H; Verkade, D. W. F.; Visser, D. J. G.: ''Auteursrecht: auteursrecht, naburige rechten en databankenrecht'', 3. Ausgabe, Kluwer 2004, ISBN 90-268-3637-6, S.&nbsp;290.</ref> Abbildungen, die von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurden und die Werke auf Privatgrund zeigen, welche im Freien stehen und für jedermann sichtbar sind, sind hingegen durch Artikel 18 abgedeckt.<ref name="kammerstuk_28_482_3">Niederländisches Parlament: [https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-28482-3.html Kamerstuk 28.482-3, ''Memorie van Toelichting'', p. 52]</ref><ref name="AT4169">LJN AT4169, Rechtbank Leeuwarden, 69242 KG ZA 05-73: [http://jure.nl/AT4169 De Groene Leguaan v. Friesland Bank N.V.], Gerichtsentscheid vom 19. April 2005. URL besucht am 11. Januar 2010.</ref>


=== Polen ===
=== USA ===
{{inuse|—&nbsp;[[Benutzer:Pajz|Pajz]] ([[Benutzer Diskussion:Pajz|Kontakt]]) 15:45, 25. Nov. 2014 (CET)}}
In [[Polen]] ist die Panoramafreiheit gemäß §&nbsp;33 Urheberrechtsgesetz vom 4. Juli 1994 gegeben. Erlaubt sind Abbildungen von Werken, welche sich bleibend im öffentlichen Raum, wie Straßen, Plätze oder Parks, befinden.<ref>''[[s:pl:Prawo autorskie (ustawa)|Prawo autorskie.]]'' Urheberrechtsgesetz in Polen, Originaltext auf Wikisource</ref><ref>UNESCO.org: [http://web.archive.org/web/20040626064749/http://www.unesco.org/culture/copy/copyright/poland/page1.html Urheberrechtsgesetz in Polen] englische Übersetzung</ref>
==== Norm ====
Das Recht der [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] erlaubt es in 17 U.S.C. § 120(a), Bilder, malerische Darstellungen, Fotografien oder andere bildliche Wiedergaben eines ausgeführten architektonischen Werkes ''(architectural work)'' anzufertigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen, sofern das Gebäude, in dem das Werk festgelegt ist, auf einem öffentlichen Ort befindlich oder von einem solchen aus gewöhnlicherweise sichtbar ist.<ref>17 U.S.C. § 120(a) (1990):
:''Pictorial Representations Permitted.— The copyright in an architectural work that has been constructed does not include the right to prevent the making, distributing, or public display of pictures, paintings, photographs, or other pictorial representations of the work, if the building in which the work is embodied is located in or ordinarily visible from a public place.''</ref>


Für andere Werkkategorien existiert keine vergleichbare Bestimmung.
=== Russland ===
Auch die [[Russland|Russische Föderation]] kennt seit 1993 Panoramafreiheit,<ref>[[:en:Russian copyright law#Extent of copyrights|Das russische „copyright law“ in der englischen Wikipedia]]</ref> wonach Werke der visuellen Künste, Fotografie und Architektur, die permanent an öffentlich zugänglichen Stellen aufgestellt sind, inklusive Museen und Ausstellungshallen, reproduziert werden dürfen – allerdings nur, wenn das jeweilige Werk nicht der wesentliche Gegenstand der Reproduktion ist und wenn diese nur nicht-kommerziell genutzt wird. Am 1. Oktober 2014 trat eine Änderung des Zivilgesetzbuches in Kraft, die für Gebäude und Werke der Landschaftsarchitektur auch kommerzielle Panoramafreiheit vorsieht.<ref>[https://blog.wikimedia.org/2014/03/17/wikimedia-ru-changes-russian-civil-code/ wikimedia.org: Wikimedia-RU changes Russian Civil Code]</ref>


=== Schweden ===
==== Rechtsentwicklung ====
Die Bestimmung des Abschnitts 120(a) trat am 1. Dezember 1990 als Teil des ''Architectural Works Copyright Protection Act'' inkraft. Dieser ging auf den Beitritt der Vereinigten Staaten zur [[Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst|Revidierten Berner Übereinkunft]] zurück, in dessen Folge der Gesetzgeber „architektonische Werke“ als neue Schutzkategorie aufnahm. Deren neuer Schutz sollte zugleich durch die Ermöglichung von bildlichen Wiedergaben im Rahmen der Panoramafreiheit eingeschränkt werden. Für architektonische Werke, welche „eine intrinsische Gebrauchsfunktion, die nicht lediglich darin besteht, das Erscheinungsbild des Objekts darzustellen oder Informationen zu vermitteln“ innehaben,<ref>17 U.S.C. § 101:
[[Schweden]] erlaubt das freie Abbilden von Bauwerken sowie von Kunstwerken, sofern sie sich bei oder auf einem öffentlichen Platz befinden (§&nbsp;24<ref>Wikimedia.org: [http://commons.wikimedia.org/w/index.php?title=Template:Deletion_requests&oldid=1797895#Image:Hjalmar_Bergman_Wadkoping.jpg] (englisch)</ref><ref>Notism.se: [http://www.notisum.se/rnp/sls/lag/19600729.HTM ''Lag (1960:729) om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk.''] §&nbsp;24, schwedisches Urheberrecht</ref>).
:''[…] A “useful article” is an article having an intrinsic utilitarian function that is not merely to portray the appearance of the article or to convey information. An article that is normally a part of a useful article is considered a “useful article” […]''</ref> bestand vor Inkrafttreten des ''Architectural Works Copyright Protection Act'' grundsätzlich kein Schutz.<ref>Geschützt als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk nach Abschnitt 102(a)(5) waren und sind allerdings Pläne und Zeichnungen. Vgl. Patry, ''Patry on Copyright,'' Stand: 9/2014, § 3:107, S. 3-307 f.</ref>


=== Slowakei ===
==== Erfasste Werke ====
''„Architektonisches Werk“''
In der [[Slowakei]] gibt es für eine Panoramafreiheit keine gesetzliche Regelung.<ref>[http://drbuecker.de/beitrag.php?article=188 EU-Staaten ohne gesetzliche Regelung zur Panoramafreiheit] abgerufen am 9. September 2010</ref>


Zu den geschützten (und insoweit zugleich unter der Panoramafreiheit privilegierten) Gebäuden zählen nicht nur „klassische“ bewohnbare Bauwerke ''(habitable structures)'' wie Häuser und Bürogebäude, sondern nach der Begründung des Kongresses im ''House Report'' auch etwa Kirchen, Pergolas, Aussichts- und Garten-Pavillons.<ref>H.R. Rep. No. 101-735, 2d Sess. 20 (1990). Entsprechend ''Johnson v. Jones,'' 921 F. Supp. 1573, 1583 (E.D. Mich. 1996) ([http://scholar.google.com/scholar_case?case=15580444131787130873 Google Scholar]) und ''Value Group, Inc. v. Mendham Lake Estates, L.P.,'' 800 F. Supp. 1228, 1232-35 (D. N.J. 1992) ([http://scholar.google.com/scholar_case?case=16482452543660062716 Google Scholar]) für Wohnhäuser.</ref> Das ''Copyright Office'' definiert Gebäude in ähnlicher Weise als „von Menschen bewohnbare Bauwerke, die sowohl dauerhaft als auch feststehend sein sollen, wie etwa Häuser und Bürogebäude sowie andere dauerhafte und feststehende Bauwerke, die zur Inanspruchnahme durch Menschen konzipiert sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Kirchen, Museen, Aussichts- und Garten-Pavillons“.<ref>37 C.F.R. § 202.11(b)(2) ([http://www.law.cornell.edu/cfr/text/37/202.11 Volltext via LLI]).</ref> Für Bauwerke, die keine Gebäude sind, wie etwa Brücken, Autobahnkreuzungen, Dämme, Fußwege, Zelte, Freizeitfahrzeuge, Wohnmobile und Boote, will das Copyright Office demgegenüber keine Registrierung als architektonisches Werk gewähren.<ref>37 C.F.R. § 202.11(d)(1) ([http://www.law.cornell.edu/cfr/text/37/202.11 Volltext via LLI]). Vgl. auch Goldstein, ''Goldstein on Copyright,'' Stand: November 2014 (Online-Ausgabe), § 2.11.2.</ref> Dies folgt insoweit der Erwägung im ''House Report,'' als der Kongress sich ausdrücklich deswegen dagegen entschieden hat, drei-dimensionale Bauwerke in den Anwendungsbereich der architektonischen Werke zu übernehmen, weil damit auch „Autobahnbrücken, Kanäle, Dämme, Fußwege und andere wichtige Bestandteile des Verkehrssystems“ Schutz genießen würden.<ref>H.R. Rep. No. 101-735, 2d Sess. 20 (1990).</ref>
=== Spanien ===
Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus dem königlichen Dekret 1/1996 vom 12. April 1996 und Änderungen durch das Gesetz 5/1998 vom 6.&nbsp;März 1998. Werke, die bleibend im öffentlichen Raum angebracht sind, dürfen demnach durch Malerei, Zeichnungen, Fotografien und audiovisuelle Prozesse reproduziert werden. Die rechtlichen Interessen des Urhebers dürfen dabei laut Artikel 40bis. nicht verletzt werden.


In einer Entscheidung versagte der District Court Massachusetts einem Ladengeschäft im Inneren eines Einkaufszentrums die Eigenschaft als architektonisches Werk, weil Bauwerke innerhalb eines anderen Bauwerks nicht von der Norm erfasst seien, ungeachtet dessen, dass – wie vorliegend der Fall – das umgebende Bauwerk (d.i. das Einkaufszentrum) selbst ein architektonisches Werk ist.<ref>''Yankee Candle Co., Inc. v. New England Candle Co., Inc.,'' 14 F. Supp. 2d 154 (D. Mass. 1998) ([http://scholar.google.com/scholar_case?case=2468963775610038891 Google Scholar]).</ref> In einem weiteren Urteil wertete das erkennende Gericht das Parkhaus einer Universität als architektonisches Gebäude, weil es in nicht geringerem Maß als Lauben und Garten-Pavillons zum menschlichen Gebrauch bestimmt sei, nutzten die Besucher das Parkhaus doch unter anderem zum Abstellen ihrer Fahrzeuge, zum Erwerb von Nahrungsmitteln an aufgestellten Verkaufsautomaten sowie zum Schutz vor den Elementen.<ref>''Moser Pilon Nelson Architects, LLC v. HNTB Corp.,'' 80 U.S.P.Q. 2d 1085 (D. Conn. 2006) ([http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/USCOURTS-ctd-3_05-cv-00422/pdf/USCOURTS-ctd-3_05-cv-00422-0.pdf PDF-Datei via U.S. Government Printing Office]).</ref>
=== Tschechien ===
Im tschechischen Urheberrecht gilt die Panoramafreiheit. Sie wird beschrieben im Gesetz Nr. 121/2000, im ersten Hauptteil, im Abschnitt 4: „Beschränkungen des Urheberrechtes“ (vom 7. April 2000).<ref>[[s:cs:Autorský zákon (121/2000)#Díl 3: Vznik a obsah práva autorského|Urheberrechtsgesetz in Tschechien, Originaltext auf Wikisource]]</ref>


Keine architektonischen Werke im Sinne der Norm, sondern regelmäßig bildmäßige, graphische oder plastische Werke nach 120(a)(5), sind Denkmäler und ähnliche funktionslose Bauwerke.<ref>So schon H.R. Rep. No. 94-1476, 2d Sess. 54 (1976). Vgl. auch Keith P. Ray: ''An Analysis of the Architectural Works Copyright Protection Act of 1990.'' In: ''The Construction Lawyer.'' 15, Nr. 23, 1995, S. 23–33, hier S. 25.</ref> Bei anderen bauwerksähnlichen Erzeugnissen scheidet ein Schutz üblicherweise deshalb aus, weil „eine intrinsische Gebrauchsfunktion, die nicht lediglich darin besteht, das Erscheinungsbild des Objekts darzustellen oder Informationen zu vermitteln“ besteht.
Im §&nbsp;33 heißt es dort: Das Urheberrecht verletzt nicht, wer mit Hilfe einer Zeichnung, Malerei, Grafik, Foto oder Film ein Werk wiedergibt, das sich in einem öffentlichen Raum (Platz, Straße, Park, öffentlicher Weg oder an einem anderen öffentlichen Ort) befindet. Die Erlaubnis des Autors ist nicht notwendig, auch nicht für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Werkes.


''Verhältnis der Schutzkategorien''
Im Zusammenhang mit der Panoramafreiheit wird auf das Zitatrecht (§&nbsp;31) verwiesen. Darin wird verlangt, dass der Namens des Autors oder der Person unter dessen Namen das Werk veröffentlicht wurde, sowie der Titel und die Quelle der Arbeit genannt werden, es sei denn es handelt sich um eine anonyme Arbeit.


Die Frage, ob ein Bauwerk ein architektonisches Werk im Sinne der Norm darstellt, ist insofern von Bedeutung, als bei Bauwerken neben einem Schutz als architektonisches Werk nach Abschnitt 102(a)(8) auch potenziell ein Schutz als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk ''(pictorial, graphic and sculptural work)'' nach Abschnitt 102(a)(5) infrage kommt.<ref>Vgl. Goldstein, ''Goldstein on Copyright,'' Stand: November 2014 (Online-Ausgabe), § 2.11.2.</ref> Letzteres kommt allerdings nur dann in Frage, wenn ein künstlerisches Element vorliegt, das vom Gebrauchsgegenstand als solchem „trennbar“ ''(seperable)'' ist. Die Trennbarkeit kann entweder körperlich begründet sein (wobei das bildmäßige, graphische oder plastische Element ''körperlich'' vom Gebrauchsgegenstand dergestalt getrennt werden kann, dass es für sich alleine stehen kann und dass der Nutzen des Gebrauchsgegenstandes uneingeschränkt fortbesteht) oder konzeptionell (wobei – nach einer gängigen Definition – das bildmäßige, graphische oder plastische Element auch für sich allein stehen ''könnte'' und der Gebrauchsgegenstand für sich genommen ohne das Element denselben Nutzen hätte).<ref>Vgl. Goldstein, ''Goldstein on Copyright,'' Stand: November 2014 (Online-Ausgabe), § 2.5.3.1[b] und Nimmer/Nimmer, ''Nimmer on Copyright,'' Stand: 94. EL 2014, § 2.08[B][3], insbesondere S. 2-98 f. In diesem Sinne auch ''Kieselstein-Cord v. Pearl, Inc.,'' 632 F. 2d 989 (2d Cir. 1980) ([http://scholar.google.com/scholar_case?case=1778794882377500420 Google Scholar]) und ''Jovani Fashion, Ltd. v. Fiesta Fashions,'' 500 F. App’x 42 (2d Cir. 2012) = GRUR Int. 2013, 172. Gegen ''Esquire, Inc. v. Ringer,'' 591 F. 2d 796 (D.C. Cir. 1978) ([http://scholar.google.com/scholar_case?case=13448928378389953044 Google Scholar]), der konzeptionelle Trennbarkeit für nicht ausreichend hält.</ref>
Von der Panoramafreiheit ist eine dreidimensionale Wiedergabe der Werke ausdrücklich ausgenommen.


Kontrovers diskutiert wird die für die Anwendbarkeit der Ausnahme in Abschnitt 120(a) relevante Frage, wie sich diese beiden Schutzkategorien zueinander verhalten. In der ''Leicester vs. Warner Bros.''<ref>''Leicester vs. Warner Bros,'' 232 F. 3d 1212 (9th Cir. 2000) ([http://scholar.google.com/scholar_case?case=6364679535330779349 Google Scholar]).</ref> zugrunde liegenden Fallsituation registrierte der Urheber eines Hochhauses, das von vier Türmen gegenüber der Straße abgegrenzt ist, das gesamte Ensemble samt einiger weiterer Kunstwerke als plastisches Werk nach Abschnitt 102(a)(5). ''Warner Bros.'' ging demgegenüber von einem Schutz als architektonisches Werk aus und stützte sich bei seiner filmischen Verwertung des Ensembles in dem Film ''[[Batman Forever]]'' entsprechend auf Abschnitt 120(a). Der ''Court of Appeals'' des 9. Bezirks befand in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2000, dass die Türme integraler Bestandteil des architektonischen Werkes sind und als solche auch im Rahmen von 120(a) genehmigungsfrei wiedergegeben werden dürfen.<ref>''Leicester vs. Warner Bros,'' 232 F. 3d 1212, 1217 (9th Cir. 2000) ([http://scholar.google.com/scholar_case?case=6364679535330779349#p1217 Google Scholar]).</ref> Nach dem Mehrheitsvotum des Gerichts soll es der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des Abschnitts 120(a) grundsätzlich nicht entgegenstehen, dass für ein abgebildetes Werk in einer anderen Konstellation möglicherweise auch ein Schutz als plastisches Werk in Anspruch genommen werden kann, da eine Auslegung der Bestimmung in Abschnitt 120(a) widersinnig sei, wenn man davon ausginge, dass die bildliche Wiedergabe einiger, aber nicht aller Teile eines architektonischen Werkes freigestellt werden sollte.<ref>''Leicester vs. Warner Bros,'' 232 F. 3d 1212, 1219 (9th Cir. 2000) ([http://scholar.google.com/scholar_case?case=6364679535330779349#p1219 Google Scholar]).</ref> Dagegen verwehrt sich die ''Dissenting Opinion'' mit dem Argument, dass es sich bei den Türmen um ein inhaltlich trennbares plastisches Werk handele. In einem solchen Fall könne auch dann, wenn dieses Werk dauerhaft in einem architektonischen Werk eingebunden ist, der Architekt wählen, ob das eingebundene Werk nur nach Abschnitt 102(a)(5), nur nach Abschnitt 102(a)(8) oder nach beiden Abschnitten geschützt werden soll: Falls er sich nicht ausschließlich auf den Schutz nach 102(a)(8) beruft, dürfe sich ein Dritter für eine bildliche Wiedergabe des Gebäudes, die das bildmäßige, graphische oder plastische Werk zeigt, auch nicht auf 120(a) berufen.<ref>''Leicester vs. Warner Bros,'' 232 F. 3d 1212, 1230 (9th Cir. 2000) ([http://scholar.google.com/scholar_case?case=6364679535330779349#p1230 Google Scholar]).</ref> Nach Ansicht der ''Dissenting Opinion'' dürfte sich demnach ein schützbares architektonisches Gebäude, das ein inhaltlich trennbares bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk (also beispielsweise ein kunstvoll gestaltetes Fenster) enthält, seinen diesbezüglichen Schutz voll auf Abschnitt 102(a)(5) stützen, während eines, das untrennbare Gestaltungselemente enthält in Gänze der Ausnahme des 120(a) unterliegt.<ref>''Leicester vs. Warner Bros,'' 232 F. 3d 1212, 1223 (9th Cir. 2000) ([http://scholar.google.com/scholar_case?case=6364679535330779349#p1223 Google Scholar]). Skeptisch Nimmer/Nimmer, ''Nimmer on Copyright,'' Stand: 94. EL 2014, § 2.20[C], S. 2-226, Fußnote 99, die darauf hinweisen, dass es für jemanden, der eine entsprechende Wiedergabe plant, faktisch nicht erkennbar ist, ob die jeweiligen Elemente inhaltlich trennbar sind, zumal die diesbezügliche Rechtsprechung uneinheitlich ist; die Einführung dieser zusätzlichen Schwierigkeit könne nicht dem Willen des Kongresses entsprochen haben.</ref>
=== Ukraine ===
Im [[Ukraine|ukrainischen Recht]] gibt es laut dem Gesetz der Ukraine „Über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ Absatz 4, Artikel 21 keine Panoramafreiheit.


