5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes

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5. Strafsenat des BGH mit den dazugehörigen Oberlandesgerichten und dem Kammergericht Berlin:
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofs der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Anders als die übrigen Spruchkörper des BGH hat der 5. Strafsenat seinen Sitz nicht in Karlsruhe, sondern in Leipzig.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Sitz

Der 5. Strafsenat war seit der Gründung des Bundesgerichtshofs ein auswärtiger Senat dieses Gerichts. Zunächst war er in Berlin ansässig und sollte u.a. der - von west-deutscher Seite allerdings stets betrittenen - Rechtsauffassung der West-Alliierten Rechnung tragen, dass West-Berlin nicht integraler Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sei und daher nicht von Karlsruhe aus „regiert“ werden könne. Der Wechsel des 5. Strafsenats von Berlin nach Leipzig erfolgte als „Ausgleich“ für die Verlegung (von Teilen) der Bundesregierung von Bonn nach Berlin. Der Wechsel nimmt zudem Bezug auf den historischen Sitz des Reichsgerichts in Leipzig.

[Bearbeiten] Besetzung

[Bearbeiten] Ehemalige Mitglieder

Die ehemalige Vorsitzende Richterin Monika Harms schied mit ihrer Ernennung zur Generalbundesanwältin aus dem Richterdienst aus. Vorgänger von Harms als Senatsvorsitzender war Heinrich Wilhelm Laufhütte.

[Bearbeiten] Zuständigkeit

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig (Stand 2012[1]) sind dem 5. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:

[Bearbeiten] Entscheidungen

Da der 5. Strafsenat unter anderem für Revisionen gegen Urteile des Landgerichts Berlin zuständig ist, hatte er über die Verfahren gegen ehemalige Mitglieder des SED-Politbüros („Mauerschützen-Prozesse“) zu befinden. Indem er dieses als Täter und nicht nur als Anstifter der Tötungen an der innerdeutschen Grenze qualifizierte, bestätigte er den Gesichtspunkt der Tatherrschaft als ein entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs (abgerufen am 11. März 2012)
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