Beichtgeheimnis

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Als Beichtgeheimnis, Beichtsiegel oder Sigillum confessionis bezeichnet man die pflichtmäßige Verschwiegenheit des Geistlichen in Bezug auf alles, was ihm in der Beichte anvertraut wird. Das Beichtgeheimnis wurde allgemeinkirchlich erstmals 1215 auf dem IV. Laterankonzil formuliert[1] und ist seitdem im Kirchenrecht verankert.[2]

Der heilige Nepomuk gilt als Schutzpatron des Beichtgeheimnisses. Römisch-katholische Priester, die ihr Leben als Märtyrer hauptsächlich oder allein um des Schutzes des Beichtgeheimnisses willen verloren, sind unter anderen Henry Garnet[3] († 1606), Johannes Sarkander[4] († 1620), Andreas Faulhaber[4] († 1757), Pedro Marieluz Garcés[5] († 1825), Felipe Císcar Puig[4] († 1936) und Hermann Josef Wehrle († 1944 in Berlin-Plötzensee)

Kirchenrecht

Römisch-katholische Kirche

Das Beichtgeheimnis ist im kanonischen Recht unbedingt behauptet („Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich“, can. 983 §1 CIC 1983)[6] und die direkte Verletzung desselben mit der Tatstrafe der Exkommunikation belegt (can. 1388 §1 CIC). Es wurde schon im Mittelalter in der Kirche anerkannt und gilt somit als eine der rechtsgeschichtlich ältesten Datenschutzinstitutionen. Es betrifft im strengen Sinn nur den Beichtvater;[7] allerdings bindet die Pflicht zur strikten Geheimhaltung gegebenenfalls auch „Dolmetscher und alle anderen …, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind“ (can. 983 §2 CIC). Da auch solche Beteiligte mit Exkommunikation bestraft werden können, wenn sie die Geheimhaltung verletzen (can. 1388 §2 CIC), gibt es in der Praxis keinen relevanten Unterschied zum Beichtgeheimnis im engeren Sinn.[4] In allen Fällen ist es unerheblich, ob bei der Beichte auch die Absolution erteilt wurde; Voraussetzung ist nur der Wille der Betreffenden zur sakramentalen Beichte.[2]

Nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist die oder der Beichtende selbst, auch nicht in Bezug auf Äußerungen des Beichtvaters. Niemand kann Letzteren von seiner Schweigepflicht gegenüber Dritten entbinden, auch nicht der oder die Beichtende selbst. Auch diesen selbst gegenüber ist das Beichtgeheimnis einzuhalten. Eine Entbindung ist nur denkbar, wenn sie im Interesse der Betroffenen liegt und diese es wünschen, aber auch dann nur für die konkrete Situation, also beispielsweise ein persönliches Gespräch, das ein Pönitent mit dem Beichtvater außerhalb der Beichte über deren Inhalt führt. In jedem Fall gilt ein Beichtvater nach kirchlichem Recht für das in der Beichte erworbene Wissen als zeugnisunfähig, daran ändert auch eine ausdrückliche Entbindung nichts.[2]

Evangelische Landeskirchen

Im Bereich der evangelischen Landeskirchen ist Seelsorge und Beichte anerkannt, wenngleich auch ohne sakramentalen Charakter. Anerkannt waren deshalb auch das Seelsorge- und Beichtgeheimnis. Seit 2009 regelt auch das Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD die rechtlichen Grundlagen der Seelsorge in der Evangelischen Kirche.[8] Unterschieden wird hierbei zwischen Seelsorge und Beichte. Während im Rahmen der Seelsorge bekannt gewordene Tatsachen nicht ohne den Willen des sich Anvertrauenden weitergegeben werden dürfen, gilt das Beichtgeheimnis als „unverbrüchlich“, eine Entbindung durch den Beichtenden ist daher nicht möglich.

Evangelische Pfarrer sind bereits Kraft ihrer Ordination mit Seelsorge beauftragt und die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses gehört zu ihren zentralen Dienstpflichten aus den Pfarrdienstgesetzen der Landeskirchen. Darüber hinaus können im evangelischen Bereich auch weitere Mitarbeiter mit Seelsorge und Beichte beauftragt werden.