=== Ungarn ===
==== Kritik ====
Die Straßenbildfreiheit für architektonische Werke wird von Teilen der Literatur abgelehnt, weil private Werknutzungen bereits unter der Fair-Use-Doktrin möglich sind und die Ermöglichung einer rein kommerziellen Weiternutzung (wie etwa beim Verkauf von Merchandising-Artikeln) das Urheberrecht des Architekten über Gebühr belaste.<ref>In diesem Sinne Keith P. Ray: ''An Analysis of the Architectural Works Copyright Protection Act of 1990.'' In: ''The Construction Lawyer.'' 15, Nr. 23, 1995, S. 23–33, hier S. 28; Jane C. Ginsburg: ''Copyright in the 101st Congress: Commentary on the Visual Artists Rights Act and the Architectural Works Copyright Protection Act of 1990.'' In: ''Columbia-VLA Journal of Law & the Arts.'' 14, 1989/1990, S. 477–506, hier S. 494 f. (auch mit Verweis auf die nicht einleuchtende Ungleichbehandlung von architektonischen Werken i.S.d. Ausnahmebestimmung und Denkmälern, die als plastisches Werk geschützt sind und folglich davon nicht betroffen sind).</ref> Auch wird auch kritisiert, dass die Vorschrift hinsichtlich der erlaubten Verwertungsarten mit dem Pauschalverweis auf „bildliche Wiedergaben“ zu vage bleibt, sodass etwa unklar ist, ob davon auch Zeichnungen erfasst sind.<ref>Gregory B. Hancks: ''Copyright Protection for Architectural Design: A Conceptual and Practical Criticism.'' In: ''Washington Law Review.'' 71, 1996, S. 177–203, hier S. 197 f.</ref>
[[Ungarn]] kennt die Panoramafreiheit. Sie ist nicht im Rahmen der Schranken geregelt, sondern in einem Kapitel über audiovisuelle Werke:


=== Weitere Länder ===
Fälle der freien Nutzung
* '''''Andorra'''''
§&nbsp;68 (1) Die Ansicht von im Freien oder auf öffentlichen Plätzen ständig aufgestellten Schöpfungen der bildenden Kunst, der Architektur und der angewandten Kunst kann ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung angefertigt und genutzt werden.
::Das andorranische ''Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte vom 10. Juni 1999 (Llei sobre drets d’autor i drets veïns)'' enthält keine Bestimmung bezüglich der Panoramafreiheit.<ref>Vgl. für den Gesetzestext WIPO Lex: ''Law on Copyright and Neighboring Rights.'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=6925, abgerufen am 20. November 2014.</ref>
* '''''Belgien'''''
::Nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 des ''Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte vom 30. Juni 1994'' ''(Loi relative au droit d’auteur et aux droits voisins)'' kann der Urheber eines erlaubterweise veröffentlichten Werkes dessen Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe nicht verbieten, wenn das Werk an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ausgestellt ist und die Vervielfältigung bzw. öffentlichen Wiedergabe nicht auf das Werk selbst abzielt. Die Abbildung von urheberrechtlich geschützten Werken ist daher nur möglich, wenn diese lediglich als Beiwerk zu sehen sind. Sobald das Werk selbst Zweck der Nutzung sein soll, ist die Erlaubnis des Urhebers erforderlich.<ref>Vgl. WIPO Lex: ''Law on Copyright and Neighboring Rights (of June 30, 1994, as amended by the Law of April 3, 1995).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=403, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung in Möhring/Katzenberger, ''Quellen des Urheberrechts,'' Bd. 1, Stand: 56. EL 2005, Belgien/II. In diesem Sinne auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: ''Report on the Freedom of Panorama in Europe.'' 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 31.</ref>
* '''''China'''''
::Das chinesische Urheberrechtsgesetz erlaubt jedermann vergütungsfrei, ein auf einem öffentlichen Platz im Freien aufgestelltes oder ausgestelltes Werk der bildenden Kunst abzuzichnen, nachzuzeichnen, zu fotografieren oder durch Bildaufzeichnung aufzunehmen. Dabei muss der Name und der Vorname des Urhebers sowie die Bezeichnung des Werkes angegeben werden und dürfen die sonstigen dem Urheberrechtsinhaber zustehenden Rechte nicht verletzt werden (Art. 22 Nr. 10).<ref>Vgl. Xiuqin Lin und Tieguang Liu: ''China.'' In: Hilty/Nérisson, ''Balancing Copyright,'' 2012, S. 270. Der Wortlaut der Vorschrift ist hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i.d.F. vom 27. Oktober 2001 in Möhring/Katzenberger, ''Quellen des Urheberrechts,'' Bd. 1, Stand: 56. EL 2005, China (Volksrepublik)/II. Zum zugrunde gelegten aktuellen Gesetzestext vom 26. Februar 2010 siehe WIPO Lex: ''Copyright Law of the People’s Republic of China of February 26, 2010 (promulgated by the Presidential Order No. 31 of September 7, 1990; as amended up to the Decision of February 26, 2010, of the Standing Committee of the National People’s Congress on Amending the Copyright Law of the People’s Republic of China).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=6062, abgerufen am 20. November 2014.</ref> Art. 3 Nr. 4 führt Werke der bildenden Kunst und architektonische Werke separat als geschützte Werkarten auf.
* '''''Dänemark'''''
::Nach § 24 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 202 vom 27. Februar 2010 dürfen Gebäude – ohne weitere Einschränkungen – frei abgebildet werden. Nach Abs. 2 dürfen Werke der bildenden Kunst abgebildet werden, wenn sie dauerhaft auf oder an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Platz oder Weg angebracht sind; dies gilt jedoch nicht, wenn das Werk der bildenden Kunst das Hauptmotiv ist und die Nutzung gleichzeitig gewerbsmäßig erfolgt.<ref>Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 27. Februar 2010 siehe WIPO Lex: ''The Consolidated Act on Copyright, 2010 (Consolidated Act No. 202 of February 27, 2010).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7394, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i.d.F. vom 29. September 1998 in Möhring/Katzenberger, ''Quellen des Urheberrechts,'' Bd. 1, Stand: 56. EL 2005, Dänemark/II.</ref>
* '''''Estland'''''
::Estland kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 20<sup>1</sup> des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Dezember 2011. Danach dürfen Werke der Architektur, der angewandten Kunst oder Fotografien, welche sich dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten befinden, auf beliebige Weise (ausgenommen durch mechanische [[Kontaktkopie]]) öffentlich wiederzugeben. Dies gilt nicht, wenn das Werk der Hauptgegenstand der Wiedergabe ist und die Nutzung unmittelbar zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Sofern der Name des Urhebers am Werk angegeben ist, so muss dieser bei der öffentlichen Wiedergabe ebenfalls angegeben werden.<ref>Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 28. Dezember 2011 siehe WIPO Lex: ''Copyright Act (as amended up to Act RT I, 28.12.2011, 1).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=11587, abgerufen am 25. November 2014. In diesem Sinne auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: ''Report on the Freedom of Panorama in Europe.'' 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 28</ref>
* '''''Finnland'''''
::Nach § 25a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes ''(Tekijänoikeuslaki)'' vom 8. Juli 1961 in der Fassung vom 30. April 2010 können Werke der Kunst abgebildet werden, wenn sie sich dauerhaft an oder in direkter Umgebung eines öffentlichen Ortes befinden. Wenn das Werk das maßgebliche Motiv der Darstellung ist, darf diese nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Zu beachten ist, dass § 1 Abs. 1 lediglich zwischen Werken der Literatur und Werken der Kunst unterscheidet. Gemäß § 25a Abs. 4 können Gebäude – ohne weitere Bedingungen – frei abgebildet werden.<ref>Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 30. April 2010 siehe WIPO Lex: ''Copyright Act (Act No. 404 of July 8, 1961, as amended up to April 30, 2010).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7512, abgerufen am 20. November 2014.</ref>
* '''''Italien'''''
::Das ''Gesetz Nr. 633 vom 22. April 1941 über den Schutz des Urheberrechts und anderer mit seiner Ausübung verbundener Rechte (Legge 22 aprile 1941, n. 633. Protezione del drititto d’autore e di altri diritti connessi al suo esercizio)'' in der Fassung des 64. Änderungsgesetzes vom 30. April 2010 sieht keine der Panoramafreiheit vergleichbare Schrankenregelung vor.<ref>Vgl. Susanne Janetzki und John Weitzmann: ''Report on the Freedom of Panorama in Europe.'' 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 32; siehe auch Salvatore Sica und Virgilio D’Antonio: ''Italy.'' In: Hilty/Nérisson, ''Balancing Copyright,'' 2012, S. 542–567, hier S. 545, 551 ff.</ref>
* '''''Kroatien'''''
::Nach Art. 91 des kroatischen Urheberrechtsgesetzes ''(Zakon o autorskom pravu i srodnim pravima)'' in der Fassung des Änderungsgesetzes 141/2013 vom 5. Dezember 2013 ist es vergütungsfrei erlaubt, Werke, die sich bleibend auf Straßen, Plätzen, Parks oder anderen Orten, die öffentlich zugänglich sind, zu vervielfältigen und solche Vervielfältigungen zu vertreiben und zu veröffentlichen (Abs. 1), solange die Vervielfältigung nicht in dreidimensionaler Form erfolgt (Abs. 2). Auf den nach Abs. 1 entstandenen Kopien muss die Quelle und der Name des Urhebers genannt werden, außer wenn eine solche Angabe nicht möglich ist (Abs. 3).<ref>Vgl. Igor Gliha: ''Croatia.'' In: Hilty/Nérisson, ''Balancing Copyright,'' 2012, S. 317–347, hier S. 320, 331. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext vom 5. Dezember 2013 siehe WIPO Lex: ''Copyright and Related Rights Act and Acts on Amendments to the Copyright and Related Rights Act (OG Nos. 167/2003, 79/2007, 80/2011 & 141/2013).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=13809, abgerufen am 20. November 2014.</ref> Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.<ref>Vgl. Igor Gliha: ''Croatia.'' In: Hilty/Nérisson, ''Balancing Copyright,'' 2012, S. 317–347, hier S. 321 ff.</ref>
* '''''Lettland'''''
::In Lettland ist es nach dem am 6. Dezember 2007 geänderten Urheberrechtsgesetz erlaubt, Bilder von Werken der Architektur, der Fotografie, der visuellen Künste, des Design und der angewandten Kunst, welche sich an öffentlichen Orten befinden, für persönliche Zwecke und als Information in Nachrichten oder Reportagen über aktuelle Veranstaltungen oder für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (Art. 25 Abs. 1). Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Bild dazu dient, das Werk zu wiederholen, es von Sendeanstalten gesendet oder zu kommerziellen Zwecken genutzt wird (Abs. 2).<ref>Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 6. Dezember 2007 siehe WIPO Lex: ''Copyright Law (as last amended on December 6, 2007).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7658, abgerufen am 25. November 2014.</ref>
* '''''Litauen'''''
::Das litauische Gesetz über Urheber- und verwandte Schutzrechte vom 18. Mai 1999 (hier zugrunde gelegt in der Fassung des Änderungsgeetzes XII-1183 vom 7. Oktober 2014) erlaubt unter der Maßgabe der Quellenangabe einschließlich Nennung des Urhebers (außer wenn diese sich als unmöglich darstellt), Werke der Architektur und Skulpturen wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, außer wenn diese im Rahmen von Ausstellungen oder in Museen gezeigt werden (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt nicht, wenn das Werk das zentrale Motiv darstellt und die Nutzung direkt oder indirekt zu kommerziellen Zwecken erfolgt (Abs. 2). Es ist weiters nicht erlaubt, Werke der Architektur inform von Gebäuden oder anderen Bauwerken wiederzugeben, und Kopien von Skulpturen anzufertigen (Art. 3).<ref>Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 7. Oktober 2014 siehe WIPO Lex: ''Law on Copyright and Related Rights No. VIII-1185 of May 18, 1999 (as amended on October 7, 2014 – by Law No. XII-1183).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=15422, abgerufen am 25. November 2014. Dazu auch </ref>
* '''''Polen'''''
::Art. 33 Abs. 1 des ''Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 4. Februar 1994 (Ustawa z dnia 4 lutego 1994 roku o prawie autorskim i prawach pokrewnych)'' in der Fassung der Änderungen vom 21. Oktober 2010 bestimmt, dass die Veröffentlichung von ständig auf allgemein zugänglchen Wegen, Straßen, Plätzen oder in Gärten aufgestellten Werken erlaubt ist, sofern dies nicht zu ein umselben Gebrauch erfolgt.<ref>Zum zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex: ''Law No. 83 of February 4, 1994 on Copyright and Neighboring Rights (as last amended on October 21, 2010).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=3500, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i.d.F. vom 1. April 2004 in Möhring/Katzenberger, ''Quellen des Urheberrechts,'' Bd. 2, Stand: 56. EL 2005, Polen/II, Polen/V.</ref>
* '''''Russland'''''
::Nach dem russischen Zivilgesetzbuch in dessen konsolidierter Fassung vom 1. Oktober 2014 ist es erlaubt, von Werke der bildenden Künste oder Fotografien, die dauerhaft an einem öffentlichen Ort befindlich sind, angefertigte Kopien zu vervielfältigen, zu verbreiten, kabellos oder durch Kabel zur allgemeinen Kenntnisnahme mitzuteilen, soweit nicht die Abbildung des Werkes den Hauptgegenstand einer solchen Verwertung darstellt oder die Abbildung des Werkes zu kommerziellen Zwecken benutzt wird (Art. 1276 Abs. 1). Nach dem 2014 eingefügten Abs. 2 sind dieselben Verwertungshandlungen bei Werken der Architektur, der Stadtplanung und der Landschaftskunst, die sich an einem öffentlichen Ort oder von einem solchen aus sichtbar sind, sogar ohne Einschränkung erlaubt.<ref>Zum zugrunde gelegten Text der Vorschrift in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juli 2004 siehe WIPO Lex: ''Federal Law No. 35-FZ of March 12, 2014, on Amendments to the First, Second and Fourth Parts of the Civil Code and Certain Legislative Acts of the Russian Federation.'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=14951, abgerufen am 25. November 2014.</ref><br />Die Bestimmung im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Juli 1993 sah demgegenüber noch eine engere Fassung der Schrankenbestimmung vor. Nach Art. 21 war es ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Zahlung einer Urhebervergütung zulässig, Werke der Architektur, der Fotografie oder der bildenden Kunst, die dauerhaft auf einem dem freien Zutriff offenen Ort aufgestellt sind, zu vervielfältigen, durch Rundfunk zu senden oder durch Kabel zur allgemeinen Kenntnisnahme mitzuteilen, soweit nicht die Abbildung des Werkes den Hauptgegenstand einer solchen Verwertung darstellt oder die Abbildung des Werkes zu kommerziellen Zwecken benutzt wird.<ref>Zum zugrunde gelegten Gesetzestext in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juli 2004 siehe WIPO Lex: ''Federal Law No. 72-FZ of July 20, 2004, Amending the Law on Copyright and Related Rights.'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7218, abgerufen am 25. November 2014 bzw., zur konsolidierten Vorgängerfassung, Dies.: ''Law No. 5351-I of July 9, 1993 on Copyright and Related Rights (as last amended by Law of the Russian Federation No. 110-FZ of July 19, 1995).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7217, abgerufen am 25. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juli 1995 in Möhring/Katzenberger, ''Quellen des Urheberrechts,'' Bd. 5, Stand: 56. EL 2005, Rußland/II.</ref> Die Bestimmung wurde in leicht modifizierter Form übernommen, als das Urheberrechtsgesetz 2008 in das Zivilgesetzbuch integriert wurde. Eine weitergehende Freistellung für Werke der Architektur, der Stadtplanung und der Landschaftskunst erfolgte erst 2014.


::<!--Auch die [[Russland|Russische Föderation]] kennt seit 1993 Panoramafreiheit,<ref>[[:en:Russian copyright law#Extent of copyrights|Das russische „copyright law“ in der englischen Wikipedia]]</ref> wonach Werke der visuellen Künste, Fotografie und Architektur, die permanent an öffentlich zugänglichen Stellen aufgestellt sind, inklusive Museen und Ausstellungshallen, reproduziert werden dürfen – allerdings nur, wenn das jeweilige Werk nicht der wesentliche Gegenstand der Reproduktion ist und wenn diese nur nicht-kommerziell genutzt wird. Am 1. Oktober 2014 trat eine Änderung des Zivilgesetzbuches in Kraft, die für Gebäude und Werke der Landschaftsarchitektur auch kommerzielle Panoramafreiheit vorsieht.<ref>[https://blog.wikimedia.org/2014/03/17/wikimedia-ru-changes-russian-civil-code/ wikimedia.org: Wikimedia-RU changes Russian Civil Code]</ref>-->
Im Abschnitt über Schranken finden sich folgende Regelungen:
* '''''Schweden'''''
Art. 35 Absatz 1 verbietet ausnahmslos das Kopieren von Werken der Architektur, wobei aber wohl kaum an Abbildungen (Fotos), sondern eher an Nachbildungen gedacht sein mag. Art. 37 Absatz 2 gestattet die Abbildung von öffentlich ausgestellten Kunstwerken im Rahmen der aktuellen Berichterstattung<ref>UNESCO.org: [http://portal.unesco.org/culture/admin/file_download.php/hu_copyright_1999_en.pdf?<!-- -->URL_ID=30298&filename=11419234413hu_copyright_1999_en.pdf&filetype=application%2Fpdf&filesize=560016&<!-- -->name=hu_copyright_1999_en.pdf&location=user-S/ ''Act N°. LXXVI. of 1999 on Copyright.''] Ungarisches Urheberrecht (engl. PDF 550&nbsp;kB)</ref>.
::Art. 24 des schwedischen Urheberrechtsgesetzes ''(Lag om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk)'' in der Fassung der Änderungen vom 1. April 2011 unterscheidet zwischen Werken der bildenden Kunst und Gebäuden. Gebäude können frei abgebildet werden.<ref>Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex: ''Act on Copyright in Literary and Artistic Works (1960:729).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=13057, abgerufen am 20. November 2014.</ref> Für Werke der bildenden Kunst gelten die einschränkenden Bestimmungen; sie können abgebildet werden, wenn sie sich gemäß Nr. 1 dauerhaft unter freiem Himmel an oder auf einem öffentlichen Ort befinden. Im Werkartenkatalog des Art. 1 werden Werke der bildenden Kunst in Nr. 5 aufgeführt; daneben stehen Sprach- und Schriftwerke (Nr. 1), Filme (Nr. 4), Werke der angewandten Kunst (Nr. 6) usw. Karten und andere Werke beschreibender Natur, welche als Zeichnungen, Gravuren oder in dreidimensionaler Form vorkommen, zählen als literarische Werke.<br />Zu beachten gilt es auch das Sicherheitsgesetz in Schweden, wonach Gebäude oder andere Einrichtungen, an welchen ein gelbes Schild mit dem Schriftzug „Skyddsobjekt“ (geschützt) angebracht ist, nicht abgebildet werden dürfen.<ref>Vgl. Susanne Janetzki und John Weitzmann: ''Report on the Freedom of Panorama in Europe.'' 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 21.</ref>

* '''''Slowakei'''''
=== USA ===
::Nach Art. 27 können Werke, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden, ohne Erlaubnis des Urhebers bildlich dargestellt werden. Die verschiedenen Werkarten werden alle im Gesetz in Art. 7 aufgezählt. In Art. 27 ist für die Art der Nutzung der Werke innerhalb der Panoramafreiheit wortwörtlich unter anderem von „verbreiten in der Öffentlichkeit durch Verkauf […]“ die Rede, sodass die Panoramafreiheit auch für die kommerzielle Nutzung der Werke gilt. Art. 27 Abs. 1 verweist weiterhin auf Art. 25 Satz 3. Danach ist es für die Nutzung der Werke im Rahmen der Panoramafreiheit verpflichtend, die Quelle und den Urheber zu nennen. Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.<ref>Dieser Abschnitt wurde in modifizierter Form übernommen aus Susanne Janetzki und John Weitzmann: ''Report on the Freedom of Panorama in Europe.'' 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf (Lizenz: [https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode CC-by-sa 3.0]), abgerufen am 18. November 2014, S. 7.</ref>
In den [[Vereinigte Staaten|USA]] bedarf man keiner Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Gebäude (vor dem 1. Dezember 1990 geschaffene Gebäude unterliegen nicht dem Copyright) zu fotografieren und die Fotografien genehmigungsfrei zu veröffentlichen, soweit sie sich an öffentlichen Plätzen befinden oder von öffentlichem Verkehrsgrund aus sichtbar sind, ebenso kann man Innenaufnahmen öffentlicher Gebäude genehmigungsfrei veröffentlichen. Dies gilt nur für Gebäude, nicht für [[Skulptur]]en, Statuen und Denkmäler.<ref>Dianne Brinson: [http://photosecrets.com/do-i-need-permission ''Do I Need Permission? - An Introduction to the Legal Aspects of Travel Photography ''] auf Photosecrets.com</ref>
* '''''Slowenien'''''
::Die Panoramafreiheit ist in Art. 55 des ''Zakon o avtorski in sorodnih pravicah'' geregelt. Danach können Werke, welche sich dauerhaft in Parks, Straßen, Plätzen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten befinden, frei genutzt werden. Art. 55 macht hinsichtlich der erfassten Werkarten keine Einschränkungen.<ref>Dieser Abschnitt wurde in modifizierter Form übernommen aus Susanne Janetzki und John Weitzmann: ''Report on the Freedom of Panorama in Europe.'' 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf (Lizenz: [https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode CC-by-sa 3.0]), abgerufen am 18. November 2014, S. 22. Vgl. auch Miha Trampuž: ''Slovenia.'' In: Hilty/Nérisson, ''Balancing Copyright,'' 2012, S. 869–889, hier S. 876.</ref>
* '''''Spanien'''''
::Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12. April 1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30. Dezember 2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Stanort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten habem. durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbeitet und wiedergegeben werden.<ref>Zum zugrunde gelegten Gesetzestext in spanischer Sprache siehe WIPO Lex: ''Consolidated text of the Law on Intellectual Property, regularizing, clarifying and harmonizing the Applicable Statutory Provisions (approved by Royal Legislative Decree No. 1/1996 of April 12, 1996, and last amended by Royal Decree No. 20/2011 of December 30, 2011).'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=14311, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift in der Ursprungsfassung in Möhring/Katzenberger, ''Quellen des Urheberrechts,'' Bd. 5, Stand: 56. EL 2005, Spanien/II (übersetzt von Stefanie Müller) (dort noch Art. 35).</ref> Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.<ref>Dazu auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: ''Report on the Freedom of Panorama in Europe.'' 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 6.</ref>
* '''''Tschechien'''''
::Auch das tschechische Urheberrechtsgesetz (Gesetz Nr. 121/2000) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. April 2008 kennt die Panoramafreiheit. Nach Art. 33 liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Werk, das sich dauerhaft auf einem Platz, einer Straße, in einem Park, an einem öffentlichen Weg oder an einem anderen öffentlichen Ort befindet. Soweit die Möglichkeit dazu besteht, muss allerdings der Name des Urhebers (außer bei einem anonymen Werk) oder der Name der Person, unter deren Namen das Werk der Öffentlichkeit vorgestellt wird, sowie der Titel und der Standort des Werkes angegeben werden (Abs. 1). Diese Gestattung gilt allerdings nicht, wenn ein architektonisches Werk inform eines Bauwerks wiedergegeben oder nachgeahmt wird, desgleichen wenn ein Werk in dreidimensionaler Form wiedergegeben wird.<ref>Zum zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex: ''Consolidated Version of Act No. 121/2000 Coll., on Copyright and Rights Related to Copyright and on Amendment to Certain Acts (the Copyright Act), as amended by Act No. 81/2005 Coll., Act No. 61/2006 Coll. and Act No. 216/2006 Coll.'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=5067, abgerufen am 20. November 2014 sowie Dies.: ''Act of April 22, 2008 Amending the Act No. 121/2000 Coll., on Copyright and Rights Related to Copyright and on Amendment to the Copyright Act.'' Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7712, abgerufen am 20. November 2014. In diesem Sinne auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: ''Report on the Freedom of Panorama in Europe.'' 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 10.</ref>
* '''''Uganda'''''
::Im Rahmen einer Fair-Use-Bestimmung erlaubt das ugandische Urheberrechtsgesetz die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe architektonischer Wirke mittels Fotografie oder einer audio-visuellen oder Fernsehsendung, wenn das Werk bleibend an einem öffentlichen Ort befindlich ist.<ref>Rachel Alemu: ''Uganda.'' In: Hilty/Nérisson, ''Balancing Copyright,'' 2012, S. 1047–1058, hier S. 1053.</ref>
* '''''Ungarn'''''
::Es ist vergütungsfrei erlaubt, von Werken der bildenden Kunst, Architektur und der angewandten Kunst, die dauerhaft im Freien an einem öffentlichen Ort errichtet sind, Aufnahmen anzufertigen (Art. 68 Abs. 1 Act Nr. LXXVI. 1999 zum Urheberrecht).<ref>Hier nach dem Wortlaut der Übersetzung zit. nach Susanne Janetzki und John Weitzmann: ''Report on the Freedom of Panorama in Europe.'' 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf (Lizenz: [https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode CC-by-sa 3.0]), abgerufen am 18. November 2014, S. 17. Vgl. auch Péter Mezei: ''Hungary.'' In: Hilty/Nérisson, ''Balancing Copyright,'' 2012, S. 475–505, hier S. 489.</ref>
* '''''Zypern'''''
::Art. 7(2)(c) des Gesetzes 59/1976 erlaubt es, vergütungsfrei Kopien von künstlerischen Werken, die bleibend an eine Ort befindlich sind, an dem sie von der Öffentlichkeit gesehen werden können, zu vervielfältigen und zu vertreiben.<ref>Vgl. Tatiana-Eleni Synodinou: ''Cyprus.'' In: Hilty/Nérisson, ''Balancing Copyright,'' 2012, S. 349–370, hier S. 359.</ref> Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.<ref>Vgl. Tatiana-Eleni Synodinou: ''Cyprus.'' In: Hilty/Nérisson, ''Balancing Copyright,'' 2012, S. 349–370, hier S. 358.</ref>


