Arbeitslosenhilfe

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Als Arbeitslosenhilfe wurden in der Weimarer Republik, im „Dritten Reich“ und in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene staatliche Sozialleistungen für Arbeitslose bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

In der Weimarer Republik war „Arbeitslosenhilfe“ die Bezeichnung für die Hauptunterstützung, die sozialversicherte Arbeitslose bis zu 26 Wochen lang erhalten konnten. An diese schloss sich bei weiter bestehender Bedürftigkeit die ebenfalls befristete sogenannte Krisenfürsorge an. Die damalige Arbeitslosenhilfe entsprach also dem Arbeitslosengeld I in der heutigen BRD.[1]

Mit der Verordnung über Arbeitslosenhilfe vom 5. September 1939 wurde das Versicherungsprinzip aufgegeben. Auf die damit neu definierte Arbeitslosenhilfe hatten alle arbeitsfähigen, arbeitswilligen und bedürftigen Arbeitslosen Anspruch.[2]

In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1956 von der Regierung Adenauer eine Arbeitslosenhilfe eingeführt, die im Anschluss an das Arbeitslosengeld aus Steuermitteln von der Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt wurde. Zum 1. Januar 2005 wurde diese Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II auf dem Niveau der bisherigen Sozialhilfe zusammengefasst.

[Bearbeiten] Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte in der BRD von 1956 bis 2004, wer

  • bedürftig war,
  • arbeitslos war,
  • sich beim zuständigen Arbeitsamt (2004 umbenannt in „Agentur für Arbeit“) arbeitslos gemeldet hatte,
  • dieser Behörde zur Verfügung stand (Residenzpflicht),
  • innerhalb der Vorfrist (ein Jahr vor Antragstellung) mindestens einen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hatte und
  • keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.

[Bearbeiten] Anspruchsdauer

Grundsätzlich war der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (in der BRD) zeitlich unbegrenzt, er wurde in so genannten Bewilligungsabschnitten von einem Jahr gewährt. Das bedeutete, dass nach je einem Jahr ein erneuter Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe gestellt werden musste. Bei jeder Antragstellung wurden die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft.

[Bearbeiten] Höhe der Arbeitslosenhilfe

Der Leistungssatz wurde mehrfach gesenkt. Zuletzt betrug er 53 % beziehungsweise 57% des Leistungsentgeltes. Den erhöhten Leistungssatz erhielten Arbeitslose, wenn sie oder ihr Ehegatte/Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz hatten.

Die Arbeitslosenhilfe war steuerfrei. Der Bezieher durfte eine oder mehrere Nebenbeschäftigung(en) ausüben, solange er bei diesen Beschäftigungen insgesamt unter einer wöchentliche Arbeitszeit von 15 bzw. bei Selbstständigkeit unter 18 Stunden blieb.

Es gab einen monatlichen Freibetrag von 165,- Euro. Wenn das Nebeneinkommen diesen Freibetrag überstieg, wurde der übersteigende Betrag von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.

Auszahlungen erfolgten unbar und rückwirkend, d.h. am Ende des Monats; in Ausnahmefällen war eine Barauszahlung möglich.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld wurde die Arbeitslosenhilfe ebenfalls um das einen Freibetrag überschreitende Einkommen eines eventuellen Ehegatten/Partners gemindert.

[Bearbeiten] Nachweise

  1. Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates, 2. Aufl. 2005, S. 55 und 58f
  2. Meyers Großes Taschenlexikon, 1987, S. 105f

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Rechtliche Grundlagen

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