Schließlich existiert im Bereich der Kirchenverwaltung eine allgemeine, auch bei staatlichen Behörden zu beachtende „Amtsverschwiegenheit“, von der durch die vorgesetzte Behörde entbunden werden kann.

Staatliches Recht

Deutschland

Zeugnisverweigerungsrecht

Sowohl im deutschen Zivil- als im Strafprozess sind Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Für den Strafprozess folgt dies aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO, für den Zivilprozess aus § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Entgegen dem Wortlaut des § 385 Abs. 2 ZPO verpflichtet selbst eine (kirchenrechtlich ohnehin meist unwirksame, s. o.) „Entbindung“ nicht zum Zeugnis. Für die römisch-katholische Kirche ergibt sich das aus Artikel 9 des Reichskonkordats, für andere Religionsgemeinschaften aus dem Gleichheitsgrundsatz.

Wer Geistlicher in diesem Sinne ist, bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Status (Priesterweihe, Ordination), sondern nach der Funktion, zur Seelsorge berufen zu sein.[9] Auch Pastoralreferenten, nicht-ordinierte Seelsorger, Gemeindediakone usw. kommen deshalb als Inhaber von Zeugnisverweigerungsrechten in Frage.

Nichtanzeige geplanter Straftaten

Für Geistliche besteht gem. § 139 Abs. 2 StGB auch keine Anzeigepflicht, selbst wenn sie in ihrer Eigenschaft als Seelsorger von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Totschlages, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis erhalten. Damit nimmt das staatliche Recht auf den Gewissenskonflikt des Geistlichen und die Glaubwürdigkeit der betroffenen Religionsgemeinschaft Rücksicht.

Reformvorhaben des Bundesinnenministeriums

Im Januar 2008 plante erstmals eine Bundesregierung unter Federführung des Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble den Abhörschutz für Geistliche (§ 100c Abs. 6 StPO) einzuschränken. Dies traf auf heftige Proteste seitens der christlichen Kirchen.[10][11] In der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des BKA-Gesetzes findet dieses Vorhaben keine Entsprechung.

Frankreich

In Frankreich entbindet das Beichtgeheimnis nicht von der Verpflichtung, Straftaten gegen Wehrlose oder Personen unter 15 Jahren anzuzeigen. Das Unterlassen der Strafanzeige wird mit Geldstrafe bis 45.000 € und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.[12]

Irland

Im Strafrecht Irlands bildet das Beichtgeheimnis eine Ausnahme von der Verpflichtung, Kindesmissbrauch zur Anzeige zu bringen. Ein Gesetz, das diese Ausnahme abschaffen soll, ist seit 2012 in Vorbereitung.[13]

Österreich

Einen besonders umfassenden Schutz genießt das Beichtgeheimnis in Österreich, das sich in einem Konkordat im Jahr 1933 hierzu verpflichtet hat. Dem Beichtgeheimnis unterliegende Zeugen dürfen über Sachverhalte, die ihnen in der Beichte oder einem sonstigen Seelsorgegespräch zur Kenntnis kamen, nicht vernommen werden; auf diesem Weg gewonnene Erkenntnisse unterliegen einem Verwertungsverbot.[14]

Schweden

Gemäß Kapitel 36, §5 der schwedischen Prozessordnung (rättegångsbalken) dürfen Priester vor Gericht nicht zum Inhalt seelsorgerischer Gespräche vernommen werden. Die Schweigepflicht gilt absolut, eine Entbindung davon ist also nicht möglich. Kapitel 31, §9 der Kirchenordnung (kyrkoordningen) der schwedischen Kirche enthält eine generelle Schweigepflicht für Priester.