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[Google-Street-View-Kontroverse]]
* [[Kunst am Bau]]
* [[Kunst am Bau]]
* [[Kunst im öffentlichen Raum]]
* [[Kunst im öffentlichen Raum]]
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== Literatur ==
== Literatur ==
;Allgemein
;Allgemein
* Paul Katzenberger (Hrsg.): ''Quellen des Urheberrechts.'' Luchterhand, Neuwied 1961. Loseblattsammlung, Stand: 56. Lfg. 2005 [mit dieser Lieferung eingestellt], ISBN 3-7875-2400-2. [Zit. als Möhring/Katzenberger]
* Claudio G. Chirco: ''Die Panoramafreiheit. Die Beschränkung des urheberrechtlichen Schutzes von Kunst im öffentlichen Raum.'' Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7685-9.
* Reto M. Hilty und Sylvie Nérisson (Hrsg.): ''Balancing Copyright. A Survey of National Approaches.'' Springer, Berlin u.a. 2012, ISBN 978-3-642-29595-9 (auch {{DOI|10.1007/978-3-642-29596-6}} als E-Book).
* Bryce Clayton Newell: ''Freedom of Panorama. A Comparative Look at International Restrictions.'' In: ''Creighton Law Review.'' 44, 2010, S. 405–427. [Frei zugänglich via SSRN: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1709530]
* Bryce Clayton Newell: ''Freedom of Panorama. A Comparative Look at International Restrictions.'' In: ''Creighton Law Review.'' 44, 2010, S. 405–427. [Frei zugänglich via SSRN: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1709530]


;Deutschland
;Deutschland
* Claudio G. Chirco: ''Die Panoramafreiheit. Die Beschränkung des urheberrechtlichen Schutzes von Kunst im öffentlichen Raum.'' Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7685-9.
* Christian Czychowski: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Axel und Jan Bernd Nordemann (Hrsg.): ''Urheberrecht.'' 11. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-023028-6. [Zit. als Fromm/Nordemann]
* Christian Czychowski: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Axel und Jan Bernd Nordemann (Hrsg.): ''Urheberrecht.'' 11. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-023028-6. [Zit. als Czychowski in Fromm/Nordemann]
* [[Thomas Dreier]]: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Ders. und Gernot Schulze (Hrsg.): ''Urheberrechtsgesetz.'' 4. Auflage. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-62747-7.
* [[Thomas Dreier]]: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Ders. und Gernot Schulze (Hrsg.): ''Urheberrechtsgesetz.'' 4. Auflage. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-62747-7.
* Thomas Dreier und Indra Spiecker gen. Döhmann: ''Die systematische Aufnahme des Straßenbildes. Zur rechtlichen Zulässigkeit von Online-Diensten wie „Google Street View“.'' Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5699-8.
* Thomas Dreier und Indra Spiecker gen. Döhmann: ''Die systematische Aufnahme des Straßenbildes. Zur rechtlichen Zulässigkeit von Online-Diensten wie „Google Street View“.'' Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5699-8.
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* Rober Kirchmaier: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Ernst J. Mestmäcker und Erich Schulze (Hrsg.): ''Kommentar zum deutschen Urheberrecht.'' Loseblattsammlung, Stand: 48. AL 2008.
* Rober Kirchmaier: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Ernst J. Mestmäcker und Erich Schulze (Hrsg.): ''Kommentar zum deutschen Urheberrecht.'' Loseblattsammlung, Stand: 48. AL 2008.
* Stefan Lüft: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Artur-Axel Wandtke und Winfried Bullinger (Hrsg.): ''Praxiskommentar zum Urheberrecht.'' 4. Auflage. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60882-7.
* Stefan Lüft: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Artur-Axel Wandtke und Winfried Bullinger (Hrsg.): ''Praxiskommentar zum Urheberrecht.'' 4. Auflage. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60882-7.
* Wilhelm Nordemann: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Ders. und Friedrich Karl Fromm (Hrsg.): ''Urheberrecht.'' 10. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-019771-8. [Zit. als Fromm/Nordemann]
* Wilhelm Nordemann: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Ders. und Friedrich Karl Fromm (Hrsg.): ''Urheberrecht.'' 10. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-019771-8. [Zit. als Nordemann in Fromm/Nordemann]
* Eva Inés Obergfell: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Wolfgang Büscher, Stefan Dittmer und Peter Schiwy (Hrsg.): ''Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht.'' 2. Auflage. Heymann, Köln 2011, ISBN 978-3-452-27330-7.
* Eva Inés Obergfell: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Wolfgang Büscher, Stefan Dittmer und Peter Schiwy (Hrsg.): ''Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht.'' 2. Auflage. Heymann, Köln 2011, ISBN 978-3-452-27330-7.
* Eugen Ulmer: ''Urheber- und Verlagsrecht.'' 3. Auflage. Springer, Berlin u.a. 1980, ISBN 3-540-10367-8. [Zur Panoramafreiheit: § 74, S. 330–333]
* Eugen Ulmer: ''Urheber- und Verlagsrecht.'' 3. Auflage. Springer, Berlin u.a. 1980, ISBN 3-540-10367-8. [Zur Panoramafreiheit: § 74, S. 330–333]
* Martin Vogel: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): ''Urheberrecht.'' 4. Auflage des von Gerhard Schricker bis zur 3. Auflage hrsg. Werkes. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59033-7. [Zit. als Schricker/Loewenheim]
* Martin Vogel: ''§&nbsp;59 UrhG.'' In: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): ''Urheberrecht.'' 4. Auflage des von Gerhard Schricker bis zur 3. Auflage hrsg. Werkes. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59033-7. [Zit. als Vogel in Schricker/Loewenheim]
* Endress Wanckel: ''Foto- und Bildrecht.'' 4. Auflage. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-61433-0. [Zur Panoramafreiheit: S. 61–65]
* Endress Wanckel: ''Foto- und Bildrecht.'' 4. Auflage. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-61433-0. [Zur Panoramafreiheit: S. 61–65]


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* François Dessemontet: ''La propriété intellectuelle et les contrats de licence.'' 2. Auflage. Centre du droit de l’entreprise de l’Université de Lausanne, 2011, ISBN 978-2-940363-24-7. [Zur Panoramafreiheit: S. 112–114]
* François Dessemontet: ''La propriété intellectuelle et les contrats de licence.'' 2. Auflage. Centre du droit de l’entreprise de l’Université de Lausanne, 2011, ISBN 978-2-940363-24-7. [Zur Panoramafreiheit: S. 112–114]
* Sandro Macciacchini und Reinhard Oertli: ''Art. 27 URG.'' In: Barbara K. Müller und Reinhard Oertli (Hrsg.): ''Stämpflis Handkommentar Urheberrechtsgesetz.'' 2. Auflage. Stämpfli, Bern 2012, ISBN 978-3-7272-2553-6.
* Sandro Macciacchini und Reinhard Oertli: ''Art. 27 URG.'' In: Barbara K. Müller und Reinhard Oertli (Hrsg.): ''Stämpflis Handkommentar Urheberrechtsgesetz.'' 2. Auflage. Stämpfli, Bern 2012, ISBN 978-3-7272-2553-6.
* Manfried Rehbinder und Adriano P. Viganó: ''URG Kommentar.'' 3. Aufl. Orell Füssli, Zürich 2009, Online-Ausgabe [Swisslex] (Print-ISBN 978-3-280-07143-4).
* Manfried Rehbinder und Adriano P. Viganó: ''URG Kommentar.'' 3. Auflage. Orell Füssli, Zürich 2009, Online-Ausgabe [Swisslex] (Print-ISBN 978-3-280-07143-4).
* Marc-André Renold und Raphaël Contel: ''LDA Art. 27.'' In: Jaques de Werra und Philippe Gilliéron (Hrsg.): ''Propriété intellectuelle.'' Helbing & Lichtenhahn, Basel 2013, ISBN 978-3-7190-2853-4.
* Marc-André Renold und Raphaël Contel: ''LDA Art. 27.'' In: Jaques de Werra und Philippe Gilliéron (Hrsg.): ''Propriété intellectuelle.'' Helbing & Lichtenhahn, Basel 2013, ISBN 978-3-7190-2853-4.

;Andere Länder
* Melville B. Nimmer und David Nimmer: ''Nimmer on Copyright.'' Loseblattsammlung, Stand: 94. EL 2014. [USA]
* William F. Patry: ''Patry on Copyright.'' Loseblattsammlung, Stand: 9/2014. [USA]


== Weblinks ==
== Weblinks ==
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* [http://www.pro-panoramafreiheit.de/ Spezielle Seite des DJV zu diesem Thema]
* [http://www.pro-panoramafreiheit.de/ Spezielle Seite des DJV zu diesem Thema]
Österreich:
Österreich:
* Clemens Thiele: ''[http://www.eurolawyer.at/pdf/bbl-2007-214-217-Thiele.pdf Prominentenhäuser, Panoramafreiheit und Persönlichkeitsschutz]'' (PDF; 114&nbsp;kB), 2007. [Zum Verhältnis der urheberrechtlichen Panoramafreiheit zum Eigentum- und Persönlichkeitsrecht]
* Clemens Thiele: ''[http://www.eurolawyer.at/pdf/bbl-2007-214-217-Thiele.pdf Prominentenhäuser, Panoramafreiheit und Persönlichkeitsschutz]'' (PDF; 114&nbsp;kB), 2007. [Zum Verhältnis der urheberrechtlichen Panoramafreiheit zum Eigentums- und Persönlichkeitsrecht]
Andere Länder:
Andere Länder:
* [[commons:Commons:Panoramafreiheit|Zusammenstellung zur internationalen Rechtslage auf Wikimedia Commons]]
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Version vom 25. November 2014, 16:45 Uhr

Urheberrechtlich geschützte Architektur des Künstlers Friedensreich Hundertwasser in Wien. Die bildliche Wiedergabe von der Straße ist nach deutschem und österreichischen Recht aufgrund der Panoramafreiheit erlaubt.

Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine in vielen Rechtsordnungen der Welt vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts. Ihr zufolge ist es jedermann erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Gebäude oder auch eine bleibende Installation), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Unabhängig vom Urheberrecht können jedoch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem daraus resultierenden Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen).

Deutschland

Norm

Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG):

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Rechtsentwicklung

Die heutige Regelung zur Panoramafreiheit besteht in unveränderter Form seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966.[1] Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs folgt sie der Erwägung, dass „die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringt, daß damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet wird.“[2] Daraus rechtfertige sich sodann eine „Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, daß jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten darf“. Vorschläge, auch in Museen aufgestellte Werke in die Ausnahmevorschrift einzubeziehen und eine Vergütungspflicht bei Gewinn erbringenden Nutzungshandlungen unter Rückgriff auf die Panoramafreiheit einzuführen, fanden keinen Eingang in das Gesetz.[3]

Deutscher Bund

Ihre Ursprünge hat die Ausnahmevorschrift in Deutschland bereits im 19. Jahrhundert.[4] Nachdem auf Ebene des Deutschen Bundes 1837 von der Bundesversammlung der Bundesbeschluss gegen den Nachdruck[5] verabschiedet wurde, sahen – bereits deutlich vor der ersten allgemeindeutschen Urheberrechtsreglung der Jahre 1870 bzw. 1876 – einige Gliedstaaten in ihren jeweiligen Gesetzesumsetzungen eine der Panoramafreiheit vergleichbare Schrankenbestimmung vor. So regelte beispielsweise das 1840 in Kraft getretene Bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck, dass „Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen“ und die „an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale“ von der zentralen urheberrechtlichen Schutznorm ausgenommen sind.[6] Eine ähnliche Bestimmung existierte auch im Herzogtum Braunschweig.[7] Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der auf eine Harmonisierung der Partikulargesetze drängte, nahm in seine auf Geheiß der sächsischen Regierung erarbeiteten und 1857 publizierten Entwurfsvorlage für ein gesamtdeutsches Urheberrechtsgesetz ebenfalls eine entsprechende Regelung auf.[8]

Die Vorlage wurde durch Sachsen 1862 in der Bundesversammlung präsentiert. Eine im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eingerichtete Sachverständigenkommission legte schließlich 1864 einen revidierten Entwurf – den so genannten Frankfurter Entwurf (nach dem Tagungsort der Kommission) – vor, der in § 33 eine Nachbildungsfreiheit für Werke an öffentlichen Orten vorsah.[9] Dieser sah vor, dass „die Nachbildung öffentlicher Denkmäler, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind, […] nicht als Nachdruck behandelt [wird].“ Die Fassung, die bereits auf das moderne Kriterium der bleibenden Anbringung rekurriert, konnte sich gegen abweichende Vorschläge durchsetzen, von denen einer allgemein auf „plastische Werke, die auf Straßen oder öffentlichen Plätzen aufgestellt sind“ Bezug nahm und ein anderer das Eigentumsverhältnis am Werk ins Zentrum stellte, indem sich die Ausnahmeregelung auf Nachbildungen „plastischer Werke, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellt und nicht im Privateigentum sind“ beziehen sollte. Den Vorzug gegenüber letzterer erhielt die Beschlussfassung deswegen, weil es nach Ansicht der Kommission nicht auf die Eigentumsfrage sondern auf die allgemeine Zugänglichkeit und öffentliche Bestimmung ankomme, ferner weil die Erwähnung von Privateigentum in der (für schützenswert befundenen) Praxis Schwierigkeiten zur Folge haben könnte.[10] Das Gesetzgebungsverfahren im Bund blieb schlussendlich ohne Resultat.[11] 1865 übernahm zumindest Bayern den Frankfurter Entwurf in mehr oder minder unveränderter Form.[12]

Norddeutscher Bund

Im 1867 gegründeten Norddeutschen Bund wurde 1870 zwar ein reichseinheitliches Urheberrechtsgesetz verabschiedet, dessen endgültige Fassung bezog sich jedoch – anders als noch die Entwurfsfassung – von vornherein nicht auf Bauwerke und Werke der bildenden Künste,[13] sodass das finale Gesetz keine Regelung zur Panoramafreiheit enthielt.[14] Die ausarbeitende Kommission hatte in ihrem Entwurf hinsichtlich der Straßenbildfreiheit ursprünglich noch eine ähnliche Regelung wie der Frankfurter Entwurf vorgesehen. Danach sollte die Nachbildung „von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind“ vom generellen Nachbildungsverbot ausgenommen werden, soweit die Nachbildung „nicht in plastischer Form“ erfolgt.[15] Ein Änderungsantrag, die Bestimmung auf in öffentliche Sammlungen aufgestellte Werke auszuweiten, wurde von der Kommission abgelehnt, unter anderem weil befürchtet wurde, dass bekannte Künstler als Folge ihre Kunstwerke öffentlichen Sammlungen vorenthalten würden.[16] Überdies wandte die Mehrheit der Kommission ein, dass dadurch das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Künstlers „völlig ins Unsichere gestellt“ würde, da etwa eine Privatperson, die ein Kunstwerk erwirbt, dieses an ein Museum veräußern könnte, womit das Kunstwerk zugleich für jene nutzbar würde, die „zwar selbst nichts leisten, aber aus der Benutzung fremder Leistungen ein Gewerbe machen“.[17] Die plastische Nachbildung von Werken der plastischen Kunst sollte „aus künstlerischen wie aus finanziellen Gründen“ nicht privilegiert werden.

Deutsches Kaiserreich

Das KunstschutzG von 1876

1871 ging der Norddeutsche Bund im Deutschen Reich auf. Der Reichstag befasste sich 1875 mit einem Regierungsentwurf für ein Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste (im Folgenden: KunstschutzG), dessen Regelung zur Panoramafreiheit der des Kommissionsentwurfs des Reichstags im Norddeutschen Bund entsprach.[18] Nach dem Wortlaut der Begründung sollte die plastische Nachbildung nicht zu den erlaubten Werknutzungen zählen, weil zum einen schlechte Nachbildungen den „Ruf des Künstlers“ gefährdeten, zum anderen weil sich die freie Nachbildbarkeit für Künstler pekuniär nachteilhaft auswirke. Rufe danach, die Ausnahmebestimmung auf sämtliche Werke der bildenden Künste – Bauwerke waren weiterhin vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (§ 3) – zu erweitern und statt der Nachbildung in plastischer Form die Nachbildung in derselben Kunstform wie das Original zu verbieten, wies die Regierung mit der Begründung zurück, dies sei einerseits zu weitgehend, andererseits würde durch eine Änderung der Einschränkung weg vom Verbot der „Nachbildung in plastischer Form“ eine nicht wünschenswerte „Kompliziertheit“ der Norm geschaffen. Die vom Reichstag eingesetzte Kommission behielt die Regelung zur Panoramafreiheit in ihrer revidierten Fassung des Regierungsentwurfs (Kommissionsentwurf) unverändert bei.[19] Im Zuge der Parlamentsdebatte führten zwei Änderungsanträge zu einer Abänderung des Entwurfs:

Zum einen wurde der von der Kommission abgelehnte Vorschlag aufgegriffen, die Panoramafreiheit auf sämtliche Werke der bildenden Künste auszuweiten, soweit der Maßgabe gefolgt wird, dass die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgt. Die Antragsteller begründeten dies damit, dass die Unterscheidung zwischen Werken der plastischen und solchen „der zeichnenden und malenden Kunst“ unverständlich sei, weil „überhaupt jedes Kunstwerk, welches auf öffentlicher Straße oder öffentlichen Plätzen sich befindet, schon durch seine Aufstellung Gemeingut des Publikums geworden“ sei und es, will man diesen Grundsatz akzeptieren, keinen Grund gebe, zwischen einzelnen Werkarten zu unterscheiden.[20] Zum anderen wurde im Lauf der Sitzung der Antrag eingebracht, die Formulierung „welche auf Staßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind“ in „welche auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen sich befinden“ abzuändern.[21] Die Antragsteller führten zur Begründung erstens ebenfalls dogmatische Gründe an, wonach keine Veranlassung zu einer Unterscheidung zwischen aufstellbaren und anderen Werkverkörperungen bestehe, zweitens praktische Schwierigkeiten. So dürfte man nach dem Kommissionsentwurf Sgraffiti an Hauswänden oder an Denkmälern angebrachte Kunstwerke und Reliefs nicht ebenfalls abbilden, was zu Schwierigkeiten bei der Wiedergabe der jeweiligen Bauwerke führe.[22]

Die beiden Vorschläge wurden mit knapper Mehrheit angenommen.[23] Das Gesetz vom 9. Januar 1876 trat schließlich mit dem folgenden Wortlaut zur Straßenbildfreiheit in Kraft:

§ 6 Nr. 3 KunstschutzG [1876]
[Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:]
die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen sich befinden. Die Nachbildung darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen.

Das KUG von 1907

Das KunstschutzG und das fast gleichzeitig beschlossene Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung (PhotoschutzG), mit dem Fotografien ein (geringerer) Schutz zugebilligt wurde, sahen sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts vielfältiger Kritik ausgesetzt.[24] 1902 veröffentlichte die Regierung einen Entwurf für ein reformiertes PhotoschutzG, der in § 15 die Vervielfältigung von bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befindlichen Werken „durch bildliche Wiedergabe ihrer äusseren Ansicht“ freistellte.[25] Die Begründung führt dazu aus, eine Abkehr vom Grundsatz der Straßenbildfreiheit sei nicht beabsichtigt, zumal dieser auch „einem gesunden Rechtsempfinden“ entspreche und die Existenz vieler kleiner Gewerbetreibender daran hänge.[26] Explizit setzt sich die Begründung mit einem Vorschlag auseinander, nur die Wiedergabe des Straßenbildes, nicht aber die Nachbildung des Werkes selbst zu privilegieren, verwirft diesen jedoch, weil einerseits das Werk häufig das Straßenbild maßgeblich bestimme und infolgedessen Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden und andererseits in der Praxis oftmals das Werk im Mittelpunkt der Wiedergabe (etwa auf einer Ansichtskarte) stehe. Eine Abweichung zu § 6 Nr. 3 KunstschutzG besteht darin, dass die Einschränkung, die Nachbildung dürfe nicht „in derselben Kunstform“ erfolgen, durch eine Alternativformulierung ersetzt wurde, weil die Schranken-Schranke „in der Auslegung Schwierigkeiten bereitet“ habe. Mit der Entwurfsformulierung solle demgegenüber klargestellt werden, dass „inner[e] Teile eines Werkes“ (etwa die Innenarchitektur) grundsätzlich nicht unter die Schrankenregelung fallen und zugleich – durch den Terminus der „bildlichen Wiedergabe“ –, dass nicht-plastische Werke wie Fresken und Sgraffiti nicht genehmigungsfrei an anderen Bauwerken angebracht werden dürfen. Schließlich widersetzt sich die Begründung der Forderung, die Panoramafreiheit an die Namensnennung des Künstlers zu knüpfen („unterliegt Bedenken“).

Der Normentwurf zur Straßenbildfreiheit wurde in der Literatur unterschiedlich aufgenommen; einige Kommentatoren – wie auch viele Interessensvertreter von Künstlern – erachteten sie als zu weit gehend und regten zum Teil gar ihre komplette Streichung an, andere begrüßten sie demgegenüber.[27] 1904 entschied die Reichsregierung, Kunstschutz und den Photographieschutz in einem Gesetz – dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) – zu vereinen, und legte einen neuen Regierungsentwurf vor, der in der Gesetzesinitiative vom 28. November 1905 mündete.[28] Dieser bezog – anders als noch das KunstschG – auch Werke der Baukunst mit ein. Eine Regelung zur Panoramafreiheit war auch darin enthalten. Es folgte nach erfolgter erster Lesung abermals der Einsatz einer Kommission; diese nahm allerdings keine wesentlich Änderung an der Regelung zur Straßenbildfreiheit vor, sodass diese in fast identischer Form nach positivem Beschluss des Reichstags am 7. Juli 1907 in Kraft trat:

§ 20 KUG [1907]
Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sich bleibend befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig.

Die Regierung hatte zuvor ergänzend zur Erstbegründung angegeben, dass Befürchtungen, minderwertige Abbildungen könnten dem Künstler schaden, insoweit unbegründet seien, als insbesondere Gebäude „meist nicht künstlerischen Aufgaben dienen, sondern für andere, z.B. patriotische und ähnliche Zwecke bestimmt sind“. Der im Vergleich zum Erstentwurf neu eingefügte Satz „Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht“ sollte lediglich der Klarstellung dienen und war durch keine neue Erwägung motiviert.[29] Die Begründung, auf eine Namensnennungspflicht zu verzichten, wurde gegenüber dem Erstentwurf verändert: So argumentierte die Regierung nun, auf den hauptsächlich in Betracht kommenden Bauwerken würde der Name des Urhebers ohnehin regelmäßig nicht angegeben, und eine Erkundigungspflicht könne „dem Verkehre nicht auferlegt“ werden. Ein Antrag während der Kommissionsberatung, doch wenigstens dann die Urhebernennung zu fordern, wenn die Urheberangabe direkt am Werkstück ersichtlich ist, wurde zunächst angenommen, in zweiter Lesung aber wieder gestrichen, nachdem auf praktische Schwierigkeiten hingewiesen wurde. Beispielsweise sei es schwerlich möglich, eine Urheberangabe an einem Sims zu erkennen, und bei der Wiedergabe mehrerer Werke unterschiedlicher Urheber sei eine solche Vorschrift „schon aus äußeren Gründen nicht ausführbar“. Die einzige Änderung der Vorschrift, die die Kommission akzeptierte, war die Einfügung von „Wegen“ in der Aufzählung im ersten Satz aus Gründen der Klarstellung.[30] Einem Antrag, die Panoramafreiheit dahingehend einzuschränken, dass die Vervielfältigung einzelner Werke nicht privilegiert sein sollte, wurde ablehnend begegnet.

Erfasste Werke

Werkarten

§ 59 UrhG kann sich auf Werke beliebiger Art beziehen, solange sie nur mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film wiedergegeben werden können. Die größten Anwendungsbereiche der Ausnahmevorschrift stellen in der Praxis Werke der bildenden Kunst und der Baukunst (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) dar.[31] Gängige Beispiele sind Kirchen, Wohngebäude oder Schlösser, Statuen, Brunnen und an Gebäuden angebrachte Fresken. Jedoch sind auch andere Werkarten denkbar. Sprach- oder Musikwerke können sich etwa auf an Gebäuden angebrachten Gedenktafeln oder Grabmälern befinden und – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Teil des Straßenbildes im Sinne des § 59 UrhG werden.[32] Von der Panoramafreiheit erfasst ist allerdings ausschließlich die Wiedergabe in der konkreten Darstellungsform (also etwa auf der Gedenktafel).[33] Eine analoge Anwendung von § 59 UrhG auf Werke, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, scheidet aus.[34]

Kriterium „öffentlich“

Der Schrankenregelung unterfällt die Wiedergabe von Werken nur, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Das Öffentlichkeitskriterium nimmt dabei Bezug darauf, von wo das Werk aufgenommen bzw. dargestellt wird – nicht entscheidend ist also, ob das Werkstück selbst öffentlich zugänglich ist; es kann sich etwa auch auf unzugänglichem Privatgrund befinden.[35] In der Vergangenheit war zeitweise umstritten, ob die Panoramafreiheit bei einem an öffentlichem Straßenland gelegenen Werk die Abbildung aus beliebigen Blickwinkeln privilegiert oder stattdessen auch nur solche Ansichten umfasst sind, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Der Bundesgerichtshof entschied diese Frage im Jahr 2003 zugunsten letzterer Position.[36] Von § 59 UrhG erfasst sind demnach ausschließlich solche Ansichten, die sich vom Standpunkt auf der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus ergeben. Dem Privileg unzugänglich sind demgegenüber nach der ganz herrschenden Meinung Perspektiven, die sich erst durch den Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern[37], Flugzeugen/Helikoptern[38] oder durch Wegdrücken/Durchbohren von Hecken[39] eröffnen. Desgleichen soll auch für Ansichten gelten, die unter Zuhilfenahme von Ferngläsern bzw. Teleobjektiven entstanden sind.[40] Der BGH verneinte entsprechend für die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes vom Balkon eines gegenüberliegenden Hauses (zu dem jeder, der danach fragt, einen Schlüssel erhielt) die Anwendbarkeit von § 59 UrhG schon deshalb, weil diese „Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind“.[41] Ob vor diesem Hintergrund eine Kamerainstallation auf dem Dach eines Fahrzeugs, die das Straßenbild aus 2,90 Metern Höhe aufnimmt (Google-Street-View-Fahrzeuge), noch den Blick von der öffentlichen Straße bzw. dem öffentlichen Platz aus wiedergibt und insoweit das Privileg aus § 59 UrhG entstehen lässt, wird in der Literatur kontrovers diskutiert, zumeist aber verneint.[42]

Der Begriff der „öffentlichen“ Wege, Straßen und Plätze ist nicht öffentlichkeitsrechtlich zu verstehen, sondern zielt auf den tatsächlichen Zugang für die Allgemeinheit. Die allgemeine Literaturmeinung fordert dazu eine Widmung zum Gemeingebrauch, die auch dann vorliegen kann, wenn die Straße oder der Platz im Privateigentum steht.[43] Die erforderliche Widmung liegt nach der wohl herrschenden Meinung nicht vor, wenn Privatgelände durch Kontrollen[44] oder gar die Erhebung von Eintrittsgeld vor dem ungehinderten Zutritt geschützt wird. Dass die Straße oder der Platz zeitweilig, insbesondere über Nacht geschlossen wird, steht ihrer Widmung zum Gemeingebrauch und insoweit der Anwendbarkeit von § 59 UrhG nach allgemeiner Meinung jedoch noch nicht entgegen.[45] Illustrativ verweist die Literatur hierfür regelmäßig auf das Beispiel eines Friedhofs, dessen Tore in den Abendstunden verschlossen werden.[46]

Nicht von der Schrankenbestimmung erfasst sind nach einhelliger Auffassung des Schrifttums Aufnahmen und Darstellungen von Werken in Innenräumen auch von öffentlichen Gebäude wie Museen/öffentlichen Sammlungen, Kirchen oder Behörden.[47] Dies entspricht der ausdrücklichen Erwägung in der amtlichen Begründung, wonach die „in öffentlichen Museen dauernd ausgestellten Kunstwerke“ nicht privilegiert werden sollten, weil diese „nicht in dem gleichen Maße der Allgemeinheit gewidmet [werden] wie die Werke, die an öffentlichen Plätzen aufgestellt sind.“[48] (Für die Darstellung der Innenräume selbst wäre im Übrigen ferner § 59 Abs. 1 S. 2 UrhG zu beachten.) Strittig ist die Bewertung von Aufnahmen in Örtlichkeiten wie Bahnhofs- oder Flughafenhallen und U-Bahn-Haltestellen. Die wohl überwiegende Meinung schließt diese ebenfalls von der Panoramafreiheit aus, weil sie nicht in gleicher Art der Öffentlichkeit gewidmet seien.[49] Gleichfalls umstritten ist die Anwendung von § 59 UrhG auf öffentlich zugängliche Atrien und Passagen.[50]

Kriterium „bleibend“

Bleibend: Installation von Merlin Bauer in Köln

Erforderlich für die Privilegierung nach § 59 UrhG ist ferner, dass sich das Werk bleibend an einem öffentlichen Weg, einer öffentlichen Straße bzw. einem öffentlichen Platz befindet. Maßgebend für die Frage, ob dies der Fall ist, ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung des geschützten Werks an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient oder nicht.[51] Damit hat sich der BGH nicht uneingeschränkt der bis anhin überwiegend vertretenen Auffassung in der Literatur angeschlossen, wonach auf die Widmung durch den Verfügungsberechtigten (also dessen Willen, das Werk dauerhaft aufzustellen oder aber nur vorübergehend im öffentlichen Bereich abzustellen) abzustellen sei,[52] da es bei alleiniger Berücksichtigung der subjektiven Bestimmung des Berechtigten dieser in der Hand hätte, sich durch eine entsprechende Absichtserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung seines Werkes zu schützen.[53] Als „Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung“ will der BGH dabei keine Dauerausstellung, sondern eine zeitlich befristete Ausstellung verstanden wissen, deren Dauer „üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen“ wird.[54] Ein seit fünf Jahren an demselben öffentlichen Ort auf einem Hochhausdach installiertes Kunstwerk (siehe Abbildung) befindet sich nach Auffassung des OLG Köln jedenfalls bleibend dort, sodass Aufnahmen von der Straße aus genehmigungsfrei verwertet werden können.[55] Eben selbiges gilt nach Ansicht des LG Frankenthal auch für ein als „work in progress“ konzipiertes, über mehrere Jahre hinweg in einem Park aufgestelltes Werk, woran sich wegen des Kriteriums des objektiv erkennbaren Aufstellungszwecks auch dadurch nichts ändert, dass es kurz vor der mündlichen Verhandlung demontiert wird.[56]

Die Literatur will einen bleibenden Charakter jedenfalls in solchen Fällen bejahen, in denen ein Werk an einem Ort für die Dauer seiner natürlichen Existenz verbleibt.[57] Der Panoramafreiheit zugänglich sind somit nach der ganz herrschenden Meinung auch Werke mit kurzer natürlicher Lebensdauer, wie etwa Schneeskulpturen und Pflastermalereien, die schon bald schmelzen bzw. sich im Regen auflösen.[58] Die herrschende Meinung subsummiert darunter auch den Bereich der aufgedrängten Kunst (Graffiti) an Hauswänden oder Ähnlichem, die zwar oft bereits nach kurzer Zeit wieder übermalt wird, der aber nichtsdestoweniger eine zeitlich beschränkte Zwecksetzung abgeht, weil sie gewissermaßen ihrem Schicksal überlassen wird.[59] Die andere Fallkategorie bilden Werke, deren Aufstellungsdauer unter der natürlichen Lebensdauer liegt. Im Grenzbereich liegen etwa Feuerwerke, die von der Kommentarliteratur entweder als (nicht bleibende) bewusst kurz gestaltete Präsentationen gewertet werden[60] oder als (bleibende) Werkpräsentation, deren kurze Dauer schlicht den Materialeigenschaften der Feuerwerkskörper geschuldet ist[61]. Gleichfalls umstritten ist die Einordnung von Plakaten und Spruchbändern an Litfaßsäulen.[62] Für Werke, die hinter Schaufenstern und in Schaukästen ausgestellt werden, wird die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit einhellig abgelehnt.[63] Sind die Plakate bzw. Werke in Schaufenstern und -kästen für die Aufnahme bzw. Darstellung im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Aufnahme bzw. Darstellung ohne Bedeutung und beliebig austauschbar, so kommt auch eine Nutzung als unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) in Betracht. Ob Darstellungen auf Fahrzeugen unter Berufung auf die Panoramafreiheit abgebildet bzw. dargestellt werden dürfen, ist umstritten; die Anwendbarkeit der Schranke wird im Fall von Werken an öffentlichen Verkehrsmitteln wohl überwiegend bejaht.[64]

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn Werke von vornherein nur temporär im öffentlichen Raum aufgestellt bzw. errichtet werden und deren künstlerische Wirkung maßgeblich aus dem Zusammenspiel mit der Umgebung resultiert. Aus Anlass des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags entschied der BGH, dass es jedenfalls nicht darauf ankommen kann, ob das Kunstwerk nach seiner Deinstallation untergeht oder fortbesteht, weil dies eine unzulässige Unterscheidung nach der Art des Kunstwerkes zur Folge hätte. So befand sich die aus Gewebebahnen bestehende Verhüllung zwar für die gesamte Dauer ihres Bestehens als Kunstwerk an einem öffentlichen Platz, dennoch war sie nach Ansicht des BGH nicht bleibend dort befindlich, weil das Werk unbeschadet dessen in der Art einer Ausstellung präsentiert wurde.[65]

Abzustellen ist in jedem Fall auf die Situation zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahme bzw. Darstellung; falls das Werkstück doch zu irgendeinem Zeitpunkt nachträglich entfernt und beispielsweise in ein Museum verbracht wird, so berührt dies nicht die Zulässigkeit der Verwertung der zuvor rechtmäßig hergestellten Werkwiedergaben.[66]

Privilegierte Nutzungen

Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film

§ 59 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Die „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von § 59 UrhG entspricht dem Begriff aus § 15 Abs. 2 UrhG, bezieht sich also auf alle Formen der unkörperlichen Verwertung.[67] Teilweise wird der Standpunkt vertreten, dass Live-Sendungen nicht von der Schrankenregelung gedeckt sind, weil sich das eingeräumte Recht zur Wiedergabe nicht auf das Original, sondern auf Vervielfältigungsstücke bezieht, die durch die in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG genannten Mittel zulässigerweise entstanden sind.[68] Diese Ansicht ist in der Literatur allerdings umstritten.[69] Vereinzelt vertreten, aber von der ganz herrschenden Meinung abgelehnt, wird auch die Ansicht, dass sich § 59 UrhG nicht auf die Nutzung im Internet erstreckt, weil die dazu erforderliche digitale Vorbereitungshandlung (hier: die Speicherung auf einem Server) nicht „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ erfolgt.[70] Nach allgemeiner Ansicht in der Literatur umfasst die öffentliche Wiedergabe durch „Lichtbild“ (§ 72 UrhG) auch die Wiedergabe als Lichtbildwerk; „Film“ ist zudem als Oberbegriff zu Filmwerk und (einfachem) Laufbild zu verstehen.[71]

Einschränkungen bei Bauwerken

Bei Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt.

Bei Innenaufnahmen ist zunächst zu prüfen, ob es andere Rechtsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen gibt, die der Veröffentlichung einer Fotografie entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Schöpfer noch nicht 70 Jahre tot ist (Regelschutzfrist in der EU), zu sehen und dieses nicht lediglich peripheres Beiwerk, so kann eine Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine moderne Skulptur in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der Kirchengemeinde als Eigentümerin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis des Inhabers der Rechte (etwa des Bildhauers bzw. dessen Erben) ersetzen. Eine barocke Kirchenausstattung ist aufgrund ihres Alters gemeinfrei. Ein moderner Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der Architektur ist oder der von modernen Kunstwerken oder Gegenständen der Gebrauchskunst lebt, dürfte in der Regel urheberrechtlich geschützt sein.

Änderungsverbot und Pflicht zur Quellenangabe

§ 63 UrhG schreibt eine Quellenangabe vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde und demjenigen, der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht, so müsse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden.[72]

Nach § 62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden (Änderungsverbot). Dies betrifft bei neu geschaffenen Werken jedoch nur solche, welche an sich keine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes voraussetzen.[73] Das Änderungsverbot ist jedoch ausgenommen, wenn das Werk durch Mittel der Malerei und Grafik vervielfältigt wird, da dies eine schöpferische Leistung ist, welche eine Bearbeitung voraussetzt.[73] Eine Bearbeitung von Lichtbildwerken und bildender Kunst, welche die Vervielfältigung mit sich bringt oder das Werk in eine andere Größe überträgt, sind gemäß UrhG § 62 Abs. 2 erlaubt. Vor Entstellung des Werkes schützt über das Änderungsverbot hinaus auch das Urheberpersönlichkeitsrecht nach § 14 UrhG.

Ein Rechtsstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des Künstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kostümierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Straßenbild nie hatte, musste für die Verwertung zahlen.

Abgebildete Personen

Zwar ist das Veröffentlichen von Abbildungen von Personen ohne deren Einwilligung durch § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) verboten, allerdings wird diese Regelung durch § 23 KunstUrhG teilweise aufgehoben: Ohne Einwilligung erlaubt sind unter anderem „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“.

Rechtspolitische Diskussion

2008 wandte sich der Deutsche Journalisten-Verband mit einer Kampagne gegen einen Vorschlag der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, die Panoramafreiheit für die kommerzielle Nutzung von Nicht-Bauwerken abzuschaffen.

Österreich

Norm

Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt es,

§ 54 UrhG Abs. 1 Z. 5
Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.

Rechtsentwicklung

Noch vor der amtlichen Bekanntgabe des im Deutschen Bund gefassten Bundesbeschlusses gegen den Nachdruck von 1837 im November 1840 schloss Österreich mit Sardinien am 22. Mai 1840 einen Staatsvertrag zum gegenseitigen Schutz gegen Nachdruck[74],[75] der noch keine der Panoramafreiheit ähnliche Regelung enthielt. 1892 legte die österreichische Regierung dem Herrenhaus einen Entwurf zu einem neuen Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur oder Kunst und der Photographie vor.[76] Dieser sah in § 32 Z. 4 vor, dass Werke der bildenden Künste, die „auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden“ nachgebildet werden dürfen, „ausgenommen die Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik“. Nach den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich bei der Bestimmung um eine „dem deutschen und ungarischen Rechte entnommene Neuerung, die einem thatsächlich vorhandenen Bedürfnisse entspricht, zumal öffentlich aufgestellte oder angebrachte Kunstwerke als Gemeingut betrachtet zu werden pflegen“.[77] Das Verbot der plastischen Nachbildung durch die Plastik trage „den künstlerischen herrschenden Wünschen“ Rechnung; ferner wurde zu seiner Begründung auf Reputationsschäden und Einnahmeausfälle durch (schlechte) Nachbildungen verwiesen. In Reaktion auf entsprechende Vorschläge lehnte es die Kommission aber ab, auch analog die Nachbildung von Werken der malenden oder graphischen Kunst in derselben Kunstform von der Schranke auszunehmen, weil dadurch die Verbreitung bloßer Abbildungen erschwert würde. Der Entwurf wurde in erster Lesung an die vereinigte juridische und politische Kommission übergeben.[78] Deren im Wesentlichen auf den Berichterstatter Adolf Exner zurückgehende[79] Entwurfsfassung änderte den Wortlaut der (nunmehr in § 39 zu findenden) Vorschrift auf den der später schlussendlich auch beschlossenen Fassung ab:

§ 39 Z. 4 UrhG [1895]
[Als Eingriff in das Urheberrecht ist nicht anzusehen:]
die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten bleibend sich befinden, ausgenommen die Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik.

In den Erläuternden Bemerkungen zum Kommissionsentwurf wurde die Änderung der örtlichen Bestimmung von „auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen“ zu „an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten“ nicht weiter begründet.[80] Der Kommissionsentwurf gelangte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses ohne Änderungsanträge oder Diskussionen der Bestimmung der Straßenbildfreiheit zur Annahme.[81]

Die novellierte Fassung des UrhG vom 31. August 1920 weitere den Urheberrechtsschutz auf Werke der Baukunst aus. Die Schrankenbestimmung des § 39 Z. 4 UrhG [1895] wurde darin verändert:[82]

§ 34 Z. 3 UrhG [1920]
[Als Eingriff in das Urheberrecht ist nicht anzusehen:]
die Vervielfältigung (Nachbildung) eines Werkes der bildenden Künste, das sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befindet, ausgennmmen die Vervielfältigung (Nachbildung) von Werken der malenden oder zeichnenden Kunst durch diese an einem Orte der bezeichneten Art sowie von Werken der Plastik durch die Plastik und von Werken der Baukunst durch die Baukunst überhaupt

Die Erläuternden Bemerkungen nennen und begründen zwei Abweichungen zum bisherigen Wortlaut:[83] Zum einen wollte der Gesetzgeber die Vervielfältigung von Werken der Baukunst durch die Baukunst explizit ausnehmen, um „den Schutz des Architekten nicht unwirksam [zu machen]“. Weiterhin wurde nun auch die Nachbildung von Werken der malenden oder zeichnenden Kunst an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort explizit vom Privileg ausgenommen. Die Bemerkungen präzisieren die Definition des dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort schließlich dergestalt, dass dazu „Straßen, Plätze usw., dagegen nicht auch Kirchen, Vestibüle von Theatern oder öffentlichen Gebäuden, Saft- und Kaffeehäusern u. dgl. [gehören], da sie nicht dem öffentlichen Vekehre dienen“.