Schweiz

In der Schweiz begründet das Beichtgeheimnis ein Aussage- und Anzeigeverweigerungsrecht. Ein Gesetzesvorschlag, das Beichtgeheimnis im Fall von Kindesmissbrauch aufzuheben, scheiterte im März 2012 im Nationalrat.[15]

Trivia

Das Beichtgeheimnis ist ein beliebtes Filmmotiv: Alfred Hitchcock behandelt in seinem Film Ich beichte (1953) die Problematik, dass ein Priester eines Mordes verdächtigt wird, dessen wirklichen Täter er aus der Beichte kennt, dieses Wissen aber aufgrund des Beichtgeheimnisses nicht zu seiner Entlastung verwenden darf.[4] Weitere Filme mit dem Beichtgeheimnis als zentralem Motiv sind beispielsweise Das Siegel Gottes (1949), Die rote Herberge (1951), Der Kaplan von San Lorenzo (1953), Beichtgeheimnis (1956), The Good Shepherd (2004) und Am Sonntag bist Du tot (2014).

Literatur

  • Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.): Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht. Ein juristischer Leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses (= Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Arbeitshilfen 222). Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2008 (PDF; 150 kB).
  • Walter Fischedick: Die Zeugnisverweigerungsrechte von Geistlichen und kirchlichen Mitarbeitern (= Schriften zum Staatskirchenrecht. Bd. 30). Lang, Frankfurt am Main u. a. 2006, ISBN 3-631-54053-1 (Zugleich: Frankfurt am Main, Universität, Dissertation, 2004/2005).
  • Nikolaus Knopp: Der katholische Seelsorger als Zeuge vor Gericht. Eine kirchenrechtlich-pastoralistische Abhandlung. Manz, Regensburg 1849.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Canon 21, vgl. DS 814.
  2. a b c Rudolf Weigand: § 69. Das Bußsakrament. In: Joseph Listl, Hubert Müller, Heribert Schmitz: Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts. Verlag Friedrich Pustet, Regensburg 1980. ISBN 3-7917-0609-8, S. 504–519. Hier: S. 515f. („4. Das Beichtgeheimnis“).
  3. Art. Henry Garnet auf der Internetpräsenz der Gunpowder Plot Society (englisch, abgerufen am 23. Mai 2015); vgl. Philip Caraman: Henry Garnet 1555-1605 and the Gunpowder Plot. Longmans, London 1964.
  4. a b c d e Vgl. Paul Jerome Keller: 101 Questions & Answers on the Sacraments of Healing: Penance and Anointing of the Sick. New York 2010, S. 71–73. (eingeschränkte Buchvorschau, englisch).
  5. Virgilio Grandi: El convento de la Buenamuerte. 275 años de presencia de los padres camilos en Lima. Bogotá 1985, S. 125–129 (Werknachweis).
  6. Die Vorschrift fand sich wortgleich auch im Vorgängergesetzbuch (can. 889 §1 CIC 1917).
  7. Dies wurde vor Promulgation des neuen CIC 1983 teils anders gesehen und man hielt auch Dolmetscher etc. für unmittelbar an das Beichtgeheimnis gebunden; vgl. R. Weigand: § 69. Das Bußsakrament. In: Listl, Müller, Schmitz: Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts. Regensburg 1980, S. 515. Im aktuellen kirchlichen Gesetzbuch wird allerdings ausdrücklich zwischen dem Beichtgeheimnis des Beichtvaters und der Geheimhaltungspflicht anderer Beteiligter unterschieden; vgl. P.J. Keller: 101 Questions & Answers on the Sacraments of Healing: Penance and Anointing of the Sick. New York 2010, S. 73.
  8. Volltext des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG)vom 28. Oktober 2009 http://www.kirchenrecht-ekd.de/document/12484
  9. BGH NJW 2007, 307 (308: Aufgaben der Seelsorge); BVerfG v. 25. Januar 2007 (2 BvR 26/07), Rdnr. 12: Voraussetzung für die Zuerkennung von Zeugnisverweigerungsrechten ist ein hinreichend konkretes Berufsbild der privilegierten Personengruppe.
  10. Radio Vatikan: Abschied vom Beichtgeheimnis ?
  11. Lutheraner: Beichtgeheimnis nicht antasten
  12. Article 434-3, code pénal
  13. Irland: Beichtgeheimnis aushebeln, Radio Vatikan, 26. April 2012
  14. Klaus Schwaighofer: Beichtgeheimnis: Lockerung wäre ein Fehler, Die Presse, 18. September 2011
  15. Nationalrat: Beichtgeheimnis bei Missbrauch bleibt, Tagesschau, 7. März 2012