Ein vom Justizministerium 1932 vorgelegter deutsch-österreichische Entwurf eines gemeinsamen Urheberrechtsgesetzes wurde schließlich aus politischen Gründen nicht weiter verfolgt. Er sah eine Formulierung vor, die der des deutschen KUG (siehe oben unter „Deutschland“) ähnelte.[84] Danach sollten „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, im Wege der Malerei, Graphik oder Photographie“ vervielfältigt werden dürfen, wobei die Vervielfältigung „nicht an einem Bauwerk angebracht“ hätte werden dürfen und sich die Vorschrift bei Bauerwerken nur auf die äußere Ansicht erstrecken sollte. Ausdrücklich enthielt die Entwurfsfassung die Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung.[85] Die Gesetzesnovelle von 1936 orientierte sich ausweislich ihrer Erläuternden Bemerkungen dann allerdings auch maßgeblich am Vorentwurf des Bundesministeriums für Justiz von 1930 und den aus diesem nicht zum Durchbruch gekommenen Lösungen.[86] Der Vorentwurf hatte zwar verschiedene Änderungen im Bereich der freien Werknutzung vorgesehen, die Bestimmung zur Straßenbildfreiheit des UrhG [1920] allerdings in identischer Form beibehalten.[87]

§ 54 Z. 5 UrhG [1936]
[Es ist zulässig:]
Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunkt zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Erläuternden Bemerkungen gibt die Fassung den § 34 Z. 3 UrhG [1920] „in anderen Worten wieder“.[88] Die Ausnahme gelte nicht für Kunstwerke in Kirchen, Museen oder Theatern befinden, weil diese Räumlichkeiten zwar dem öffentlichen Besuch offenstehen, nicht aber wie Straßen, Gassen oder Plätze dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Erläuternden Bemerkungen weisen jedoch darauf hin, dass die novellierte Fassung insoweit über die bisherige Fassung hinausgeht als die Vervielfältigung ausgeführter Werke der Baukunst (mit Ausnahme des Nachbaus) auch dann frei sein soll, „wenn sich der Bau nicht an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte befindet“. Eine nähere Begründung für diese Änderung ist weder den Erläuternden Bemerkungen noch dem zeitgenössischen Schrifttum zu entnehmen, welches dieser keine weitere Aufmerksamkeit schenkte.[89]

Der heutige Wortlaut unterscheidet sich in zweierlei Aspekten von dem des UrhG [1936]. Im Zuge der in Umsetzung der EU-Harmonisierungsrichtlinie mit der UrhG-Novelle 2003 wurde zum einen durch die Einfügung von „und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“ der Privilegierungskreis auf den Bereich der öffentlichen Zurverfügungstellung des neuen § 18a UrhG erweitert, womit die Nutzung im Internet abgedeckt wird. Zum anderen war es nach den Erläuternden Bemerkungen erforderlich, in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. h der Harmonisierungsrichtlinie die freie Werknutzung auf solche Werke einzuschränken, die sich nich nur bleibend an öffentlichen Orten befinden, sondern die dazu auch angefertigt wurden.[90]

Erfasste Werke und privilegierte Nutzungen

Erfasst sind von der Panoramafreiheit nach dem insoweit abschließenden Wortlaut der Bestimmung Werke der Baukunst und der bildenden Künste, also abweichend von der Parallelvorschrift des deutschen UrhG nicht etwa auch andere Werke wie Sprachwerke oder Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art.[91]

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist die Ausnahmevorschrift so auszulegen, dass sich die Einschränkung „die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden“ nur auf „andere Werke der bildenden Künste“, nicht aber auf Werke der Baukunst bezieht, sodass sich Bauwerke anders als andere Werke der bildenden Künste nicht an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden müssen, um unter Berufung auf die Panoramafreiheit wiedergegeben werden zu können.[92] Eine in einem unzugänglichen Privatpark gelegene Villa fällt somit ebenso unter den Ausnahmetatbestand wie die Hofansicht eines Hauses.[93]

Ferner wertet der OGH auch Innenräume von Gebäuden, wie etwa Treppenhäuser, Innenhöfe, Gänge, Vorhallen, einzelne Säle und Zimmer sowie Portale und Türen als von der Schrankenregelung privilegiert.[94] Diese Ansicht ist im Schrifttum teils auf Ablehnung gestoßen.[95] Zum Bestandteil des Bauwerks kann nach Auffassung des OGH auch die „sogenannte ‚Innenarchitektur‘“ werden. Die von einem Architekten geplante „Gesamtgestaltung eines Raumes (insbesondere einer Wohnung oder eines Geschäftslokals), wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden“ ist in dieser Hinsicht als Teil eines einheitliches Werkes der Baukunst ebenfalls der Panoramafreiheit zugänglich.[96] Nicht mehr erfasst ist die Wiedergabe solcher Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum, weil es sich bei ihnen dann nicht um integrierte Bestandteile eines Werkes der Baukunst, sondern für sich genommen um Werke der angewandten oder bildenden Künste handelt.[97] Es ist allerdings nicht erforderlich, den gesamten Raum wiederzugeben; vielmehr soll es genügen, dass die Einrichtungsgegenstände nicht für sich allein gezeigt werden oder doch nicht so im Vordergrund stehen, dass ihr Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen wäre.[98] Im Fall eines kunstvoll gestalteten Kirchenfensters ist eine isolierte Wiedergabe nach Ansicht des OGH bereits schon deshalb zulässig, weil des Fenster selbst Teil des Bauwerks ist und nicht erst im Kontext des Raumes dazu wird; die Wiedergabe von Werkteilen wiederum ist von der freien Werknutzung aber gerade erfasst.[99]

Die bei anderen Werken der bildenden Künste relevante Frage, wie der Begriff „bleibend“ zu verstehen ist, ist obergerichtlich noch nicht abgehandelt worden; die Literatur will sich zum Teil an der Rechtsprechung zu § 59 dUrhG orientieren.[100] Ein Wahlkampfplakat ist aber jedenfalls nicht bleibend.[101] „An einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort“ befindet sich nach allgemeiner Auffassung jedenfalls nicht mehr das, was in Kirchen, Museen oder Theatern aufgestellt bzw. angebracht ist.[102]

Die freie Nutzbarkeit nach § 54 Abs. 1 Z. 5 hängt nicht vom Zweck der Nutzung ab, sodass Aufnahmen bzw. Darstellungen auch kommerziell verwendet werden können.[103] Die erlaubten Arten der Werknutzung sind in der Vorschrift abschließend aufgeführt. Bearbeitungen sind von der Schrankenbestimmung nicht gedeckt.[104] Die Zulässigkeit von Änderung bei Wiedergaben im Rahmen der Straßenbildfreiheit folgt nach Ansicht des OGH den Bestimmungen in § 21 Abs. 1 UrhG. Eine stilisierte Darstellung (etwa einer Gebäudefassade auf einem Flaschenetikett) liegt vor diesem Hintergrund nicht mehr im Privilegierungskreis der Panoramafreiheit, weil es sich um keine Abbildung handelt.[105] Erst mit großem Abstand zum abgebildeten bzw. dargestellten Werk im Rahmen der freien Benützung (§ 5 Abs. 2 UrhG) ließe sich das Werk genehmigungsfrei nutzen; allerdings bedarf es dazu von vornherein keiner Berufung auf § 54 Abs. 1 Z. 5.[106]

Schweiz

Auch in der Schweiz dürfen Werke, die sich bleibend auf allgemein zugänglichem Grund befinden, frei abgebildet werden. Die Abbildung „darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden“ (Art. 27 Abs. 1 URGWerke auf allgemein zugänglichem Grund).[107] Abs. 2 besagt, dass die Abbildung „nicht dreidimensional“ (als Modell) „und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein“ darf. War der materielle Geltungsbereich von Art. 27 vor der URG-Revision im Jahr 1993 noch auf die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst und Fotografie beschränkt,[108] können nach heutigem Wortlaut sämtliche visuell wahrnehmbaren Werke – also etwa auch ein in einen Stein gemeißeltes Gedicht – unter Berufung auf die Schrankenbestimmung genutzt werden.[109]

„[A]llgemein zugängliche[]“ bezieht sich auf die faktische Zugänglichkeit; nicht von Bedeutung sind diesbezüglich die Eigentumsverhältnisse des Grundes.[110] Auch muss die Zugänglichkeit nicht dauernd gegeben sein, etwa im Fall eines Parks, der während der Nacht geschlossen ist.[111] Orte, die nur bestimmten Kategorien von Personen zugänglich sind, sind nach überwiegender Meinung der Literatur nicht mehr „allgemein zugänglich“.[112] Ob die Erhebung von Eintrittsgeldern in diesem Sinne bereits der Anwendbarkeit der Schranke entgegensteht, ist strittig.[113]

Die Panoramafreiheit gilt auch für Werke auf (nicht allgemein zugänglichem) Privatgrund, die man aber mit bloßem Auge von allgemein zugänglichem Grund aus sehen kann.[114] Innenräume sollen nach herrschender Auffassung nicht unter die Panoramafreiheit fallen.[115] Was genau als „Innenraum“ zu werten ist, ist im Einzelfall umstritten. Ein Teil der Literatur unterscheidet zur Abgrenzung zwischen dem (von der Panoramafreiheit erwähntermaßen nicht privilegierten) Innenraum und dem privilegierten Innenhof (vorausgesetzt freilich, dass dieser allgemein zugänglich ist).[116] Die Einordnung als Innenraum kann wie im Fall von Bahnhofshallen oder Einkaufspassagen schwierig sein, sodass für diese Fälle in der Literatur unterschiedliche Standpunkte zur Anwendbarkeit von Art. 27 URG vertreten werden.[117] Kirchenräume dürften nach überwiegender Ansicht aber nicht mehr erfasst sein.[118]

Mit „bleibend“ ist die feste Aufstellung gemeint. Das Werk darf sich nicht nur zufällig (z. B. wegen eines Transports) an der betreffenden Stelle befinden.[119] Strittig ist, auf welchem zeitlichen Rahmen mit „bleibend“ genau abgestellt werden soll: Nach einer Ansicht von Macciacchini/Oertli sollen ausschließlich Werke erfasst sein, die sich für unbestimmte Zeit „an einem für sie bestimmten Ort“ befinden, was nach der objektiven Erkennbarkeit des Willens des Rechteinhabers zu bewerten sein soll;[120] ähnlich stellt Dessemonet auf die Intention des Rechteinhabers ab, das Werk dauerhaft an seinem (öffentlichen) Platz zu belassen;[121] und fordern Rehbinder/Viganó, dass sich das Werk „erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund befindet“ und diesem so gewissermaßen gewidmet wurde.[122] Nach abweichender Mindermeinung von Barrelet/Egloff soll es auf die Dauer der Ausstellung hingegen nicht ankommen, sodass auch Skulpturen, die im Zuge einer befristeten Ausstellung vorübergehend in einem öffentlichen Park ausgestellt sind, sich jedoch ansonsten in einem Museum befinden, der Panoramafreiheit unterfallen sollen.[123] Was nur für eine beschränkte Zeit auf öffentlichem Grund befindlich ist, weil es durch Witterungseinflüsse oder Ähnliches zerstört wird (wie Kreidemalereien oder eine Schneeskulptur), kann nach Ansicht der Literatur im Rahmen der Straßenbildfreiheit wiedergegeben werden.[124]

Im Gegegensatz zur deutschen Parallelvorschrift geht die Schweizer Regelung nicht explizit auf eine Pflicht zur Quellen- bzw. Urheberangabe in Bezug auf das reproduzierte Werk ein. Ein Teil der Kommentarliteratur geht aus diesem Grund von der (uneingeschränkten) Anwendbarkeit der generellen Anerkennungspflicht des Art. 9 URG aus;[125] ein anderer nimmt eine Namensnennungspflicht dann an, wenn das Werk Thema der Abbildung ist, und geht gleichzeitig – analog zu § 63 Abs. 1 dUrhG – von ihrem Wegfall aus, wenn der Urheber auf dem Werkexemplar nicht genannt und dem Verwender auch nicht anderweitig bekannt ist.[126]

Unionsrecht

In der Europäischen Union hat die Richtlinie 2001/29/EG[127] in Art. 5 Abs. 3 lit. h für alle EU-Mitgliedsstaaten fakultativ die Möglichkeit geschaffen, die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen von bleibend an öffentlichen Orten befindlichen Werken vergütungsfrei zu gestatten.

Rechtslage in anderen Ländern

Übersicht über den Geltungsbereich der Panoramafreiheit in den Ländern Europas
  • nicht OK
  • OK für Gebäude. Für Kunstobjekte ok nur für nicht-kommerzielle Nutzung
  • OK für Gebäude und Kunstobjekte, nur für nicht-kommerzielle Nutzung
  • OK für Gebäude und Kunstobjekte, auch für kommerzielle Nutzung
  • NL: OK, öffentliche Innenräume mit Einschränkungen
  • OK für Gebäude und Kunstobjekte, auch in öffentlichen Innenräumen, nur für nicht-kommerzielle Nutzung
  • OK für Gebäude und Kunstobjekte, auch in öffentlichen Innenräumen, auch für kommerzielle Nutzung
  • unbekannt (nur Andorra, San Marino und Monaco)
  • Frankreich

    Die Panoramafreiheit gilt nicht in Frankreich. Daher kann die Stadt Paris für das nächtliche Beleuchtungsdesign des Eiffelturms das Urheberrecht beanspruchen, obwohl am Eiffelturm selbst keine Urheberrechte mehr bestehen.

    Stellt ein geschütztes Objekt nicht das zentrale Bildmotiv dar, kann es allerdings frei abgebildet werden.

    Bilder, die nur für persönliche Zwecke gemacht werden, sind erlaubt, solange sie nicht veröffentlicht werden.

    Die Nationalversammlung hat am 21. Dezember 2005 davon abgesehen,[128] von der durch die europäische Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. h eingeräumten Möglichkeit, die Panoramafreiheit einzuführen, Gebrauch zu machen.

    Großbritannien

    Im Vereinigten Königreich dürfen Werke auf öffentlichem Grund (sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden) frei abgebildet werden.[129]

    Niederlande

    In den Niederlanden wird die Panoramafreiheit durch Artikel 18 des Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet 1912) beschrieben. Bis 1972 galt in den Niederlanden eine Panoramafreiheit-Regelung, die der deutschen durchaus ähnlich war. Werke, die permanent aufgestellt waren, durften von öffentlichen Wegen aus abgebildet werden. Bei Gebäuden war die Ausnahmeregelung explizit auf deren Äußeres beschränkt.[130] Mit der Änderung des niederländischen Urheberrechtsgesetzes vom 27. Oktober 1972, die am 7. Januar 1973 in Kraft trat,[131] übernahm die Niederlande dann im Wesentlichen die belgische Regelung. Damit war die Panoramafreiheit weitgehend abgeschafft, Abbildungen waren nur noch erlaubt, wenn das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes war.[132] Bei einer erneuten Gesetzesänderung vom 6. Juli 2004 (in Kraft seit dem 1. September 2004)[131] wurde diese einschränkende Regelung wieder abgeschafft und die alte Regelung (mit Modifikationen) wiederhergestellt. Seither gilt die Panoramafreiheit in den Niederlanden nicht nur für Werke, die von öffentlichen Wegen aus sichtbar sind, sondern generell für Werke an „öffentlichen Orten“. Artikel 18 gilt für alle Werke nach Artikel 10, Punkt 6, das heißt für Zeichnungen, Werke der Malerei, der Architektur, der Bildhauerei, Lithografien, Gravuren (Stiche) und ähnliches.[133] Außerdem auch für Entwürfe und Modelle von architektonischen Werken (sofern diese Entwürfe oder Modelle permanent an solchen öffentlichen Orten angebracht sind) wie in Artikel 10, Punkt 8 erwähnt.[134] Bei der Übernahme in Sammelwerke muss aber darauf geachtet werden, dass nur einige Werke des gleichen Autors zu sehen sind.[135]

    „Öffentliche Orte“ sind dabei weiter gefasst als die vor 2004 gültige Regelung „sichtbar von öffentlichen Wegen“; der Begriff umfasst ebenfalls das Innere von öffentlichen Gebäuden. Zwar definiert der niederländische Gesetzgeber nicht genau, was als „öffentliches Gebäude“ gilt, in den Parlamentsdebatten bei der Einführung des Artikels in der Form von 2004 wurde aber erwähnt, dass ein solches Gebäude generell frei zugänglich sein müsse und es beispielsweise eine Rolle spielen könne, ob eine Eintrittsgebühr erhoben wird oder nicht, oder ob der Zugang aus privatrechtlichen Gründen verweigert werden könne.[136] Insbesondere gelten Bahnhöfe als öffentliche Orte; nicht aber Schulen, Opernhäuser, Museen, oder Lobbys von Unternehmen.[137] Ein Gericht in Arnhem entschied 2005, der Innenraum der Amsterdam ArenA sei kein öffentlicher Ort im Sinne von Artikel 18.[138] Auch der Öffentlichkeit nicht zugängliche Skulpturengärten gelten laut der einschlägigen Literatur nicht als „öffentliche Orte“.[139] Abbildungen, die von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurden und die Werke auf Privatgrund zeigen, welche im Freien stehen und für jedermann sichtbar sind, sind hingegen durch Artikel 18 abgedeckt.[140][141]

    USA

    Norm

    Das Recht der Vereinigten Staaten erlaubt es in 17 U.S.C. § 120(a), Bilder, malerische Darstellungen, Fotografien oder andere bildliche Wiedergaben eines ausgeführten architektonischen Werkes (architectural work) anzufertigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen, sofern das Gebäude, in dem das Werk festgelegt ist, auf einem öffentlichen Ort befindlich oder von einem solchen aus gewöhnlicherweise sichtbar ist.[142]

    Für andere Werkkategorien existiert keine vergleichbare Bestimmung.

    Rechtsentwicklung

    Die Bestimmung des Abschnitts 120(a) trat am 1. Dezember 1990 als Teil des Architectural Works Copyright Protection Act inkraft. Dieser ging auf den Beitritt der Vereinigten Staaten zur Revidierten Berner Übereinkunft zurück, in dessen Folge der Gesetzgeber „architektonische Werke“ als neue Schutzkategorie aufnahm. Deren neuer Schutz sollte zugleich durch die Ermöglichung von bildlichen Wiedergaben im Rahmen der Panoramafreiheit eingeschränkt werden. Für architektonische Werke, welche „eine intrinsische Gebrauchsfunktion, die nicht lediglich darin besteht, das Erscheinungsbild des Objekts darzustellen oder Informationen zu vermitteln“ innehaben,[143] bestand vor Inkrafttreten des Architectural Works Copyright Protection Act grundsätzlich kein Schutz.[144]

    Erfasste Werke

    „Architektonisches Werk“

    Zu den geschützten (und insoweit zugleich unter der Panoramafreiheit privilegierten) Gebäuden zählen nicht nur „klassische“ bewohnbare Bauwerke (habitable structures) wie Häuser und Bürogebäude, sondern nach der Begründung des Kongresses im House Report auch etwa Kirchen, Pergolas, Aussichts- und Garten-Pavillons.[145] Das Copyright Office definiert Gebäude in ähnlicher Weise als „von Menschen bewohnbare Bauwerke, die sowohl dauerhaft als auch feststehend sein sollen, wie etwa Häuser und Bürogebäude sowie andere dauerhafte und feststehende Bauwerke, die zur Inanspruchnahme durch Menschen konzipiert sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Kirchen, Museen, Aussichts- und Garten-Pavillons“.[146] Für Bauwerke, die keine Gebäude sind, wie etwa Brücken, Autobahnkreuzungen, Dämme, Fußwege, Zelte, Freizeitfahrzeuge, Wohnmobile und Boote, will das Copyright Office demgegenüber keine Registrierung als architektonisches Werk gewähren.[147] Dies folgt insoweit der Erwägung im House Report, als der Kongress sich ausdrücklich deswegen dagegen entschieden hat, drei-dimensionale Bauwerke in den Anwendungsbereich der architektonischen Werke zu übernehmen, weil damit auch „Autobahnbrücken, Kanäle, Dämme, Fußwege und andere wichtige Bestandteile des Verkehrssystems“ Schutz genießen würden.[148]

    In einer Entscheidung versagte der District Court Massachusetts einem Ladengeschäft im Inneren eines Einkaufszentrums die Eigenschaft als architektonisches Werk, weil Bauwerke innerhalb eines anderen Bauwerks nicht von der Norm erfasst seien, ungeachtet dessen, dass – wie vorliegend der Fall – das umgebende Bauwerk (d.i. das Einkaufszentrum) selbst ein architektonisches Werk ist.[149] In einem weiteren Urteil wertete das erkennende Gericht das Parkhaus einer Universität als architektonisches Gebäude, weil es in nicht geringerem Maß als Lauben und Garten-Pavillons zum menschlichen Gebrauch bestimmt sei, nutzten die Besucher das Parkhaus doch unter anderem zum Abstellen ihrer Fahrzeuge, zum Erwerb von Nahrungsmitteln an aufgestellten Verkaufsautomaten sowie zum Schutz vor den Elementen.[150]

    Keine architektonischen Werke im Sinne der Norm, sondern regelmäßig bildmäßige, graphische oder plastische Werke nach 120(a)(5), sind Denkmäler und ähnliche funktionslose Bauwerke.[151] Bei anderen bauwerksähnlichen Erzeugnissen scheidet ein Schutz üblicherweise deshalb aus, weil „eine intrinsische Gebrauchsfunktion, die nicht lediglich darin besteht, das Erscheinungsbild des Objekts darzustellen oder Informationen zu vermitteln“ besteht.

    Verhältnis der Schutzkategorien

    Die Frage, ob ein Bauwerk ein architektonisches Werk im Sinne der Norm darstellt, ist insofern von Bedeutung, als bei Bauwerken neben einem Schutz als architektonisches Werk nach Abschnitt 102(a)(8) auch potenziell ein Schutz als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk (pictorial, graphic and sculptural work) nach Abschnitt 102(a)(5) infrage kommt.[152] Letzteres kommt allerdings nur dann in Frage, wenn ein künstlerisches Element vorliegt, das vom Gebrauchsgegenstand als solchem „trennbar“ (seperable) ist. Die Trennbarkeit kann entweder körperlich begründet sein (wobei das bildmäßige, graphische oder plastische Element körperlich vom Gebrauchsgegenstand dergestalt getrennt werden kann, dass es für sich alleine stehen kann und dass der Nutzen des Gebrauchsgegenstandes uneingeschränkt fortbesteht) oder konzeptionell (wobei – nach einer gängigen Definition – das bildmäßige, graphische oder plastische Element auch für sich allein stehen könnte und der Gebrauchsgegenstand für sich genommen ohne das Element denselben Nutzen hätte).[153]

    Kontrovers diskutiert wird die für die Anwendbarkeit der Ausnahme in Abschnitt 120(a) relevante Frage, wie sich diese beiden Schutzkategorien zueinander verhalten. In der Leicester vs. Warner Bros.[154] zugrunde liegenden Fallsituation registrierte der Urheber eines Hochhauses, das von vier Türmen gegenüber der Straße abgegrenzt ist, das gesamte Ensemble samt einiger weiterer Kunstwerke als plastisches Werk nach Abschnitt 102(a)(5). Warner Bros. ging demgegenüber von einem Schutz als architektonisches Werk aus und stützte sich bei seiner filmischen Verwertung des Ensembles in dem Film Batman Forever entsprechend auf Abschnitt 120(a). Der Court of Appeals des 9. Bezirks befand in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2000, dass die Türme integraler Bestandteil des architektonischen Werkes sind und als solche auch im Rahmen von 120(a) genehmigungsfrei wiedergegeben werden dürfen.[155] Nach dem Mehrheitsvotum des Gerichts soll es der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des Abschnitts 120(a) grundsätzlich nicht entgegenstehen, dass für ein abgebildetes Werk in einer anderen Konstellation möglicherweise auch ein Schutz als plastisches Werk in Anspruch genommen werden kann, da eine Auslegung der Bestimmung in Abschnitt 120(a) widersinnig sei, wenn man davon ausginge, dass die bildliche Wiedergabe einiger, aber nicht aller Teile eines architektonischen Werkes freigestellt werden sollte.[156] Dagegen verwehrt sich die Dissenting Opinion mit dem Argument, dass es sich bei den Türmen um ein inhaltlich trennbares plastisches Werk handele. In einem solchen Fall könne auch dann, wenn dieses Werk dauerhaft in einem architektonischen Werk eingebunden ist, der Architekt wählen, ob das eingebundene Werk nur nach Abschnitt 102(a)(5), nur nach Abschnitt 102(a)(8) oder nach beiden Abschnitten geschützt werden soll: Falls er sich nicht ausschließlich auf den Schutz nach 102(a)(8) beruft, dürfe sich ein Dritter für eine bildliche Wiedergabe des Gebäudes, die das bildmäßige, graphische oder plastische Werk zeigt, auch nicht auf 120(a) berufen.[157] Nach Ansicht der Dissenting Opinion dürfte sich demnach ein schützbares architektonisches Gebäude, das ein inhaltlich trennbares bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk (also beispielsweise ein kunstvoll gestaltetes Fenster) enthält, seinen diesbezüglichen Schutz voll auf Abschnitt 102(a)(5) stützen, während eines, das untrennbare Gestaltungselemente enthält in Gänze der Ausnahme des 120(a) unterliegt.[158]

    Kritik

    Die Straßenbildfreiheit für architektonische Werke wird von Teilen der Literatur abgelehnt, weil private Werknutzungen bereits unter der Fair-Use-Doktrin möglich sind und die Ermöglichung einer rein kommerziellen Weiternutzung (wie etwa beim Verkauf von Merchandising-Artikeln) das Urheberrecht des Architekten über Gebühr belaste.[159] Auch wird auch kritisiert, dass die Vorschrift hinsichtlich der erlaubten Verwertungsarten mit dem Pauschalverweis auf „bildliche Wiedergaben“ zu vage bleibt, sodass etwa unklar ist, ob davon auch Zeichnungen erfasst sind.[160]

    Weitere Länder

    • Andorra
    Das andorranische Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte vom 10. Juni 1999 (Llei sobre drets d’autor i drets veïns) enthält keine Bestimmung bezüglich der Panoramafreiheit.[161]
    • Belgien
    Nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte vom 30. Juni 1994 (Loi relative au droit d’auteur et aux droits voisins) kann der Urheber eines erlaubterweise veröffentlichten Werkes dessen Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe nicht verbieten, wenn das Werk an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ausgestellt ist und die Vervielfältigung bzw. öffentlichen Wiedergabe nicht auf das Werk selbst abzielt. Die Abbildung von urheberrechtlich geschützten Werken ist daher nur möglich, wenn diese lediglich als Beiwerk zu sehen sind. Sobald das Werk selbst Zweck der Nutzung sein soll, ist die Erlaubnis des Urhebers erforderlich.[162]
    • China
    Das chinesische Urheberrechtsgesetz erlaubt jedermann vergütungsfrei, ein auf einem öffentlichen Platz im Freien aufgestelltes oder ausgestelltes Werk der bildenden Kunst abzuzichnen, nachzuzeichnen, zu fotografieren oder durch Bildaufzeichnung aufzunehmen. Dabei muss der Name und der Vorname des Urhebers sowie die Bezeichnung des Werkes angegeben werden und dürfen die sonstigen dem Urheberrechtsinhaber zustehenden Rechte nicht verletzt werden (Art. 22 Nr. 10).[163] Art. 3 Nr. 4 führt Werke der bildenden Kunst und architektonische Werke separat als geschützte Werkarten auf.
    • Dänemark
    Nach § 24 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 202 vom 27. Februar 2010 dürfen Gebäude – ohne weitere Einschränkungen – frei abgebildet werden. Nach Abs. 2 dürfen Werke der bildenden Kunst abgebildet werden, wenn sie dauerhaft auf oder an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Platz oder Weg angebracht sind; dies gilt jedoch nicht, wenn das Werk der bildenden Kunst das Hauptmotiv ist und die Nutzung gleichzeitig gewerbsmäßig erfolgt.[164]
    • Estland
    Estland kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 201 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Dezember 2011. Danach dürfen Werke der Architektur, der angewandten Kunst oder Fotografien, welche sich dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten befinden, auf beliebige Weise (ausgenommen durch mechanische Kontaktkopie) öffentlich wiederzugeben. Dies gilt nicht, wenn das Werk der Hauptgegenstand der Wiedergabe ist und die Nutzung unmittelbar zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Sofern der Name des Urhebers am Werk angegeben ist, so muss dieser bei der öffentlichen Wiedergabe ebenfalls angegeben werden.[165]
    • Finnland
    Nach § 25a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes (Tekijänoikeuslaki) vom 8. Juli 1961 in der Fassung vom 30. April 2010 können Werke der Kunst abgebildet werden, wenn sie sich dauerhaft an oder in direkter Umgebung eines öffentlichen Ortes befinden. Wenn das Werk das maßgebliche Motiv der Darstellung ist, darf diese nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Zu beachten ist, dass § 1 Abs. 1 lediglich zwischen Werken der Literatur und Werken der Kunst unterscheidet. Gemäß § 25a Abs. 4 können Gebäude – ohne weitere Bedingungen – frei abgebildet werden.[166]
    • Italien
    Das Gesetz Nr. 633 vom 22. April 1941 über den Schutz des Urheberrechts und anderer mit seiner Ausübung verbundener Rechte (Legge 22 aprile 1941, n. 633. Protezione del drititto d’autore e di altri diritti connessi al suo esercizio) in der Fassung des 64. Änderungsgesetzes vom 30. April 2010 sieht keine der Panoramafreiheit vergleichbare Schrankenregelung vor.[167]
    • Kroatien
    Nach Art. 91 des kroatischen Urheberrechtsgesetzes (Zakon o autorskom pravu i srodnim pravima) in der Fassung des Änderungsgesetzes 141/2013 vom 5. Dezember 2013 ist es vergütungsfrei erlaubt, Werke, die sich bleibend auf Straßen, Plätzen, Parks oder anderen Orten, die öffentlich zugänglich sind, zu vervielfältigen und solche Vervielfältigungen zu vertreiben und zu veröffentlichen (Abs. 1), solange die Vervielfältigung nicht in dreidimensionaler Form erfolgt (Abs. 2). Auf den nach Abs. 1 entstandenen Kopien muss die Quelle und der Name des Urhebers genannt werden, außer wenn eine solche Angabe nicht möglich ist (Abs. 3).[168] Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[169]
    • Lettland
    In Lettland ist es nach dem am 6. Dezember 2007 geänderten Urheberrechtsgesetz erlaubt, Bilder von Werken der Architektur, der Fotografie, der visuellen Künste, des Design und der angewandten Kunst, welche sich an öffentlichen Orten befinden, für persönliche Zwecke und als Information in Nachrichten oder Reportagen über aktuelle Veranstaltungen oder für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (Art. 25 Abs. 1). Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Bild dazu dient, das Werk zu wiederholen, es von Sendeanstalten gesendet oder zu kommerziellen Zwecken genutzt wird (Abs. 2).[170]
    • Litauen
    Das litauische Gesetz über Urheber- und verwandte Schutzrechte vom 18. Mai 1999 (hier zugrunde gelegt in der Fassung des Änderungsgeetzes XII-1183 vom 7. Oktober 2014) erlaubt unter der Maßgabe der Quellenangabe einschließlich Nennung des Urhebers (außer wenn diese sich als unmöglich darstellt), Werke der Architektur und Skulpturen wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, außer wenn diese im Rahmen von Ausstellungen oder in Museen gezeigt werden (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt nicht, wenn das Werk das zentrale Motiv darstellt und die Nutzung direkt oder indirekt zu kommerziellen Zwecken erfolgt (Abs. 2). Es ist weiters nicht erlaubt, Werke der Architektur inform von Gebäuden oder anderen Bauwerken wiederzugeben, und Kopien von Skulpturen anzufertigen (Art. 3).[171]
    • Polen
    Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 4. Februar 1994 (Ustawa z dnia 4 lutego 1994 roku o prawie autorskim i prawach pokrewnych) in der Fassung der Änderungen vom 21. Oktober 2010 bestimmt, dass die Veröffentlichung von ständig auf allgemein zugänglchen Wegen, Straßen, Plätzen oder in Gärten aufgestellten Werken erlaubt ist, sofern dies nicht zu ein umselben Gebrauch erfolgt.[172]
    • Russland
    Nach dem russischen Zivilgesetzbuch in dessen konsolidierter Fassung vom 1. Oktober 2014 ist es erlaubt, von Werke der bildenden Künste oder Fotografien, die dauerhaft an einem öffentlichen Ort befindlich sind, angefertigte Kopien zu vervielfältigen, zu verbreiten, kabellos oder durch Kabel zur allgemeinen Kenntnisnahme mitzuteilen, soweit nicht die Abbildung des Werkes den Hauptgegenstand einer solchen Verwertung darstellt oder die Abbildung des Werkes zu kommerziellen Zwecken benutzt wird (Art. 1276 Abs. 1). Nach dem 2014 eingefügten Abs. 2 sind dieselben Verwertungshandlungen bei Werken der Architektur, der Stadtplanung und der Landschaftskunst, die sich an einem öffentlichen Ort oder von einem solchen aus sichtbar sind, sogar ohne Einschränkung erlaubt.[173]
    Die Bestimmung im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Juli 1993 sah demgegenüber noch eine engere Fassung der Schrankenbestimmung vor. Nach Art. 21 war es ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Zahlung einer Urhebervergütung zulässig, Werke der Architektur, der Fotografie oder der bildenden Kunst, die dauerhaft auf einem dem freien Zutriff offenen Ort aufgestellt sind, zu vervielfältigen, durch Rundfunk zu senden oder durch Kabel zur allgemeinen Kenntnisnahme mitzuteilen, soweit nicht die Abbildung des Werkes den Hauptgegenstand einer solchen Verwertung darstellt oder die Abbildung des Werkes zu kommerziellen Zwecken benutzt wird.[174] Die Bestimmung wurde in leicht modifizierter Form übernommen, als das Urheberrechtsgesetz 2008 in das Zivilgesetzbuch integriert wurde. Eine weitergehende Freistellung für Werke der Architektur, der Stadtplanung und der Landschaftskunst erfolgte erst 2014.
    • Schweden
    Art. 24 des schwedischen Urheberrechtsgesetzes (Lag om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk) in der Fassung der Änderungen vom 1. April 2011 unterscheidet zwischen Werken der bildenden Kunst und Gebäuden. Gebäude können frei abgebildet werden.[175] Für Werke der bildenden Kunst gelten die einschränkenden Bestimmungen; sie können abgebildet werden, wenn sie sich gemäß Nr. 1 dauerhaft unter freiem Himmel an oder auf einem öffentlichen Ort befinden. Im Werkartenkatalog des Art. 1 werden Werke der bildenden Kunst in Nr. 5 aufgeführt; daneben stehen Sprach- und Schriftwerke (Nr. 1), Filme (Nr. 4), Werke der angewandten Kunst (Nr. 6) usw. Karten und andere Werke beschreibender Natur, welche als Zeichnungen, Gravuren oder in dreidimensionaler Form vorkommen, zählen als literarische Werke.
    Zu beachten gilt es auch das Sicherheitsgesetz in Schweden, wonach Gebäude oder andere Einrichtungen, an welchen ein gelbes Schild mit dem Schriftzug „Skyddsobjekt“ (geschützt) angebracht ist, nicht abgebildet werden dürfen.[176]
    • Slowakei
    Nach Art. 27 können Werke, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden, ohne Erlaubnis des Urhebers bildlich dargestellt werden. Die verschiedenen Werkarten werden alle im Gesetz in Art. 7 aufgezählt. In Art. 27 ist für die Art der Nutzung der Werke innerhalb der Panoramafreiheit wortwörtlich unter anderem von „verbreiten in der Öffentlichkeit durch Verkauf […]“ die Rede, sodass die Panoramafreiheit auch für die kommerzielle Nutzung der Werke gilt. Art. 27 Abs. 1 verweist weiterhin auf Art. 25 Satz 3. Danach ist es für die Nutzung der Werke im Rahmen der Panoramafreiheit verpflichtend, die Quelle und den Urheber zu nennen. Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[177]
    • Slowenien
    Die Panoramafreiheit ist in Art. 55 des Zakon o avtorski in sorodnih pravicah geregelt. Danach können Werke, welche sich dauerhaft in Parks, Straßen, Plätzen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten befinden, frei genutzt werden. Art. 55 macht hinsichtlich der erfassten Werkarten keine Einschränkungen.[178]
    • Spanien
    Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12. April 1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30. Dezember 2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Stanort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten habem. durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbeitet und wiedergegeben werden.[179] Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[180]
    • Tschechien
    Auch das tschechische Urheberrechtsgesetz (Gesetz Nr. 121/2000) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. April 2008 kennt die Panoramafreiheit. Nach Art. 33 liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Werk, das sich dauerhaft auf einem Platz, einer Straße, in einem Park, an einem öffentlichen Weg oder an einem anderen öffentlichen Ort befindet. Soweit die Möglichkeit dazu besteht, muss allerdings der Name des Urhebers (außer bei einem anonymen Werk) oder der Name der Person, unter deren Namen das Werk der Öffentlichkeit vorgestellt wird, sowie der Titel und der Standort des Werkes angegeben werden (Abs. 1). Diese Gestattung gilt allerdings nicht, wenn ein architektonisches Werk inform eines Bauwerks wiedergegeben oder nachgeahmt wird, desgleichen wenn ein Werk in dreidimensionaler Form wiedergegeben wird.[181]
    • Uganda
    Im Rahmen einer Fair-Use-Bestimmung erlaubt das ugandische Urheberrechtsgesetz die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe architektonischer Wirke mittels Fotografie oder einer audio-visuellen oder Fernsehsendung, wenn das Werk bleibend an einem öffentlichen Ort befindlich ist.[182]
    • Ungarn
    Es ist vergütungsfrei erlaubt, von Werken der bildenden Kunst, Architektur und der angewandten Kunst, die dauerhaft im Freien an einem öffentlichen Ort errichtet sind, Aufnahmen anzufertigen (Art. 68 Abs. 1 Act Nr. LXXVI. 1999 zum Urheberrecht).[183]
    • Zypern
    Art. 7(2)(c) des Gesetzes 59/1976 erlaubt es, vergütungsfrei Kopien von künstlerischen Werken, die bleibend an eine Ort befindlich sind, an dem sie von der Öffentlichkeit gesehen werden können, zu vervielfältigen und zu vertreiben.[184] Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[185]

    Siehe auch

    Literatur

    Allgemein
    • Paul Katzenberger (Hrsg.): Quellen des Urheberrechts. Luchterhand, Neuwied 1961. Loseblattsammlung, Stand: 56. Lfg. 2005 [mit dieser Lieferung eingestellt], ISBN 3-7875-2400-2. [Zit. als Möhring/Katzenberger]
    • Reto M. Hilty und Sylvie Nérisson (Hrsg.): Balancing Copyright. A Survey of National Approaches. Springer, Berlin u.a. 2012, ISBN 978-3-642-29595-9 (auch doi:10.1007/978-3-642-29596-6 als E-Book).
    • Bryce Clayton Newell: Freedom of Panorama. A Comparative Look at International Restrictions. In: Creighton Law Review. 44, 2010, S. 405–427. [Frei zugänglich via SSRN: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1709530]
    Deutschland
    • Claudio G. Chirco: Die Panoramafreiheit. Die Beschränkung des urheberrechtlichen Schutzes von Kunst im öffentlichen Raum. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7685-9.
    • Christian Czychowski: § 59 UrhG. In: Axel und Jan Bernd Nordemann (Hrsg.): Urheberrecht. 11. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-023028-6. [Zit. als Czychowski in Fromm/Nordemann]
    • Thomas Dreier: § 59 UrhG. In: Ders. und Gernot Schulze (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz. 4. Auflage. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-62747-7.
    • Thomas Dreier und Indra Spiecker gen. Döhmann: Die systematische Aufnahme des Straßenbildes. Zur rechtlichen Zulässigkeit von Online-Diensten wie „Google Street View“. Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5699-8.
    • Gunda Dreyer: § 59 UrhG. In: Dies., Jost Kotthoff und Astrid Meckel (Hrsg.): Urheberrecht. 3. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg u. a. 2013, ISBN 978-3-8114-4305-1.
    • Stefan Ernst: Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts. In: ZUM. 1998, S. 475–481.
    • Otto-Friedrich v. Gamm: Urheberrechtsgesetz. Beck, München 1968.
    • Wolfram Gass: § 59 UrhG. In: Käte Nicolini und Hartwig Ahlberg (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Franz Wahlen, München 2000, ISBN 3-8006-0314-4.
    • Ekkehard Gerstenberg: § 59 UrhG. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. 1. Auflage. Beck, München 1987, ISBN 3-406-31266-7.
    • Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG). In: Hans-Jürgen Ahrens (Hrsg.): Festschrift für Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann, Köln u. a. 2002, ISBN 3-452-25191-8, S. 103–115. [Zit. als von Gierke in FS Erdmann]
    • Horst-Peter Götting: § 31. In: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Handbuch des Urheberrechts. 2. Auflage. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-58518-0.
    • Ulrike Grübler: § 59 UrhG. In: Hartwig Ahlberg und Horst-Peter Götting (Hrsg.): Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht. 5. Auflage. Beck 2014 (Stand: 1. Juli 2014).
    • Rober Kirchmaier: § 59 UrhG. In: Ernst J. Mestmäcker und Erich Schulze (Hrsg.): Kommentar zum deutschen Urheberrecht. Loseblattsammlung, Stand: 48. AL 2008.
    • Stefan Lüft: § 59 UrhG. In: Artur-Axel Wandtke und Winfried Bullinger (Hrsg.): Praxiskommentar zum Urheberrecht. 4. Auflage. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60882-7.
    • Wilhelm Nordemann: § 59 UrhG. In: Ders. und Friedrich Karl Fromm (Hrsg.): Urheberrecht. 10. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-019771-8. [Zit. als Nordemann in Fromm/Nordemann]
    • Eva Inés Obergfell: § 59 UrhG. In: Wolfgang Büscher, Stefan Dittmer und Peter Schiwy (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht. 2. Auflage. Heymann, Köln 2011, ISBN 978-3-452-27330-7.
    • Eugen Ulmer: Urheber- und Verlagsrecht. 3. Auflage. Springer, Berlin u.a. 1980, ISBN 3-540-10367-8. [Zur Panoramafreiheit: § 74, S. 330–333]
    • Martin Vogel: § 59 UrhG. In: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht. 4. Auflage des von Gerhard Schricker bis zur 3. Auflage hrsg. Werkes. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59033-7. [Zit. als Vogel in Schricker/Loewenheim]
    • Endress Wanckel: Foto- und Bildrecht. 4. Auflage. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-61433-0. [Zur Panoramafreiheit: S. 61–65]
    Österreich
    • Alexandra Braunböck: § 54 UrhG. In: Guido Kucsko (Hrsg.): Urheber.recht. Systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2008, ISBN 978-3-214-00491-0.
    • Meinhard Ciresa: § 54 UrhG. In: Ders., Manfred Büchele und Johann Guggenbichler (Hrsg.): Österreichisches Urheberrecht. Kommentar. Loseblattsammlung, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Stand: 16. EL 2013.
    • Robert Dittrich: Österreichisches und internationales Urheberrecht. 6. Auflage. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2012, ISBN 978-3-214-01269-4. [Übersicht zur Rechtsprechung]
    • Guido Kucsko: Die Freiheit des Straßenbildes. In: Walter Barfuß u.a. (Hrsg.): Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis. Gedenkschrift für Fritz Schönherr. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1986, ISBN 3-214-06064-3, S. 125–135.
    • Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4. [Zur Panoramafreiheit: S. 100–110]
    • Michel M. Walter: Österreichisches Urheberrecht. Verlag Medien und Recht, Wien 2008, ISBN 978-3-900741-52-5. [Zur Panoramafreiheit: S. 606–610]
    Schweiz
    • Denis Barrelet und Willi Egloff: Das neue Urheberrecht. 3. Auflage. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9563-8.
    • Ivan Cherpillod: Werke auf allgemein zugänglichem Grund (URG 27). In: Roland von Büren und Lucas M. David (Hrsg.): Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Bd. 2, Teilbd. 1 (Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht). Helbing & Lichtenhahn, Basel 2014, ISBN 978-3-7190-3178-7, S. 302–304.
    • François Dessemontet: La propriété intellectuelle et les contrats de licence. 2. Auflage. Centre du droit de l’entreprise de l’Université de Lausanne, 2011, ISBN 978-2-940363-24-7. [Zur Panoramafreiheit: S. 112–114]
    • Sandro Macciacchini und Reinhard Oertli: Art. 27 URG. In: Barbara K. Müller und Reinhard Oertli (Hrsg.): Stämpflis Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Stämpfli, Bern 2012, ISBN 978-3-7272-2553-6.
    • Manfried Rehbinder und Adriano P. Viganó: URG Kommentar. 3. Auflage. Orell Füssli, Zürich 2009, Online-Ausgabe [Swisslex] (Print-ISBN 978-3-280-07143-4).
    • Marc-André Renold und Raphaël Contel: LDA Art. 27. In: Jaques de Werra und Philippe Gilliéron (Hrsg.): Propriété intellectuelle. Helbing & Lichtenhahn, Basel 2013, ISBN 978-3-7190-2853-4.
    Andere Länder
    • Melville B. Nimmer und David Nimmer: Nimmer on Copyright. Loseblattsammlung, Stand: 94. EL 2014. [USA]
    • William F. Patry: Patry on Copyright. Loseblattsammlung, Stand: 9/2014. [USA]

    Weblinks

    Wiktionary: Panoramafreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

    Deutschland:

    Österreich:

    Andere Länder:

    Anmerkungen

    1. Vgl. etwa Thomas Fuchs: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965. Historisch-synoptische Edition 1965–2013. § 59. Abgerufen am 18. Oktober 2014.
    2. Bundestagsdrucksache 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
    3. Vgl. v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 1.
    4. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 1.
    5. Abgedruckt in Elmar Wadle: Der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 gegen den Nachdruck. Das Ergebnis einer Kontroverse aus preußischer Sicht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung. 106, 1989, S. 189–238, hier S. 230 ff.
    6. Art. II Nr. 1: „[Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind:] Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbilung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubnis geben sey.“ Zit. nach der Bekanntmachung in Bayerische National-Zeitung, Nr. 73, 7. Mai 1840 (Digitalisat auf Google Books). Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 28.
    7. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 28.
    8. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 31. Zum Gang des Entwurfsverfahrens näher Elmar Wadle: Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte. VCH, Weinheim u.a. 1996, ISBN 3-527-28788-4, S. 311 ff.
    9. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 31. Der Entwurf ist abgedruckt in UFITA, 121, 1993, S. 71–291, zur Straßenbildfreiheit S. 268–281.
    10. Protokolle der von der hohen deutschen Bundesversammlung einberufenen Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines für sämtliche deutsche Bundesstaaten gemeinsamen Gesetzes zum Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung. Gedruckt in der Bundesdruckerei zu Frankfurt, 1864. Hier zit. nach dem Nachdruck in UFITA, 121, 1993, S. 71–291, hier S. 233.
    11. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 33. Ausführlicher auch zu den Ursachen der allgemeinen Blockade zivilrechtlicher Vereinheitlichung Franz Laufke: Der deutsche Bund und die Zivilgesetzgebung. In: Paul Mikat (Hrsg.): Festschrift zum 75. Geburtstag von Hermann Nottarp. C.F. Müller, Karlsruhe 1961, S. 1–57, hier S. 22 ff., 30 ff.
    12. Vgl. Elmar Wadle: Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte. VCH, Weinheim u.a. 1996, ISBN 3-527-28788-4, S. 325.
    13. Vgl. Elmar Wadle: Die Abrundung des deutschen Urheberrechts im Jahre 1876. In: Juristische Studien. Nr. 12/1976, S. 771–776, hier S. 773 f. Der Beschluss des Reichstages samt abschließender Debatte in der 44. Sitzung am 13. Mai 1870 ist abgedruckt in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes. 2, Bundesdruckerei, Berlin 1870, S. 874 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de). Die erste Lesung erfolgte in der 7. Sitzung am 21. Februar 1870; die Debatte ist abgedruckt in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes. 1, Bundesdruckerei 1870, S. 26 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
    14. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 34; Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes. 2, Bundesdruckerei, Berlin 1870, S. 888.
    15. Die Entwurfsfassung vom 14. Februar 1870 ist samt Begründung abgedruckt als Aktenstück Nr. 7 in Aktenstücke des Reichstags des Norddeutschen Bundes. In: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes. 3, Berlin, 1870, S. 125 ff., hier S. 130 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
    16. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 36.
    17. Der Bericht der Kommission über den Gesetzesentwurf ist samt Stellungnahmen zu den eingebrachten Änderungsvorschlägen abgedruckt als Aktenstück Nr. 138 in Aktenstücke des Reichstags des Norddeutschen Bundes. In: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes. 3, Berlin, 1870, S. 536 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de), hier S. 547 f.
    18. § 6 Abs. 2 (RegE): „[Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:] Die Nachbildung von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind. Die Nachbildung darf jedoch nicht in plastischer Form stattfinden.“ Die Entwurfsfassung der Regierung ist abgedruckt als Aktenstück Nr. 24 in Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstags. In: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 3, Berlin 1876, S. 70 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
    19. Abgedruckt als Aktenstück Nr. 76 in Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstags. In: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 3, Berlin 1876, S. 293 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
    20. Vgl. die Ausführungen der Abgebordneten Karl Gustav Ackermann und Karl Braun in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 1, Berlin 1876, S. 576 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
    21. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 1, Berlin 1876, S. 577 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
    22. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 1, Berlin 1876, S. 579 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
    23. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode. 1, Berlin 1876, S. 594 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
    24. Vgl. v. Gamm, UrhG, 1968, Einführung Rn. 6–8. Näher Elmar Wadle: Die Abrundung des deutschen Urheberrechts im Jahre 1876. In: Juristische Studien. Nr. 12/1976, S. 771–776, hier S. 775 f.; Albert Osterrieth: Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie. Carl Heymanns Verlag, Berlin 1903, S. 7 ff.; Bruno Meyer: Das neue photographische Schutzgesetz nach dem Regierungs-Entwurfe. Verlag der Deutschen Photographen-Zeitung, Weimar 1902, S. 2 ff.
    25. § 15 (RegE 1902): „Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Strassen oder Plätzen sich bleibend befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äusseren Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und die Vorführung zulässig.“ Hier zit. nach dem Abdruck in GRUR 1904, Nr. 5, 122, 123.
    26. Hier zit. nach dem Abdruck der Begründung in GRUR 1904, Nr. 5, 122, 132.
    27. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 47 f. m.W.N. Beispielsweise wendet Albert Osterrieth ein, die Norm stehe „mit allen Grundsätzen des Urheberrechts in Widerspruch“ und die Begründung erscheine zugleich „nicht ausreichend, um einen so schwerwiegenden Eingriff […] zu rechtfertigen“, würden doch „die Rechte des Künstlers gerade in solchen Fällen [aufgehoben], in denen die intensivste wirtschaftliche Verwertung seiner Schöpfung möglich ist“. Vgl. Albert Osterrieth: Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in GRUR 1904, Nr. 9, 245, 250. Dagegen in derselben Ausgabe Philipp Allfeld: Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in GRUR 1904, Nr. 9, 258, 267, der meint, ein Vorbehalt des Urhebers könne „zur Unterdrückung des gesamten Verkehrs mit Abbildungen solcher Werke führen“. Osterrieth verweist seinerseits auf eine Ungleichbehandlung von bildenden Künstlern und anderen Kunstschaffenden; nur vom bildenden Künstler würde „ein solches Opfer im Interesse kultureller Rücksichten“ verlangt, nicht aber etwa „von dem Dichter eines patriotischen Liedes oder dem Komponisten einer patriotischen oder religiösen Hymne“. Vgl. Albert Osterrieth: Der Urheberschutz für Werke der Baukunst und der Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. In: Architektonische Rundschau. Nr. 12, 1904, S. 89–92, hier S. 91. Bruno Meyer sah in seinem eigenen Entwurf keine entsprechende Schranke vor, vgl. Bruno Meyer: Das neue photographische Schutzgesetz nach dem Regierungs-Entwurfe. Verlag der Deutschen Photographen-Zeitung, Weimar 1902.
    28. Die Entwurfsfassung vom 28. November 1905 ist samt Begründung abgedruckt als Aktenstück Nr. 30 in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages. 2. Anlageband. Berlin 1906, S. 1526 ff. (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
    29. Vgl. Aktenstück Nr. 30 in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages. 2. Anlageband. Berlin 1906, S. 1539 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de).
    30. „Von einer anderer Seite wurde ausgeführt, der Begriff des ‚öffentlichen Platzes‘ sei klar, nicht aber derjenige der ‚öffentlichen Straße‘. Es wurde festgestellt, dass die Begriffe des Wegerechts hier nicht giltig seien, sondern daß der Begriff der ‚öffentlichen Straße‘ usw. aus der vorliegenden Gesetzesmaterie selbst und dem Geiste dieses Gesetzes erklärt werden müsse. Als ‚öffentliche Straßen‘ gälten sohin auch eventuell ‚Privatstraßen‘.“ Vgl. Aktenstück Nr. 448 in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages. 6. Anlageband. Berlin 1906, S. 4683 (Digitalisat auf reichstagsprotokolle.de). Albert Osterrieth mutmaßt in seiner Kommentierung zum KUG, die Einfügung sei wohl der Erwartung entsprungen, „daß einmal die Fußpfade des Grunewalds mit Denkmälern besteckt sein werden“. Vgl. Albert Osterrieth: Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Carl Heymanns Verlag, Berlin 1907, § 20, I.3.
    31. Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 109; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 8; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Aufl. 2012, Rn. 92; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 121; Nikolaus Reber: 45. Kapitel. Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke. In: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.): Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts. 5. Aufl. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 3.
    32. Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 2; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 109; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 7; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 124 f.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 332.
    33. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 8; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 8; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 333.
    34. Ursprünglich wohl angeregt durch Matthias Leistner und Felix Stang: Die Bildersuche im Internet aus urheberrechtlicher Sicht. In: CR. Nr. 8, 2008, S. 499–507, hier S. 502, die die Anwendbarkeit im Ergebnis aber verneinen (uneingeschränkte Verwendbarkeit alle Internet-Inhalte nicht zu rechtfertigen). Im Ergebnis ebenso Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 4 (unter Hinweis auf die gebotene enge Auslegung); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4 (generelles Analogieverbot); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 121, 126, 222 (zu weitreichend und kein Freistellungsbedürfnis, da urheberrechtlicher Schutz mit wenigen Mausklicks eruierbar); Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 475 (generelles Analogieverbot); Armin Kühne: Haftung von Suchmaschinenbetreibern. Peter Lang, Frankfurt am Main u.a. 2012, ISBN 978-3-631-62316-9, S. 164 f. (Überdehnung der Schranke bei Einstellung durch Nichtberechtigte); Manuel Kleinemenke: Fair Use im deutschen und europäischen Urheberrecht? Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Flexibilisierung des urheberrechtlichen Schrankenkataloges nach dem Vorbild der US-amerikanischen Fair Use-Doktrin. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8487-0643-3, S. 175 ff. (Analogie allenfalls in engen Grenzen, aber Unbegrenztheit der Sachverhalte bei Ausweitung auf die Nutzung im Internet); Ott in ZUM 2009, 345, 351 – Bildersuchmaschinen und Urheberrecht; Moritz Hüsch: Thumbnails in Bildersuchmaschinen. In: CR. Nr. 7, 2010, S. 452–457, hier S. 454.
    35. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; LG Berlin NJW 1996, 2380, 2381 – Christo II. Entsprechend OLG Hamburg, Urt. v. 27. September 1973, 3 U 38/73 = GRUR 1974, 165 – Gartentor für ein kunstvoll gestaltetes Gartentor auf Privatgrund.
    36. BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus. Dagegen noch die Vorinstanz OLG München, Urt. v. 15. Juni 2000, 6 U 5629/99 = ZUM 2001, 76, 78.
    37. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Aufl. 2013, Rn. 637; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Aufl. 2012, Rn. 93; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 476; Stefan Ernst: Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama. In: CR. Nr. 3, 2010, S. 178–184, hier S. 182; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Anja Steinbeck: Mein Haus bei Google Street View. In: Willi Erdmann (Hrsg.): Festschrift für Michael Loschelder. O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Gernot Schulze: Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht? In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): Festschrift für Eike Ullmann. Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 140. Einschränkend Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): Fotorecht. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 437 (unter der Maßgabe, dass dadurch keine Ansichten offenbart werden, „die dem Publikum sonst verborgen bleiben“).
    38. BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus (allgemein für Luftaufnahmen); Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Aufl. 2013, Rn. 637; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 476; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): Fotorecht. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 437; Anja Steinbeck: Mein Haus bei Google Street View. In: Willi Erdmann (Hrsg.): Festschrift für Michael Loschelder. O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Ilia Czernik: Filmrecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Lambert Grosskopf: Aktiver Schutz gegen Medien-Drohnen. In: CR. Nr. xxx, 2014, S. 759–xxx, hier S. 762 (für Drohnen, da diese sich erheblich oberhalb der Kopfhöhe über dem Boden befinden).
    39. Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; Gernot Schulze: Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht? In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): Festschrift für Eike Ullmann. Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461; Ilia Czernik: Filmrecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 142.
    40. In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 10; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 241; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 15; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Stefan Ernst: Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama. In: CR. Nr. 3, 2010, S. 178–184, hier S. 182; Anja Steinbeck: Mein Haus bei Google Street View. In: Willi Erdmann (Hrsg.): Festschrift für Michael Loschelder. O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376; Gernot Schulze: Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht? In: Hans-Jürgen Ahrens u.a. (Hrsg.): Festschrift für Eike Ullmann. Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 95; Paul W. Hertin: Urheberrecht. 2. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56604-2, Rn. 295; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 142 ff. Anderer Ansicht Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4.
    41. BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus.
    42. So Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 4; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Aufl. 2013, Rn. 567; Stefan Ernst: Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama. In: CR. Nr. 3, 2010, S. 178–184, S. 182; Olaf Sosnitza: Google Street View im Spiegel des deutschen Zivilrechts. In: Eric Hilgendorf (Hrsg.): Subsidiarität, Sicherheit, Solidarität. Festgabe für Franz-Ludwig Knemeyer zum 75. Geburtstag. Ergon, Würzburg 2012, ISBN 978-3-89913-889-4, S. 633–651, hier S. 637. Anderer Ansicht Anja Steinbeck: Mein Haus bei Google Street View. In: Willi Erdmann (Hrsg.): Festschrift für Michael Loschelder. O. Schmid, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377, hier S. 376 f.; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 141 (der vorschlägt, sich an der „Größe eines ausgewachsenen Menschen mit ausgestreckten Armen, also ca. 2,50 m“ zu orientieren, und dazu einen Zuschlag von 1,50 Meter addiert, da es keinen Unterschied machen könne, „ob sich der Fotograf in einem PKW, einem Lieferwagen oder einem LKW bzw. Omnibus befindet“).
    43. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Aufl. 2012, Rn. 93; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 14; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6; Hanno Schönewald: Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden. In: WRP. Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 127 ff. Entsprechend auch LG Frankenthal, Urt. v. 9. November 2004, 6 O 209/04 = GRUR 2005, 577 – Grassofa, das die Öffentlichkeit des Abbildungsstandorts ohne Weiteres angenommen hat, auch wenn der Park im Eigentum einer Stiftung steht.
    44. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3 („Umzäunung, Zugangskontrolle oder Ähnliches“); Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3 („aufgrund von Zäunen und Kontrollen nicht dem freien Zugang unterliegt“); Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6 („Privatgelände, das zwar ständig Publikumsvekehr hat, aber durch Unzäunung und Torkontrollen von freiem Zutritt abgeschirmt wird“); W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 1 (dito); Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 14 („Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird“); Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102 („nur, wenn keine Eingangskontrolle oder ähnliches stattfindet“); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 132.
    45. Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 479; Hanno Schönewald: Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden. In: WRP. Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 6; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 1; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 128.
    46. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 479; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 128.
    47. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 7 („allgM“); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 133; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 476; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 332. Wohl auch Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3.
    48. Bundestagsdrucksache 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
    49. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 2; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 476; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 137; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461. Anderer Ansicht hingegen Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Hanno Schönewald: Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden. In: WRP. Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14; Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.): Fotorecht. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 435 (jedenfalls dann, wenn die „U-Bahnhöfe oder Bahnhofshallen […] Tag und Nacht frei betreten werden können“); Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 4 (für „eine Bahnhofshalle, die Tag und Nacht für jedermann frei zugänglich ist“).
    50. Für die Anwendbarkeit: Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 3; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 2; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 135 f.; wohl auch Hanno Schönewald: Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden. In: WRP. Nr. 2, 2014, S. 142, Rn. 14. Dagegen Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 7; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, 10. Aufl. 2008, § 59 UrhG Rn. 2; wohl auch v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2 und Nikolaus Reber: 45. Kapitel. Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke. In: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.): Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts. 5. Aufl. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 3, 4 (keine Innenhöfe und nur anwendbar, wenn sich die Werke unter freiem Himmel befinden).
    51. BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag.
    52. Dazu auch Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 242 m.W.N.
    53. BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag.
    54. BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = GRUR 2002, 605, 607 – Verhüllter Reichstag.
    55. OLG Köln, Urt. v. 9. März 2012, 6 U 193/11Liebe deine Stadt.
    56. LG Frankenthal, Urt. v. 9. November 2004, 6 O 209/04 = GRUR 2005, 577 – Grassofa.
    57. So ausdrücklich BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag. Vgl. im Einzelnen etwa Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 11; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Aufl. 2013, Rn. 568; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 10; Lothar Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 105.
    58. LG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 1995, 16 O 532/95 = NJW 1996, 2380, 2381 – Christo II; Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 8; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Aufl. 2013, Rn. 568; Kirchmaier in Mestmäcker, Stand: 48. AL 2008, § 59 Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 244; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 4; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 111; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 477; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462; Ilia Czernik: Filmrecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 154; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5.
    59. In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462; Ilia Czernik: Filmrecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 154 f.; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5.
    60. So Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 8.
    61. So hingegen Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 155.
    62. Bleibend: Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5 (weil am Ende überklebt oder bei der Abnahme zerstört); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 15; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 170. Dagegen: Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 16; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 477; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5; Wolfgang Maaßen: Fotorecht. In: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.): Medienrecht Praxishandbuch. Bd. 2: Schutz von Medienprodukten. 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462 (von vornherein zeitlich befristet und damit nicht bleibend).
    63. LG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 1995, 16 O 532/95 = NJW 1996, 2380, 2381 – Christo II; Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 16; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4; Czychowski in Fromm/Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 59 UrhG Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 5; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 16; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 480; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 16; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 169. Im Ergebnis für Schaufenster auch v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2 und von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 110 (die die Anwendbarkeit entgegen der herrschenden Meinung schon am Öffentlichkeitskriterium scheitern lassen, weil sich die Werke in Gebäuden befänden und daher von vornherein nicht erfasst seien).
    64. Zur Anwendbarkeit vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 174 f. (unter Hinweis darauf, dass sich Privatfahrzeuge auch einmal auf Privatgrund befinden und insoweit nicht die erforderliche ausschließliche Nutzung im öffentlichen Raum vorliegt; hingegen die Anwendbarkeit bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15, 16 (bejahend für öffentliche Verkehrsmittel, verneinend für am Straßenrand vorübergehend abgestellte Fahrzeuge); Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 5 (dito); Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 4 (bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5 (bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, S. 480 (bejahend auch für Werke an oder in privaten PKW); Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 17 (verneinend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln).
    65. BGH, Urt. v. 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag.
    66. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 17; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 149; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 3.
    67. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 20; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, 37. AL 2004 [Stand: 48. AL 2008], § 59 Rn. 12; Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 59 Rn. 6; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 5. Aufl. 2014, § 59 Rn. 7; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 21; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 113; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 3; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 190.
    68. So Girke in FS Erdmann, 2002, S. 113; v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 3 (wenn auch mit Zweifeln über die Vereinbarkeit mit dem Normzweck). Wohl auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 12 (die zwar das Beispiel der Live-Sendung nicht explizit aufgreift, aber ebenfalls voraussetzt, dass ein bestehendes Vervielfältigungsstück gesendet wird).
    69. Gegen Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 20; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 8; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 192 f.; Nikolaus Reber: 45. Kapitel. Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke. In: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.): Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts. 5. Aufl. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 5.
    70. So aber Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 10, 13, die deshalb auch grundsätzlich eine Überspielung auf Festplatten oder CD-ROMs ausschließt, auch wenn keine öffentliche Wiedergabe folgt, weil dadurch ein neues Vervielfältigungsstück – aber eben nicht „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ – entsteht. Anderer Ansicht Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 19; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 5; von Girke in FS Erdmann, 2002, S. 113; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 191.
    71. Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 18 („Redaktionsversehen“); Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn. 9; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 59 UrhG Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 6; Gerstenberg in Schricker, 1. Aufl. 1987, § 59 Rn. 6; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 179, 180. Zur Geschichte des Redaktionsversehens im Bereich der Lichtbilder vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 179 f.
    72. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 59, Rn. 22.
    73. a b Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 62 Rdn. 6
    74. Staatsvertrag zwischen Österreich und Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthumsrechte an literarischen und artistischen Werken, welche in beiderseitigen Staaten erscheinen. Abgedruckt in Peter Harung: Die gegenwärtige österreichische Preßgesetzgebung systematische Darstellung und Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen über das Autorrecht und die Presspolizeigesetzgebung mit einer einleitenden Abhandlung über das Autorrecht im Allgemeinen. Wien, Manz 1857, S. 284–290 (Digitalisat via Universitätsbibliothek Regensburg, urn:nbn:de:bvb:355-ubr01267-9).
    75. Vgl. Josef Schmidl: Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Verlag von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 12.
    76. Der Regierungsentwurf ist samt Erläuternden Bemerkungen abgedruckt als Nr. 142 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. In: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
    77. Nr. 142 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. In: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897, S. 35 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
    78. Abgedruckt in Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897, S. 285 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
    79. Vgl. Josef Schmidl: Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Verlag von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 17.
    80. Die Erläuternden Bemerkungen sind abgedruckt als Nr. 271 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. In: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
    81. Zum Fortgang der Beratungen vgl. Josef Schmidl: Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Verlag von Duncker & Humboldt, Leipzig 1906, S. 17 f.
    82. Das Gesetz ist abgedruckt in Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. 1920, S. 1649 ff. [Nr. 417], hier S. 1654 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
    83. Die Regierungsvorlage samt den Erläuternden Bemerkungen ist abgedruckt als Nr. 855 der Beilagen in Stenographische Protokolle über die Sitzungen der konstituierenden Nationalversammlung der Republik Österreich. Wien 1919, I. Band (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek). Die Begründung zur Änderung von § 39 Z. 4 UrhG [1895] findet sich auf S. 30 f. (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
    84. Im Folgenden zit. nach Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 126.
    85. „Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die gewerbsmäßige Verbreitung der Vervielfältigungen, die öffentliche Verführung und das Senden durch Rundfunk zulässig.“ (§ 42 Z. 4)
    86. Der Regierungsentwurf und die Erläuternden Bemerkungen sind abgedruckt als Nr. 64/Ge der Beilagen in Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Bundestages des Bundesstaates Österreich. 1934–1936. 1. bis 31. Sitzung Wien 1937 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek). Hierzu vgl. ibid., S. 20 f. (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek) sowie Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 126.
    87. Vgl. Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 126.
    88. Nr. 64/Ge der Beilagen in Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Bundestages des Bundesstaates Österreich. 1934–1936. 1. bis 31. Sitzung. Wien 1937, S. 73 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek).
    89. Vgl. Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 131 m.W.N.
    90. Vgl. Materialien zum Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003), Internet http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00040/imfname_002478.pdf, abgerufen am 14. November 2014.
    91. Vgl. Braunböck in Kucsko, S. 844; Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, S. 101.
    92. OGH, Beschl. v. 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I; OGH, Beschl. v. 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I. Skeptisch in Hinblick auf die unions- und konventionsrechtliche Vereinbarkeit dieser Auslegung Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, S. 103.
    93. OGH, Beschl. v. 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I.
    94. OGH, Beschl. v. 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I; OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster. So auch früher schon Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 131. Nun überwiegende Meinung, vgl. Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 6. Aufl., § 54 Rn. E15; Braunböck in Kucsko, S. 844 f.
    95. So etwa Walter, Österreichisches Urheberrecht, Rn. 1328; Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, S. 109 f.
    96. OGH, Beschl. v. 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I.
    97. OGH, Beschl. v. 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I; OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, 4 Ob 80/940Glasfenster.
    98. OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster. Anderer Ansicht noch die Vorinstanz OLG Graz, Beschl. v. 7. April 1994, 6 R 46/94-10.
    99. OGH, Beschl. v. 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster.
    100. Dazu siehe der Abschnitt „Deutschland, Kriterium ‚bleibend‘“. Vgl. Braunböck in Kucsko, S. 845.
    101. OGH, Beschl. v. 31. Mai 1988, 4 Ob 23/88 = SZ [Entscheidungen des Österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen] 61/135.
    102. Walter, Österreichisches Urheberrecht, Rn. 1329; Braunböck in Kucsko, S. 846; Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, S. 127 f.; in diesem Sinne auch Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, S. 103 ff. Zu den entsprechenden Erwägungen der Regierung siehe auch den Abschnitt zur Rechtsentwicklung.
    103. OGH, Beschl. v. 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; Braunböck in Kucsko, S. 846; Walter, Österreichisches Urheberrecht, Rn. 1324; Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, S. 107.
    104. OGH, Beschl. v. 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; Braunböck in Kucsko, S. 846; kritisch Walter, Österreichisches Urheberrecht, Rn. 1331, der darauf hinweist, dass auch eine – eben gerade erlaubte – eng angelehnte Werkwiedergabe durch Malkust regelmäßig eine Bearbeitung mit sich bringt.
    105. OGH, Beschl. v. 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 6. Aufl., § 54 Rn. 13; Braunböck in Kucsko, S. 846
    106. Vgl. etwa OGH, Beschl. v. 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; näher OGH, Beschl. v. 12. Februar 2013, 4 Ob 190/12p – Hundertwasserhaus II.
    107. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Schranken des Urheberrechts. Archiviert vom Original am 6. Juni 2011; abgerufen am 9. Juli 2012.
    108. Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922: „[Zulässig ist die Wiedergabe] von Werken der bildenden Künste oder der Photographie nach Exemplaren, die sich bleibend auf oder an öffentlichen Wegen oder Plätzen befinden.“ (Digitalisat, abgerufen am 1. Februar 2014).
    109. Statt vieler Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 3.
    110. Rehbinder/Viganó, URG, 3. Auflage 2008, Art. 27 Rn. 2; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 4; Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 917; Dessemonet, La propriété intellectuelle et les contrats de licence, 2. Auflage 2011, Rn. 153.
    111. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 4; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 4; Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 917.
    112. Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 917; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 4; Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 17; Rolf H. Weber, Roland Unternährer und Rena Zulauf: Schweizerisches Filmrecht. Schulthess, Zürich 2003, S. 147.
    113. So Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 917. Keine neue Kategorie, da allgemeine Einschränkung, die für jedermann gilt: Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 4; Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 17.
    114. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 4; Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 919; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 5; Renold/Contel in Werra/Gilliéron, Propriété intellectuelle, 2013, LDA Art. 27, Rn. 11.
    115. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 2, 4; Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 918; Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 17; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 6; Daniel Csoport: Rechtsschutz für Kunstschaffende im schweizerischen und internationalen Urheberrecht. Dissertation, Universität St. Gallen, 2008, Internet http://www1.unisg.ch/www/edis.nsf/wwwDisplayIdentifier/3498, abgerufen am 1. Februar 2014, S. 25. Eine Mindermeinung folgert aus der Änderung des Wortlauts von „öffentlichen Wegen oder Platzen“ zu „allgemein zugänglichem Grund“ im Zuge der URG-Revision von 1993, dass damit nunmehr auch Innenräume von der Schrankenbestimmung erfasst seien. So noch Wittweiler: Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz. In: AJP. Nr. 5, 1993, S. 588 ff., hier S. 591 und im Anschluss Auf der Maur: Multimedia: Neue Herausforderungen für das Urheberrecht. In: AJP. Nr. 4, 1995, S. 435 ff., hier S. 439.
    116. Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 18; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 6; Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 4.
    117. Ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit für Bahnhofshallen Rehbinder/Viganó, URG, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 2. Für die Anwendbarkeit: Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 6 (auch für „Parkpavillons, Einkaufspassagen, Einkaufszentren“); Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 18 (ebenso bei Einkaufspassagen, weil es sich in beiden Fällen „bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch [um] keinen eigentlichen Innenraum“ handele).
    118. Cherpillod in von Büren/David, 3. Aufl., Rn. 918; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 6; Fanny Ambühl und Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 18; Rehbinder/Viganó, URG, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 2.
    119. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9; entsprechend Rehbinder/Viganó, URG, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 3 („erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund“).
    120. Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9.
    121. Dessemonet, La propriété intellectuelle et les contrats de licence, 2. Auflage 2011, Rn. 153 („A notre sens, le critère décisif est l’intention de laisser l’oeuvre en question durablement sur la voie publique“).
    122. Rehbinder/Viganó, URG, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 3.
    123. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5.
    124. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 5 („Skulpturen aus Schnee und Eis“); Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 9 („Kreidemalereien auf der Strasse oder die Zuckerskulptur ‚A WAY‘ von Simone Zaugg 2008 auf der Tankstelle in Stampa“).
    125. So etwa Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 27, Rn. 6 („können auch die Nennung ihrer Namen verlangen“).
    126. In diese Sinne Sandro Macciacchini: Die unautorisierte Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in Massenmedien. In: sic! 1997, S. 361–371, hier S. 370; Macciacchini/Oertli, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 27, Rn. 14 (Anerkennungsrecht „im Rahmen der Sozialüblichkeit“); ähnlich auch Renold/Contel in Werra/Gilliéron, Propriété intellectuelle, 2013, LDA Art. 27, Rn. 16, die eine grundsätzliche Namensnennungspflicht bejahen, jedoch: „On pourrait admettre en revanche que, pour des raisons pratiques, la mention du nom de l’auteur ne soit pas nécessaire. Tel sera le cas si l’exemplaire de l’œuvre reproduit ne constitue pas l’élément central […]“.
    127. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
    128. Assemblee Nationale.fr: Abänderungsantrag der französischen Nationalversammlung, Assemblee Nationale.fr: Debatte der französischen Nationalversammlung
    129. Office of Public Sector Information: Representation of certain artistic works on public display. Copyright, Designs and Patents Act, 1988, § 62
    130. Visser, D.J.G.: De beperkingen in de Auteursrechtrichtlijn, AMI 2001-1, Universität Amsterdam. S. 9–15; Fussnote 35: Der Artikel 18 des niederländisches Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet 1912) vor der Gesetzesänderung am 27. Oktober 1972 lautete „Als inbreuk op het auteursrecht op een werk als bedoeld bij artikel 10, 6°, hetwelk blijvend op of aan den openbaren weg zichtbaar is gesteld, wordt niet beschouwd de verveelvoudiging, welke door hare grootte of door de werkwijze, volgens welke zij vervaardigd is, een duidelijk verschil vertoont met het oorspronkelijk werk, en zich, wat bouwwerken betreft, tot het uitwendige daarvan bepaalt“. URL besucht am 7. Januar 2010.
    131. a b Historie des niederländischen Urheberrechts (Tabelle). Archiviert vom Original am 2. Januar 2010; abgerufen am 9. Juli 2012 (niederländisch).
    132. WIPO: Netherlands: Copyright, Act (Consolidation), 23/09/1912 (as last amended by the Law of October 27, 1972). Artikel 18 lautete fortan „Als inbreuk op het auteursrecht op een werk, als bedoeld bij artikel 10, 6°, hetwelk blijvend op of aan den openbaren weg zichtbaar is gesteld, wordt niet beschouwd de verveelvoudiging, of de openbaarmaking van zodanige verveelvoudiging, indien het werk daarbij niet de hoofdvoorstelling vormt en de verveelvoudiging door hare grootte of door de werkwijze, volgens welke zij vervaardigd is, een duidelijk verschil vertoont met het oorspronkelijk werk, en zich, wat bouwwerken betreft, tot het uitwendige daarvan bepaalt.“[1] URLs besucht am 7. Januar 2010.
    133. De Zwaan, M.: Geen beelden geen nieuws, Cramwinkel 2003, ISBN 90-75727-84-4; S. 182ff.
    134. Auteurswet 1912, Artikel 10. Besucht am 11. Januar 2010.
    135. Seit 2004 lautet Artikel 18: „Als inbreuk op het auteursrecht op een werk als bedoeld in artikel 10, eerste lid, onder 6°, of op een werk, betrekkelijk tot de bouwkunde als bedoeld in artikel 10, eerste lid, onder 8°, dat is gemaakt om permanent in openbare plaatsen te worden geplaatst, wordt niet beschouwd de verveelvoudiging of openbaarmaking van afbeeldingen van het werk zoals het zich aldaar bevindt. Waar het betreft het overnemen in een compilatiewerk, mag van dezelfde maker niet meer worden overgenomen dan enkele van zijn werken.“[2] URL besucht am 7. Januar 2010.
    136. Niederländisches Parlament: Kamerstuk 28.482-8, Nota n.a.v. het nadere verslag, p. 15. URL besucht am 11. Januar 2010.
    137. Niederländisches Parlament: Kamerstuk 28.482-5, Nota n.a.v. het verslag, S. 36–37. URL besucht am 11. Januar 2010.
    138. LJN AU5454, Rechtbank Arnhem, 117661: N.N. v. CODEMASTERS B.V., Gerichtsentscheid vom 21. Sept. 2005. URL besucht am 11. Januar 2010.
    139. Spoor, J. H; Verkade, D. W. F.; Visser, D. J. G.: Auteursrecht: auteursrecht, naburige rechten en databankenrecht, 3. Ausgabe, Kluwer 2004, ISBN 90-268-3637-6, S. 290.
    140. Niederländisches Parlament: Kamerstuk 28.482-3, Memorie van Toelichting, p. 52
    141. LJN AT4169, Rechtbank Leeuwarden, 69242 KG ZA 05-73: De Groene Leguaan v. Friesland Bank N.V., Gerichtsentscheid vom 19. April 2005. URL besucht am 11. Januar 2010.
    142. 17 U.S.C. § 120(a) (1990):
      Pictorial Representations Permitted.— The copyright in an architectural work that has been constructed does not include the right to prevent the making, distributing, or public display of pictures, paintings, photographs, or other pictorial representations of the work, if the building in which the work is embodied is located in or ordinarily visible from a public place.
    143. 17 U.S.C. § 101:
      […] A “useful article” is an article having an intrinsic utilitarian function that is not merely to portray the appearance of the article or to convey information. An article that is normally a part of a useful article is considered a “useful article” […]
    144. Geschützt als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk nach Abschnitt 102(a)(5) waren und sind allerdings Pläne und Zeichnungen. Vgl. Patry, Patry on Copyright, Stand: 9/2014, § 3:107, S. 3-307 f.
    145. H.R. Rep. No. 101-735, 2d Sess. 20 (1990). Entsprechend Johnson v. Jones, 921 F. Supp. 1573, 1583 (E.D. Mich. 1996) (Google Scholar) und Value Group, Inc. v. Mendham Lake Estates, L.P., 800 F. Supp. 1228, 1232-35 (D. N.J. 1992) (Google Scholar) für Wohnhäuser.
    146. 37 C.F.R. § 202.11(b)(2) (Volltext via LLI).
    147. 37 C.F.R. § 202.11(d)(1) (Volltext via LLI). Vgl. auch Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: November 2014 (Online-Ausgabe), § 2.11.2.
    148. H.R. Rep. No. 101-735, 2d Sess. 20 (1990).
    149. Yankee Candle Co., Inc. v. New England Candle Co., Inc., 14 F. Supp. 2d 154 (D. Mass. 1998) (Google Scholar).
    150. Moser Pilon Nelson Architects, LLC v. HNTB Corp., 80 U.S.P.Q. 2d 1085 (D. Conn. 2006) (PDF-Datei via U.S. Government Printing Office).
    151. So schon H.R. Rep. No. 94-1476, 2d Sess. 54 (1976). Vgl. auch Keith P. Ray: An Analysis of the Architectural Works Copyright Protection Act of 1990. In: The Construction Lawyer. 15, Nr. 23, 1995, S. 23–33, hier S. 25.
    152. Vgl. Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: November 2014 (Online-Ausgabe), § 2.11.2.
    153. Vgl. Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: November 2014 (Online-Ausgabe), § 2.5.3.1[b] und Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 94. EL 2014, § 2.08[B][3], insbesondere S. 2-98 f. In diesem Sinne auch Kieselstein-Cord v. Pearl, Inc., 632 F. 2d 989 (2d Cir. 1980) (Google Scholar) und Jovani Fashion, Ltd. v. Fiesta Fashions, 500 F. App’x 42 (2d Cir. 2012) = GRUR Int. 2013, 172. Gegen Esquire, Inc. v. Ringer, 591 F. 2d 796 (D.C. Cir. 1978) (Google Scholar), der konzeptionelle Trennbarkeit für nicht ausreichend hält.
    154. Leicester vs. Warner Bros, 232 F. 3d 1212 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
    155. Leicester vs. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1217 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
    156. Leicester vs. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1219 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
    157. Leicester vs. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1230 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
    158. Leicester vs. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1223 (9th Cir. 2000) (Google Scholar). Skeptisch Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 94. EL 2014, § 2.20[C], S. 2-226, Fußnote 99, die darauf hinweisen, dass es für jemanden, der eine entsprechende Wiedergabe plant, faktisch nicht erkennbar ist, ob die jeweiligen Elemente inhaltlich trennbar sind, zumal die diesbezügliche Rechtsprechung uneinheitlich ist; die Einführung dieser zusätzlichen Schwierigkeit könne nicht dem Willen des Kongresses entsprochen haben.
    159. In diesem Sinne Keith P. Ray: An Analysis of the Architectural Works Copyright Protection Act of 1990. In: The Construction Lawyer. 15, Nr. 23, 1995, S. 23–33, hier S. 28; Jane C. Ginsburg: Copyright in the 101st Congress: Commentary on the Visual Artists Rights Act and the Architectural Works Copyright Protection Act of 1990. In: Columbia-VLA Journal of Law & the Arts. 14, 1989/1990, S. 477–506, hier S. 494 f. (auch mit Verweis auf die nicht einleuchtende Ungleichbehandlung von architektonischen Werken i.S.d. Ausnahmebestimmung und Denkmälern, die als plastisches Werk geschützt sind und folglich davon nicht betroffen sind).
    160. Gregory B. Hancks: Copyright Protection for Architectural Design: A Conceptual and Practical Criticism. In: Washington Law Review. 71, 1996, S. 177–203, hier S. 197 f.
    161. Vgl. für den Gesetzestext WIPO Lex: Law on Copyright and Neighboring Rights. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=6925, abgerufen am 20. November 2014.
    162. Vgl. WIPO Lex: Law on Copyright and Neighboring Rights (of June 30, 1994, as amended by the Law of April 3, 1995). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=403, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 1, Stand: 56. EL 2005, Belgien/II. In diesem Sinne auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 31.
    163. Vgl. Xiuqin Lin und Tieguang Liu: China. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 270. Der Wortlaut der Vorschrift ist hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i.d.F. vom 27. Oktober 2001 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 1, Stand: 56. EL 2005, China (Volksrepublik)/II. Zum zugrunde gelegten aktuellen Gesetzestext vom 26. Februar 2010 siehe WIPO Lex: Copyright Law of the People’s Republic of China of February 26, 2010 (promulgated by the Presidential Order No. 31 of September 7, 1990; as amended up to the Decision of February 26, 2010, of the Standing Committee of the National People’s Congress on Amending the Copyright Law of the People’s Republic of China). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=6062, abgerufen am 20. November 2014.
    164. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 27. Februar 2010 siehe WIPO Lex: The Consolidated Act on Copyright, 2010 (Consolidated Act No. 202 of February 27, 2010). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7394, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i.d.F. vom 29. September 1998 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 1, Stand: 56. EL 2005, Dänemark/II.
    165. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 28. Dezember 2011 siehe WIPO Lex: Copyright Act (as amended up to Act RT I, 28.12.2011, 1). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=11587, abgerufen am 25. November 2014. In diesem Sinne auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 28
    166. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 30. April 2010 siehe WIPO Lex: Copyright Act (Act No. 404 of July 8, 1961, as amended up to April 30, 2010). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7512, abgerufen am 20. November 2014.
    167. Vgl. Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 32; siehe auch Salvatore Sica und Virgilio D’Antonio: Italy. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 542–567, hier S. 545, 551 ff.
    168. Vgl. Igor Gliha: Croatia. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 317–347, hier S. 320, 331. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext vom 5. Dezember 2013 siehe WIPO Lex: Copyright and Related Rights Act and Acts on Amendments to the Copyright and Related Rights Act (OG Nos. 167/2003, 79/2007, 80/2011 & 141/2013). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=13809, abgerufen am 20. November 2014.
    169. Vgl. Igor Gliha: Croatia. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 317–347, hier S. 321 ff.
    170. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 6. Dezember 2007 siehe WIPO Lex: Copyright Law (as last amended on December 6, 2007). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7658, abgerufen am 25. November 2014.
    171. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 7. Oktober 2014 siehe WIPO Lex: Law on Copyright and Related Rights No. VIII-1185 of May 18, 1999 (as amended on October 7, 2014 – by Law No. XII-1183). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=15422, abgerufen am 25. November 2014. Dazu auch
    172. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex: Law No. 83 of February 4, 1994 on Copyright and Neighboring Rights (as last amended on October 21, 2010). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=3500, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i.d.F. vom 1. April 2004 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 2, Stand: 56. EL 2005, Polen/II, Polen/V.
    173. Zum zugrunde gelegten Text der Vorschrift in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juli 2004 siehe WIPO Lex: Federal Law No. 35-FZ of March 12, 2014, on Amendments to the First, Second and Fourth Parts of the Civil Code and Certain Legislative Acts of the Russian Federation. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=14951, abgerufen am 25. November 2014.
    174. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juli 2004 siehe WIPO Lex: Federal Law No. 72-FZ of July 20, 2004, Amending the Law on Copyright and Related Rights. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7218, abgerufen am 25. November 2014 bzw., zur konsolidierten Vorgängerfassung, Dies.: Law No. 5351-I of July 9, 1993 on Copyright and Related Rights (as last amended by Law of the Russian Federation No. 110-FZ of July 19, 1995). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7217, abgerufen am 25. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juli 1995 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 5, Stand: 56. EL 2005, Rußland/II.
    175. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex: Act on Copyright in Literary and Artistic Works (1960:729). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=13057, abgerufen am 20. November 2014.
    176. Vgl. Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 21.
    177. Dieser Abschnitt wurde in modifizierter Form übernommen aus Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf (Lizenz: CC-by-sa 3.0), abgerufen am 18. November 2014, S. 7.
    178. Dieser Abschnitt wurde in modifizierter Form übernommen aus Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf (Lizenz: CC-by-sa 3.0), abgerufen am 18. November 2014, S. 22. Vgl. auch Miha Trampuž: Slovenia. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 869–889, hier S. 876.
    179. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext in spanischer Sprache siehe WIPO Lex: Consolidated text of the Law on Intellectual Property, regularizing, clarifying and harmonizing the Applicable Statutory Provisions (approved by Royal Legislative Decree No. 1/1996 of April 12, 1996, and last amended by Royal Decree No. 20/2011 of December 30, 2011). Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=14311, abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift in der Ursprungsfassung in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, Bd. 5, Stand: 56. EL 2005, Spanien/II (übersetzt von Stefanie Müller) (dort noch Art. 35).
    180. Dazu auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 6.
    181. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex: Consolidated Version of Act No. 121/2000 Coll., on Copyright and Rights Related to Copyright and on Amendment to Certain Acts (the Copyright Act), as amended by Act No. 81/2005 Coll., Act No. 61/2006 Coll. and Act No. 216/2006 Coll. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=5067, abgerufen am 20. November 2014 sowie Dies.: Act of April 22, 2008 Amending the Act No. 121/2000 Coll., on Copyright and Rights Related to Copyright and on Amendment to the Copyright Act. Internet http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=7712, abgerufen am 20. November 2014. In diesem Sinne auch Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf, abgerufen am 18. November 2014, S. 10.
    182. Rachel Alemu: Uganda. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 1047–1058, hier S. 1053.
    183. Hier nach dem Wortlaut der Übersetzung zit. nach Susanne Janetzki und John Weitzmann: Report on the Freedom of Panorama in Europe. 2014. Internet https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/REPORT_ON_THE_FREEDOM_OF_PANORAMA_in_EUROPE_by_iRights_Berlin.pdf (Lizenz: CC-by-sa 3.0), abgerufen am 18. November 2014, S. 17. Vgl. auch Péter Mezei: Hungary. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 475–505, hier S. 489.
    184. Vgl. Tatiana-Eleni Synodinou: Cyprus. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 349–370, hier S. 359.
    185. Vgl. Tatiana-Eleni Synodinou: Cyprus. In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, S. 349–370, hier S. 358.